Bundespatentgericht:
Beschluss vom 19. Januar 2010
Aktenzeichen: 35 W (pat) 447/08

(BPatG: Beschluss v. 19.01.2010, Az.: 35 W (pat) 447/08)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat am 19. Januar 2010 einen Beschluss gefasst (Aktenzeichen 35 W (pat) 447/08). In diesem Beschluss wurde eine berichtigte Version des vorherigen Beschlusses vom 19. Oktober 2009 veröffentlicht.

In der berichtigten Version wurden Fehler im Rubrum, der Entscheidungsformel Ziff. 2 und im letzten Satz des ersten Absatzes auf Seite 2 korrigiert. Das falsche Aktenzeichen des Streitgebrauchsmusters wurde durch die korrekte Ziffer "202 00 139" ersetzt.

Diese Berichtigungen waren gemäß § 95 Abs. 1 des Patentgesetzes von Amts wegen vorzunehmen.

Die Veröffentlichung erfolgte durch Müllner Brandt Maile Pr.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 19.01.2010, Az: 35 W (pat) 447/08


Tenor

Der Beschluss vom 19. Oktober 2009 wird dahingehend berichtigt, dass im Rubrum, der Entscheidungsformel Ziff. 2 und im letzten Satz des ersten Absatzes auf Seite 2 das Aktenzeichen des Streitgebrauchsmusters durch die korrekte Ziffer "202 00 139" ersetzt wird.

Die offenbaren Unrichtigkeiten waren gemäß PatG § 95 Abs. 1 von Amts wegen zu berichtigen.

Müllner Brandt Maile Pr






BPatG:
Beschluss v. 19.01.2010
Az: 35 W (pat) 447/08


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/c1f6249bb604/BPatG_Beschluss_vom_19-Januar-2010_Az_35-W-pat-447-08




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