Verwaltungsgericht München:
Urteil vom 4. August 2011
Aktenzeichen: M 17 K 09.2791

(VG München: Urteil v. 04.08.2011, Az.: M 17 K 09.2791)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Verpflichtung zur Schaltung und Finanzierung eines Fensterprogramms am Wochenende.

Die Klägerin ist Veranstalterin des Fernsehvollprogramms ..., welches über Kabel, Satellit sowie in einigen Ballungsräumen digital terrestrisch verbreitet wird und momentan in 97,1% der Haushalte empfangbar ist. Grundlage der Veranstaltung ... ist die bundesweite rundfunkrechtliche Zulassung durch die Landesmedienzentrale Rheinland-Pfalz, welche zugleich die Aufsicht über das Programm führt. Von der bundesweiten rundfunkrechtlichen Zulassung mit umfasst ist die Berechtigung zur bundesweiten Verbreitung des Programms über Satellit. Die Verbreitung von ... als bundesweit zugelassenem Programm über Kabel erfolgt demgegenüber auf Grundlage von Weiterverbreitungsanzeigen gegenüber der jeweils regional zuständigen Landesmedienanstalt. Für die terrestrische Verbreitung weist die jeweils regional zuständige Landesmedienanstalt die erforderlichen terrestrischen Frequenzen zu.

Die Klägerin schaltet momentan wochentags in mehreren Bundesländern im Hauptprogramm sogenannte Regionalfensterprogramme. In Bayern wird das Programm ... der Beigeladenen geschaltet. Neben diesem wochentäglichen Regionalfenster nimmt die Klägerin in Bayern mit dem ... samstags von ... ein weiteres Fensterprogramm in ihr Programm auf. Dieses zusätzliche Fensterprogramm wird ebenso wie das Wochentagsfenster in den Sendegebieten München und Nürnberg digital terrestrisch sowie landesweit über Kabelanlagen und Satellit verbreitet.

Bereits mit Bekanntmachung vom ... 2003 hatte die Beklagte die Nutzung von terrestrischen Übertragungskapazitäten für digitale Fernsehangebote in München und Nürnberg ausgeschrieben. Als Ergebnis dieses Ausschreibungsverfahrens genehmigte sie verschiedenen Veranstaltern/Anbietern, so auch der Klägerin, befristet bis zum ... 2009 die digital terrestrische Verbreitung ihrer Programmangebote in München und Nürnberg. Hierzu erließ sie am ... 2005 einen Bescheid nachfolgenden Inhalts:

1. Der ... wird unter gleichzeitiger Aufhebung des Bescheids der Landeszentrale vom 29. November 2001 (Az. 4.10/60; Kosten-Nr.: 30164), geändert durch Bescheid vom 18. April 2002 (Az. 4.10/60), die Verbreitung des Programms ... auf jeweils einem Programmäquivalent der drahtlosen Fernsehkanäle München ... und Nürnberg ... für vier Jahre ab dem Sendestart der digitalen Verbreitung genehmigt.

2. In das Programm ... werden von der Landeszentrale genehmigte Fernsehfensterprogramme geschaltet:

a) Montag bis einschließlich Freitag jeweils in der Zeit vom ... ein landesweites Bayerisches Fernsehfensterprogramm.

b) Samstags in der Zeit vom ... das landesweite Fernsehfensterprogramm am Wochenende. Der Anbieter dieses Fernsehfensters nutzt die dreiminütige Abendwerbeschiene gegen 20.00 Uhr, soweit nicht der Anbieter mit der ... zur Abgeltung eine hiervon abweichende Vereinbarung abschließt.

3. Der ... wird aufgegeben, zur programmverträglichen Einpassung der Fernsehfenster geeignete programmliche Schnittstellen zur Verfügung zu stellen.

4. Grundlage der Genehmigung ist die Sicherstellung der Finanzierung der bayerischen Fernsehfensterprogramme durch die ... nach Maßgabe von § 23 der Fernsehsatzung - FSS - in Verbindung mit der hierzu erlassenen Richtlinie zu Erhebung und Verteilung des Finanzierungsbeitrags für Fernsehfensterprogramme in Bayern nach der Fernsehsatzung in der jeweils gültigen Fassung.

Mit Schreiben vom ... 2008 wies die Beklagte die Veranstalter/Anbieter der bundesweiten Fernsehprogramme auf das Ende des Genehmigungszeitraums am ... 2009, sowie auf die Möglichkeit einer Antragstellung für den Folgezeitraum hin.

Mit Schreiben vom ... 2008 (Bl. 7 d. Behördenakten) beantragte der stellvertretende Leiter Medienpolitik für die ... ..., für die Rundfunkveranstalter ... die Verlängerung der Genehmigung für die terrestrische Verbreitung über die derzeit genutzten Senderstandorte München-Wendelstein ... und Nürnberg ... für den längstmöglichen Zeitraum. Mit Schreiben vom ... 2009 wandte er sich nochmals an die Beklagte mit der Bitte, den Antrag vom ... 2008 hinsichtlich der Kanalnennung für Nürnberg von Kanal ... auf Kanal ... zu korrigieren und wies anlässlich dessen auch darauf hin, dass unterschiedliche Auffassungen über das Bestehen der Verpflichtung, ein landesweites Fernsehfensterprogramm am Wochenende zu schalten, existierten.

Am ... 2009 erließ die Beklagte einen Bescheid, dessen Tenor in Nummer 1 lautete:

Die Genehmigung zur Verbreitung des Programmangebots ... in digitaler Technik (DVB-T) über den terrestrischen Kanal ... in München und ... in Nürnberg wird zu den bisherigen Bedingungen bis zum ... 2013 verlängert.

In den Gründen des Bescheides führte die Beklagte aus, die Verlängerung der Genehmigung zur Verbreitung von bundesweit empfangbaren Programmen über drahtlose Fernsehkanäle (terrestrische Verbreitung) beruhe auf Art. 26 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Mediengesetzes -BayMG- i.V.m. § 18 Abs. 1 der Satzung über die Nutzung von Fernsehkanälen nach dem Bayerischen Mediengesetz (Fernsehsatzung - FSS). Nach § 18 Abs. 1 FSS könnten der Beklagten zustehende drahtlose Fernsehkanäle (terrestrische Kanäle), welche sie nicht zur Verbreitung von lokalen oder regionalen Fernsehangeboten ausweise, zur Verbreitung von bundesweit empfangbaren Programmen, ggf. unter Einschluss bayerischer Fensterprogramme, genutzt werden. Die Genehmigung des Programms ... für die terrestrische Verbreitung in digitaler Technik in München und Nürnberg habe gemäß Art. 26 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 BayMG verlängert werden können, da die ... einen Antrag auf Verlängerung gestellt habe und wichtige Gründe, die von ihrer Gewichtung her den Widerruf der Genehmigung gerechtfertigt hätten, nicht vorgelegen hätten. Die Verlängerung der Genehmigung zu den bisherigen Bedingungen (Nummer 1 des Bescheidstenors) beruhe auf Art. 26 Abs. 2 BayMG.

Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom ... 2009, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen am ... 2009, erhob die Klägerin Klage und stellte die nachfolgenden Anträge:

1. Ziffer 1 des Bescheids der Beklagten vom ...2009 zur Verlängerung der Genehmigung der Verbreitung des Programmangebots ... in digitaler Technik (DVB-T) über den terrestrischen Kanal ... in München und Kanal ... in Nürnberg (Az. 1.4/27 rem-zem) in Verbindung mit Ziffer 2 b), 3 und 4 des Zuweisungsbescheids der Beklagten vom ...2005 (Az. 1.4/27.1 rem) wird aufgehoben, soweit er die Klägerin verpflichtet,

a) in das Programm ... samstags in der Zeit von ... ein landesweites Fernsehfensterprogramm am Wochenende zu schalten,

b) den Anbieter dieses Fernsehfensters die dreiminütige Abendwerbeschiene im Programm ... gegen 20.00 Uhr nutzen zu lassen, soweit nicht der Anbieter mit der Klägerin zur Abgeltung eine hiervon abweichende Vereinbarung abschließt.

c) Zur programmverträglichen Einpassung des Fernsehfensterprogramms am Wochenende geeignete programmliche Schnittstellen zur Verfügung zu stellen, und

d) die Finanzierung dieses bayerischen Fernsehfensterprogramms am Wochenende sicher zu stellen.

Vorsorglich hilfsweise:

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom ...2009 (Az. 1.4/27 rem-zem) verpflichtet, der Klägerin auf ihren Antrag vom ...2008 die Genehmigung zu erteilen, das Programmangebot ... in digitaler Technik (DVB-T) über den terrestrischen Kanal ... in München und Kanal ... in Nürnberg für einen Zeitraum von vier Jahren zu verbreiten, ohne dazu verpflichtet zu sein,

a) in das Programm ... samstags in der Zeit von ... ein landesweites Fernsehfensterprogramm am Wochenende zu schalten,

b) den Anbieter dieses Fernsehfensters die dreiminütige Abendwerbeschiene im Programm ... gegen ... nutzen zu lassen, soweit nicht der Anbieter mit der Klägerin zur Abgeltung eine hiervon abweichende Vereinbarung abschließt,

c) zur programmverträglichen Einpassung des Fernsehfensterprogramms am Wochenende geeignete programmliche Schnittstellen zur Verfügung zu stellen, und

d) die Finanzierung dieses bayerischen Fernsehfensterprogramms am Wochenende sicher zu stellen.

Weiter vorsorglich hilfsweise:

Es wird festgestellt, dass die Klägerin bei der Verbreitung des Programmangebots ... in digitaler Technik (DVB-T) in Bayern nicht verpflichtet ist,

a) in das Programm ... samstags in der Zeit von ... ein landesweites Fernsehfensterprogramm am Wochenende zu schalten,

b) den Anbieter dieses Fernsehfensters die dreiminütige Abendwerbeschiene im Programm ... gegen ... nutzen zu lassen, soweit nicht der Anbieter mit der Klägerin zur Abgeltung eine hiervon abweichende Vereinbarung abschließt,

c) zur programmverträglichen Einpassung des Fernsehfensterprogramms am Wochenende geeignete programmliche Schnittstellen zur Verfügung zu stellen, und

d) die Finanzierung dieses bayerischen Fernsehfensterprogramms am Wochenende sicher zu stellen.

2. Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, bei der Weiterverbreitung des Programms ... in Kabelanlagen in Bayern

a) in das Programm ... samstags in der Zeit von ... ein landesweites Fernsehfensterprogramm am Wochenende zu schalten,

b) den Anbieter dieses Fernsehfensters die dreiminütige Abendwerbeschiene im Programm ... gegen ... nutzen zu lassen, soweit nicht der Anbieter mit der Klägerin zu Abgeltung eine hiervon abweichende Vereinbarung abschließt,

c) zur programmverträglichen Einpassung des Fernsehfensterprogramms am Wochenende geeignete programmliche Schnittstellen zur Verfügung zu stellen, und

d) die Finanzierung des bayerischen Fernsehfensterprogramms am Wochenende sicher zu stellen.

Mit Schreiben vom ... 2009 beantragte die Beklagte,

die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

Sie begründete ihren Antrag auf Klageabweisung mit Schreiben vom ... 2009, ergänzend nochmals mit Schreiben vom ... ..., mit der Unzulässigkeit der Klage.

Der Klageantrag zu 1. (Anfechtungsantrag) sei unzulässig. Bei dem streitgegenständlichen Verwaltungsakt handele es sich um einen mitwirkungsbedürftigen, weil antragsbedürftigen Verwaltungsakt. Ausgangspunkt sei insoweit zunächst Art. 25 Abs. 1 Satz 2 BayMG, wonach der Antrag auf Genehmigung zur Verbreitung von Rundfunkangeboten bei der Beklagten einzureichen sei. Für den Verlängerungsfall einer Genehmigung bestimme Art. 26 Abs. 2 Satz 2 BayMG, dass für die Verlängerung einer Genehmigung zur terrestrischen Verbreitung bundesweit empfangbarer Rundfunkprogramme Art. 26 Abs. 1 Satz 3 BayMG entsprechend gelte, wo wiederum geregelt sei, dass die Genehmigung "auf Antrag des Anbieters" verlängert werden könne, wenn nicht wichtige Gründe für eine Neuverteilung der Sendezeiten sprechen. Seitens der Beklagten auf die Verlängerungsmöglichkeit hingewiesen, habe die Klägerin im konkreten Fall einen Verlängerungsantrag gestellt (vgl. Bl. 7 d. Behördenakten). Im Antragsschreiben habe die Klägerin mit keinem Wort angedeutet, dass an der bestandskräftigen Erstgenehmigung vom 25. Mai 2005 im Rahmen der Verlängerung seitens der Beklagten inhaltliche Änderungen vorgenommen werden sollen. Maßgeblich für eine Auslegung des Antragsschreibens sei der objektive Empfängerhorizont. Der Antrag habe demzufolge nur dahingehend verstehen werden können, dass die Genehmigung, so wie sie erteilt war, also auch mit ihren Nebenbestimmungen und Nachträgen, für einen Zeitraum von weiteren vier Jahren verlängert werden solle. Hierfür spreche im Übrigen auch der Wortlaut des Art. 26 BayMG, welcher zwischen der Verlängerung einer bestehenden und der Neuerteilung einer Genehmigung unterscheide. Verlängert werden könne eine bestehende Genehmigung nur mit ihrem gesamten bis dahin praktizierten und auch bestandskräftigen Inhalt. Dies zeige der Gesetzestext, der im Rahmen der gesetzlich geregelten Ver-längerungsmöglichkeit an €sie€ und damit an eine bestimmte, bereits vorhandene Genehmigung mit ihrem gesamten Inhalt anknüpfe. Wolle man inhaltlich von dieser abweichen, handele es sich um eine Neuerteilung und nicht um die Verlängerung einer bestehenden Genehmigung. Unter den genannten Umständen fehle der Klägerin bereits das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für ihren Anfechtungsantrag, denn sie habe den Erlass eines Verwaltungsakts beantragt, der ihr mit dem beantragten Inhalt erteilt worden sei. Angesichts der Deckungsgleichheit von Antrag und erteilter Verlängerungsgenehmigung sei ihrem Antrag voll entsprochen worden und kein rechtsschutzwürdiges Interesse der Klägerin mehr erkennbar. Unabhängig vom fehlenden Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin fehle auch die erforderliche Klagebefugnis, da die Klägerin nicht im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO geltend machen könne, durch den vor ihr selbst mit diesem Inhalt beantragten Verwaltungsakt in ihren Rechten verletzt zu sein. Es gehöre zum Wesen des mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsaktes, dass die antragsgemäße Verbescheidung eines Antrags nicht zu einer Beschwer oder gar Rechtsverletzung des Antragstellers führen könne. Es gehe auch nicht an, dass die Klägerin den aus ihrer Sicht günstigen Teil der Genehmigung, die ausdrücklich als Verlängerungsgenehmigung erteilt worden sei, für sich in Anspruch nehme und den aus ihrer Sicht ungünstigen Teil der von ihr selbst beantragten Genehmigung beseitigen wolle.

Auch der Hauptantrag zu 2. (Feststellungsantrag) sei unzulässig. Mit dem Hauptantrag zu 2. begehre die Klägerin ganz allgemein die Feststellung, dass sie nicht verpflichtet sei, bei der Weiterverbreitung ihres Programms ... in Kabelanlagen in Bayern bestimmte Handlungen vorzunehmen. Bezüglich dieses Hauptantrages zu 2. sei die Subsidiarität im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO hervorzuheben, da die Klägerin ihr - vermeintliches - Recht durch einen entsprechenden, bei der Beklagten zu stellenden Antrag hätte verfolgen können, dies jedoch nicht getan hat.

Mit Schriftsatz vom ... 2009 begründete die Klägerin ihre Klage. Die Verpflichtung zur Aufnahme und Finanzierung eines Regionalfensterprogramms am Wochenende im Rahmen der Zuweisung von DVB-T-Frequenzen für ... durch die Beklagte sei rechtswidrig und verletze sie in eigenen Rechten. Daher bestehe auch im Bezug auf die Kabelweiterverbreitung des Programms ... keine Verpflichtung zur Aufnahme und Finanzierung eines Wochenendfensters.

Der Hauptantrag zu 1. sei zulässig. Statthafte Klageart sei vorliegend die Anfechtungsklage. Sie richte sich gegen die Nebenbestimmungen zur Schaltung und Finanzierung des Wochenendfensters, welche der Verlängerungsbescheid vom ... 2009 über die Formulierung €zu den bisherigen Bedingungen€ in Verbindung mit dem Bescheid vom ... 2005 implizit enthalte. Bei diesen Verpflichtungen handele es sich um selbstständig anfechtbare Auflagen mit einer eigenständigen Regelungswirkung gegenüber der Klägerin. Die Beklagte selbst habe die Verpflichtung zur Aufschaltung des Wochenendfensters mehrfach als €Nebenbestimmung€ bezeichnet und damit auf die eigenständige Regelungswirkung hingewiesen (vgl. Änderungsbescheid vom ...2002 zum Zuweisungsbescheid vom ...2001; Zuweisungsbescheid vom ...2005). Die eigenständige Regelungswirkung ergebe sich bereits daraus, dass diese Verpflichtungen nicht auf einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage beruhten. Zudem träfen die Nebenbestimmungen konkrete Regelungen über das Bestehen einer Wochenendfensterverpflichtung, den genauen Zeitpunkt des Fensterprogramms, den Zeitpunkt der für die Finanzierung überlassenen Abendwerbeschiene und die Finanzierungsverpflichtung als solche.

Entgegen der Auffassung der Beklagten sei auch das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis gegeben. Im Verwaltungsverfahren seien Anträge im Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung im Hinblick auf den erkennbaren Zweck und das Ziel des Antragstellers auszulegen. Dabei würden die zu § 88 VwGO entwickelten Grundsätze gelten, so dass die Behörde verpflichtet sei, das im gesamten Parteivorbringen zum Ausdruck kommende Ziel zu ermitteln und der Entscheidung zu Grunde zu legen. Die Klägerin habe die Beklagte indes mehrfach mündlich und schriftlich darüber informiert, dass sie keine Rechtsgrundlage für die Wochenendfensterverpflichtung sehe und eine erneute Auferlegung einer derartigen Verpflichtung im Rahmen der Verlängerungsentscheidung nicht mehr hinnehmen werde. Verwiesen werde diesbezüglich insbesondere auf ein Schreiben der Klägerin vom ... 2009, in welchem sie diese Auffassung dem Präsidenten der Beklagten mitgeteilt habe (vgl. Anlage K 15, Bl. 184 d. Gerichtsakte). Auch in einem Schreiben vom ... 2009 (Anlage K 14, Bl. 183 d. Gerichtsakte) habe die Klägerin die Beklagte darauf hingewiesen, dass es unterschiedliche Auffassungen über das Bestehen der Verpflichtung, ein landesweites Fernsehfensterprogramm am Wochenende zu schalten, gebe. Auch der Medienrat als zuständiges Entscheidungsgremium der Klägerin sei in einer Tischvorlage vom ... 2009 informiert worden. Dort sei ausgeführt worden, dass der erreichte Organisationsstand zur Neuorganisation von ... in einem Gespräch mit Vertretern der Hauptveranstalter ... und ... am ... 2009 erörtert worden sei. Hierbei sei deutlich geworden, dass die Hauptveranstalter die Bereinigung alter Pro-blemlagen zwar positiv sehen würden, der Festschreibung ihrer Finanzierungsverpflichtung für weitere acht Jahre jedoch ablehnend gegenüber stehen würden. Die staatsvertragliche Grundlage für ein unabhängiges Wochenendfenster sei grundsätzlich in Frage gestellt worden (vgl. hierzu Bl. 180 d. Behördenakten im Verfahren ... gegen ..., M 17 K 09.2619). Auch hierüber sei der Medienrat vor seiner Sitzung am ... 2009 in der Tischvorlage informiert worden (Schreiben der Kläger vom ...2009, Tischvorlage zur Sitzung des Medienrats am ...2009, Bl. 530 d. Behördenakten der Beklagten im Verfahren ... gegen ..., M 17 K 09.2619). Keinesfalls habe der Verlängerungsantrag der Klägerin zum Entscheidungszeitpunkt daher so verstanden werden können, dass die Genehmigung, so wie sie erteilt gewesen sei, d.h. auch mit den Nebenbestimmungen und Maßgaben, für einen weiteren Zeitraum von vier Jahren verlängert werden sollte. Vielmehr sei allen maßgeblichen Entscheidungsträgern der Beklagten bei der Entscheidung über den Verlängerungsantrag der Klägerin deutlich bewusst gewesen, dass er sich lediglich auf die Genehmigung zur terrestrischen Ausstrahlung, keinesfalls aber auf die Nebenbestimmungen im Bescheid vom ... 2005 beziehen sollte, sowie dass die Klägerin mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln gegen die neuerliche Auferlegung einer Verpflichtung zur Schaltung und Finanzierung eines Wochenendfensters vorgehen werde. Die von der Beklagten unterstellte €Deckungsgleichheit von Antrag und erteilter Verlängerungsgenehmigung€ liege nicht vor. Im Übrigen sei unverständlich, worauf die Auffassung der Beklagten beruhe, dass eine Verlängerung nicht vom Vorgängerbescheid abweichen könne und sie denn Antrag daher nur als Antrag auf Verlängerung zu den gleichen Bedingungen habe verstehen können. Vielmehr entspreche es der ganz üblichen Verwaltungspraxis der Landesmedienanstalten, so auch der Beklagten, dass Genehmigungsverlängerungen in Einzelheiten von ihrem Vorgängerbescheid abweichen können. Die Klägerin sei als Adressatin der mit den Anträgen angefochtenen Verpflichtungen zudem in ihren eigenen Rechten betroffen. Die Auferlegung dieser Verpflichtungen stelle einen Eingriff in die Programmgestaltungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und die Eigentumsfreiheit (Art. 14 Abs. 1 GG), sowie speziell hinsichtlich der Finanzierungsverpflichtung einen Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) dar.

Zum Hauptantrag zu 2. führte die Klägerin aus, die Verbreitung von ... in analogen Kabelnetzen erfolge in Bayern auf Grundlage des Art. 36 Abs. 1 Satz 1 BayMG, wonach €die beiden bundesweit verbreiteten reichweitenstärksten privaten Fernsehvollprogramme jeweils mit dem Fensterprogramm nach Art. 3 Abs. 3 BayMG€ einzuspeisen seien. Diese Verpflichtung werde weiter konkretisiert durch § 6 Abs. 1 Nr. 2 der Kanalbelegungssatzung vom 26. Juli 2007 -KBS- in Verbindung mit Anlage 2 zu dieser Satzung. Anlage 2 verweise insoweit auf €... mit jeweils zutreffendem Fen-sterprogramm€. Die Kabelbelegungsvorschriften enthielten indes keine Konkretisierung für die Klägerin, welches Fensterprogramm nach Art. 3 Abs. 3 BayMG €jeweils zutreffe€. Diese Konkretisierung erfolge vielmehr im Rahmen der von der Klägerin angegriffenen Nebenbestimmungen zur Zuweisung digital terrestrischer Frequenzen an die Klägerin. Mangels einer eigenständigen Regelung betreffend die Verpflichtung für einen Programmanbieter, ob und welche Regionalfenster bei der Kabelverbreitung in sein Programm aufzunehmen sind, sei somit die Entscheidung des Gerichts über die Reichweite der Verpflichtung bei der digital-terrestrischen Ausstrahlung auch relevant für die Verpflichtungen der Klägerin im analogen Kabel. Wenn das Gericht die Schaltungsverpflichtung im digital-terrestrischen Bereich aufhebe, entfalle auf Grund der Akzessorietät auch die Verpflichtung der Kabelnetzbetreiber zur Einspeisung des Wochenendfensters im Rahmen von ... Die Beklagte gehe hingegen davon aus, dass eine separate gesetzliche Verpflichtung zur Verbreitung des Wochenendfensterprogramms im Kabel bestehe. Angesichts dieser Divergenzen über die Reichweite und Auslegung der Bayerischen Kabelbelegungsvorschriften habe die Klägerin ein schützenswertes Interesse daran, gesondert feststellen zu lassen, dass für die Weiterverbreitung in bayerischen Kabelanlagen die Verpflichtung zur Ein-fügung des Wochenendfensters nicht bestehe.

Zur Begründetheit ihrer Anträge führte die Klägerin aus, die im Zusammenhang mit der Schaltung eines Wochenendfensters auferlegten Verpflichtungen seien rechtswidrig.

Dies ergebe sich bereits daraus, dass diese Verpflichtungen rechtswidrige Auflagen ohne gesetzliche Ermächtigungsgrundlage darstellten. Die Vorgaben des Art. 3 Abs. 3 BayMG in Verbindung mit § 25 Abs. 4 RStV bezögen sich lediglich auf die Wochentagsfenster, nicht jedoch auf Wochenendfenster. Diese Auslegung des § 25 Abs. 4 RStV sei die einzig verfassungskonforme und damit gebotene Auslegung. Eine an-dere Auslegung würde einen Verstoß der Norm gegen die Rundfunkfreiheit bedeuten. Denn der Klägerin die Schaltung und Finanzierung eines von einem Dritten veranstalteten Fensters aufzuerlegen, ohne ihr irgendeine - medienkonzentrationsrechtliche - oder anders geartete Kompensation hierfür zukommen zu lassen, führe zur Verfassungswidrigkeit. Darüber hinaus sei auch die gesetzliche Grundlage für die Finanzierungsverpflichtung für das Wochenendfenster durch Abgeltung einer Abendwerbeschiene und einem Anteil am Finanzierungsbeitrag nicht hinreichend bestimmt und stelle sich als unzulässige Sonderabgabe der reichweitenstärksten Sender dar.

Dass sich die Vorschrift des § 25 Abs. 4 RStV i.V.m. mit Art. 3 Abs. 3 BayMG lediglich auf das von Montag bis Freitag zu schaltende Regionalfenster, nicht jedoch auf die Schaltung und Finanzierung eines zusätzlichen bayerischen Wochenendfensters beziehe, folge insbesondere aus der durch die Entstehungsgeschichte belegten Teleologie und Systematik der Regionalfensterverpflichtungen und der Besonderheit des bayerischen Wochenendfensters gegenüber den Wochentagsfenstern. Die wochentäglichen Regionalfenster hätten zunächst stets im Zusammenhang mit der Vergabe analoger terrestrischer Frequenzen an die Klägerin gestanden und gewissermaßen eine die bundesweit abgestimmte Vielfalt sichernde Gegenleistung für das zur Verfügung stellen dieser knappen Frequenzen dargestellt. Die halbstündigen wochentäglichen Regionalfenster gebe es bereits seit den Anfangsjahren des privaten Rundfunks in Westdeutschland in den 1980/90er Jahren. Da zum damaligen Zeitpunkt analog terrestrisch durchschnittlich nur sechs Programme übertragen werden konnten, wobei die öffentlich-rechtlichen Sender bereits mindestens drei Programmplätze belegten, sahen die Landesmedienanstalten die Einfügung von regionalen Fensterprogrammen und Programmkostenzuschüsse für redaktionell unabhängige örtliche Fensteranbieter als eine angemessene Auflage dafür an, dass die Hauptveranstalter ... und ... die knappen Frequenzen nutzen durften. Hinzu sei gekommen, dass die terrestrische Verbreitung zum damaligen Zeitpunkt der mit Abstand wichtigste Übertragungsweg gewesen sei und eine herausragende Bedeutung gehabt habe. Zu Beginn des privaten Rundfunks im Jahr 1987 hätten 95 % der deutschen Fernsehhaushalte ihr Fernsehprogramm auf diese Weise empfangen. Ziel der Regionalfenster sei zunächst ausschließlich die Steigerung der regionalen Vielfalt gewesen. Sie sollte angesichts der nur wenigen zur Verfügung stehenden Frequenzen und der Existenz nur sehr weniger reichweitenstarker privater Programme nicht über separate Kanäle, sondern innerhalb des Programms der genehmigten privatrechtlichen Sender erreicht werden. Auch in Bayern habe die Klägerin entsprechend seit Beginn der terrestrischen Verbreitung ihres Programms im Jahr 1990 der Aufgabe unterlegen, wochentäglich einen Sendeplatz für ein landesweites Regionalfenster zur Verfügung zu stellen. Die Möglichkeit zur terrestrischen Verbreitung durch Zuweisung der damals äußerst wichtigen und knappen terrestrischen Fernsehfrequenzen habe nicht nur den Anknüpfungspunkt für die Fensterverpflichtung dargestellt, sondern zugleich im Wesentlichen die Kompensation für den damit verbundenen erheblichen Eingriff in die Programmhoheit der bundesweiten Veranstalter sowie ihrer erheblichen finanziellen Aufwendungen und Einkommenseinbußen infolge der Regionalfensterprogramme.

Einen solchen Zusammenhang habe es bei dem erst seit dem Jahr 1995 von der Klägerin geschalteten bayerischen Wochenendfenster nie gegeben. Im Gegensatz zu den Wochentagsfenstern, bei denen die Sicherung der regionalen Vielfalt angesichts knapper Frequenzen der Grund für die Einführung gewesen sei, sei die Entstehungsgeschichte des bayerischen Wochenendfensters maßgeblich politisch motiviert. Dies zeige einerseits bereits der zeitliche Ablauf. Dass die Klägerin erst mehrere Jahre nach Beginn ihrer terrestrischen Ausstrahlung zu einer entsprechenden Schaltung verpflichtet worden sei, bewiese, dass Vielfaltsgesichtspunkte angesichts knapper Frequenzen bei der Auferlegung der Pflicht zur Veranstaltung des Wochenendfensters nicht im Vordergrund gestanden hätten, sondern vorrangig politische Erwägungen sowie Aspekte der lokalen Wirtschaftsförderung zur Einrichtung des Wochenendfensters geführt hätten. Auch die Beklagte sei in der Anfangszeit der terrestrischen Ausstrahlung des Programms der Klägerin erkennbar davon ausgegangen, dass die Zuweisung von terrestrischen Frequenzen an die Klägerin diese nicht dazu verpflichte, ein Regionalfensterprogramm am Wochenende in ihr Programm aufzunehmen. So habe die Beklagte gegenüber dem Sender ..., welcher bereits seit dem Jahr 1990 verpflichtet worden war, ein solches Wochenendfenster auszustrahlen, erklärt, dass in der Behandlung von ... gegenüber der Klägerin keine Ungleichbehandlung im Rechtssinne zu sehen sei. Als die Beklagte die Klägerin jedoch dazu drängte, sich bereit zu erklären, auch einen Teil der Wochenendfensterausstrahlung zu übernehmen, habe sich die Klägerin aus politischen Gründen hierzu bereit erklärt, da sie einerseits die Zusammenarbeit mit der Beklagten nicht habe gefährden wollen und andererseits aufgrund der damaligen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, wonach ausschließlich die Beklagte Trägerin des Grundrechts der Rundfunkfreiheit gewesen sei, nur über eine rechtlich sehr schwache Position gegenüber der Beklagten verfügt habe.

In den Folgejahren habe indes die Bedeutung der terrestrischen Rundfunkverbreitung, die vormals den wichtigsten Übertragungsweg darstellte, drastisch abgenommen. Aufgrund der geringer werdenden Bedeutung der Terrestrik hätten die Landesmedienanstalten zunehmend Probleme gehabt, als Kompensation für die erhebliche Einschränkung der Programmfreiheit der Sender und die erheblichen finanziellen Belastungen durch die Regionalfenster auf die Möglichkeit der terrestrischen Verbreitung eines Programms zu verweisen. Zu Beginn des Jahres 2000 habe aus Sicht der Länder vielmehr das konkrete Risiko bestanden, dass die Verpflichtung zur Schaltung der Regionalfenster nicht länger zu rechtfertigen und aufrecht zu erhalten sei. Um gleichwohl sicher zu stellen, dass die Existenz der vorhandenen Regionalfenster nicht in Frage gestellt werde, hätten die Länder als Gesetzgeber auf diese Entwicklung Bezug genommen und durch den 6. bis 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrag (RÄndStV) einen grundlegenden Paradigmenwechsel bei der Regulierung der Regionalfenster vorgenommen. Der Zusammenhang zwischen der terrestrischen Verbreitung und der Regionalfensterverpflichtung als Gegenleistung sei aufgegeben worden. Als neue Kompensation seien den Veranstaltern für die bestehenden Regionalfenster stattdessen Vorteile im Rahmen der bundesweiten Medienkonzentrationskontrolle in Form medienkonzentrationsrechtlicher Bonuspunkte bei der Ermittlung des Gesamtzuschaueranteils der betreffenden Sendergruppe gewährt worden.

Eine weitergehende Auslegung des § 25 Abs. 4 Satz 1 RStV entgegen der dargelegten aus Entstehungsgeschichte, Systematik und Teleologie der Vorschrift abge-leiteten Auslegung sei nicht möglich. Denn bei einem solchen Normverständnis als Öffnungsklausel für die Auferlegung eines zusätzlichen Wochenendfensters, das außerhalb der abgestimmten Sendezeiten und inhaltlichen Vielfaltsanforderungen liege und nicht wie die Wochentagsfenster an eine medienkonzentrationsrechtliche Kompensation gekoppelt sei, werde die Schaltungsverpflichtung des § 25 Abs. 4 Satz 1 RStV wegen Verstoßes gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG verfassungswidrig. Auch aufgrund des Gebots der verfassungskonformen Auslegung könne § 25 Abs. 4 Satz 1 RStV daher nur dahingehend ausgelegt werden, dass die Norm lediglich die wochentäglich zu schaltenden Regionalfenster betreffe.

Als Ermächtigungsgrundlage für das Wochenendfenster verstanden, begründe die Norm nämlich eine nicht erforderliche und unangemessene Beschränkung der Programmautonomie der Klägerin (Art. 5 GG). Gleich, ob man eine derartige Verpflichtung als Ausgestaltung oder als Eingriff in die Rundfunkfreiheit werte, müssten jedenfalls die rechtsstaatlichen Kriterien der Zweckorientierung und Angemessenheit erfüllt werden, was nicht der Fall sei. Das Verfassungsgebot der Sicherung der Meinungsvielfalt im Rundfunk, und in seiner Umsetzung jedes Modell der Vielfaltssicherung im privaten Rundfunk, stelle stets auf die Herstellung ausreichender Vielfalt innerhalb des Gesamtprogramms in einem bestimmten Verbreitungsgebiet ab. Wie sich aus den bundesweiten Abstimmungsbeschlüssen über die Wochentagsfenster ergebe, reiche hierfür nach Auffassung aller Landesmedienanstalten bereits ein an den Wochentagen geschaltetes Wochentagsfenster aus. Auch im Verbreitungsgebiet des bayerischen Wochenendfensters sei somit durch das wöchentliche Fenster bei der Klägerin bereits hinreichend für regionale Vielfalt gesorgt. Es sei nicht erkennbar, wieso in Bayern als einzigem Bundesland ein darüber hinausgehendes Wochenendfenster, ebenfalls zum Zweck der Vielfaltssicherung, geboten und erforderlich sein solle. Zudem wäre ein solches, außerhalb der medienkonzentrationsrechtlichen Bonifikationsmöglichkeiten stehendes Fernsehfenster, auch nicht angemessen. Er stelle keine zulässige Ausgestaltung der Rundfunkfreiheit mehr dar.

Die Schaltungsverpflichtung verstoße des Weiteren gegen die Berufs- und Eigentumsfreiheit der Klägerin. Bei den Einschränkungen der Programmfreiheit der Klägerin wie der Auferlegung eines Wochenendfensters handele es sich um Re-gelungen betreffend die Berufsausübung der Klägerin. Darüber hinaus sei der Klägerin durch die bestandskräftige uneingeschränkte bundesweite Zulassung für das 24-stündige Vollprogramm ... von der Landesmedienzentrale eine subjektiv-öffentliche Rechtsposition verliehen worden, die zum Eigentum der Klägerin gerechnet werde, da sie der Klägerin ausschließlich zugeordnet werde und die Klägerin sie aufgrund ihrer eigenen Anstrengungen erworben habe. Durch die Belastung mit der Schaltungsverpflichtung am Wochenende werde in die Berufsfreiheit der Klägerin in unverhältnismäßiger Weise eingegriffen, gleiches gelte für deren Eigentumsposition. Die Klägerin werde im zeitlichen Umfang des Regionalfensters eingeschränkt und entschädigungslos zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe herangezogen, ohne dass die regionale Vielfalt noch wie zu Zeiten der Knappheit analoger terrestrischer Frequenzen einen besonderen Bezug zur Veranstaltung bundesweiter Fernsehprogramme habe, und ohne dass die Klägerin davon irgendeinen anders gearteten Vorteil hätte.

Zudem sei die Finanzierungsverpflichtung eines Wochenendfensters nach § 25 Abs. 4 Satz 5 RStV wegen der Unbestimmtheit der Regelung verfassungswidrig. Die in § 25 Abs. 4 Satz 5 RStV sowie Art. 3 Abs. 2 BayMG geregelten gesetzlichen Voraussetzungen für die Finanzierung des Wochenendfensters seien zu unbestimmt und stellten keine hinreichende gesetzliche Konkretisierung für diese Verpflichtung dar. Sofern vorliegend die Beklagte eine Konkretisierung durch die im Bescheid in Bezug genommenen Regelungen der Fernsehsatzung und weiterer untergesetzlicher Normen vorgesehen habe, genüge dies zum Gesetzesvorbehalt nicht, da die wesentlichen Fragen der Finanzierung vom Gesetzgeber selbst geregelt werden müssten und nicht der Beklagten überlassen werden dürften. Die Anforderungen des Bestimmtheitsgebots wüchsen mit der Intensität der Einwirkungen auf den Regelungsadressaten. Regelungen zur Finanzausstattung eines Rundfunkveranstalters einschließlich erheblicher Belastungen, die die Finanzausstattung des Hauptveranstalters einschränkten, beträfen ähnlich wie die Erteilung der Zulassung und die Zuteilung der Übertragungskapazitäten die Grundvoraussetzungen der Rundfunkveranstaltung und bedürften daher der Normierung durch ein Gesetz. Weiterhin sei das Bestimmtheitsgebot verletzt, da der Wortlaut des § 25 Abs. 4 Satz 5 RStV €Mit der Organisation der Fensterprogramme ist zugleich deren Finanzierung durch den Hauptprogrammveranstalter sicherzustellen€, weder einen Maßstab noch eine Obergrenze für die Finanzierungspflicht enthalte. Dieser Maßstab werde nicht einmal in Form eines unbestimmten Rechtsbegriffs beschrieben. Konkretere Vorgaben für Umfang und Höhe der Finanzierungsverpflichtung würden auch im Bayerischen Mediengesetz nicht gemacht. Dort werde in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 BayMG lediglich geregelt, dass die Finanzierung der lokalen oder regionalen Fensterprogramme durch die Anbieter der bundesweiten Programme sicherzustellen sei. Der Wortlaut des § 25 Abs. 4 Satz 5 RStV werde insoweit lediglich wiederholt. Soweit sich weitergehende Regelungen zur Finanzierung des Wochenendfensters in den Satzungs- und Richtlinienbestimmungen der Beklagten befänden, genügten diese mangels hinreichender gesetzlicher Grundlage nicht dem Gesetzesvorbehalt.

Davon abgesehen stelle sich die Finanzierungsverpflichtung auch als unzulässige Sonderabgabe dar.

Die Klägerin regte des Weiteren an, falls das Gericht der Ansicht sei, dass § 25 Abs. 4 RStV und Art. 3 Abs. 3 BayMG als Ermächtigungsgrundlage auch für die Schaltung und Finanzierung eines zusätzlichen Wochenendfensters heranzuziehen seien, diese Normen aus den dargelegten Gründen dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG zur Klärung vorzulegen.

Abschließend trug die Klägerin vor, unabhängig von der Frage, ob die Verpflichtung zur Schaltung und Finanzierung des Wochenendfensters von einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage gedeckt sei, leide der Bescheid der Beklagten an einem Verfahrensmangel. Für die Feststellung des Vorliegens der €Voraussetzungen für Regionalfensterprogramme€ - d.h. der diesbezüglichen Verpflichtungen und ihrer Einhaltung seitens der Hauptveranstalter - sei nicht die Klägerin, sondern ausschließlich die Gemeinschaft aller Landesmedienanstalten zuständig, die diese Aufgabe nunmehr durch die gemeinsame Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) wahrnehme. Lediglich im Hinblick auf die Auswahl und Zulassung der jeweiligen Regionalfensterprogrammveranstalter und die Aufsicht über diese sei die jeweils örtlich zuständige Landesmedienanstalt zuständig. Zwar habe die ZAK zuletzt mit Beschluss vom ... 2009 festgestellt, dass im Hinblick auf das Programm ... ebenso wie ... die Voraussetzungen des § 25 Abs. 4 RStV eingehalten werden. Dieser Beschluss schließe zugleich die Feststellung der ZAK ein, dass ... und ... die beiden reichweitenstärksten Programme seien. Unabhängig von der Frage, ob die Beklagte den Beschluss der ZAK vom ... 2009 vier Monate später bei Erlass ihres Bescheides noch als Grundlage für die Erneuerung von Fensterverpflichtungen heranziehen habe dürfen, habe sich der Beschluss der ZAK vom Januar 2009 allein auf alle Wochentagsfenster, nicht aber auf das Wochenendfenster bezogen. Eine entsprechende Feststellung der ZAK zur Verpflichtung zur Schaltung des zusätzlichen Wochenendfensters fehle demnach. Gerade diese sei jedoch Voraussetzung für die Verpflichtung der Klägerin zur Einfügung eines solchen Regionalfensters.

Zur Zulässigkeit der Klage nahm die Beklagte nochmals Stellung mit Schriftsatz vom ... 2010. Die Klägerin erwiderte hierauf nochmals mit Schriftsatz vom ... 2010.

Mit Beschluss des Gerichts vom ... 2011 wurde ... zum Verfahren beigeladen.

Mit Schriftsatz vom ... 2011 nahm die Beklagte nunmehr auch in der Sache Stellung.

Die Klage sei unbegründet. Die im streitgegenständlichen Bescheid enthaltenen Verpflichtungen seien sämtlich durch eine ausreichende und verfassungsgemäße Ermächtigungsgrundlage gedeckt. Zudem liege der durch die Klägerin geltend gemachte Verfahrensmangel nicht vor.

Ermächtigungsgrundlage für die Verpflichtung der Klägerin als Hauptprogramm-veranstalterin zur Aufnahme eines Fernsehfensters am Wochenende sei § 25 Abs. 4 Satz 1 RStV i.V.m. Art. 3 Abs. 3 BayMG.

§ 25 Abs. 4 Satz 1 RStV regele in rechtsverbindlicher Weise, dass in den beiden bundesweit verbreiteten reichweitenstärksten Fernsehvollprogrammen mindestens im zeitlichen und regional differenzierten Umfang der Programmaktivitäten zum ... 2002 nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts Fensterprogramme zur aktuellen und authentischen Darstellung der Ereignisse des politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens im jeweiligen Land aufzunehmen seien. Diese Regelung greife Art. 3 Abs. 3 BayMG auf landesrechtlicher Ebene entsprechend auf, indem er in Anlehnung an § 25 Abs. 4 RStV bestimme, dass in den beiden bundesweit verbreiteten reichweitenstärksten Fernsehvollprogrammen unabhängig von der Art ihrer Verbreitung im Rahmen der technischen Möglichkeiten landesweite und regionale oder lokale Fensterprogramme zu schalten seien, deren Finanzierung durch den Anbieter der bundesweiten Programme sicherzustellen sei. Der Begriff €Fensterprogramm€ knüpfe an die Legaldefinition in § 2 Abs. 2 RStV an, wonach Fensterprogramme solche Programme seien, die in einem weitreichenden Rundfunkprogramm ein regionales Verbreitungsgebiet abdeckten und eine zeitliche Beschränkung enthielten. Die vorbezeichneten Vorschriften differenzierten nicht nach werktäglichen Fensterprogrammen und Wochenendfenstern, sondern bezögen sich bereits ihrem klaren Wortlaut nach auch auf das Wochenendfenster. Das Bayerische Wochenendfenster existiere bereits seit etwas mehr als zwei Jahrzehnten, so dass es dem Gesetzgeber ohne Weiteres möglich gewesen wäre, im Zusammenhang mit Änderungen des Rundfunkstaatsvertrages eine Differenzierung zwischen Wochentags- und Wochenendfensterprogrammen in den § 25 Abs. 4 Satz 1 RStV mit aufzunehmen, wenn dies gewollt gewesen wäre. Schon insoweit verbiete sich daher eine einschränkende Auslegung des § 25 Abs. 4 Satz 1 RStV, wie sie die Klägerin vornehmen wolle.

Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den verschiedenen von der Klägerin zur Begründung ihrer Klage vorgetragenen Gesichtspunkten.

Dass das Wochenendfenster unter § 25 Abs. 4 RStV zu fassen sei, ändere sich nicht aufgrund der zum 1. Juli 2002 in Kraft getretenen Bonusregelung der §§ 26 ff. RStV. Ein rechtlicher Automatismus dahingehend, dass die Aufnahme eines Fensterprogramms zwingend mit einer Bonusberechnung im Sinne von § 26 Abs. 2 RStV zu verbinden sei, existiere nicht. Es bestehe auch keine verfassungsrechtliche Pflicht der Länder zur Bonifizierung von Regionalfenstern. Vielmehr bleibe es dem Gesetzgeber unbenommen, ob er Regionalfenster bonifiziert oder nicht. Das Gesetz gehe insoweit - anders als die Klägerin darzustellen versuche - nicht von einem Prinzip Leistung und Gegenleistung aus. Vielmehr regele § 25 Abs. 4 RStV in Form einer unbedingten Verpflichtung, dass Fensterprogramme von den reichweitenstärksten Fernsehvollprogrammen aufzunehmen seien. Die Verknüpfung mit der Bonusregelung des § 26 RStV sei daher keine rechtliche Voraussetzung für die Duldung eines Fensterprogramms, sondern vielmehr ein rechtlicher Reflex, der im Falle einer bestehenden Duldungsverpflichtung unter bestimmten Voraussetzungen zu einer Gegenleistung in Form einer Bonusregelung führen könne. Mit anderen Worten hänge die aus § 25 Abs. 4 RStV hervorgehende Duldungsverpflichtung nicht von der Erfüllung der Voraussetzungen des § 26 RStV ab.

Weiterhin sei unzutreffend, dass sich die €Stichtagsregelung€ des § 25 Abs. 4 RStV nicht auf den Bestand €Wochenendfenster€ beziehen würde. Bei der Bestimmung des €Status Quo€ zum 1. Juli 2002 habe das Wochenendfenster Berücksichtigung gefunden, dies zeige die Fernsehfensterrichtlinie vom 6. Juli 2005 -FFR- die unter dem Absatz €Zeitliche und inhaltliche Anforderungen zu § 25 Abs. 4 Satz 1 RStV€ betreffend die Stichtagsregelung das bayerische Wochenendfenster explizit aufführe. Auch im Beschluss der Landesmedienanstalten vom ... 1993 bezüglich der Anrechenbarkeit von Regionalfenstern sei das bayerische Wochenendfenster im Rahmen der Abstimmung ausdrücklich erwähnt worden - insbesondere sei die Aufteilung des Wochenendfensters zwischen der Klägerin und ... geregelt worden. Diese ausdrückliche Berücksichtigung im Rahmen der Abstimmung zeige, dass das Wochenendfenster auch nach außen hin zum maßgeblichen Stichtag des 1. Juli 2002 Bestand hatte und von der Mindestregelung des § 25 Abs. 4 RStV mitumfasst sei.

Etwas anderes ergebe sich schließlich auch nicht aus der von der Klägerin zur rechtlich unzutreffenden Auslegung des § 25 Abs. 4 Satz 1 RStV herangezogenen Re-gelung des § 25 Abs. 4 Satz 6 RStV. Letztere gebe vor, dass die Landesmedienanstalten die Organisation der Fensterprogramme in zeitlicher und technischer Hinsicht unter Berücksichtigung der Interessen der betroffenen Veranstalter abzustimmen hätten. Dieser Regelung könne jedoch nur eine entsprechende Relevanz zukommen, wenn sich - betreffend die jeweiligen Fensterprogramme - ein Abstimmungsbedarf tatsächlich ergebe. Angesichts der Tatsache, dass nur in Bayern ein Wochenendfenster veranstaltet werde, sei eine bundeseinheitliche Abstimmung bezogen auf Wochenendfenster schlichtweg nicht erforderlich. Für den Fall, dass zukünftig wie-tere Bundesländer ein Wochenendfenster veranstalten würden, könnte sich ein solches Abstimmungsbedürfnis betreffend die Wochenendfenster desto trotz ergeben. Ein Auslegungskriterium gegen die Subsumtion von Wochenendfenstern unter die Vorschrift des § 25 Abs. 4 Satz 1 RStV sei in § 25 Abs. 4 Satz 6 RStV demzufolge nicht zu sehen.

Da für die Auferlegung eines Wochenendfensters somit eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage bestehe, gehe auch der Hinweis der Klägerseite, bei dem streit-gegenständlichen Wochenendfenster würde es sich um eine politisch konsensuale Lösung handeln, fehl. Es sei aus heutiger Sicht nicht von Relevanz, ob sich im Vorfeld der erstmaligen Schaltung des Wochenendfensters 1995 eine wie auch immer geartete angebliche politische Drucksituation für die Klägerin ergeben hatte und warum die Klägerin über Jahre hinweg davon abgesehen hat, sich gegen eine angeblich rechtswidrige Auferlegung eines Wochenendfensters zur Wehr zu setzen. Es möge sein, dass bisher lediglich im Freistaat Bayern ein Wochenendfenster zur Vielfaltssicherung geschaltet werde. Dies ändere jedoch nichts daran, dass für die Verpflichtung zu einer solchen Schaltung mit vorbezeichneter Rechtsvorschrift die notwendige rechtliche Handhabe bestehe.

Auch sei die vorliegend streitgegenständliche, auf § 25 Abs. 4 Satz 1 RStV gestützte Schaltungsverpflichtung nicht verfassungswidrig. Die insoweit von der Klägerin vorgetragenen angeblichen Verstöße gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG seien nicht gegeben. Eine verfassungskonforme Auslegung des § 25 Abs. 4 Satz 1 RStV im Sinne des klägerischerseits angenommenen Ausschlusses der Wochenendfenster sei nicht geboten.

Ein Verstoß gegen die Rundfunkfreiheit der Klägerin liege nicht vor, da die streitgegenständliche Schaltungsverpflichtung keinen unzulässigen Eingriff in diese, der Klägerin zustehende Freiheit darstelle. Der Betroffenheit der Rundfunkfreiheit stehe das verfassungsmäßige Ziel der Informations- und Vielfaltssicherung gegenüber. Zu Zwecken einer ausreichenden Vielfaltssicherung sei die Schaltung des Wochenendfensters geboten und auch nicht unangemessen. Das Wochen-endfenster könne durch die Ausstrahlung am Wochenende einem weitaus größeren Bevölkerungsanteil dazu dienen, die vielfaltssichernden Beiträge für sich in Anspruch zu nehmen.

Die Schaltungsverpflichtung verstoße auch nicht gegen die Berufs- und Eigentums-freiheit der Klägerin. Die Vorschrift des § 25 Abs. 4 Satz 1 RStV werde auch unter Einbeziehung des Wochenendfensters den Schrankenregelungen der Berufs- und Eigentumsfreiheit vollumfänglich gerecht. Eine unverhältnismäßige Belastung der Klägerin ergebe sich nicht. Bezogen auf Art. 12 Abs. 1 GG handele es sich um eine Berufsausübungsregelung. Eine nach der €Dreistufentheorie€ des Bundes-verfassungsgerichts erforderliche Rechtfertigung im Sinne eines der Allgemeinheit bzw. dem Allgemeinwohl dienenden Zweckes sei gegeben. Dieser liege in der Notwendigkeit der Vielfaltssicherung.

Auch die Ausführungen der Klägerin zur angeblichen Verfassungswidrigkeit der Finanzierungsverpflichtung eines Fensters nach § 25 Abs. 4 Satz 5 RStV gingen fehl. § 25 Abs. 4 Satz 5 RStV bzw. Art. 3 Abs. 3 BayMG böten eine hinreichende gesetzliche Konkretisierung für die streitgegenständliche Finanzierungsverpflichtung. Ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot bzw. gegen den Grundsatz des Vorbehaltes des Gesetzes sei nicht gegeben. Der Bestimmtheitsgrundsatz erfordere nur, dass der Betroffene im Hinblick auf die Norm die Rechtslage erkennen könne, damit er sein Verhalten darauf einrichten könne. Dieses Kriterium sei vorliegend erfüllt. § 25 Abs. 4 Satz 5 RStV stelle un-missverständlich die Finanzierungsverpflichtung klar. Die Reichweite der Finanzierungsregelung ergebe sich maßgeblich aus der in § 25 Abs. 4 RStV ausdrücklich geregelten Reichweite der Schaltungsverpflichtungen. Das Ausmaß der Finanzierungsverpflichtung folge dem Ausmaß der Schaltungsverpflichtung. Eine weitere Konkretisierung könne ohne Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz der behördlichen Ausgestaltung vorbehalten bleiben, dies insbesondere deshalb, weil die vorliegend möglichen Gestaltungsvarianten einer Finanzierung durch die Landesmedienanstalten als Exekutivorgane weitaus ziel- und sachgerechter umgesetzt werden könnten, als dies dem Gesetzgeber möglich wäre.

Auch die Ausführungen der Klägerseite zur Finanzierungsverpflichtung als angeblich verfassungswidrige Sonderabgabe gingen fehl. Bei ihrer rein abgabenrechtlichen Bewertung der Lage übersehe die Klägerin, dass auch sie als private Anbieterin integraler Bestandteil des Rundfunksystems sei und ihr deshalb dementsprechende Leistungen abverlangt werden könnten.

Abschließend bemerkte die Beklagte, der streitgegenständliche Bescheid leide auch nicht an einem Verfahrensmangel. Vielmehr sei die Beklagte für den Erlass des Bescheides einschließlich der hierfür erforderlichen Feststellungen zuständig gewesen. Die von der Klägerseite angenommene Zuständigkeit der ZAK sei nicht zutreffend. Die ZAK als Organ aller Landesmedienanstalten sei vielmehr lediglich zuständig für die Prüfung der Frage, ob der von der Auferlegung des Fensterprogramms betroffene Programmveranstalter eines der beiden reichweitenstärksten Fernsehvollprogramme darstelle. Dies zeige § 36 Abs. 3 Nr. 6 RStV, wonach die ZAK allein intern, das heißt, als Organ der Beklagten dafür zuständig sei, festzustellen, dass die Voraussetzungen für Regionalfensterprogramme nach § 25 Abs. 4 Satz 1 RStV vorliegen. Dass die ZAK festgestellt habe, dass die Klägerin eines der beiden reichweitenstärksten Fernsehvollprogramme bilde, sei jedoch unstrittig. Die Beklagte habe dies damit zugrunde legen dürfen. Eine Differenzierung danach, dass die vorbezeichnete Feststellung der ZAK sich nur auf die werktäglichen Fensterprogramme von Montag bis Freitag erstreckt haben solle, leuchte hingegen nicht ein. Die Feststellung, dass die Klägerin eines der beiden reichweitenstärksten Fernsehvollprogramme bilde, sei eine Tatsache, die einer weiteren Differenzierung nicht zugänglich sei. Eine zusätzliche Feststellung der ZAK, zugeschnitten auf die vorliegend streitgegenständlichen Wochenendfenster, sei damit rechtlich nicht zu verlangen gewesen.

Mit Schriftsatz vom ... 2011 nahmen schließlich die Bevollmächtigten der Beigeladenen Stellung. Sie schlossen sich dem Vortrag der Beklagten - wonach die Klage aufgrund fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig sei - an. Sie führten diesbezüglich weiterhin aus, der Vortrag der Klägerin, bei der Verwaltung eingehende Anträge seien von dieser grundsätzlich auszulegen, sei zwar zutreffend. Der Verlängerungsantrag der Klägerin vom ... 2008 (Bl. 7 d. Behörden-akten) sei jedoch nicht in dem von der Klägerin vorliegend geltend gemachten Sinne auszulegen. Als für die Beklagte im Rahmen des Genehmigungsverfahrens relevante Tatsachen für die Feststellung und Ermittlung des Erklärungstatbestandes des Verlängerungsantrages der Klägerin kämen lediglich die Schreiben der Klägerin vom ... 2008 sowie vom ... 2009 in Betracht (Bl. 7 d. Behördenakten sowie Anlage K 14, Bl. 183 d. Gerichtsakten). Aus den Formulierungen in diesen beiden Schreiben ergebe sich keine Auslegungsbedürftigkeit des streitgegen-ständlichen klägerischen Genehmigungsantrages. Die weiteren, von der Klägerin behaupteten Handlungen und Erklärungen der Klägerin, die angeblich hätten bewirken müssen, dass die Beklagte die von der Klägerin gewünschte Auslegung ihres Antrages hätte vornehmen müssen, könnten nicht für die Feststellung des Erklärungstatbestandes herangezogen werden, da ihnen ein direkter Bezug zum damals anhängigen Genehmigungsverfahren fehle.

In der mündlichen Verhandlung am 7. April 2011 beantragte die Beigeladene,

die Klage abzuweisen.

Die Beteiligten stimmten außerdem einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung zu.

Die Beklagte äußerte sich in der Folge nochmals mit Schriftsätzen vom ... 2011 und ... 2011, die Beigeladene mit Schriftsatz vom ... 2011 und die Klägerin mit Schriftsatz vom ... 2011.

Für den Sachverhalt im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten (§ 101 Abs. 2 VwGO) ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden.

1. Die Klage ist zulässig.

1.1 Die Klage ist hinsichtlich des Hauptantrages zu 1. zulässig. Statthafte Klageart ist vorliegend die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO.

1.1.1 Soll im Klageweg gegen belastende Nebenbestimmungen eines Verwaltungsaktes vorgegangen werden, ist grundsätzlich eine isolierte Anfechtungsklage gegen die Nebenbestimmungen und nicht eine Verpflichtungsklage auf Erlass eines Verwaltungsaktes ohne belastende Nebenbestimmungen statthaft (vgl. hierzu BVerwG v. 22.10.2000, BVerwGE 112, 221/227). Dies gilt insbesondere, wenn sich der Kläger gegen einem begünstigenden Verwaltungsakt beigefügte Auflagen wendet und geltend macht, diese Nebenbestimmungen fänden im Gesetz keine Grundlage. Ob die Klage auch zur isolierten Aufhebung der jeweiligen Nebenbestimmung führen kann, hängt sodann davon ab, ob der begünstigende Verwaltungsakt ohne diese Nebenbestimmung sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben kann. Letzteres ist jedoch eine Frage der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit des Anfechtungsbegehrens, sofern nicht eine isolierte Aufhebbarkeit offenkundig von vornherein ausscheidet, was vorliegend nicht der Fall ist. Soweit nach anderer Auffassung lediglich von einer isolierten Anfechtbarkeit von Auflagen ausgegangen wird (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Auflage, RdNr. 61 zu § 36) führt dies hier zu keinem anderen Ergebnis, da im streitigen Fall gerade solche vorliegen.

Bei den angegriffenen Nummern des Bescheids vom ... 2005, welche der Bescheid vom ... 2009 über die Formulierung €zu den bisherigen Bedingungen€ implizit enthält, handelt es sich um Nebenbestimmungen. Zum einen hat bereits die Beklagte sie ausdrücklich als solche bezeichnet (vgl. hierzu insbesondere die Gründe des Bescheids vom ... 2005 unter Nummer 4), zum anderen ergibt sich dies auch als Ergebnis einer von der konkreten Bezeichnung der entsprechenden Bescheidsnummern gelösten Betrachtung. Zwar existiert keine Legaldefinition des Begriffes der Nebenbestimmung, lediglich Art. 36 Abs. 2 BayVwVfG zählt - in einem nicht abschließenden Katalog - die wichtigsten Typen auf und definiert diese, gemein ist allen Nebenbestimmungen aber jedenfalls, dass sie an eine Regelung (Hauptverwaltungsakt) gebunden sind und mit ihr €stehen und fallen€ (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., RdNr. 4 zu § 36). Keine Nebenbestimmung stellen daher Regelungen dar, die unabhängig von der Hauptregelung Bestand haben sollen, selbst wenn sie äußerlich mit dieser verbunden sein sollten. Letzteres ist hinsichtlich der streitgegenständlichen Bescheidsnummern nicht der Fall. Vielmehr €stehen und fallen€ die Nummern 2b), 3 und 4 des Bescheids, mit der Hauptregelung in Nummer 1, in der entsprechend der Betitelung des Bescheids:

€Terrestrische Verbreitung von Fernsehprogrammen in digitaler Technik Hier: Genehmigung des Angebotes der ...

terrestrische Frequenzen an die Klägerin vergeben werden. Ein isolierter Bestand der Bescheidsnummern 2b), 3 und 4 wäre bereits nicht denkbar, da diese ohne Genehmigung zur terrestrischen Verbreitung nicht erfüllt werden könnten.

Ebenfalls keine Nebenbestimmungen stellen bloße Hinweise auf die Rechtslage oder auf gesetzliche Verpflichtungen dar. Auch als solche sind die Bescheidsnummern 2b), 3 und 4 aber nicht einzuordnen. Sie stellen keinen bloßen Hinweis auf die Rechtslage des § 25 Abs. 4 RStV i.V.m. Art. 3 Abs. 3 BayMG dar, da sie eine eigenständige Regelungswirkung haben. Unabhängig von der Frage, ob § 25 Abs. 4 RStV i.V.m. Art. 3 Abs. 3 BayMG überhaupt eine taugliche Rechtsgrundlage für den Erlass der streitigen Bescheidsnummern darstellt, wird diese Rechtsgrundlage jedenfalls hinsichtlich Verpflichteten, Zeitpunkt und Modalitäten der Verpflichtung in einem Maße konkretisiert, welches den entsprechenden Bescheidsnummern eigenständigen Regelungsgehalt verleiht. Gemäß § 25 Abs. 4 Satz 1 RStV sind in den beiden bundesweit verbreiteten reichweitenstärksten Fernsehvollprogrammen mindestens im zeitlichen und regional differenzierten Umfang der Programmaktivitäten zum ... 2002 nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts Fensterprogramme (...) aufzunehmen, § 21 Abs. 1 Satz 1 FSS bestimmt, dass dies grundsätzlich in der Zeit von ... zu geschehen hat. In Nummer 2b) Satz 1 des Bescheids wird demgegenüber zunächst die Klägerin als Verpflichtete bestimmt und sodann eine konkrete Sendezeit für die Schaltung des Fensterprogramms festgelegt. § 25 Abs. 4 Satz 5 RStV besagt, dass mit der Organisation der Fensterprogramme zugleich deren Finanzierung durch den Hauptprogrammveranstalter sicherzustellen sei, § 21 FSS präzisiert, dass zur Verbesserung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit (...) den Fensteranbietern grundsätzlich an einem festen Sendeplatz am Abend zwischen ... drei Minuten Sendezeit im Hauptprogramm zur Verfügung zu stellen sind. In Nummer 2b) Satz 2 des Bescheids wird der Zeitpunkt, an dem die Abendwerbeschiene zur Verfügung gestellt werden muss, demgegenüber näher bestimmt. Auch die Bescheidsnummern 3 und 4 gehen über die entsprechenden Re-gelungen in § 20 Abs. 1 Satz 2 FSS bzw. § 23 Satz 1 FSS hinaus, indem sie die entsprechenden abstrakten Verpflichtungen jeweils auf die Klägerin und das Wochenendfenster, zu dessen Schaltung diese mit dem Bescheid verpflichtet wurde, beziehen.

Bei den streitgegenständlichen Bescheidsnummern handelt es sich auch nicht um sogenannte Inhaltsbestimmungen, welche ebenfalls keine Nebenbestimmungen darstellen würden. (Genehmigungs-)Inhaltsbestimmungen, sind bei einer Genehmigung die Elemente der Hauptregelung, die das genehmigte Tun oder Verhalten festlegen und konkretisieren, indem sie die genehmigte Handlung bzw. das genehmigte Vorhaben räumlich und inhaltlich (qualitativ und quantitativ) bestimmen und damit die Genehmigung erst ausfüllen (vgl. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Auflage, RdNr. 93 zu § 36 m.w.N.). Die Abgrenzung von Inhaltsbestimmung und Nebenbestimmung ist schwierig, mitunter sind die Übergänge auch fließend. Gegen die Annahme einer Inhaltsbestimmung spricht aus Sicht des Gerichts aber, dass der Hauptverwaltungsakt ohne den seine Reichweite bestimmenden Zusatz keinesfalls zu unbestimmt wäre, sondern vielmehr einen klaren Regelungsgehalt aufweist. Weiterhin erschöpft sich der Regelungsinhalt des Hauptverwaltungsaktes in der Zuweisung terrestrischer Frequenzen an die Klägerin, wobei zu ihren Gunsten eine 24stündige Zuweisung täglich erfolgte. Dieser Inhalt des Hauptverwaltungsaktes bzw. die Reichweite dieser Genehmigung wird nicht durch die Ziffern 2b), 3 und 4) näher bestimmt, da sie keine spezifischen Aussagen zur Frequenzzuweisung enthalten. Insbesondere bestimmen sie nicht, dass der Fensterveranstalter Frequenzen zugewiesen bekommen soll.

Da das erkennende Gericht auch nicht davon ausgeht, dass es sich bei den Nebenbestimmungen um Bedingungen im Sinne des Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG handelt, qualifiziert das Gericht diese als Auflagen gemäß Art. 36 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG. Im Gegensatz zur Bedingung kann die Auflage selbständig durchgesetzt werden und suspendiert den Hauptverwaltungsakt nicht. Zwar trägt die Beklagte vor, die Bestimmungen sollten Genehmigungsgrundlage sein (vgl. Bl. 44 d. Gerichtsakte). Dies ergibt sich letztlich aber - aus der Sicht des für die Auslegung maßgeblichen Empfängerhorizonts - nicht hinreichend deutlich. Bleiben indes Zweifel bezüglich der Rechtsnatur der Nebenbestimmung, ist, unter Heranziehung des Grundsatzes, dass Unklarheiten zu Lasten der Verwaltung gehen, von einer Auflage anstelle einer Bedingung auszugehen, weil sie den Begünstigten regelmäßig weniger belastet (vgl. nur Kopp/Ramsauer, a.a.O., RdNr. 34 zu § 36).

1.1.2 Die Klägerin ist vorliegend auch klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO, da sie Adressatin belastender Nebenbestimmungen eines Verwaltungsaktes ist. Insbesondere ist das erkennende Gericht, wie sogleich näher ausgeführt wird, nicht der Auffassung, dass die Klägerin den Verwaltungsakt mit den angefochtenen Nebenbestimmungen in seiner konkreten Form beantragt hat.

1.1.3 Für die vorliegende klageweise Inanspruchnahme des Gerichts besteht ein all-allgemeines Rechtsschutzbedürfnis. Die Zulässigkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs vom Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses abhängig zu machen, ist Ausdruck des Verbotes, das Klagerecht zu missbrauchen (vgl. Eyermann/Rennert, VwGO, 13. Auflage, RdNr. 21f. vor § 40 VwGO). Zwar kann die Ausübung des Klagerechts unzulässig sein, wenn sie ein widersprüchliches Verhalten darstellt. Je nach Einzelfall kann das Rechtschutzbedürfnis insbesondere fehlen, wenn der Kläger den nunmehr angefochtenen Verwaltungsakt vorher selbst beantragt hat. Bei der Annahme einer Unzulässigkeit der Klage aufgrund fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses ist aber besondere Zurückhaltung geboten. Vorliegend kommt eine Unzulässigkeit der Klage bereits deshalb nicht in Betracht, weil es sich bei der Genehmigung der terrestrischen Verbreitung gemäß Art. 26 Abs. 2 Satz 2 BayMG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 Satz 3 BayMG zwar um einen mitwirkungsbedürftigen, da antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt, der Klägerin als Empfängerin der Genehmigung Letztere jedoch nicht antragsgemäß erteilt wurde. Dies ergibt sich aus einem Vergleich des Genehmigungsantrags mit dem Genehmigungsbescheid.

Ausgangspunkt für die Feststellung, was durch die Klägerin beantragt wurde, ist der schriftliche Antrag derselben vom ... 2008 (Bl. 7 d. Behördenakten). In diesem wurde - unter Bezugnahme auf ein Schreiben der Beklagten vom ... 2008 (Bl. d. 521 Gerichtsakten), in dem diese auf das Auslaufen der Genehmigung für die terrestrische Verbreitung des Programmangebots in digitaler Technik (DVB-T) zum ... 2009 hingewiesen hatte - für die Rundfunkveranstalter ... ..., ... die €Verlängerung der Genehmigung für die terrestrische Verbreitung€ beantragt. Dem Schreiben war eine Kopie der aktuellen Sendegenehmigung der Klägerin beigefügt. Zu diesem Zeitpunkt konnte ggf. davon ausgegangen werden, dass die Klägerin die Verlängerung der bestehenden Genehmigung in ihrer konkreten Gestalt, d.h. mit den darin enthaltenen Nebenbestimmungen intendierte.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des Antragsinhalts ist jedoch nicht der Eingang desselben bei der Behörde, sondern der Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung. Dies ergibt sich bereits daraus, dass Anträge regelmäßig bis zum Ergehen einer Entscheidung der Behörde geändert werden können, was Ausfluss der Verfügungsbefugnis des Antragstellers ist und sich mittelbar auch aus Art. 45 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 BayVwVfG ergibt (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., RdNr. 59 zu § 22).

Zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung hat die Behörde im Wege der Auslegung den Antragsinhalt zu ermitteln. Für die Auslegung von Anträgen gilt § 133 BGB entsprechend (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., RdNr. 36 zu § 22 VwVfG m.w.N; Fehling/Kastner, VwVfG, 2. Auflage, RdNr. 32 zu § 22); Gleiches muss für die hierzu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze gelten. Maßgebend ist, wie die Behörde den Antrag bei objektiver Würdigung verstehen musste (objektivierter Empfängerhorizont). Sie ist im Rahmen der Auslegung einer Willenserklärung nicht an den Wortlaut der Erklärung gebunden, vielmehr muss sie das tatsächlich Gewollte der Verwaltungsentscheidung zugrunde legen (vgl. BeckOK VwVfG, RdNr. 25 zu § 22 VwVfG), wobei für die Auslegung auf alle erkennbaren Umstände einzugehen ist, wie sie sich beispielsweise aus einer beigefügten Begründung oder eingereichten Unterlagen (vgl. BeckOK, a.a.O., Fehling/Kastner, a.a.O., RdNr. 32 zu § 22) ergeben. Aufgrund der weiteren mündlichen und schriftlichen Äußerungen der Klägerin im Laufe des behördlichen Antragsverfahrens im Zeitraum von der Antragstellung am ... 2008 bis zum Erlass des Bescheids am 28. Mai 2009 ergibt sich jedoch, dass der Antrag zuletzt auf eine Genehmigung zur terrestrischen Verbreitung ohne die nunmehr angegriffenen Nebenbestimmungen gerichtet war. Bei der Ermittlung des tatsächlich Gewollten ist insbesondere nicht nur schriftlich Vorgetragenes zu berücksichtigen. Bereits Anträge auf Einleitung eines Verwaltungsverfahrens sind grundsätzlich nicht an eine bestimmte Form gebunden, sondern können schriftlich, mündlich oder konkludent gestellt werden (VGH Kassel NVwZ 1985, 498; Beck-OK, a.a.O., RdNr. 21 zu § 22). Etwas anderes gilt nur, wenn die Pflicht zur schriftlichen Antragstellung aus dem jeweiligen Gesetz eindeutig und klar hervorgeht (vgl. BVerwG, 5.3.1998, VIZ 1999, 282). Zwar mag vorliegend abweichend von diesem Grundsatz der Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens angesichts des Wortlauts des Art. 25 Abs. 1 Satz 2 BayMG, wonach der Antrag auf Genehmigung bei der Landeszentrale einzureichen ist, davon auszugehen sein, dass das Bayerische Mediengesetz eine schriftliche Antragstellung fordert. Auch bei formbedürftigen Erklärungen sind aber Umstände außerhalb der Erklärung zu ihrer Auslegung heranzuziehen (vgl. Ellenberger in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 70. Auflage, RdNr. 19 zu § 133).

Ohne dass es nach dem eben Gesagten darauf ankäme, sind die zur Auslegung heranzuziehenden Äußerungen überwiegend schriftlich - im Zusammenhang mit behördlichen Verfahren zur Genehmigung der terrestrischen Verbreitung durch die Klägerin - getätigt worden und waren auch dem Medienrat als Entscheidungsgremium der Beklagten bekannt.

Die Beklagte wurde hier nach den Angaben der Klägerin im Rahmen eines Anhörungstermins am ... 2009 im Verfahren um die Zuweisung der DVB-T Frequenzen auf die unterschiedlichen Auffassungen zum Bestehen oder Nichtbestehen der Verpflichtung, Regionalfenster zu schalten, aufmerksam gemacht. Auch mit anschließenden Schreiben vom ... 2009 wurde noch mal auf die bestehenden Divergenzen hingewiesen (Bl. 8 d. Behördenakten). Mit Schreiben vom ... 2009 (Anlage K 15, Bl. 184 d. Gerichtsakte) führte die Klägerin sodann wörtlich aus, €wie bereits in unseren persönlichen Gesprächen dargestellt, sehen wir keine Verpflichtung zur Aufnahme eines landesweiten Fensters am Wochenende in ... (...) Wir möchten daher die Gelegenheit nutzen, Sie darauf hinzuweisen, dass nach oben dargelegter diesseitiger Rechtsauffassung, nach der eine medienrechtliche Ermächtigung zu einer Verpflichtung des Hauptveranstalters zur Finanzierung und Ausstrahlung eines Wochenendfensters in Bayern nicht gegeben ist, wir daher bei einer erneuten Belastung von Sat. 1 die entsprechenden Bescheide dann im Verwaltungsrechtsweg mit allen uns zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln angreifen müssen.€ Die Haltung der Klägerin war nicht zuletzt auch dem Medienrat als Entscheidungsgremium der Beklagten bekannt bzw. hätte ihm bekannt sein müssen, da die Tischvorlagen zu den Sitzungen des Medienrats am ... 2009 und am ... 2009 entsprechende Hinweise enthielten (vgl. Behördenakten zum Verfahren C.A.M.P TV ./. BLM Bl. 180 und 530).

Im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung war Antragsinhalt demzufolge die Erteilung einer terrestrischen Genehmigung ohne die streitgegenständlichen belastenden Auflagen.

Diesem Antragsverständnis steht auch nicht das von der Beklagten vorgebrachte Argument entgegen, dass die Verlängerung einer Genehmigung strikt von der Neuerteilung derselben unterschieden werden müsse, die Klägerin hier eine Verlängerung beantragt habe und das von der Klägerin Gewollte lediglich im Rahmen einer Neuerteilung der Genehmigung gewährt hätte werden können. Einerseits würde man - folgte man diesem Argument - am Wortlaut des schriftlichen Antrages €haften€, was aber wie oben dargestellt, nicht angezeigt ist. Andererseits erscheint das Argument der Beklagten auch inhaltlich nicht zwingend. Die Beklagte meint, dass die bloße Verlängerung der Genehmigung von einer Neuerteilung strikt zu unterscheiden sei, werde bereits daran deutlich, dass bei einer Verlängerung der Genehmigung ein anderer Prüfungsmaßstab gegeben sei. Dies zeige der Vergleich des in Art. 26 Abs. 1 Satz 1 BayMG aufgeführten Prüfungskatalogs mit dem des Art. 26 Abs. 1 Satz 3 BayMG im Falle der Genehmigungsverlängerung. Eine Verlängerung der Genehmigung solle auch nur dann möglich sein, wenn sich inhaltlich nichts an ihr ändere, was ihr zufolge im konkreten Fall bereits der Wortlaut des Art. 26 Abs. 1 Satz 3 BayMG €auf Antrag des Anbieters kann sie (Hervorhebung durch die Unterzeichner) verlängert werden€ belege.

Dass inhaltliche Änderungen bei der Verlängerung einer Genehmigung nicht möglich sein sollen, ist für das Gericht demgegenüber nicht ersichtlich. Die rechtliche Wirkung eines befristeten Verwaltungsaktes - somit auch einer befristeten Genehmigung - endet mit dem Fristablauf, Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG. Zwar kann die Geltungsdauer einer Genehmigung nachträglich verlängert werden, dies erfordert jedoch den Erlass eines neuen Verwaltungsaktes. Da dieser dem Begünstigten die gleiche Rechtsposition wie eine erstmalige Erteilung der Genehmigung verschafft, muss er auch denselben rechtlichen Anforderungen unterliegen. Folgerichtig kann auch der Prüfgegenstand bei dem Erlass eines Verwaltungsaktes, mit dem eine bestehende Genehmigung verlängert wird, nicht maßgeblich von dem bei der Neuerteilung einer Genehmigung abweichen. Zu berücksichtigen ist insoweit neben Art. 26 Abs. 1 Satz 3 BayMG auch Art. 26 Abs. 5 BayMG. Danach müssen nämlich losgelöst von der Neuerteilung einer Genehmigung zu jedem Zeitpunkt - und damit auch im Falle der Verlängerung einer Genehmigung - die Voraussetzungen des Art. 26 Abs. 1 Satz 1 BayMG vorliegen.

Nach alledem hätte die Beklagte ihr Verständnis des Antrages nicht als zwingend voraussetzen und ohne Rücksprache mit der Klägerin davon ausgehen dürfen, deren Antrag könne im Ergebnis nur auf einen unveränderten Fortbestand der Geneh-migung gerichtet sein. Eine weitere Aufklärung betreffend des Antragsinhalts und des Antragsziels der Klägerin durch die Beklagte wäre nicht zuletzt auch nach Art. 25 BayVwVfG geboten gewesen, der die Behörde dazu anhält, bei Unklarheiten oder Widersprüchlichkeiten nachzufragen und den Antragsteller ggf. auch aufzufordern, den entsprechenden Antrag weiter zu erläutern oder präziser zu stellen (vgl. Huck in Huck/Müller, VwVfG, RdNr. 9 zu § 22).

1.2 Einer Entscheidung über den ersten und zweiten Hilfsantrag (Verpflichtungsantrag bzw. Feststellungsantrag) bedurfte es angesichts der Zulässigkeit des Hauptantrages zu 1. nicht mehr.

1.3 Der Hauptantrag zu 2. ist ebenfalls zulässig.

1.3.1 Die Feststellungsklage ist statthafte Klageart, da die Klägerin die Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gegenüber der Beklagten begehrt, dessen sich die Beklagte berühmt hat. Die Klägerin möchte festgestellt wissen, dass sie nicht verpflichtet ist, ihr Programm ... im Kabel in Bayern mit dem Wochenendfensterprogramm einzuspeisen und dieses zu finanzieren. Da es für die Weiterverbreitung über Kabelanlagen keiner Genehmigung bedarf, wie sich aus Art. 35 BayMG, insbesondere aus dem Umkehrschluss zu Art. 35 Abs. 2 Satz 2 BayMG ergibt, ist die Feststellungsklage hier auch nicht subsidiär im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO, da die Klägerin ihr Rechtsschutzinteresse nicht durch einen Gestaltungs- oder Leistungsantrag erreichen kann.

1.3.2 Die Klägerin hat auch ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens des Rechtsverhältnisses. An einem solchen Feststellungsinteresse fehlt es nicht, weil die Klägerin - wie die Beklagte behauptet - eine €Freistellung von den gesetzlichen Bedingungen€ anstreben würde. Art. 36 Abs. 1 Satz 1 BayMG und § 6 Abs. 1 Nr. 2 der Kanalbelegungssatzung vom 26. Juli 2007 -KBS- i.V.m. deren Anlage 2 wenden sich an den Kabelnetzbetreiber und regeln, welche Programme als sog. €must-carry€-Programme vom Kabelnetzbetreiber in das jeweilige Kabelnetz einzuspeisen sind. Sie stellen nicht selbst eine Verpflichtung zur Einrichtung eines Regionalfensters auf, sondern greifen nur den Wortlaut des Art. 3 Abs. 3 BayMG auf, und stellen darauf ab, dass die €beiden bundesweit verbreiteten reichweitenstärksten privaten Fernsehvollprogramme€ jeweils mit dem Fensterprogramm nach Art. 3 Abs. 3 BayMG einzuspeisen sind. Sie enthalten keine Konkretisierung dahingehend, welches Fensterprogramm gem. Art. 3 Abs. 3 BayMG zu welcher Zeit geschaltet werden muss. Diese Konkretisierung erfolgt gerade durch den hier streitgegenständlichen Bescheid der Beklagten. Mangels einer eigenständigen Regelung betreffend die Verpflichtung des jeweiligen Programmanbieters, ob und welche Regionalfenster bei der Kabelverbreitung in sein Programm aufzunehmen sind, ist somit die Entscheidung des Gerichts über die Reichweite der Verpflichtung bei der terrestrischen Ausstrahlung auch relevant für die Verpflichtung der Klägerin im analogen Kabel: Wenn das Gericht die Schaltungsverpflichtung im digital-terrestrischen Bereich aufhebt, entfällt aufgrund der Akzessorietät auch die Verpflichtung der Kabelnetzbetreiber zur Einspeisung des Wochenendfensters bei der Klägerin. Die Klägerin erstrebt damit keine €Freistellung von den gesetzlichen Bedingungen€, sondern eine gerichtliche Entscheidung, dass die Verpflichtung zur Schaltung des Wochenendfensters, unabhängig vom Übertragungsweg, nicht Bestandteil der €gesetzlichen Bedingungen€ ist. Dabei handelt es sich um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis.

Die mit Schriftsatz vom ... 2009 geäußerte gegenteilige Rechtsauffassung der Beklagten - welche die Beklagte auch mehrfach mündlich gegenüber der Klägerin vorgetragen haben soll - zeigt indes, dass die Beklagte davon ausgeht, dass unabhängig von der gerichtlichen Entscheidung über den Hauptantrag zu 1. eine separate gesetzliche Verpflichtung der Klägerin zur Verbreitung des Wochenendfensters im Kabelnetz besteht. Angesichts dieser Divergenzen über die Reichweite und Auslegung der bayerischen Kabelnetzbelegungsvorschriften hat die Klägerin ein schutzwürdiges Interesse daran, gesondert feststellen zu lassen, dass für die Weiterverbreitung in bayerischen Kabelanlagen die Verpflichtung zur Einführung des Wochenendfensters nicht besteht. Insofern ist es auch nicht von Relevanz, dass sich Art. 35 BayMG in erster Linie an die Kabelnetzbetreiber wendet. Maßgeblich ist hier, dass zwischen den Parteien strittig ist, ob die Voraussetzungen für ein Eingreifen der Beklagten gem. Art. 16 BayMG bei einem Nichtverbreiten des Wochenendfensters über das Kabelnetz in Bayern gegeben sind oder nicht.

Das schutzwürdige Interesse der Klägerin an der Feststellung besteht, da die Beklagte ihr gegenüber mehrfach, zuletzt mit Schriftsatz vom ... 2009, ihre Rechtsauffassung dargelegt hat. Nach Ansicht der Beklagten hat die Klägerin, unabhängig von der DVB-T-Verbreitung ihres Programms, eine eigenständige Verpflichtung zur Schaltung und Finanzierung eines bayerischen Wochenendfensters bei der Kabelverbreitung. Die Klägerin würde sich daher €rechtswidrig€ verhalten, wenn sie ihr Programm ohne dieses Wochenendfenster im Kabel verbreiten würde. Des Wei-teren ist davon auszugehen, dass die Beklagte bei einem, aus ihrer Sicht, rechtswidrigen Verhalten der Klägerin ihre Sanktionsmöglichkeiten gem. Art. 16 BayMG ausschöpfen würde und wohl auch die Wochenendfensteranbieter auf die Einhaltung der angeblichen Verpflichtungen der Klägerin zur Einspeisung ins Kabel bestehen würden, solange nicht positiv durch ein Gericht festgestellt ist, dass auch für den Kabelbereich die Schaltungs- und die Finanzierungsverpflichtung nicht bestehen. Bei einer Einstellung der Verbreitung und Finanzierung des Wochenendfensters im Kabel in Bayern sähe sich die Klägerin daher nicht nur möglichen Sanktionen der Beklagten, sondern u.U. auch Schadensersatzansprüchen der Wochenendfensterveranstalter ausgesetzt. Eine derartige Konstellation begründet ein schützenswertes Interesse an der Feststellung. Die Klägerin hat aufgrund dieser Unsicherheiten das erforderliche berechtige rechtliche und wirtschaftliche (Feststellungs-)Interesse für eine gesonderte Feststellung.

2. Die Klage ist jedoch sowohl hinsichtlich des Hauptantrages zu 1. als auch hinsichtlich des Hauptantrages zu 2. unbegründet.

Der Hauptantrag zu 1. erweist sich als unbegründet, da das Gericht die streitgegenständliche Auflage, ein Fernsehfenster zu schalten und zu finanzieren für rechtmäßig erachtet. § 25 Abs. 4 RStV i.V.m. Art. 3 Abs. 3 BayMG bildet eine ausreichende Rechtsgrundlage für den Bescheid vom ... 2009 mit den streitgegenständlichen Auflagen. Unterstellt man das Vorliegen eines Verfahrensfehlers, wäre dieser jedenfalls unbeachtlich bzw. führte mangels subjektiver Rechtsverletzung der Klägerin nicht zur Begründetheit der Klage. Schlussendlich sind die streitgegenständlichen Auflagen auch nicht materiell rechtswidrig, da das Gericht sich nicht von der Verfassungswidrigkeit der Regelung des § 25 Abs. 4 RStV i.V.m. Art. 3 Abs. 3 BayMG überzeugen konnte.

Da die Verpflichtung zur Schaltung und Finanzierung eines Wochenendfenster im Rahmen der terrestrischen Verbreitung €akzessorisch€ dazu führt, dass eine entsprechende Verpflichtung bei der Kabelverbreitung besteht (siehe unter 1.3), erweist sich auch der Hauptantrag zu 2. als unbegründet.

2.1 Der Erlass eines Verwaltungsakts, mit dem eine befristete Genehmigung verlängert wird, ermöglicht eine neue, vollständige gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der inhaltlichen Regelungen des schon bestandskräftigen Ausgangsverwaltungsaktes. Insofern wird auch ein inhaltlich im Wesentlichen identischer Verwaltungsakt erneut einer vollständigen Rechtskontrolle unterzogen, wenn und weil seine Geltungsdauer verlängert wurde. Für Beschränkungen des Prüfungsumfanges bietet § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO keine Anhaltspunkte (vgl. Schröder, Verlängerungsverwaltungsakt und Änderungsverwaltungsakt, NVwZ 2007, 532).

2.2 § 25 Abs. 4 Satz 1 RStV i.V.m. Art. 3 Abs. 3 BayMG stellt eine ausreichende Rechtsgrundlage für den Erlass des Bescheides mit den streitgegenständlichen Auflagen dar. Mit dem Inkrafttreten des 7. Rundfunkänderungsstaatsvertrags -RÄndStV- am 1. April 2004 wurde die von Art. 3 Abs. 3 BayMG in Bezug genommene Regelung des § 25 Abs. 4 Satz 1 RStV von einer €Sollregelung€ in eine Verpflichtung der beiden bundesweiten reichweitenstärksten Fernsehveranstalter, Fensterprogramme in ihr Programm aufzunehmen, umgestaltet. Die Verpflichtung bezieht sich entgegen der Auffassung der Klägerin unterschiedslos auf Wochentags- und Wochenendfensterprogramme.

Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der genannten Vorschriften. Demnach sind in den beiden bundesweit verbreiteten reichweitenstärksten Fernsehvollprogrammen mindestens im Umfang der Pogrammaktivitäten zum 1. Juli 2002 Fensterprogramme zu schalten. § 25 Abs. 4 Satz 1 RStV knüpft mit dem Begriff €Fensterprogramm€ an die Legaldefinition des § 2 Abs. 2 Nr. 6 RStV an, wonach unter einem (Regional-) Fensterprogramm ein zeitlich und räumlich begrenztes Rundfunkprogramm mit im Wesentlichen regionalen Inhalten im Rahmen des Hauptprogramms zu verstehen ist, ohne dass dabei eine Begrenzung auf wochentägliches Rundfunkprogramm vorgenommen wird. Eine solche ergibt sich auch nicht aus der Passage €im Umfang der Programmaktivitäten zum 1. Juli 2002€ (sog. Stichtagsprinzip). Da der Rundfunkstaatsvertrag keine nähere Erläuterung des €Umfangs der Programmaktivitäten€ zum Stichtag, beispielsweise im Sinne einer enumerativen Aufzählung derselben vornimmt, ist davon auszugehen, dass schlicht der gesamte tatsächliche Bestand an Regionalfensterprogrammen in den bundesweit verbreiteten reichweitenstärksten Fernsehvollprogrammen zum Stichtag erfasst ist. Es ist unumstritten, das das streitgegenständliche Wochenendfenster zum Stichtag im Rahmen des Hauptprogramms der Klägerin gesendet wurde. Dieses Verständnis des § 25 Abs. 4 RStV hinsichtlich der Begrifflichkeit €Umfang der Programmaktivität zum Stichtag€ wird im Übrigen - soweit problematisiert - auch in der (dem Gericht bekannten) Literatur geteilt (vgl. Holznagel/Grünwald in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 2. Auflage, RdNr. 20 zu § 25 RStV).

Auch eine Auslegung der Regelung des § 25 Abs. 4 Satz 1 RStV i.V.m. Art. 3 Abs. 3 BayMG führt zu keinem anderen Ergebnis. Geht man wie die Klägerin davon aus, der Wortlaut der betreffenden Regelungen sei auslegungsbedürftig, weil weder im Rundfunkstaatsvertrag noch in der amtlichen Begründung zu § 25 Abs. 4 Satz 1 RStV (vgl. LT-Drs. 15/26 S.10) definiert wird, was unter €Umfang der Programmaktivitäten zum Stichtag€ zu verstehen ist, sind in der Folge die klassischen Auslegungsgrundsätze heranzuziehen und die Auslegung aus dem Wortlaut der Norm (grammatische Auslegung), aus ihrem Zusammenhang (systematische Auslegung), aus ihrem Zweck (teleologische Auslegung) sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte (historische Auslegung) angezeigt, wobei die verschiedenen Methoden gleichzeitig und nebeneinander angewandt werden können und sich gegenseitig ergänzen.

Die Klägerin führt dazu im Rahmen einer Betrachtung des teleologisch-historischen Kontextes der Regelung des § 25 Abs. 4 RStV aus, mit der erstmaligen Vergabe knapper terrestrischer Frequenzen an bestimmte Anbieter zu Beginn der 90er Jahre sei zugleich die Verpflichtung Regionalfenster in das Programm aufzunehmen erfolgt, woraufhin die Klägerin wochentäglich einen Sendeplatz für ein sog. Regionalfenster bereit gestellt habe. Es sei daher von einem sog. Leistungs-/Gegenleistungsprinzip bezüglich der Regionalfensterverpflichtung einerseits und der Vergabe von terrestrischen Frequenzen andererseits auszugehen. Ein solcher Zusammenhang habe demgegenüber bei dem erst später eingeführten Wochenendfenster zu keiner Zeit bestanden. Folgerichtig könne auch die heutige Fortsetzung des Leistungs-/Gegenleistungsprinzips das Wochenendfenster nicht erfassen. Die Fortsetzung des Leistungs-/Gegenleistungsprinzips durch den 6. bis 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrag bestehe darin, dass für die €Leistung€ Fernsehfenster gemäß § 25 Abs. 4 RStV, verschiedene €Gegenleistungen€ in Form von Bonifikationen bei der bundesweiten Medienkonzentrationskontrolle gewährt würden. Bei den entsprechenden Bonifikationen in § 26 RStV und § 31 RStV finde das Wochenendfenster jedoch keine Berücksichtigung, was zeige, dass auch keine entsprechende Verpflichtung zur Schaltung des Wochenendfensters bestehen könne. Bei einer teleologischen Auslegung der Normen vor ihrem historischen Hintergrund sei damit offenbar, dass die Regelung des § 25 Abs. 4 Satz 1 RStV i.V.m. Art. 3 Abs. 3 BayMG die Wochenendfenster nicht umfasse.

Demgegenüber ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass der erstmaligen Vergabe terrestrischer Frequenzen und der Regelung in § 20 Abs. 6 des Rundfunkstaatsvertrags von 31. August 1991, wonach in bundesweit verbreiteten Fernsehvollprogrammen bei terrestrischer Verbreitung nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts Fen-sterprogramme aufgenommen werden sollten, der Gedanke eines Leistungs-/Gegenleistungsprinzip zu Grunde lag. Ein solches, von der Klägerin behauptetes Leistungs-/Gegenleistungsprinzip lässt sich weder dem Wortlaut der Nom noch den einschlägigen Gesetzesmaterialien entnehmen.

Aus dem Wortlaut des § 20 Abs. 6 RStV (in der Fassung vom 31.8.1991) €In bundesweit verbreiteten Fernsehvollprogrammen sollen bei terrestrischer Verbreitung nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts Fensterprogramme aufgenommen werden€ ergibt sich nicht, dass die Vergabe terrestrischer Frequenzen von der Aufnahme eines Regionalfensters abhängig ist. Vielmehr lässt sich der Norm nur entnehmen, dass, wenn aufgrund einer entsprechenden Genehmigung eine terrestrische Verbreitung stattfindet, ein Fensterprogramm aufgenommen werden soll. Anbieter sollen also, nachdem terrestrische Frequenzen an sie vergeben wurden, neben anderen an sie gerichteten Anforderungen auch ein Fensterprogramm schalten. Auch die amtliche Begründung zum Rundfunkstaatsvertrag vom 31. August 1991 (LT-Drs. 12/3026) enthält keine Anhaltspunkte, die zur Annahme eines solchen Prinzips Anlass geben würden. Vielmehr wird dort der Charakter der Regelung als Mittel zur €Sicherung der Meinungsvielfalt im privaten Rundfunk€ betont, der sich bereits aus der Betitelung des damaligen § 20 RStV €Meinungsvielfalt€ ergibt und betont, dass Ziel der Änderung gegenüber dem Rundfunkstaatsvertrag von 1987, der Fernsehfenster lediglich für zulässig erachtete, die Förderung föderaler Komponenten sein sollte (LT-Drs. 12/3026 S. 47f.). Ebenso ist die Änderung des Wortlauts, verbunden mit der Herausnahme der Passage €bei terrestrischer Verbreitung€ mit dem 6. Rundfunkänderungsstaatsvertrag nach Auffassung des Gerichts nicht darauf zurückzuführen, dass mit der abnehmenden Bedeutung der terrestrischen Verbreitung keine ausreichende Gegenleistung im Rechtssinne mehr für die Verpflichtung, Fernsehfenster zu schalten, bestand. Vielmehr dürfte diese Änderung auf den Wunsch nach einer weiterhin effektiven Durchsetzung der unbedingten Verpflichtung, wonach Fensterprogramme der Meinungsvielfalt zu dienen gedacht sind, zurückzuführen sein (vgl. Niebler, Die Stärkung der Regionalfensterprogramme im privaten Rundfunk, S. 94; Hartstein/Ring/Kreille/Dörr/Stettner, RStV, RdNr. 4 zu § 25). Somit erscheint das von der Klägerin angeführte Leistungs-/ Gegenleistungsprinzip nicht als geeigneter Anknüpfungspunkt, um zu belegen, dass § 25 Abs. 4 RStV lediglich Wochentags-, nicht jedoch Wochenendfenster betrifft. Auf die weiteren an die Annahme eines solchen Prinzips anknüpfenden Argumente musste das Gericht daher nicht mehr eingehen, gleichwohl weist es aber daraufhin, dass auch nach dem Vortrag der Klägerin nicht ersichtlich ist, dass die Regelung des § 20 RStV als abschließende Regelung zum Umfang der Regionalfenster gedacht war und damit eventuelle €Gegenleistungen€ abschließend regeln sollte. Abgesehen davon, dass die nähere Ausgestaltung ohnehin auf Länderebene stattfinden sollte, zeigt auch der Beschluss der Direktorenkon-ferenz der Landesmedienanstalten vom 25. Mai 1993 (abgedruckt in Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner, a.a.O., RdNr. 21 zu § 25), der die Wochenendfenster bereits erwähnt, dass die Wochenendfenster aus dem Regelungsumfang des § 20 RStV nicht von vornherein ausgenommen werden sollten.

Auch im Rahmen einer systematischen Auslegung gelangt das erkennende Gericht nicht zu dem Ergebnis, dass die Regelung des § 25 Abs. 4 RStV nur Wochentagsfenster, nicht jedoch Wochenendfenster erfasst. Dies folgt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht aus § 25 Abs. 4 Satz 6 RStV, der eine Abstimmung der Landesmedienanstalten untereinander bezüglich der Organisation der Fensterprogramme in zeitlicher und technischer Hinsicht vorsieht. Die diese Vorschrift aufgreifenden spezifischeren Regelungen in Ziff. 5 Abs. 1 Satz 3 der Fernsehfensterrichtlinie -FFR- erwähnen auch das Wochenendfenster. Dass sie nur ausführen, die Regelungen in Bayern sollten €unberührt€ bleiben, schadet nicht und beruht möglicherweise darauf, dass, da diese Wochenendfenster nur in Bayern existieren, keine Abstimmungsnotwendigkeit gesehen wird. Soweit die Beklagte weiterhin Rückschlüsse aus der fehlenden Berücksichtigung des Wochenendfensters im Rahmen der diversen Bonifikationsregelungen wie § 31 Abs. 2 RStV oder beispielsweise anhand der Drittsendezeitrichtlinie -DSZR- ziehen möchte, ist ein näheres Eingehen darauf an dieser Stelle entbehrlich, da das Gericht - wie dargestellt - nicht vom Vorliegen eines Leistungs-/Gegenleistungsprinzip ausgeht.

2.3 So der streitgegenständliche Bescheid an einem Verfahrensfehler leidet, ist dieser jedenfalls gemäß Art. 46 BayVwVfG unbeachtlich und führt nicht zu einer subjektiven Rechtsverletzung der Klägerin.

Im behördlichen Verfahren, welches zum Erlass des streitgegenständlichen Bescheids vom ... 2009, mit dem die Klägerin verpflichtet wurde, für weitere vier Jahre ein Regionalfenster in das Programm aufzunehmen, führte, fand keine Beteiligung der Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) statt. Ob eine Beteiligung derselben im vorliegenden Falle - wie die Klägerin meint und von der Beklagten in Abrede gestellt wird - notwendig gewesen wäre, bedarf hier keiner Entscheidung.

Unterstellt die ZAK wäre zu beteiligen gewesen, so wäre ihr gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 6 RStV als Organ der jeweils handelnden Landesmedienanstalt (§ 35 Abs. 2 Satz 2 RStV) die Aufgabe zugekommen, das Vorliegen der Voraussetzungen für Regionalfensterprogramme nach § 25 Abs. 4 Satz 1 RStV und Sendezeit für Dritte nach § 31 Abs. 2 Satz 4 RStV festzustellen. Von dieser Beteiligung wäre zumindest nicht deshalb Abstand zu nehmen gewesen, weil es sich bei dem streitgegenständlichen Bescheid um eine €Verlängerung€ einer bereits bestehenden Genehmigung handelt. Wie bereits oben ausgeführt, verschafft die Zulassungsverlängerung dem Antragsteller die gleiche Rechtsposition wie die erstmalige Erteilung der Genehmigung und muss bereits daher denselben rechtlichen Anforderungen unterliegen. Ist der Prüfungsmaßstab für eine Verlängerung allerdings vergleichbar mit dem für die Genehmigung an sich, so ist es nur folgerichtig, auch im Hinblick auf die Zuständigkeiten und das Verfahren von einem solchen Gleichlauf auszugehen. Auch eine Heilung dieses möglichen Verfahrensfehlers nach Art. 45 Nr. 4 BayVwVfG ist jedenfalls nicht gegeben. Abgesehen von der Frage, ob die Regelung des Art. 45 Abs. 1 Nr. 4 BayVwVfG in der von einem €Ausschuss€ die Rede ist, auf den vorliegenden Fall und die ZAK als €Organ der Landesmedienanstalten€ angewandt werden könnte, wurde im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts die Beteiligung der ZAK jedenfalls nicht nachgeholt.

Der mögliche Verfahrensfehler wäre aber zumindest aufgrund der Vorschrift des Art. 46 BayVwVfG nicht geeignet, zu einer Aufhebung der streitgegenständlichen Nebenbestimmungen zu führen, da offensichtlich ist, dass er die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Gegenüber der Klägerin bzw. in Bezug auf die Klägerin bei Erlass des streitgegenständlichen Bescheids notwendige Feststellung der ZAK gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 6 RStV wäre insoweit gewesen, dass die Klägerin eines der beiden €bundesweit verbreiteten reichweitenstärksten Fernsehvollprogramme€, darstellt. Dies entspricht jedoch - allseits bekannt - seit Jahren den tatsächlichen Gegebenheiten und wurde von der ZAK zuletzt Anfang 2009 unter Zugrundelegung der jährlich von der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich -KEK- ermittelten Zuschaueranteile, festgestellt (vgl. auch Klagebegründung vom ...2009, Bl. 129 d. Gerichtsakte).

2.4 Die Beklagte hat die streitgegenständlichen Auflagen - in Gestalt der Schaltungs- und Finanzierungsverpflichtung - zu Recht auf § 25 Abs. 4 RStV i.V.m. Art. 3 Abs. 3 BayMG gestützt. Das erkennende Gericht hat nicht die Überzeugung gewonnen, dass die betreffenden Normen gegen höherrangiges Recht verstoßen. Es ist auch nicht zu der Auffassung gelangt, dass ihre konkrete Anwendung gegen höherrangiges Recht verstößt.

2.4.1 Die in § 25 Abs. 4 Satz 1 RStV i.V.m. Art. 3 Abs. 3 BayMG vom Normgeber vorgesehene Verpflichtung, Fensterprogramme zu schalten, verstößt nicht gegen verfassungsrechtliche Vorgaben, insbesondere nicht gegen die nachfolgend angeführten Grundrechte.

2.4.1.1 Die in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG statuierte Rundfunkfreiheit wird durch eine Schaltungsverpflichtung nicht verletzt.

Die Klägerin ist als private Programmanbieterin - auch im Bayerischen Rundfunkmodell - Grundrechtsträgerin. Die Rundfunkfreiheit umfasst unter anderem das Recht des Grundrechtsträgers, den Inhalt seines Programms frei zu gestalten, wobei Programmgestaltungsfreiheit auch das Recht bedeutet, bestimmte Inhalte nicht aufzunehmen. Die Schaltungsverpflichtung greift zwar in diesen Schutzbereich zu Lasten der Klägerin ein, ist aber verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

Nach Art. 5 Abs. 2 GG wird die in Art. 5 Abs. 1 GG verbürgte Rundfunkfreiheit, ebenso wie die übrigen in Art. 5 Abs. 1 GG verbürgten €Kommunikationsgrundrechte€, durch die Vorschriften der allgemeinen Gesetze, die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und das Recht der persönlichen Ehre beschränkt. Die staatsvertragliche Regelung des § 25 Abs. 4 RStV ist nach Transformation des Rundfunkstaatsvertrages in das einfache Landesrecht durch die Länderparlamente als formelle, landesrechtliche Regelung anzusehen und stellt als solche - auch gemessen an den diesbezüglichen inhaltlichen Anforderungen - ein allgemeines Gesetz dar, welches die Rundfunkfreiheit der Klägerin grundsätzlich beschränken kann (vgl. nur Maunz/Dürig, Grundgesetz, RdNr. 276 ff. zu Art. 5 GG). Gleiches gilt für Art. 3 Abs. 3 BayMG.

Zwar unterliegt der Gesetzgeber bei der Einschränkung des Grundrechts der Rundfunkfreiheit wiederum Beschränkungen, die auch als sog. Schranken-Schranken bezeichnet werden, d.h. die Beschränkung durch ein allgemeines Gesetz ist nicht grenzenlos möglich, sondern muss sich ihrerseits an der Schranken-Schranke der Verhältnismäßigkeit messen lassen.

Die Regelungen des § 25 Abs. 4 Satz 1 und Art. 3 Abs. 3 BayMG stellen sich aber als verhältnismäßig dar. Sie dienen einem legitimen Zweck, sind zur Erreichung desselben geeignet und erforderlich sowie verhältnismäßig im engeren Sinn.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es Aufgabe der Rundfunkfreiheit, die freie individuelle und öffentliche Meinungsbildung zu gewährleisten. Hierzu muss die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in aller Breite und Vollständigkeit Ausdruck finden. Insofern ist die Rundfunkfreiheit - wie das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung weiter ausführt - nicht nur individuelles Abwehrrecht, sondern zugleich dienende Freiheit (vgl. zuletzt BVerfG v. 11.9.2007 BVerfGE 119,181; zuvor bereits BVerfGE 87,187). Rundfunk hat überdies die Aufgabe, die individuellen Besonderheiten des regionalen und lokalen Bereichs darzustellen (Niebler, a.a.O., S. 237 m.w.N.). Die in § 25 Abs. 4 RStV enthaltene Verpflichtung, Regionalfenster zu schalten, dient - bereits ausweislich der Gesetzgebungsmaterialien zum Rundfunkstaatsvertrag von 1987 und der Rundfunk-änderungsstaatsverträge - der Sicherung der Meinungsvielfalt im Rundfunk. Verwiesen sei hier beispielhaft nur auf die Gesetzgebungsmaterialien des 8. RÄndStV vom 1. April 2005, in denen ausdrücklich auf die "besondere Bedeutung der Regionalfen-ster für die Angebots- und Meinungsvielfalt hingewiesen" wird. Auch die systematische Stellung des § 25 Abs. 4 RStV im Rundfunkstaatsvertrag zeigt, dass es sich um eine Regelung handelt, die Teil eines Systems der Vielfaltssicherung ist. Bei den Regionalfensterprogrammen handelt es sich um eine besondere Form der Herstellung der Meinungsvielfalt durch Herstellung regionaler Vielfalt als Facette der Meinungsvielfalt. Das Gericht hat keine überzeugenden Anhaltspunkte dafür, dass die Regionalfensterverpflichtung nicht geeignet ist, diesem Zweck zu dienen. Die Verpflichtung der Hauptprogrammveranstalter, in ihr bundesweites Programm Regionalfensterprogramme aufzunehmen, bewirkt unmittelbar eine Anreicherung des Programms mit regionalen Inhalten, die sich vielfaltsfördernd auswirkt. Ein zwingend milderes, gleich geeignetes bzw. effektives Mittel ist für das Gericht nicht ohne Weiteres ersichtlich. Bei einer Gesamtbetrachtung stellt es sich nicht als milderes Mittel dar, alle privaten Programmveranstalter zu dieser Aufgabe heranzuziehen. Kleinere regionale Programmanbieter mit der Verbreitung regionaler Inhalte zu betrauen, würde sich wohl nicht als gleich effektiv erweisen, da diese nicht eine derart lückenlose, stabile und - nach bisherigen Erfahrungen - langlebige Verbreitung von regionalen Informationen sicherstellen könnten. Letzten Endes hält das erkennende Gericht die Regelung des § 25 Abs. 4 Satz 1 RStV auch für verhältnismäßig im engeren Sinn. Es muss ein angemessener Ausgleich zwischen der individuellen Rundfunkfreiheit des von der Fensterverpflichtung betroffenen Rundfunkveranstalters einerseits und der objektiv-rechtlichen Dimension der Rundfunkfreiheit in Gestalt der Absicherung größtmöglicher inhaltlicher Vielfalt und des Regionalbezugs des Programms als Ausprägungen des Zieles der Sicherung der Meinungsvielfalt erzielt werden. Das Gericht ist nicht überzeugt davon, dass dies durch die Regelung des § 25 Abs. 4 Satz 1 RStV nicht gelungen ist. Dabei verkennt es nicht, dass den betroffenen Hauptprogrammveranstaltern durch die Regelung des § 25 Abs. 4 Satz 1 RStV erhebliche Belastungen im Hinblick auf ihre Programmgestaltungsfreiheit erwachsen. Nichtsdestotrotz erscheint die Regelung des § 25 Abs. 4 Satz 1 RStV gerechtfertigt, wenn man berücksichtigt, dass die Regionalfensterprogramme gemessen an der wöchentlichen Sendezeit von 168 Stunden pro Hauptprogrammveranstalter lediglich jeweils 3 Stunden und damit weniger als 2 % der Gesamtsendezeit des Hauptprogrammveranstalters in Anspruch nehmen. Der Verlust von Sendezeit und damit Programmgestaltungsfreiheit in diesem Umfang erscheint zumutbar. Auch die Heranziehung der bundesweit am weitest verbreiteten Hauptprogrammveranstalter erscheint vor dem Hintergrund, dass dadurch die Inhalte des Regionalfensterprogramms möglichst viele Zuschauer erreichen, und dass Ausnahmen von der Regelung des § 25 Abs. 4 Satz 1 RStV möglich sind, die in Ziffer 5 der FFR näher beschrieben werden, zumutbar.

Aus diesen Gründen hält das Gericht es - anders als die Klägerin - auch nicht für angezeigt, die Regelung des § 25 Abs. 4 Satz 1 RStV im Hinblick auf das Stichtagsprinzip dergestalt einschränkend auszulegen, dass sie Wochenendfenster nicht umfasst, um auf diese Weise ihre Verfassungsmäßigkeit herzustellen. Das Gericht erachtet auch die in § 25 Abs. 4 Satz 1 RStV enthaltene Verpflichtung, in Bayern ein Wochenendfenster zu schalten, für verfassungsmäßig. Zweifellos folgt auch diese Schaltungsverpflichtung einem legitimen Zweck und ist ebenso wie die Wochentagsfenster geeignet, diesem zu dienen. Dem kann nach Auffassung des Gerichts auch nicht entgegengehalten werden, dass die Wochenfenster zur Erfüllung dieses Zwecks nicht erforderlich sind. Mit dem Bayerischen Wochenendfenster sind spezifische Vorteile im Hinblick auf das Ziel der Meinungsvielfalt verbunden, beispielsweise kann am Wochenende ein völlig anderer Personenkreis erreicht werden als wochentags. Auch insoweit sieht das Gericht kein milderes gleich effektives Mittel innerhalb des vom Gesetzgeber gewählten Systems. Dass, ausgehend von der oben dargestellten Auffassung des Gericht, wonach die Schaltungsverpflichtung grundsätzlich verhältnismäßig ist, diese Verhältnismäßigkeit bei der Schaltungsverpflichtung eines zusätzlichen 30-minütigen Wochenendfensters gegenüber den Wochentagsfenstern nicht mehr gegeben sein soll, sieht das Gericht nicht. Insbesondere folgt es nicht der Auffassung, wonach diese Fensterverpflichtung am Wochenende schon deshalb nicht mehr angemessen sein soll, weil ein solches Fernsehfenster am Wochenende zum Stichtag in den anderen Bundesländern nicht veranstaltet wurde. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts definiert die Stichtagsregelung in § 25 Ab. 4 Satz 1 RStV einen €Mindeststandard€, der sich als erforderlich darstellt, um die Geeignetheit des Mittels Regionalfensterprogramme zur Erreichung des Ziels Meinungsvielfalt überhaupt zu sichern. Mit der Stichtagsregelung einher geht aber nicht die Konsequenz, dass - nur weil solche Fenster in anderen Bundesländern nicht ausgestrahlt werden - das streitgegenständliche Wochenendfenster als Übermaß zu erachten ist. Der vom Stichtagsprinzip umfasste Bestand stellt nicht zwingend den einzig verhältnismäßigen Umfang an Angeboten dar mit der Folge, dass darüber hinausgehende Angebote zwangsläufig unverhältnismäßig sein müssen.

Auch die Konkretisierung der Regelung des § 25 Abs. 4 Satz 1 RStV bzw. deren Ausgestaltung im streitgegenständlichen Bescheid lässt das Gericht keinen Verstoß gegen verfassungsrechtliche Normen erkennen. Diesbezüglich weist da Gericht nur darauf hin, dass die Fensterverpflichtung aktuell zwar in einem Zeitfenster von ... stattzufinden hat, welches sicherstellt, dass ein relativ breites potentielles Publikum erreicht werden kann, jedoch nicht in den zeitlichen Bereich der sog. €Prime-Time€ gelegt wurde, der für den Hauptprogrammveranstalter regelmäßig von besonderem Interesse ist. Den Interessen der Hauptprogrammveranstalter wurde damit auch bei der konkreten Ausgestaltung der Fensterverpflichtung hinreichend Rechnung getragen.

2.4.1.2 Soweit die Klägerin weiterhin eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 GG durch die Schaltungsverpflichtung rügt, sieht das Gericht eine solche ebenfalls nicht als gegeben an.

Private Rundfunkveranstalter können sich nicht nur auf die Rundfunkfreiheit, sondern daneben grundsätzlich auch auf andere Freiheitsgrundrechte - insbesondere die genannten Art. 12 GG und Art. 14 GG - berufen (vgl. BVerfGE 97, 228). Die einschlägigen Grundrechtsnormen sind im Sinne einer Idealkonkurrenz nebeneinander anwendbar.

Im vorliegenden Fall ist der persönliche und sachliche Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG eröffnet. Die Klägerin kann sich als inländische juristische Person gemäß Art. 19 Abs. 3 GG auf das vorgenannte Grundrecht berufen. Der Eingriff in die Pogrammgestaltungsfreiheit des Hauptprogrammveranstalters durch die Schaltungsverpflichtung gemäß § 25 Abs. 4 RStV i.V.m. Art. 3 Abs. 3 GG stellt sich zugleich als schutzbereichsrelevantes Verhalten auf der Ebene der Berufsausübungsfreiheit dar, da er berufsregelnde Tendenz aufweist. Dieser Eingriff ist allerdings nach der bei Art. 12 GG heranzuziehenden Stufenlehre des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 25,1) gerechtfertigt, da er durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls legitimiert wird - an der Vielfaltssicherung im Rundfunk besteht ein Allgemeininteresse - und die Klägerin lediglich Auflagen zu erfüllen hat, durch die das Grundrecht nicht unverhältnismäßig eingeschränkt wird (s.o).

Auch das Grundrecht auf Eigentum aus Art. 14 Abs. 1 GG sieht das Gericht als nicht verletzt an. Erachtet man die Zulassung der Klägerin als Hauptprogrammveran-stalterin und die Genehmigung zur terrestrischen Verbreitung als von Art. 14 GG geschützte vermögenswerte subjektiv-öffentliche Rechtsposition, so ist diese aus den vorgenannten Erwägungen durch die streitgegenständliche Schaltungsverpflichtung nicht verletzt.

2.4.2 Das erkennende Gericht konnte sich letztlich auch nicht davon überzeugen, dass die in § 25 Abs. 4 Satz 5 RStV i.V.m. Art. 3 Abs. 3 BayMG vorgesehene Finanzierungsverpflichtung des Hauptprogrammveranstalters betreffend das Fensterprogramm generell bzw. in ihrer konkreten Anwendung gegen Verfassungsrecht verstößt.

2.4.2.1 Das erkennende Gericht meint, dass die entsprechenden Regelungen im Ergebnis dem Vorbehalt des Gesetzes gemäß Art. 20 Abs. 3 GG genügen.

Ausfluss des Vorbehalts des Gesetzes ist der Bestimmtheitsgrundsatz (Jarass in Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 9. Auflage, RdNr. 60 zu Art. 20 GG). Der Vorbehalt des Gesetzes erschöpft sich dabei nicht in der Forderung nach einer gesetzlichen Grundlage für Grundrechtseingriffe. Vielmehr verlangt er auch, dass alle wesentlichen Fragen vom Parlament selbst entschieden werden müssen und das förmliche Gesetz in diesem Sinne ausreichend bestimmt und genau sein muss. Die Rechtslage muss für den Betroffenen erkennbar sein und er muss sein Verhalten darauf ausrichten können. Soweit dies der Fall ist, kann sodann das jeweilige förmliche Gesetz durch sonstiges Recht konkretisiert werden.

Bei der in § 25 Abs. 4 Satz 5 RStV enthaltenen Finanzierungsverpflichtung handelt es sich um eine Regelung, die Grundrechtsrelevanz aufweist und die sich am Bestimmtheitsgebot des Art. 20 Abs. 3 GG messen lassen muss. Zwar wurde auf der Ebene des Rundfunkstaatsvertrages bzw. des Bayerischen Mediengesetzes nur die Finanzierungsverpflichtung des Hauptprogrammveranstalters für das Fensterprogramm an sich geregelt, indem dort ausgesagt wird, mit der Organisation der Fensterprogramme sei zugleich deren Finanzierung durch den Hauptprogrammveranstalter sicherzustellen, vgl. § 25 Abs. 4 Satz 5 RStV. Aus Sicht des erkennenden Gerichts wäre eine nähere inhaltliche Ausgestaltung der Finanzierungsverpflichtung auf der Ebene des Rundfunkstaatsvertrages zwar möglicherweise wünschenswert gewesen. Nichtsdestotrotz durfte der parlamentarische Gesetzgeber - wie er es beispielsweise in § 33 RStV vorgesehen hat - wohl aber die nähere Ausgestaltung dieser Verpflichtung den Landesmedienanstalten überlassen.

Auch wenn die Regelung des Rundfunkstaatsvertrages auf den ersten Blick weder Maßstab noch Grenzen für die Finanzierung vorsieht, ist die Rechtslage für den Betroffenen nämlich bereits aufgrund der Regelung des § 25 Abs. 4 Satz 5 RStV derart erkennbar, dass er sein Verhalten darauf ausrichten kann. Aus der vom parlamentarischen Gesetzgeber getroffenen Regelung lässt sich nämlich zumindest im Wege der Auslegung ein Maßstab - betreffend das Ausmaß der Finanzierungsverpflichtung - ermitteln, der auch den Landesmedienanstalten bezüglich der weiteren Ausgestaltung der Finanzierungsverpflichtung an die Hand gegeben wird. Dieser ergibt sich aus einer Zusammenschau des Satzes 1 und des Satzes 5 des § 25 Abs. 4 RStV. Indem der Gesetzgeber in Satz 1 den zeitlichen Mindestbestand an Fensterprogrammen festlegt, legt er zugleich die zeitliche Untergrenze der Sendezeit fest, deren Finanzierung sicherzustellen ist. Aussagen zum zu finanzierenden Aufwand für die Gestaltung dieser Sendezeit werden durch die Festlegung, welchen Zielen die Fenster dienen sollen, getroffen. Mit der Formulierung €sicherzustellen€ in Satz 5 des § 25 Abs. 4 RStV betont der parlamentarische Gesetzgeber unter anderem, dass sich die Finanzierungsverpflichtung auf den zur Erreichung dieser Zwecke notwendigen Aufwand beschränken soll. Das erkennende Gericht ist nicht davon überzeugt, dass dies zur Wahrung des Bestimmtheitserfordernisses nicht genügen könnte.

2.4.2.2 Bei der in § 25 Abs. 4 Satz 5 RStV statuierten Finanzierungsverpflichtung des Hauptprogrammveranstalters handelt es sich nach Auffassung des erkennenden Gerichts auch nicht um eine verfassungswidrige gegen die Berufs- und Eigentumsfreiheit bzw. die allgemeine Handlungsfreiheit sowie den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit verstoßende Sonderabgabe.

Sonderabgaben sind hoheitlich auferlegte Geldleistungspflichten, denen keine unmittelbare Gegenleistung gegenübersteht (BVerfGE 81,156/186 f.; 78,249/267; 75, 108/147). Diese Abgaben werden außerhalb der für Steuern geltenden finanzverfassungsrechtlichen Verteilungsregeln des Grundgesetzes erhoben und regelmäßig aus dem Haushalt ausgegliedert. Besondere Erhebungsvoraussetzungen sollen gewährleisten, dass derartige Abgaben neben den Steuern seltene Ausnahmen bleiben. Der Erhebung muss daher ein Sachzweck zu Grunde liegen, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgeht. Mit der Sonderabgabe darf nur eine homogene Gruppe belegt werden, die in einer spezifischen Beziehung zu dem mit der Abgabe verfolgten Zweck steht. Das Abgabeaufkommen ist zudem gruppennützig zu verwenden. In gewissen Abständen ist der Gesetzgeber gehalten, zu überprüfen, ob es der Sonderabgabe weiterhin bedarf, oder ob sie wegen veränderter Umstände zu ändern oder aufzuheben ist.

Die Bevollmächtigten der Klägerin rügten, dass es sich bei der vorgenannten Finanzierungsverpflichtung um eine Sonderabgabe handelt, die für eine solche Sonderabgabe erforderlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen jedoch nicht erfüllt sind.

Das Gericht sieht jedoch in der Finanzierungsverpflichtung des § 25 Abs. 4 Satz 5 RStV keine hoheitlich auferlegte Geldleistungspflicht, so dass an dieser Stelle die spezifischen vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen nicht zu prüfen sind. § 25 Abs. 4 Satz 5 RStV enthält nur eine an den Hauptprogrammveranstalter adressierte Verpflichtung, die Finanzierung des Fensterveranstalters sicherzustellen. Zu der Frage wie dies zu erfolgen hat, enthält die Regelung des § 25 Abs. 4 Satz 5 RStV indes keine Aussagen. Insbesondere lässt sich ihr nicht entnehmen, dass die Hauptprogrammveranstalter die Finanzierung zwingend durch €Geldleistungen€ sicherstellen müssen, möglich sind nach der rundfunkstaatsvertraglichen Regelung vielmehr auch alternative Finanzierungsmodelle. An dieser Stelle sei auch auf die momentane Praxis Bezug genommen, in der die Finanzierung teils durch die Abtretung der sog. Abendwerbeschiene sichergestellt wird.

Nachdem das Gericht nicht davon ausgeht, dass die Finanzierungsverpflichtung des § 25 Abs. 4 Satz 5 RStV eine Sonderabgabe darstellt, prüft es ergänzend, ob diese Finanzierungsverpflichtung einen rechtswidrigen Eingriff in Grundrechte darstellt.

2.4.2.3 Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass die Finanzierungsverpflichtung einen Verstoß gegen Art. 12 GG bedingt.

Zwar ist der persönliche Schutzbereich des Art. 12 GG eröffnet und die Verpflichtung, die Finanzierung der Regionalfensterprogramme sicherzustellen, ist auch als Eingriff in diese Grundrechtsgewährleistung zu erachten. Denn den Hauptprogrammveranstaltern wird dadurch vorgegeben, wie sie einen Teil ihrer finanziellen Mittel zu verwenden haben, u.a. mit der Folge, dass ihnen die fraglichen Mittel nicht mehr zur Verfügung stehen, um das eigene Programm zu finanzieren.

Das Gericht meint aber, dass die Regelung des § 25 Abs. 4 Satz 5 RStV eine wirksame Beschränkung der Berufsfreiheit des Hauptprogrammveranstalters darstellt. Die Regelung des § 25 Abs. 4 Satz 5 RStV betrifft alleine die Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit der Hauptprogrammveranstalter. Sie ist verfassungsmäßig gerechtfertigt, da vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls sie zweckmäßig erscheinen lassen und sie das Grundrecht der Klägerin auf freie Berufsausübung auch nicht unverhältnismäßig einschränkt. Zweck der Finanzierungsverpflichtung ist ebenso wie bei der oben geprüften Schaltungsverpflichtung die Sicherung der Meinungsvielfalt im Rundfunk, was als durch €vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls€ legitimierter Zweck der Regelung angesehen werden muss. Die Finanzierungsverpflichtung erscheint auch geeignet, diesem Zweck - innerhalb des von den Parteien des Rundfunkstaatsvertrages und dem Gesetzgeber gewählten Systems zur Sicherung der Meinungsvielfalt im Rundfunk - zu dienen. Die gesicherte Finanzierung hat wohl unbestritten positive Auswirkungen auf den Bestand der Regionalfensteranbieter. Ein gesicherter Bestand an Regionalfensteranbietern kann wiederum als Aspekt der Vielfaltssicherung erachtet werden, da daraus zugleich ein Beitrag zur Meinungsvielfalt, insbesondere hinsichtlich regionaler Inhalte im privaten Rundfunk resultiert.

Von einer Unverhältnismäßigkeit der Regelungen konnte sich das Gericht letztlich nicht überzeugen. Zwar dürfen die mit der Finanzierungsverpflichtung einhergehenden Belastungen der Klägerin nicht verkannt werden, wenngleich nicht im Einzelnen vorgetragen wurde, welche Auswirkungen die Finanzierungsverpflichtung der Klägerin auf die ihr selbst zur Programmveranstaltung zur Verfügung stehenden Mittel hat. Bei der zur Überprüfung stehenden rundfunkstaatsvertraglichen Regelung und der angegriffenen Finanzierungsauflage im streitgegenständlichen Bescheid war aber insbesondere zu berücksichtigen, dass sich daraus nicht eine originäre und alleinige Finanzierungsverantwortung des Hauptprogrammveranstalters für das Fensterprogramm ergibt. Vielmehr kann die Regelung des § 25 Abs. 4 Satz 5 RStV so verstanden werden, dass der Hauptprogrammveranstalter im Sinne einer €Letztverantwortung€ dafür einzustehen hat, dass Regionalangebote - in den inhaltlichen Grenzen des § 25 Abs. 4 RStV - auch dann noch Programmbestandteil bleiben können, wenn sie sich selbst keinesfalls mehr finanzieren können (vgl. Rossen-Stadtfeld in Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 2. Auflage 2008, RdNr. 66 zu § 25 RStV). Im Übrigen enthält § 25 Abs. 4 RStV einen Ausgestaltungsspielraum, der grundsätzlich die Etablierung kooperativer Sicherungsmodelle der Finanzierungsgrundlagen und damit ein Ausbalancieren der Interessen der Hauptprogrammveranstalter sowie der Regionalfensteranbieter ermöglicht.

Die konkrete Umsetzung im Bescheid begegnet keinen darüber hinaus gehenden Bedenken, da sie die gesetzliche Regelung lediglich auf die Klägerin und die Finanzierungsverantwortung auf einen konkreten Fensterprogrammveranstalter bezieht, darüber hinaus aber keine weiteren Detailregelungen zur Umsetzung der rundfunkstaatsvertraglichen Regelung enthalten sind.

2.4.2.4 Es liegt daher auch kein Eingriff in das der Klägerin als juristische Person des Privatrechts zustehende Recht auf allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG vor. Die verhältnismäßige Finanzierungsverpflichtung lässt der Klägerin einen angemessenen Handlungsspielraum, um sich als verantwortliche Unternehmerin frei zu entfalten. Gegenteiliges wurde nicht vorgetragen.

2.4.2.5 Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 GG liegt ebenfalls nicht vor.

Der Schutzbereich des Art. 3 GG ist auch für inländische juristische Personen des Privatrechts eröffnet. Geht man weiterhin davon aus, dass die beiden reichweitenstärksten Fernsehvollprogramme anders behandelt werden als die übrigen privaten Rundfunkveranstalter und im Verhältnis zu diesen finanziell benachteiligt werden, so erscheint diese unterschiedliche Behandlung jedoch sachlich gerechtfertigt. Es ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselben Rechtsfolgen knüpft, vorausgesetzt, die Auswahl ist sachlich vertretbar. Dabei erfordert es Art. 3 Abs. 1 GG nicht, dass die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gewählt wird. Grundsätzlich kann der Differenzierungsgrund auch in der Rechtssicherheit, Praktikabilität der Regelungen, finanziellen Erwägungen o.ä. liegen, vgl. Jarass in Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 11. Auflage, RdNr. 14 f. zu Art. 3 GG).

Die Parteien des Rundfunkstaatsvertrages und nachfolgend der Gesetzgeber haben vorliegend entschieden, die beiden reichweitenstärksten Sender dazu zu verpflichten, Finanzierungsverantwortung zu tragen. Hiermit haben sie einen klar abgegrenzten und vor allem überschaubaren Adressatenkreis bestimmt, der es den für die Aufgabe der Abstimmungsregie und etwa erforderlichen Moderation in Finanzierungsfragen zwischen Hauptprogrammveranstalter und Fernsehfensteranbieter zuständigen Landesmedienanstalten ermöglicht, dieser Aufgabe auch tatsächlich und mit vertretbaren Verwaltungsaufwand nachzukommen. Überdies wurde mit den Anbietern der reichweitenstärksten Fernsehvollprogramme auch eine Gruppe gewählt, die sich als Träger der Schaltungsverpflichtung in ständigen Rechtsbeziehungen mit den Fensterveranstaltern befindet und damit über bessere Möglichkeiten bzgl. der Gewährleistung der Finanzierung im Kooperationsmodellen verfügt als andere private Rundfunkveranstalter.

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO.

Die Berufung war nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

Beschluss

Der Streitwert wird auf EUR 15.000,00 festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i.V.m. Ziff. 37.4 des Streitwertkatalogs).






VG München:
Urteil v. 04.08.2011
Az: M 17 K 09.2791


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/c250f521447c/VG-Muenchen_Urteil_vom_4-August-2011_Az_M-17-K-092791




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