Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 15. Januar 1998
Aktenzeichen: 4 O 366/97

(LG Düsseldorf: Urteil v. 15.01.1998, Az.: 4 O 366/97)

Tenor

für R e c h t :

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 DM vorläufig voll-streckbar. Die Sicherheit kann auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Die Klägerin betreibt seit 1984 unter der Firma X in Limburg einen bundesweit tätigen Versandhandel mit Verbrauchsmaterialien und Investitionsgütern für Arztpraxen und medizinische Labors. Die am 7. November 1996 errichtete Beklagte ist seit dem 28. April 1997 unter der Firma X in das Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg eingetragen. Als Gegenstand des Unternehmens ist im Handelsregister angegeben: "Alle Lieferungen für den Sprechstunden- und Praxisbedarf, einschließlich des Betriebes von medizinischdiagnostischen Laboren, deren Planung, Einrichtung und Vermietung sowie Transportleistungen für medizinischdiagnostische Untersuchungsdienste". Die Klägerin sieht in der Firmenführung der Beklagten eine Verletzung der Rechte an ihrem Unternehmenskennzeichen und behauptet, es sei bereits zu zahlreichen Verwechslungen der Parteien gekommen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, den Namen X zu verwenden.

Die Beklagte bittet um Klageabweisung.

Sie hält die Bezeichnung X für nicht schutzfähig.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch weder nach § 15 Abs. 4 des Markengesetzes (MarkenG) noch nach § 12 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu, weil der gemeinsame Anfangsbestandteil der beiderseitigen Firmen X ohne namensmäßige Unterscheidungskraft ist und daher weder Namensschutz nach § 12 BGB noch Kennzeichenschutz nach § 15 MarkenG genießt.

Für einen Teil einer Firma kann der Schutz als Unternehmenskennzeichen im Sinne des § 5 Abs. 2 MarkenG beansprucht werden, sofern es sich hierbei um einen unterscheidungskräftigen Firmenbestandteil handelt, der seiner Art nach im Vergleich zu den übrigen Firmenbestandteilen ereignet erscheint, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen. Ist dies zu bejahen, kommt es nicht mehr darauf an, ob die fragliche Kurzbezeichnung tatsächlich als Firmenschlagwort in Alleinstellung verwendet worden ist oder ob sie sich im Verkehr durchgesetzt hat (ständige Rechtsprechung, siehe nur BGH, GRUR 1997, 468 - Netcom). Eine solche Unternehmensbezeichnung genießt neben dem kennzeichenrechtlichen Schutz auch Namensschutz nach § 12 BGB.

Wie von der Beklagten mit Recht geltend gemacht und in der mündlichen Verhandlung mit den Parteien erörtert, erfüllt der Firmenbestandteil X der Firma der Klägerin diese Schutzvoraussetzungen nicht. Die Wörter X und X sind für sich betrachtet nicht unterscheidungskräftig. Das Wort X weist bei einem Unternehmen, das sich als X betätigt, ohne weiteres auf die Arztpraxis hin, für dessen Bedarf die Versandartikel bestimmt sind. Das Wort X bezeichnet allgemein auch den Geschäftspartner und typischerweise ein Dienstleistungsunternehmen, das sich als Partner seiner Kunden darstellen möchte (vgl. BGH, GRUR 1991, 556 - Leasing Partner). Die Verbindung der beiden Wörter besitzt ebenfalls keine hinreichende Unterscheidungskraft als Unternehmenskennzeichen für einen Betrieb, der sich als X betätigt. Eine ausreichende Unterscheidungskraft wäre nämlich nur anzunehmen, wenn es sich um eine eigenartige, phantasievolle Zusammensetzung dieser beiden Begriffe handelte, die der Verkehr als individuellen Herkunftshinweis auffassen würde (BGH, GRUR 1988, 319, 320 - VIDEO-RENT; BGH, GRUR 1996, 68 - COTTON LINE). Davon kann jedoch im Streitfall keine Rede sein. Vielmehr ergibt auch die Wortzusammenfügung nur eine sprachübliche Kombination beschreibenden Inhalts, in der sich der so bezeichnete X als Partner der von ihm belieferten Arztpraxis bezeichnet und damit seine Dienstleistungsfunktion betont. Letztlich räumt dies die Klägerin auch selbst ein, wenn sie vorträgt, daß ihr Name Unterscheidungskraft gerade durch den individualisierenden Zusatz "X" erlange.

Für eine Verkehrsdurchsetzung, die die von Haus aus fehlende Unterscheidungskraft herbeigeführt haben könnte, ist dem Sachvortrag der Klägerin nichts zu entnehmen.

Soweit sie, wie gerade erwähnt, ihrer Firma Unterscheidungskraft auf Grund des Zusatzes X beimessen will, vermag auch dies der Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn auch dieser Firmenbestandteil hat keinen phantasievollen Gehalt, sondern beschreibt lediglich exakter als die allgemeinere Bezeichnung X den Gegenstand des Geschäftsbetriebes der Klägerin. Im übrigen stimmt gerade dieser Firmenbestandteil mit der Firma der Beklagten nicht überein, deren Firmenzusatz "X" lautet.

Schließlich kann die Klage auch nicht auf den Schutz von Unternehmenszeichen im Sinne des § 5 Abs. 2 MarkenG gestützt werden. Denn das aus der Anlage K 4 ersichtliche Logo "X", bei dem die untereinanderstehenden Zeichenbestandteile X und X durch jeweils Anfangs- und Endbuchstaben der beiden Zeilen halbkreisförmig verbindende Doppellinien eingerahmt werden, genösse Schutz als Unternehmenskennzeichen nur dann, wenn es innerhalb der beteiligten Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebes der Klägerin gälte. Schon dafür ergibt sich aus dem Vortrag der Klägerin nichts, die sich lediglich darauf beruft, sie benutze dieses Zeichen schon seit Oktober 1990. Im übrigen gilt auch hier, daß die grafische Gestaltung des Firmenschlagworts X auf dem Briefbogen der Beklagten von der ohnedies allenfalls ein geringes Maß an Eigenart aufweisenden Gestaltung des Logos der Klägerin abweicht, denn es weist die halbkreisförmigen, die Bezeichnung X einrahmenden Doppellinien nicht auf, sondern verwendet vielmehr ein durch Fettdruck und mehr als doppelt so große Buchstaben hervorgehobenes zusätzliches Doppel-P zwischen den Zeichenbestandteilen X und X.

Als unterlegene Partei hat die Klägerin nach § 91 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung (ZPO) auch die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO.

Der Streitwert beträgt 100.000,-- DM.






LG Düsseldorf:
Urteil v. 15.01.1998
Az: 4 O 366/97


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