Bundespatentgericht:
Beschluss vom 22. Februar 2001
Aktenzeichen: 25 W (pat) 92/00

(BPatG: Beschluss v. 22.02.2001, Az.: 25 W (pat) 92/00)

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Bezeichnung Omep wurde am 26. Oktober 1992 als Marke für

"Pharmazeutische Erzeugnisse, nämlich rezeptpflichtige Magen- und Darmmittel"

angemeldet und am 6. Mai 1998 im Markenregister eingetragen. Inhaberin ist die Antragsgegnerin.

Die Antragstellerin hat die Löschung der Marke wegen fehlender Schutzfähigkeit nach § 8 Abs 2 Nr 1, 2, 3, und 9 MarkenG beantragt. Der Löschungsantrag vom 11. Februar 1999 ist der Markeninhaberin am 30. März 1999 zugestellt worden. Mit am 27. Mai 1999 beim DPMA eingegangenen Schriftsatz vom 25. Mai 1999 hat die Markeninhaberin dem Löschungsantrag widersprochen.

Die Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Löschungsantrag mit Beschluß vom 21. September 1995 als unbegründet zurückgewiesen. Die Bezeichnung "Omeprazol" stelle bereits die vorgeschriebene Abkürzung für die entsprechende chemische Wirkstoffbezeichnung dar, weshalb schon keine Veranlassung zu einer weiteren offiziellen Abkürzung bestehe. Die Behauptung der Antragstellerin, die angegriffene Marke sei die in der medizinischen Fachliteratur einzige und häufigste Abkürzung bzw das übliche Synonym für "Omeprazol", werde durch die vorgelegten Auszüge einer Datenbankrecherche nicht bestätigt. Die als Verkehrskreise angesprochenen medizinischen Laien würden "Omep" ohnehin als phantasievolles Kunstwort auffassen, aber auch Fachleute würden "Omep" eine herkunftshinweisende Eigenart beimessen, da diese Bezeichnung kein Fachbegriff sei und sich klanglich wie schriftbildlich hinreichend deutlich von "Omeprazol" abhebe. Es sei daher auch kein Interesse der Mitbewerber an der ungehinderten Verwendung der Bezeichnung "Omep" feststellbar. Wegen der Löschungsgründe der fehlenden Unterscheidungskraft und eines Freihaltungsbedürfnisses werde auf die BGH-Entscheidung "Metropoloc" und die BPatG-Entscheidung "Omeprazok" (BPatGE 41, 50) Bezug genommen, die der vorliegenden vergleichbar seien. "Omep" sei auch keine "übliche Bezeichnung" im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 3 MarkenG, da dies ohnehin nur die allgemein gebräuchliche korrekte Bezeichnung, nicht aber eine willkürliche Verstümmelung sein könne. Schließlich liege auch kein Löschungsgrund nach § 8 Abs 2 Nr 9 MarkenG vor. Denn die von der Antragstellerin zitierte Richtlinie 92/27 EG vom 31. März 1992 über die "Etikettierung und die Packungsbeilage von Humanarzneimitteln" betreffe die Frage, in welcher Art und Weise eine Marke im Geschäftsverkehr verwendet werde und damit einen von der markenrechtlichen Prüfung nach § 8 MarkenG verschiedenen Rechtsgegenstand.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin mit der vorsorglichen Anregung, wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 92/27 EG die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

Bei dem Markenwort "Omep" handele es sich um eine freihaltungsbedürftige, zur Beschreibung der beanspruchten Waren üblich gewordene Bezeichnung im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 und Nr 3 MarkenG, die in Fachkreisen als Abkürzung für den Wirkstoff "Omeprazol" gebraucht werde. Dabei sei nicht erforderlich, daß es sich um eine anerkannte Abkürzung oder einen Fachbegriff handele. Ausreichend sei, daß der Verkehr darin den Fachbegriff als solchen erkenne, was hier der Fall sei. Auch der Löschungsgrund nach § 8 Abs 2 Nr 9 MarkenG sei gegeben. Zwar sei durch die 5. AMG-Novelle die Bestimmung Art 1 Abs 2, 1. und 2. Spiegelstrich der Richtlinie 92/27 EG vom 31. März 1992, wonach Phantasiebezeichnungen für Arzneimittel nicht zu Verwechslungen mit der gebräuchlichen Bezeichnung führen dürften, nicht umgesetzt. Diese sei aber nunmehr unmittelbar zu berücksichtigen, da die Richtlinie bis zum 1. Januar 1993 umzusetzen war und der Regelungsgegenstand eindeutig und aus sich heraus verständlich sei. Hierbei handele es sich nicht um die Berufung auf eine horizontale Drittwirkung der Richtlinie. Die unmittelbare Wirkung der Richtlinie erstrecke sich jedoch über § 8 Abs 2 Nr 9 MarkenG auf das Eintragungsverfahren, so daß das BPatG sowie das DPMA als Träger hoheitlicher Gewalt zur Beachtung der Richtlinie verpflichtet seien.

Die Antragsgegnerin und Markeninhaberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Die von der Antragstellerin vorgelegte Datenbankrecherche könne die Behauptung, "Omep" sei eine übliche Bezeichnung im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 und Nr 3 MarkenG nicht stützen. Den 24 von der Antragstellerin vorgelegten "Antworten" ständen aufgrund eigener Recherchen in derselben Datenbank gefundene 5.211 Treffer zu "Omeprazol" gegenüber, wovon in 653 Fundstellen "Omeprazol" mit "Ome" wiedergegeben sei. Selbst bei den 24 Antworten der Antragstellerin werde "Omep" nicht einheitlich für den INN "Omeprazol" verwendet. Vielmehr werde der INN durch die Datenbank-Ersteller in eher willkürlicher Weise sowohl mit "Omep", "Omep.", als auch nur mit "O" abgekürzt. In einem Fall stehe "Omep" sogar für "otitis media with effusion pathogenesis". Schließlich liege auch kein Verstoß gegen § 8 Abs 2 Nr 9 MarkenG in Verbindung mit der EG-Richtlinie 92/27 vor. Da "gebräuchliche Bezeichnung" definiert werde mit der "von der WHO empfohlenen international gebräuchlichen Bezeichnung (INN)" bzw - in Ermangelung dessen - als "die übliche gebräuchliche Bezeichnung", es aber den INN "Omeprazol" gebe, sei die zweite Alternative hier schon gar nicht einschlägig. Eine Verwechslung von "Omep" und "Omeprazol" sei nicht zu befürchten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluß der Markenabteilung sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Löschungsantragstellerin ist zulässig, insbesondere statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt, § 66 Abs 1 Satz 1, Abs 2 MarkenG.

Die Beschwerde hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Nach Auffassung des Senats ist der Löschungsantrag, dem die Antragsgegnerin gemäß § 54 Abs 3 Satz 2 MarkenG rechtzeitig widersprochen hat, zu Recht zurückgewiesen worden, da die angegriffene Marke nicht entgegen § 8 Abs 2 Nr 1, 2, 3 und 9 MarkenG (§ 50 Abs 1 Nr 3 MarkenG) eingetragen worden ist und Schutzhindernisse nach diesen Vorschriften auch im Zeitpunkt der Entscheidung (§ 50 Abs 2 Satz 1 MarkenG) nicht vorliegen.

Die angegriffene Marke "Omep" ist keine freihaltungsbedürftige beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, da diese Bezeichnung weder der internationalen Wirkstoffbezeichnung (INN) "Omeprazol" so nahe kommt, daß der insoweit maßgebliche Fachverkehr in "Omep" ohne weiteres die Wirkstoffbezeichnung selbst - und nicht nur eine inhaltliche Bezugnahme auf diese - erkennt, noch die Bezeichnung "Omep" als solche eine internationale chemische Kurzbezeichnung oder die in Fachkreisen übliche Abkürzung für "Omeprazol" darstellt.

Zunächst unterscheidet sich die Bezeichnung "Omep" von dem INN "Omeprazol" durch den im letzteren enthaltenen Buchstabenbestand "-razol" klanglich, auch im Hinblick auf nach der üblichen Silbengliederung ("O-meprazol") vorhandene Verteilung des Lautbestands "Omep" auf verschiedene Sprechsilben, und schriftbildlich so deutlich, daß der Fachverkehr "Omep" nicht irrtümlich für den genannten INN hält. Dies bedarf auch im Hinblick auf die Rechtsprechung des BGH zur Schutzfähigkeit von an INN angenäherten Markenwörtern, die sogar bei Wortbildungen bejaht wurde, die erheblich enger an die Wirkstoffangabe angelehnt sind (vgl zB BGH GRUR 1994, 803 "TRILOPIROX" - INN: "Rilopirox" und GRUR 1995, 48 "Metoproloc" - INN: "Metoprolol") als dies vorliegend der Fall ist, keiner näheren Begründung und wird auch so von der Antragstellerin nicht behauptet.

Nach Auffassung des Senats liegen weiterhin keine für eine Löschung der angegriffenen Marke ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, daß die Bezeichnung "Omep" eine in Fachkreisen übliche Abkürzung für "Omeprazol" oder eine internationale chemische Kurzbezeichnung darstellt. Zunächst haben vom Senat durchgeführte Recherchen in einschlägigen Fachlexika und Abkürzungsverzeichnissen (zB: Zetkin/Schaldach, Lexikon der Medizin, 16. Aufl; Roche Lexikon Medizin, 4. Aufl; Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 258. Aufl; Hunnius, Pharmazeutisches Wörterbuch, 8. Aufl; Römpp, Lexikon, 10. Aufl; Lexikon medizinischer Abkürzungen, Sandoz AG, 6. Aufl) keinerlei Hinweise darauf ergeben, daß "Omep" überhaupt als Abkürzung, oder gar als übliche und fachlich anerkannte Kurzbezeichnung für "Omeprazol" verwendet wird. Auch eine Internetrecherche mit den Begriffen "Omep" und/oder "Omeprazol" mit den Suchmaschinen "Alta Vista" und "Yahoo" hat außer das mit der angegriffenen Marke gekennzeichnete Produkt der Markeninhaberin betreffende Ergebnisse keine Dokumente ergeben, die eine Verwendung von "Omep" als Abkürzung der genannten Wirkstoffbezeichnung belegen.

Zwar bedarf es zur Bejahung des Schutzhindernisses nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG nicht zwingend eines lexikalischen oder sonstigen Nachweises, daß das fragliche Zeichen bereits im Verkehr bekannt ist oder verwendet wird (vgl hierzu BGH GRUR 1997, 634, 635 "Turbo II"). Gleichwohl mag das Fehlen jeglicher entsprechender Belege - gerade, wenn es sich wie hier nicht um eine aus geläufigen Elementen zusammengesetzte neue Wortverbindung, sondern um einen unveränderten Teil einer bekannten Fachbezeichnung (hier der INN "Omeprazol") handelt - in gewissem Umfang gegen das Bedürfnis des Fachverkehrs an einer freien Verwendung des Zeichens sprechen. In gleicher Weise legt auch der Umstand, daß es sich bei den INN selbst bereits um "Kurzbezeichnungen definierter chemischer Substanzen" handelt (vgl Rote Liste 2001, Seite 37 "Verzeichnis chemischer Kurzbezeichnungen von Wirkstoffen"), nicht von vornherein die Vermutung nahe, daß ein Interesse und eine Neigung des Verkehrs besteht, von einer solchen Kurzbezeichnung nochmals eine Kurzform zu bilden und diese als Fachbezeichnung zu verwenden. Voraussetzung für die Annahme eines Freihaltungsbedürfnisses ist allerdings, daß der betreffende Ausdruck aufgrund eines im Eintragungszeitpunkt feststehenden Sinngehalts geeignet ist, als beschreibende Angabe verwendet zu werden (BGH "Turbo II", aaO). Einen solchen, für den Fachverkehr eindeutigen, beschreibenden Sinngehalt von "Omep" im Hinblick auf den INN "Omeprazol" vermag jedoch auch die von der Antragstellerin sowohl im Verfahren vor dem DPMA, als auch im Beschwerdeverfahren vorgelegte, insgesamt 24 "Answers" umfassende Recherche in einer Datenbank "DDFU" nicht zu belegen.

Zunächst fällt auf, daß - soweit der fragliche INN in den Titeln ("Title") der Antworten genannt ist - der Wirkstoff, ausgenommen "Answer" 4 und 18, mit der vollständigen englischen Kurzbezeichnung "omeprazole" wiedergegeben ist, ohne daß dort - etwa in Klammern - zugleich die Angabe "OMEP" genannt wird, die sich insoweit in den Schreibweisen "OMEP", "Omep" bzw "omep" lediglich in dem jeweiligen "ABSTRACT" findet. Da die Titel der als "Answers" in der Datenbank recherchierten wissenschaftlichen Veröffentlichungen etc von den Autoren, also von den auf dem entsprechenden Gebiet tätigen Wissenschaftlern, Forschern oder Ärzten selbst verfaßt sind, die "ABSTRACTS" aber regelmäßig von den Erstellern, Anbietern bzw Betreibern der Datenbanken verfaßt werden, spricht der genannte Umstand dafür, daß der Fachverkehr sich zur eindeutigen Bezeichnung des Wirkstoffes "Omeprazol(e)" eben dieser offiziellen Kurzbezeichnung und nicht der Abkürzung "OMEP" bedient. Im Rahmen der "ABSTRACTS" kommt es aber vornehmlich darauf an, dem Datenbank-Nutzer möglichst kurz und knapp den Inhalt und Gegenstand des Dokuments zu vermitteln, ohne daß es insoweit auf eine wissenschaftlich, medizinisch oder rechtlich vorgeschriebene oder empfohlene korrekte Wiedergabe von Fachausdrücken usw ankommt. Ausreichend ist in diesem Rahmen, daß der Nutzer anhand der oftmals von den Datenbankanbietern und -erstellern willkürlich getroffenen Abkürzungen entsprechender Begriffe erkennt, was damit inhaltlich gemeint ist und er die Abkürzungen den vollständigen Begriffen zuordnen kann. Dies wird in der Regel - wie auch aus der vorgelegten Datenbankrecherche ersichtlich - dadurch erreicht und erleichtert, daß die Abkürzung bei der erstmaligen Nennung der vollständigen Kurzbezeichnung in Klammern angefügt wird (zB "Omeprazol (Omep)").

Soweit in "ANSWER 4" im "Title" ua die Angabe "Omep. and Amox. ... and Metr." aufgeführt ist, spricht dies nicht gegen die genannte Praxis und für die von der Antragstellerin behauptete Üblichkeit der Abkürzung "Omep" zur Bezeichnung des INN, sondern belegt vielmehr die - in diesem Zusammenhang auch unschädliche und nicht vorwerfbare - Willkürlichkeit der Abkürzung und Wiedergabe von Fachausdrücken in Datenbanken. Die Schreibweise von "Omep." mit dem "Punkt" zeigt gerade auch im Vergleich zu den beiden weiteren Angaben "Amox." ("Amoxicillin") und "Metr." ("Metronidazole"), daß es hier lediglich darauf ankommt, daß die fachlich gebildeten oder zumindest interessierten Datenbank-Nutzer einen inhaltlichen Bezug zu den entsprechenden korrekten Wirkstoffbezeichnungen herstellen können. Damit steht im Einklang, daß im "ABSTRACT" der "ANSWER 4" hinter der vollständigen Kurzbezeichnung der genannten Wirkstoffe sogar nur der jeweilige Anfangsbuchstabe ("O", "A" und "M") in Klammern hinzugefügt ist.

Auf diesen Umstand, wie auf die Tatsache, daß in "ANSWER 23" die Angabe "OMEP" offenbar nicht als Hinweis auf "Omeprazol", sondern als Kürzel für die damit offensichtlich nicht in Zusammenhang stehende Bezeichnung "otitis media with effusion pathogenesis" verwendet wird, hat bereits die Markeninhaberin im Verfahren vor der Markenabteilung und erneut im Beschwerdeverfahren unwidersprochen hingewiesen. Dies läßt deutlich erkennen, daß - selbst beschränkt auf den Bereich der Datenbank "DDFU" - das Kürzel "Omep" nicht allein und eindeutig auf den Wirkstoff "Omeprazol" hinweist bzw für diesen steht. Bestätigt wird dies durch den ebenfalls unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Markeninhaberin, daß eine von ihr in der Datenbank "DDFU" durchgeführte Recherche ergeben hat, daß von den insgesamt 5.211 Stellen betreffend "Omeprazol" dieser Wirkstoff in 653 Stellen mit "Ome" wiedergegeben ist.

Unter diesen Umständen kommt eine Löschung des angegriffenen Zeichens auch nicht mangels Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG in Betracht. Unterscheidungskraft in diesem Sinne ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Anmeldung erfaßten Waren (oder Dienstleistungen) eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Nicht unterscheidungskräftig sind danach Bezeichnungen, bei denen es sich um warenbeschreibende Angaben oder gebräuchliche Wörter der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, die vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als betriebliches Unterscheidungskennzeichen verstanden werden (vgl BGH BlPMZ 2000, 332, 333 "LOGO" mwN).

Der angegriffenen Bezeichnung "Omep" kann - wie dargelegt - in dieser sprachlichen Form kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsgehalt zugeordnet werden. Selbst bei einem Verständnis von "Omep" als Verkürzung des warenbeschreibenden Fachausdrucks und INN "Omeprazol" ist danach nicht davon auszugehen, daß der Fachverkehr, wenn ihm die Wirkstoffbezeichnung "Omeprazol" bekannt ist, "Omep" für die Sachbezeichnung selbst hält und darin nicht nur eine inhaltliche Bezugnahme auf "Omeprazol" sieht (vgl BGH GRUR 1995, 48, 49 "Metropoloc"; GRUR 1994, 803 "Trilopirox"). Dabei braucht die Frage, ob auch unter der Geltung des Markengesetzes die Rechtsprechung, wonach ohne weiteres erkennbare Abwandlungen beschreibender Angaben bzw zu diesen hochgradig ähnliche Bezeichnungen nicht schutzfähig sind, überhaupt fortgeführt werden kann (bejahend: Fezer, Markenrecht, 2. Aufl, § 8 MarkenG, Rdn 255, 256 und Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 8, Rdn 59; weitgehend verneinend: Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 8 Rdn 150, 151), hier nicht näher behandelt zu werden. Denn gemessen an der genannten Rechtsprechung des BGH hält die angegriffene Marke "Omep" zu dem INN "Omeprazol" einen weitaus deutlicheren Abstand ein.

Wie ebenfalls dargelegt, handelt es sich bei "Omep" auch nicht um einen in der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache - hier insbesondere der englischen - gebräuchlichen Ausdruck zur Bezeichnung des Wirkstoffes "Omeprazol", der folglich vom Verkehr wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder auch im wissenschaftlichmedizinischen Bereich nicht stets nur als solcher und nicht als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefaßt und verwendet wird.

Aus diesen Umständen folgt weiterhin, daß ein Löschungsgrund auch nach § 50 Abs 1 Nr 3 iVm § 8 Abs 2 Nr 3 MarkenG nicht vorliegt. Unter der Voraussetzung, daß "Omep" inhaltlich erkennbar auf den INN "Omeprazol" Bezug nimmt und dieser Wirkstoff in den Waren der angegriffenen Marke enthalten ist, mag es zwar an sich nicht an einem nach der Rechtsprechung des BGH (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 8 Rdn 168 mit zahlreichem Nachweis) für erforderlich gehaltenen unmittelbaren beschreibenden Warenbezug fehlen. Wie dargelegt, liegen jedoch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, daß "Omep" im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 3 MarkenG die allgemein sprachgebräuchliche oder im Bereich der medizinischen Wissenschaft und Praxis verkehrsübliche und allgemein verwendete Abkürzung für die Wirkstoffbezeichnung "Omeprazol" bzw für die diesen Wirkstoff enthaltenen Erzeugnisse geworden ist.

Schließlich besteht auch kein Löschungsgrund unter dem Gesichtspunkt der sonstigen gesetzlichen Benutzungsverbote im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 9 MarkenG iVm der Richtlinie 92/27 EG vom 31. März 1992 über die "Etikettierung und die Pakkungsbeilage von Humanarzneimitteln". Nach Auffassung des Senats kann im vorliegenden Fall die Frage dahinstehen, ob die noch nicht in das nationale Recht umgesetzte europäische Richtlinie eine sog. "horizontale Direktwirkung" entfaltet (vgl hierzu BPatGE 41, 50, 54 "Omeprazok" mwN; Althammer/Ströbele, aaO, § 8 Rdn 296), auf die sich die Antragstellerin ausdrücklich auch nicht beruft, oder ob - wie diese meint - sich die unmittelbare Wirkung der Richtlinie über § 8 Abs 2 Nr 9 MarkenG auf das Eintragungsverfahren erstreckt und das BPatG sowie das DPMA als Träger hoheitlicher Gewalt zur Beachtung der Richtlinie verpflichtet sind. Denn selbst bei unterstellter unmittelbarer Wirkung dieser Richtlinie wäre ein Löschungsgrund zu verneinen, da Verwechslungen im Sinne von Art 1 Abs 2 erster Spiegelstrich der Richtlinie zwischen der angegriffenen Marke "Omep" und dem INN "Omeprazol" wegen der auffälligen Verschiedenheit der Bezeichnungen nicht zu befürchten sind und "Omep" selbst - wie ausgeführt - auch nicht die Bedeutung einer selbständigen Fachbezeichnung hat.

Der Senat hat keinen Anlaß gesehen, die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Er hat im vorliegenden Verfahren die von der Antragstellerin insoweit aufgeworfene Rechtsfrage bereits als nicht entscheidungserheblich angesehen, so daß es hier insoweit nicht mehr darauf ankommt, ob die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs hierüber zur Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist.

Nach alledem war die Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen.

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß, § 71 Abs 1 MarkenG.

Kliems Engels Brandt Pü






BPatG:
Beschluss v. 22.02.2001
Az: 25 W (pat) 92/00


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