Landgericht München I:
Urteil vom 20. Februar 2008
Aktenzeichen: 21 O 19128/05

(LG München I: Urteil v. 20.02.2008, Az.: 21 O 19128/05)

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Euro 378.736,23 nebst Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz

€ aus 178.640,00 Euro seit dem 1.5.2005 sowie

€ aus weiteren 95.540,86 Euro seit 24.3.2006 sowie

€ aus weiteren 104.555,37 Euro seit 30.6.3007

zu bezahlen.

II. Die Widerklage wird abgewiesen.

III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Das Urteil ist (in Ziffern I. und III.) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger ist Inhaber verschiedener technischer Schutzrechte auf dem Gebiet der Wasseraufbereitung, darunter unter dem europäischen Patent EP ... (Anlage K1) für Verfahren und Vorrichtung zum Entsalzen von Meerwasser und dem EP ... für Verfahren zum Reinigen von organisch belastetem Abwasser.

Über diese beiden Patente sowie eine Reihe weiterer Schutzrechte schloss der Kläger mit der Beklagten zu einem zwischen den Parteien streitigen Zeitpunkt zwischen dem 22.8.2001 und dem 15.11.2002, dem Inhalt aber nach unstreitig einen Lizenzvertrag (Anlage B2), in dem u. a. folgendes enthalten war:

1. Präambel:

1.1 ... hat Wasserdestillationsanlagen entwickelt, mit denen sowohl ultrareines Wasser aus voll entsalztem Speisewasser als auch, nach Durchführung gewisser Änderungen, Trinkwasser aus Meerwasser, Trinkwasser aus Brackwasser und Brauchwasser aus Abwasser hergestellt werden kann und die unter dem Namen Zyclodest € System ... vertrieben werden. Die häufigsten Einsatzgebiete sind die pharmazeutische und biotechnische Industrie und Krankenhausapotheken. ... besitzt hierfür Erkenntnisse und Erfahrungen sowie folgende Patente: ... ist über alle Patente allein verfügungsberechtigt.

1.2 I ist daran interessiert, sowohl für das Anwendungsgebiet Pharma- Biotech- und Krankenhaus Anlagen als auch für die Anwendungsgebiete Meer-, Brack- und Abwasseraufbereitung unter ausschließlicher Nutzung der genannten Patente von ... und seines Know-hows herzustellen und zu vertreiben. Für die letztgenannten Anwendungen wurden die Zyclodest € Anlagen speziell geändert.

1.3 ... ist bereit, I die Rechte zur Herstellung und zum Vertrieb der genannten Anlagen für alle Anwendungsgebiete exklusiv einzuräumen und I bei der Herstellung und beim Vertrieb zu unterstützen.

Zu diesem Zweck haben die Vertragspartner folgendes vereinbart:

2. Definitionen:

2.1 "Vertragsanlagen": Sind alle Anlagen oder Teile davon, die der Wasserdestillation oder der Reinstdampferzeugung dienen und denen das Know-how von ... zu Grunde liegt und/oder die unter die Vertragsschutzrechte fallen. Lizenzpflichtig sind alle Bauteile, die von der Rohwasserseite her nach dem Zulauf in die Druckerhöhungspumpe ... und bis zur Ablaufseite hinter dem Austritt aus dem Vorwärmer oder dem Reinstdampfaustritt angeordnet sind.

2.2 "Know-how" von ... sind alle Erkenntnisse und Erfahrungen, die ... auf dem Gebiet der Vertragsanlagen besitzt und/oder besitzen wird.

2.3 "Vertragsschutzrechte" sind die in der Präambel erwähnten Patente. Die bisher angefallenen Kosten für Anmeldung, Erlangung und bisherige Aufrechterhaltung trägt ... Alle mit der Erweiterung der Schutzrechte (Auslandsanmeldungen in Japan, Egypt, Lybien und Saudi Arabien) verbundenen Kosten und die Kosten zur Aufrechterhaltung der bisherigen Schutzrechte sind ab Vertragsbeginn von I zu tragen. ...

3. Pflichten von ...:

3.1 ... erteilt I hiermit eine ausschließliche Lizenz für die Meer- und Brackwasseraufbereitung (... EP ...), die Abwasseraufbereitung (EP ... EP ...) und die Aufbereitung (Water for Injection = WFI) von Pharmawasser (EP ..., die Vertragslagen im örtlichen Vertragsgebiet unter Nutzung der Vertragsschutzrechte und des Vertrags € Know-hows herzustellen, zu vertreiben und zu benutzen. ... wird die noch bestehende nicht ausschließliche Lizenz (Lizenznehmer Firma ... KG ...) ... kündigen. ...

3.3. ... wird I (oder der von I benannten Stelle) das die Vertragsanlagen betreffende Know-how in vollem Umfang zur Verfügung stellen. Hierzu erhält I (oder die von I benannte Stelle) innerhalb von 4 Wochen nach Vertragsabschluss von Herrn ... alle von ihm bzw. von Firma ... bisher erstellten Unterlagen wie

€ technische Zeichnungen mit Stücklisten

€ Materialangaben und Versuchsergebnisse

€ Kundenlisten

€ Lieferantenlisten

€ Lehr- und Schulungsunterlagen

€ Marketing und Werbeunterlagen, soweit vorhanden.

Diese Unterlagen bilden zusammen mit den weiteren Unterlagen und Informationen, die ... im Laufe der Zusammenarbeit weitergibt, das vertragsgemäße Know-how. ... Ferner erfolgt die Vermittlung des Know-how durch Schulung von I Mitarbeitern ... wird I bei der Herstellung von Vertragsanlagen bis zum Zeitaufwand von einem Arbeitstag pro Monat kostenlos beraten; zu weiterer Beratung ist ... auf Verlangen von I bereit. Diese weitere Beratung wird mit einem Tageshonorar von Euro 700,00 / Tag zzgl. Spesen vergütet.

Die Einbindung von .../... als beratende Ingenieurfirma, erfolgt, um a) die de- facto- Übertragung des Know-hows auf die Mitarbeiter von I zu bewerkstelligen und b) für Einzelaufgaben im Zusammenhang mit der lizenzierten Fertigung bzw. Weiterentwicklung im Zusammenhang mit den lizenzierten Erzeugnissen in folgendem Umfang zur Verfügung zu stehen:

Auf Anforderung:

15 Mannstunden pro Monat, solange der Gesundheitszustand von ... dies zulässt und die Leitungen im Büro ... München erbracht werden kann.

Stundensatz: 100,00 Euro zzgl. Mehrwertssteuer und Ersatz der Spesen ...

3.4 ... hat bereits praktische Erfahrungen beim Einsatz von Vertragsanlagen für Wasseraufbereitung gesammelt. Die dabei gewonnenen Ergebnisse werden im Rahmen von Art. 3.3 I zur Verfügung gestellt. ...

4. Pflichten von I.

4.1 I ist verpflichtet die Lizenz auszuüben.

4.2 I zahlt für die Einräumung der Lizenz und die Beratung gem. Art. 3.4 bis 3.6 an ... für alle von I ... verkauften Vertragsanlagen laufende Lizenzgebühren und eine jährliche Mindestlizenzgebühr, die in einer gesonderten Vereinbarung festgelegt sind. ...

4.7 I verpflichtet sich, die Vertragsschutzrechte nicht durch Nichtigkeitsklagen, Einsprüche oder dergleichen anzugreifen und/oder Dritte dabei zu unterstützen, noch die Rechtsbeständigkeit derselben zu bestreiten.

5. ...

6. Laufzeit und Übergangsbestimmungen ...

6.1 I hat das Recht, diesen Vertrag mit einer Frist von 6 Monaten mittels eingeschriebenen Brief erstmals zum 31.12.2006 zu kündigen ... erstmals zum 31.12.2012.

Der Vertrag kann vor den genannten Zeitpunkt aus wichtigem Grund (§ 720 BGB) gekündigt werden. Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn I Abmahnung und ... wiederholt seine Abrechnungs- und Zahlungspflichten verletzt. Er liegt ferner im Fall des Insolvenzverfahrens oder wenn eine eidesstattliche Versicherung über das Vermögen von I abgelegt werden muss, vor. ...

Die Parteien trafen eine gesonderte Stücklizenzvereinbarung (Anlage K8). Dort wurde als Mindestlizenz 77.000,00 Euro ab dem Jahr 2003 vereinbart.

Nach den Schutzrechten des Klägers waren bis dahin weder Meerwasserentsalzungsanlagen nach der EP ... in Betrieb gewesen, noch Anlagen zur Herstellung von Brauchwasser aus Abwasser nach der EP ... Nach anderen Schutzrechten erstellte Anlagen zur Herstellung von Reinstwasser waren in der pharmazeutischen und biotechnischen Industrie sowie in Krankenhausapotheken zum Einsatz gekommen. Der Kläger hatte hierfür der Firma ..., die im Lizenzvertrag zwischen den Parteien genannt ist, eine Lizenz erteilt, die er im Zusammenhang mit dem Vertrag kündigte.

Der Vertrag gemäß Anlage B2 unterscheidet sich von einem ursprünglich zwischen dem Kläger und dem von dem Geschäftsführer der Beklagten als Neugründung bezeichneten Beklagten in Gründung abgeschlossenen Lizenzvertrag über den gleichen Gegenstand vom 9.8.2001 (Anlage K2), in dem die Zahlung der Mindestlizenz von der vollen Funktionsfähigkeit des in Auftrag zu gebenden Prototyps für die Meerwasserentsalzung abhängig gemacht wurde (Ziffer 4.3). Die in diesem Vertrag festgelegte Mindestlizenz betrug DM 107.500,00, ebenfalls ab 2003, wobei die in der Anlage K2 vorgesehene Lizenz für das Gebiet der Abwasseraufbereitung im Gegensatz zur Anlage B2 eine einfache und nicht eine exklusive war und diese exklusive Lizenz in der Anlage B2 erstmals das Gebiet der Aufbereitung von Pharmawasser (Ultrareines Wasser aus vollentsalztem Speisewasser in der pharmazeutischen und biotechnischen Industrie und in Krankenhausapotheken) umfasste.

Die Vereinbarung über zusätzliche Leistungen des Klägers enthielt die Einschränkung betreffend den Gesundheitszustand nicht.

Die Beklagte übertrug das operative Geschäft für die Ausübung der Lizenz einer Tochtergesellschaft, der Fa. ... die der Firma ... den Auftrag für die Herstellung einer Meerwasserentsalzungsanlage unter Verwendung des Patents des Klägers erteilte.

Nach einem Probelauf mit Kochsalzlösung wurde die Anlage am 9.9.2002 bei der Firma ... abgenommen; ein Probebetrieb dieser Anlage auf Gran Canaria, der am 16.10.2003 begann, verlief nach den Angaben der Beklagten erfolglos, da die Anlage aufgrund von Ablagerungen schnell betriebsunfähig wurde.

Eine nach bestrittener Behauptung der Beklagten unter Verwendung der Patente des Klägers während des Lizenzvertrages mit ... der Firma W hergestellte Anlage zur Abwasserreinigung, der an die Firma ... ausgeliefert wurde, ist inzwischen verschrottet.

Die Beklagte zahlte bisher keine Lizenzgebühr.

Der Kläger trägt vor, er habe aufgrund des von ihm zunächst als Vertrag zwischen den Parteien vorgelegten Vertrags gemäß Anlage K3 für die Jahre 2004 bis 2007 einen Anspruch auf Zahlung der jeweiligen Mindestlizenz in Höhe von je 77.000,00 Euro zzgl. Mehrwertsteuer sowie von 12.925,37 Euro wegen Schutzrechtskosten, die der Kläger aufgrund einer Weigerung der Beklagten, die Aufrechterhaltungskosten zu bezahlen, zu übernehmen gehabt habe (Anlagenkonvolut Anlage K58). Entsprechendes macht er wegen Schutzrechtskosten in Höhe von 6.220,86 Euro geltend (Anlagenkonvolut K 10 und K 12).

Anspruch 1 des europäischen Patents ... lautet wie folgt:

1. Verfahren zum Entsalzen von Meerwasser, bei dem das Meerwasser innerhalb eines Primärsystems und ein Sekundärmedium, vorzugsweise Rohwasser, innerhalb eines einen Verdichter enthaltenden, vom Primärsystem räumlich getrennten, in sich geschlossenen Sekundärsystems verdampft und kondensiert wird, wobei das Meerwasser durch Erhitzen an dem zuvor im Verdichter weiter erwärmten Sekundärmediums bei Überdruck und dieses im Sekundärsystem durch Kondensation des Meerwasserdampfes verdampft wird, und bei dem der Meerwasserdampf durch eine Zyklon geführt wird, dadurch gekennzeichnet, dass der dem Primärsystem zugeführte Gesamt-Meerwasserstrom in einen ersten Teilstrom und einen zweiten mindestens etwa gleich großen Teilstrom unterteilt wird, dass der erste Teilstrom in einem vom heißen Wasserdestillat am Ausgang des Primärsystems durchströmten ersten Wärmeübertrager und der zweite Teilstrom in einem von der abgezogenen heißen Abschlämmung durchströmten zweiten Wärmeübertrager auf eine Temperatur nahe der Siedetemperatur im Primärsystem gebracht wird und dass das Verhältnis von zugeführter Gesamtmeerwassermenge pro Zeiteinheit zur Abschlämm-Menge pro Zeiteinheit (Konzentrationsfaktor CF) zwischen einem Wert größer 1 und etwa 2 gewählt wird.

6. Verfahren nach mindestens einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass dem Gesamtmeerwasserstrom in relativ geringen Mengen ein Additiv zur Verhinderung des Kristallwachstums von Anhydrit zugeführt wird.

In der Beschreibung wird u. a. folgendes ausgeführt:

Nach einer Bezugnahme auf ein bekanntes Verfahren zur Rohwasserdestillation, das sich lediglich zur Destillation von bereits entsalztem und entmineralisiertem Rohwasser, nicht aber als kontinuierliches Verfahren zur Entsalzung von Meerwasser eignet (Spalte 2 Zeile 56 bis Spalte 3 Zeile 19) wird als Aufgabe geschildert, ein Verfahren und eine Vorrichtung der eingangsgenannten Art (offenbar gemeint: Zweikreissystem derart auszubilden, dass es bzw. sie zur thermischen Meerwasserentsalzung geeignet ist, um keimfreies Wasserdestillat hoher Qualität bei gleichzeitig niedriger Aufkonzentration des zu verdampfenden Meerwassers und dennoch energiesparend zu erzeugen (Spalte 3, Zeile 25 bis 32).

Die Beschreibung fährt fort: Mit den erfindungsgemäßen Maßnahmen ist erreicht, dass sich aufgrund der Wahl des geringen Wertes des Konzentrationsfaktors CF eine niedrige Aufkonzentration des Meerwassers im Primärsystem erreichen lässt, was bedeutet, dass das erfindungsgemäße Verfahren in einem Bereich abläuft, der nur wenig oberhalb der Sättigungslinie derjenigen Calciumsulfatmodifikation (und auch anderen im Meerwasser üblichen Salzen) liegt, die zum Beispiel als Anhydrid (hier kristallwasserfreies Calciumsulfat) bzw. in der Ablagerung als Kesselstein bezeichnet wird. Dies bedeutet dass es ausreicht, relativ geringe Mengen an Anditiven, was zur Schonung der Umwelt beiträgt, zuzusetzen, um eine Kristallbildung des Anhydrids im Primärsystem verbunden mit der hier unpraktischen Eigenschaft, sich im Apparat anzulagern im wesentlichen zu verhindern. ... (Spalte 3, Zeile 37 bis 52).

Weiter wird eine Einsparung von Primärenergie im Gegensatz zu MSF- Verfahren als vorteilhaft beschrieben (Spalte 5, Zeile 7 ff.). In der Beschreibung eines Ausführungsbeispiels wird in Bezugnahme auf Figur 1 ausgeführt, dass über eine in nicht dargestellter Weise ins Meer eingetauchte Rohrleitung 16 zu entsalzendes Meerwasser von einer Pumpe über ein davor liegendes Filtersystem 18 gefördert wird, in welchem das kalte Meerwasser von groben Partikeln von beispielsweise größer 200 un befreit wird ... (Spalte 6, Zeile 45 bis 52).

Der Kläger ist der Auffassung, die Mindestlizenz sei von der Beklagten zu bezahlen, da die mit dem Lizenzvertrag lizenzierten Patente ausführbar und brauchbar seien und auch ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Know-how Übertragung nicht vorliege.

Der Kläger verweist darauf, dass die Beklagte davon informiert war, dass eine patentgemäße Meerwasserentsalzungsanlage vor Abschluss des Lizenzvertrages nicht realisiert worden war. Er ist der Auffassung, dass bei Zuziehung geeigneter Fachleute eine Realisierung mit einem Aufwand von 100 Mann-Tagen zu erreichen gewesen wäre, bestreitet aber, einen Betrag von maximal 100.000 bis 150.000 DM als für die Vermarktung notwendige Investition genannt zu haben. Er bezieht sich insoweit auf ein Schreiben der Fa. ... an den Kläger (Anlage K33) in dem von Euro 1,5 Millionen die Rede ist.

Der Kläger wirft der Beklagten vor, die Beratung durch ihn blockiert zu haben und bestreitet, er sei angesichts der aufgetretenen Probleme ratlos gewesen.

Der Kläger ist der Auffassung, seine Haftung für die technische Brauchbarkeit sei nach den Grundsätzen von BGH GRUR 1979, 768, 771 € Mineralwolle ausgeschlossen, da die Beklagte gewusst habe, dass das Verfahren zur Meerwasserentsalzung bei Abschluss des Vertrages noch nicht ausreichend erprobt gewesen sei und deshalb weitere Versuche erforderlich sein würden. Er weist darauf hin, dass das Patent sich mit der Vermeidung von Calciumsulfatablagerung, also insbesondere Gips befasse und nicht um Calciumcarbonat (Kalk) und ist allgemein der Auffassung, dass der Argumentation der Beklagten, das Patent solle die Bildung von Ablagerungen verhindern, ein zu breites Verständnis des Patents zugrunde liege. Dem Fachmann sei bekannt, dass es sich bei den sonstigen Belägen, mit dem bei Betrieb einer solchen Anlage gerechnet werden müsste, meist um Calciumcarbonat- Beläge und um Beläge aus Magnesiumhydroxyt handle und es deshalb schon im Ansatz unzutreffend sei, wenn die Beklagte bei der Frage der Ausführbarkeit bzw. Brauchbarkeit auf Ablagerungen abstelle, die sich aus sämtlichen im Meer vorhandenen Stoffen ergeben. Die technische Lehre berücksichtige aber durchaus die Zusammensetzung des Meerwassers aus einer Vielzahl unterschiedlicher Substanzen. Das Patent ziele auch nicht auf die völlige Vermeidung von Ablagerungen ab. Der Fachmann wisse, dass andere Ablagerungen durch aus dem Stand der Technik bekannte Maßnahmen vermieden werden müssten.

Der Kläger ist der Auffassung, das Patent lehre nicht eine allgemeine Vermeidung des Zusatzes von Additiven und ist auch der Auffassung, es gebe geeignete Additive, um zu Betriebstörungen führende Ablagerungen zu verhindern.

Hinsichtlich der fehlenden Verfügbarkeit geeigneter Wärmetauscher, die die Beklagte behauptet, führt der Kläger aus, die Beklagte und die Firma ... hätten bei der von der Firma ... hergestellten Anlage gegen den Rat des Klägers von der Firma ... ausgesuchte Wärmetauscher allein deshalb eingesetzt, weil es sich um die vordergründig billigere Lösung als die vom Kläger vorgeschlagene gehandelt hätte. Hitzestauungen, wie sie die Beklagte beschreibt, wären beim Einsatz eines geeigneten Wärmetauschers vermieden worden.

Hinsichtlich der Probleme mit dem Verdichter weist der Kläger darauf hin, dass das Patent keinerlei Vorgaben zum konstruktiven Aufbau des Verdichters gebe und deshalb etwaige dahin begründete Ursachen für einen gestörten Betrieb einer Anlage nach dem Patent keinerlei Relevanz in Bezug auf die Brauchbarkeit und auf Ausführbarkeit des Patents hätten.

Insgesamt trägt der Kläger vor, er habe auf den Unterschied des beim Testlauf verwendeten Salzwassers zu Meerwasser hingewiesen und bestreitet, irgendwelche Zusagen zu Zeitablauf und Kosten der Herstellung einer Meerwasserentsalzungsanlage vor Abschluss des Lizenzvertrages gemacht zu haben.

Zur Brauchbarkeit der Schutzrechte für die Abwasserreinigung führt der Kläger zunächst aus, dass von der Beklagten allein diskutierte Patent EP ... sei nicht das Einzige; im Übrigen rügt er den Vortrag hierzu als unsubstantiiert und weist darauf hin, dass irgendwelche Schlüsse aus der an die Firma ... gelieferten Anlage schon deshalb nicht möglich sind, weil diese verschrottet wurde.

Das Patent gemäß Anlage B4 schütze eine gänzlich andere Erfindung als das Patent gemäß Anlage K1.

Zu der Rüge der Beklagten, der Kläger habe die Verpflichtung zur Übertragung seines Know-how nicht ausreichend erfüllt, weist der Kläger darauf hin, dass er auch ausweislich seiner letzten Rechnung vom 11.12.2003 (Anlage K50) die Beklagte umfangreich beraten habe und dies auch nach Ende 2003 ohne Rechnungsstellung weiterhin getan habe.

Der Kläger weist darauf hin, dass der Lizenzvertrag auch die Schutzrechte für die Reinstwassergewinnung umfasst.

Der Kläger hat zunächst die beiden ersten Mindestlizenzgebühren für die Jahre 2004 und 2005 eingeklagt und die Klage zweimal um die Gebühren für die Jahre 2006 und 2007 erweitert und

beantragt nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, wie im Tenor geschehen.

Die Beklagte beantragt , die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, insbesondere das Meerwasserentsalzungspatent gemäß Anlage K1 sei technisch nicht ausführbar; dies gelte aber auch für das Abwasserpatent gemäß Anlage B4, jedenfalls über die beanspruchte Verwendungsbreite. Der Kläger habe umfangreiche Erfahrungen auf dem Gebiet seiner Patente für sich in Anspruch genommen und auch schon vorher Lizenzen vergeben. Die Beklagte habe mit dem Versuch, insbesondere die Meerwasserentsalzungsanlage in lauffähigen Zustand zu versetzen, Millionen in den Sand gesetzt und versuche dies weiterhin. Die Tatsache, dass das operative Geschäft durch ihre Tochter ... vorgenommen werde, ändere nichts daran, dass der Schaden, der hieraus resultiere, direkt bei der Beklagten entstanden sei, da alle nutzlosen Aufwendungen des Stammkapital der ..., einer hundertprozentigen Tochter der Beklagten vermindere.

Der Kläger habe vorher behauptet, es seinen lediglich 100.000,00 bis 150.000 DM zu investieren gewesen, um eine Vermarktbarkeit der Entsalzungsanlage zu erreichen. Dem entsprächen im übrigen auch die von ihm genannten 100 Mann-Tage.

Der Kläger sei bei Problemen ratlos gewesen, obwohl er laufend einbezogen worden sei, seien seine Vorschläge im Endeffekt erfolglos gewesen.

Der Kläger habe im Jahr 2004 erklärt, außer der Mindestgebühr interessiere ihn nichts. Auf den Hinweis, die Anlage sei nicht ins Laufen zu bringen und es würden von ihm Lösungsvorschläge erwartet, habe sich der Kläger auf die Verpflichtung der Beklagten, die fällige Mindestlizenz zu zahlen, zurückgezogen. Schließlich von ihm doch anlässlich einer Besprechung vom 24.5.2004 gemachte Vorschläge zur Lösung folgender Probleme:

€ Wie können Beläge auf den Verdampfern verhindert werden€

Verschiedene Verdampfertypen sollten getestet werden. Zudem sollten die Verdampfer mit speziellen Beschichtungen versehen werden.

€ Wie kann die schnelle, totale Verblockung des Solerücklaufkühlers verhindert werden€

Die Salzkonzentration wurde als Ursache erachtet. Es sollte unter geänderten Betriebbedingungen gefahren werden. Ein redundanter Solekühler wurde diskutiert.

€ Wie kann die regelmäßige Anlagenabschaltung infolge zu niedrigen Drucks (Verdichter saugseitig) verhindert werden€

Die Einspritzung des Verdichters sollte modifiziert werden.

€ Zusätzliche Abschaltung der Anlage durch Überfüllung€

Es sollten andere Sonden eingesetzt werden, da extrem häufige Kalibrierung der vorhandenen Sonde keine Besserung gebracht habe,

hätten allesamt nicht zur Lösung des Problems geführt.

Daraufhin hätte der Kläger nur aus einem Fachbuch über Meerwasserentsalzung verlesen.

Insgesamt sei der Kläger nicht in der Lage gewesen, zu Problemlösungen beizutragen.

Dies gelte auch für die Abwasserbehandlung.

Die Beklagte ist der Auffassung, das Patent EP ... habe die Zusammensetzung des Meerwassers nicht ausreichend berücksichtigt und begründet dies mit detaillierten Abhandlungen der verschiedenen Inhaltsstoffe und deren Kristallisationstemperaturen sowie der Tatsache, dass diese Inhaltsstoffe, insbesondere der Salzgehalt, Schwankungen ausgesetzt sind.

Sie trägt vor, auch biologische Stoffe, die sich im Meerwasser finden, bildeten Ablagerungen, diese würden im Patent allerdings gänzlich vernachlässigt. Das Einhalten des patentgemäßen Konzentrationsfaktors möge dazu führen, dass sich keine Calciumverbindungen ablagerten; andere Verbindungen würden aber Ablagerungen bilden, die zu einem Verblocken der Anlage führten.

Wenn die von der Firma ... hergestellte Anlage mit reinem Salzwasser funktioniert habe, sei dies keine Erfüllung der Aufgabe des Meerwasserentsalzungspatents.

Eine Vorbehandlung des Meerwassers sei im Patent nicht angesprochen, also auch nicht vorgesehen. Eine solche sei besonders kostenintensiv und habe auch erhebliche Umweltnachteile, da die zugeführten Stoffe (zum Beispiel Säure) ins Meer abgegeben werden müssten und sich dort umweltbelastend oder gar umweltschädigend auswirkten. Dies wiederum führe dazu, dass Genehmigungen zum Betrieb einer solchen Anlage nur mit Schwierigkeiten zu erlangen seien.

Das Patent gehe schon deshalb nicht von einer Vorbehandlung aus, da es ausdrücklich davon spreche, dass vor der patentgemäßen Behandlung das Wasser mit einer Rohrleitung aus dem Meer entnommen werden solle. Tatsächlich sei aber einer weitere Anlage zur Vorbehandlung erforderlich, die nach dem Patent gerade vermieden werde solle.

Der im Patent genannte Konzentrationsfaktor reiche nicht aus, da Anhydrid bereits bei 94 % Celsius ausfalle. Nach dem Patent des Klägers sollten die beiden Wärmetauscher das Meerwasser jedoch auf Temperaturen von 105 Grad erwärmen. Im Verdampfer solle es sogar bis 110 Grad Celsius erwärmt werden. Calciumcarbonat falle sogar bereits bei 60 Grad aus.

Reinigungsmittel seien im Patent nicht erwähnt und ließen sich auch nicht zur Reinigung von Plattenwärmetauschern einsetzen.

Insgesamt bildeten sich bei der patentgemäßen Ausfügungsform nach kurzer Zeit Beläge, die einen kontinuierlichen Betrieb der Anlage nicht möglich machten.

Die Zufügung von Additiven sei jedenfalls nach Anspruch 1 nicht patentgemäß; dies ergebe sich aus Anspruch 6; insgesamt sei aber ein Betrieb einer Anlage nach dem Patent mit den patentgemäß allenfalls zulässigen geringen Mengen von Additiven nicht möglich. Der Fachmann verstehe das Patent so, dass die Meerwasserentsalzung ohne Additive möglich sei.

Es gebe auch keine Additive, die eine ausreichende Vorbehandlung des Wassers bei den gegebenen Temperaturen ermöglichten.

Auch die Plattentauscher, die der Kläger vorgeschlagen habe, seien für die Durchführung des patentgemäßen Verfahrens nicht geeignet, da an ihnen bereits nach wenigen Betriebsstunden so starke Ablagerungen entstünden, dass sich die patentgemäße Anlage aufgrund eines Hitzestaus in den Wärmetauschern selbst abschalte. Die Firma ... habe sechs unterschiedliche Beschichtungen ausprobiert, die sämtlich nicht funktioniert hätten.

Die vom Sachverständigen vorgeschlagenen Wärmetauscher der Firma ... hätten zum Prioritätszeitpunkt noch nicht existiert; im Übrigen träten bei ihnen die gleichen Probleme auf.

Die Plattenwärmetauscher seien auch nicht wie bei einer MSF Anlage durch Rohrbündeltauscher ersetzbar, da der verdichtete Sekundärkreislauf nicht in der Lage sei, die dann entsprechend lang ausgebildeten Rohrbündelwärmetauscher ausreichend zu erwärmen. Dann sei auch der als besonderer Vorteil des Patents bezeichnete geringe Energieverbrauch nicht einzuhalten, da bei den MSF Anlagen mit Rohrbündeltauschern zusätzliche Energien groß im Umfang zugeführt werden müsse.

Verdichter, die bei patentgemäßem Einsatz im Dauerbetrieb den auftretenden Belastungen standhielten, gebe es nicht, der von der Firma ... eingebaute Verdichter habe bereits nach eine Betriebsdauer von etwa 1 Stunde versagt.

Hinsichtlich der Abwasseraufbereitung verweist die Beklagte zunächst auf die Ausführungen zur Meerwasserentsalzung; sie bezieht sich auf die von der Firma ... verschrottete Anlage zum Beleg der Tatsache, dass auch das Patent gemäß Anlage B4 nicht ausführbar sei.

Sie führt zusätzlich aus, auch die Zusammensetzung des Abwasser bereite Probleme, insbesondere bei organischen Bestandteilen, der Siedepunkte sich vom Wasser nicht oder nur geringfügig unterschieden und die damit nicht durch Destillation getrennt werden könnten. Das Verfahren sei insoweit nicht ausführbar. Es träten auch die gleichen Beläge wie bei der Meerwasserentsalzung auf. Die Anlage bei der Firma ... sei nach Versuchen mit unterschiedlichen Geometrien und Beschichtungen verschrottet worden. Damit sei das Patent Anlage B4 insgesamt nicht brauchbar, da nach der Rechtssprechung der technischen Beschwerdekammern des europäischen Patentamts die Brauchbarkeit für den gesamten beanspruchten Bereich gegeben sein müsse.

Die Beklagte ist der Auffassung, im Vertrag wäre keine Ausübungspflicht vereinbart worden, wenn diese wegen Nichtausführbarkeit sinnlos sei und zieht insgesamt den Schluss, dass die Lizenz auf Null zu reduzieren sei. Sie verweist darauf, dass der Kläger auch Know-how lizenziert hat und ist der Auffassung, insoweit sei der Lizenzvertrag ebenfalls nicht erfüllt; das mangelhafte Know-how des Klägers sei in der Anlage, die von der Firma ... gebaut worden sei und auf Teneriffa versagt habe, manifestiert.

Die Beteiligung der Reinstwasserschutzrechte an der Mindestlizenz sei zu vernachlässigen. Die Beklagte ist der Auffassung, wegen Nichtfunktionierens der genannten Anlage für die Meerwasserentsalzung sei von einer Beweislastumkehr auszugehen.

Schließlich ist die Beklagte der Auffassung, es komme auf die Ausführbarkeit letztlich nicht an, da die Schutzrechte des Klägers den im Lizenzvertrag vereinbarten Vertragszweck, nämlich entsprechenden Anlagen unter geringen Kosten zu ermöglichen, nicht erfüllten. Entweder habe der Kläger die Beklagte arglistig getäuscht oder er habe die gegebenen Probleme als Erfinder und damit ausgewiesener Fachmann schlichtweg nicht erkannt.

Die Beklagte erhebt Widerklage und

beantragt, festzustellen, dass der Kläger der Beklagten denjenigen Schaden zu ersetzen hat, welcher der Beklagten durch die fehlende technische Brauchbarkeit der vom Kläger an die Beklagte lizenzierten Patente zur Meerwasserentsalzung und zur Abwasseraufbereitung entstanden ist.

Der Kläger beantragt, die Widerklage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, dass Schäden der Firma ... nicht der Beklagten zuzurechnen seien und die zuletzt geltend gemachte angebliche Verletzung, Know-how zu übertragen, ebenfalls zu keinem Schaden bei der Beklagten führe.

Der Kläger ist weiter der Auffassung, dass das Bestreiten der Ausführbarkeit der beiden genannten Lizenzpatente einen Verstoß gegen die Verpflichtung, die Rechtsbeständigkeit der Vertragsschutzrechte nicht zu bestreiten darstellt und deshalb der gesamte Vortrag der Beklagten insoweit unbeachtlich sei.

Die Beklagte steht hierzu auf dem Standpunkt, sie bestreite die Rechtsbeständigkeit der Vertragsschutzrechte nicht, im übrigen betreffe die Vertragsklausel ein Handeln nach außen nicht im Verhältnis zwischen den Parteien und schließlich stünden der Wirksamkeit der Klausel kartellrechtliche Bedenken entgegen.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch ein Sachverständigengutachten des Herrn ... von der Technischen Fachhochschule Berlin, Labor für Umwelttechnik. Auf das Gutachten vom 3.4.2007, Blatt 257/274, das Ergänzungsgutachten vom 14.10.2007 (Blatt 315/323) sowie die Anhörung des Sachverständigen im Termin vom 14.11.2007 (Blatt 353/360) wird Bezug genommen, ebenso wie auf die in Bezug genommenen Anlagen.

... "Der Kläger hat zunächst mit Nichtwissen bestritten, dass die Anlage, die in Gran Canaria erprobt wurde, die von ihm bei der Fa. ... abgenommene war ("dass sich bei der angeblich verblockenden Anlage um diejenige handelt, ... bzw. dass diese seit seiner Abnahme ... unverändert blieb", € S. 10 der Klageerwiderung). Im Zuge der Begutachtung wurde vom Sachverständigen auch die bei der Fa. ... stehende Anlage in Augenschein genommen und bei der Begutachtung mit berücksichtigt. Bei dem vom Sachverständigen anberaumten Ortstermin war der Kläger anwesend (vgl. Anwesenheitsliste Bl. 266). Danach hat der Kläger zwar einzelne Maßnahmen der Beklagten bzw. der Fa. ... kritisiert, aber nicht vorgetragen, diese Anlage sei nicht patentgemäß. Ebenso hat der Kläger der Feststellung des Sachverständigen im Gutachten vom 3.4.2007 (S. 12), die von diesem bei der Besichtigung festgestellten Beläge seien beim Betrieb nicht tragbar, nicht widersprochen; er hat nur auf seine eigene mangelnde Erfahrung beim Bau einer solchen Anlage hingewiesen (S. 3 des Schriftsatzes vom 5. 12. 2007, Bl. 363)."

Gründe

Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet, die Widerklage war abzuweisen, da der Kläger nicht für die wirtschaftliche Brauchbarkeit der lizenzierten Schutzrechte haftet und die Beklagte die mangelnde Ausführbarkeit der beiden näher diskutierten Schutzrechte nicht beweisen konnte, obwohl sie hierfür die Beweislast trifft.

Im Einzelnen:

1. Der Kläger hat für die Brauchbarkeit der lizenzierten Schutzrechte einzustehen, wobei den Beklagten die Beweislast trifft; der Beklagte trägt das Risiko der wirtschaftlichen Verwertbarkeit.

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs "hat der Lizenzgeber ... für die Brauchbarkeit des Verfahrens zu dem vertraglich vorausgesetzten Zweck einzustehen (RG in MuW 1931, 441, 442; RGZ 163. 1, 6; BGH in GRUR 1960. 44, 46 re. Sp. oben € Uhrgehäuse; BGH in GRUR 1965, 298 . 301 Reaktions-Meßgerät: Reimer, Patentgesetz und Gebrauchsmustergesetz, 3. Aufl., § 9 PatG Rdn. 37, S. 502 i 503) und dem Lizenznehmer, wenn die Brauchbarkeit fehlt, Schadensersatz zu leisten (Lindenmaier, Das Patentgesetz, 6. Aufl., § 9 Rdn. 44 in Verb. mit Rdn. 19: Rasch. Der Lizenzvertrag in rechtsvergleichender Darstellung 1933. S. 26; Reimer, a. a. O., Rdn. 40; H. Tetzner, Das materielle Patentrecht 1972. § 9 Rdn. 17; wohl auch RGZ 163, 1, 6 und BGH in GRUR 1960. 44, 46 Uhrgehäuse).

Zwar wird teilweise die Auffassung vertreten, daß auf die Haftung des Lizenzgebers für technische Brauchbarkeit die Regelung des Kaufrechts über Sachmängel (§§ 459 ff. BGB) entsprechend anzuwenden sei und deshalb ohne besondere Zusicherung (§ 463 BGB) eine Schadensersatzpflicht des Lizenzgebers nicht in Betracht komme (Malzer in GRUR 1971, 96, 99; Nirk in GRUR 1970, 329 . 333; ders. in Klauer/Möhring, Patentrechtskommentar, 3. Aufl., § 9 Rdn. 74). Diese Ansicht läßt jedoch unberücksichtigt, daß die Vorschriften über die Sachmängelhaftung beim Kauf auf Überlegungen beruhen, die auf den Lizenzvertrag nicht zutreffen. Eine sachgerechte Wahrung der Interessen des Lizenznehmers ist nur durch die Anwendung der allgemeinen Vorschriften über gegenseitige Verträge möglich, so daß der Lizenzgeber, wenn die Brauchbarkeit zu dem vertraglich vorgesehenen Zweck fehlt, auch für anfängliches Unvermögen ohne spezielle Zusicherung zum Schadensersatz wegen Nichterfüllung verpflichtet ist (vgl. RGZ 69, 355, 357; BGHZ 8, 222, 231: BGHZ 11, 16, 22). sofern sich nicht aus den Umständen des Falles eine andere Risikoverteilung ergibt. Ob dieser Anspruch, wie vielfach vorgeschlagen wird, der Höhe nach auf die Aufwendungen des Lizenznehmers zu begrenzen ist (vgl. Lindenmaier, a. a. O.: Rasch, a. a. O.; Reimer, a. a. O.: H. Tetzner, a. a. O.), kann im vorliegenden Falle dahinstehen. da die Kl. ohnehin nur Ersatz in Höhe ihrer Aufwendungen beansprucht." (gesamter Absatz zitiert aus BGH GRUR 1979, 768, 769 € Mineralwolle).

b) Die Beweislast richtet sich nach dem Recht der Sachmängelhaftung (Benkard-Ullmann, PatG, 10. Aufl., § 15 Rdn. 176), also § 363 BGB; Palandt-Weidenkaff, BGB, 67. Aufl., § 434 Rdn. 59).

c) Im Falle der Vereinbarung einer Mindestlizenz entspricht es der Rechtsprechung des BGH, dass der Lizenznehmer vertraglich das Risiko eines Fehlschlags bei den erwarteten Umsätzen trägt (BGHZ 60, 312 = GRUR 1974, 40 (43) = NJW 1973, 1238/2109 = LM § 20 GWB (L) Nr. 13 € Bremsrolle; € BGH GRUR 2001, 223, 225 € Bodenwaschanlage). Dies gilt jedenfalls bei Fehlen anderweitiger Abreden (Busse-Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., § 15 Rdn. 111)

d) Grundsätzlich trägt ein Patentlizenzvertrag einen Wagnischarakter (Busse-Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., § 15 Rdn. 111). Dieser Wagnischarakter ergibt sich auf der Seite des Lizenznehmers insbesondere daraus, daß mit Sicherheit weder die Erlangung oder der Bestand des Schutzrechts während dessen Laufzeit vorausgesagt noch die wirtschaftliche Verwertbarkeit im voraus abgeschätzt werden kann (BGH GRUR 1975, 598, 600 € Stapelvorrichtung).

2. Maßgeblich für die Beziehungen zwischen den Parteien ist unstreitig der Vertrag gemäß Anlage B2, der sich vom Vertrag gemäß Anlage K3 im wesentlichen durch die Streichung der Höhe der Lizenzen unter Verweisung auf die später als Anlage K8 getroffene getrennte Vereinbarung unterscheidet.

Auch wenn der Vertrag eine Ausübungspflicht enthält, ergeben sich hieraus für die Beweislast und die Risikoverteilung keine Abweichungen gegenüber den genannten allgemeinen Grundsätzen. Also trägt der Kläger das Risiko für die Ausführbarkeit, die von den Erteilungsbehörden als Patentierungsvoraussetzung geprüft ist; die Beklagte trägt insoweit die Beweislast dafür, dass das Patent nicht ausführbar ist und das Risiko für die wirtschaftliche Verwertbarkeit.

Dass diese Risikoverteilung auch im vorliegenden Fall gewollt war, wird durch die Entstehungsgeschichte des maßgeblichen Vertrags insoweit erhärtet, als der ursprüngliche Vertragsentwurf, der eine Abhängigkeit der Mindestlizenz von der Funktionsfähigkeit einer nach dem Lizenzgegenstand, insbesondere der EP ... gebauten Meerwasserentsalzungsanlage als Voraussetzung für die Fälligkeit der Mindestlizenz enthielt, so nicht abgeschlossen wurde. Gerade aus dem Wegfall dieser Klausel ergibt sich die Anwendung der allgemeinen Regeln auch auf den vorliegenden Vertrag.

3. Eine konkrete Befassung mit einzelnen Anspruchsmerkmalen oder Beschreibungsteilen eines Lizenzschutzrechts erfolgt von Seiten der Beklagten nur hinsichtlich des den Hauptteil der Argumentation der Parteien in Anspruch nehmenden Klageschutzrechts EP ...

a) Die Beweisaufnahme hat hierzu ergeben, dass die Beklagte, die die Nichtausführbarkeit dieses Schutzrechts geltend macht, von unzutreffenden Voraussetzungen ausgeht:

Der Fachmann versteht dieses Schutzrecht weder dahingehend, dass das bei der patentgemäßen Ausführungsform behandelte Meerwasser unmittelbar ohne Vorbehandlung aus dem Meer entnommen werden kann noch dahingehend, dass die Destillation, um die es sich bei der patentgemäßen Anlage letztlich handelt, ohne die Zugabe von Additiven stattfinden kann.

Dies ergeben die wiederholt von der Beklagten abgefragten Äußerungen des Sachverständigen hierzu:

aa) Der Sachverständige hat bereits im ursprünglichen Gutachten ausgeführt, dass die Bedingungen beim Lizenzpatent definitiv vergleichbar mit den Bedingungen bei Verfahren seien, die mit einer mehrstufigen Entspannungsverdampfung arbeiten und dazu als erste Voraussetzung genannt, dass der Rohwassereinsatz aufbereitet werden muss und zwar durch Sandfiltration, Feinfiltration, CO2 € Entgasung sowie PH-Stabilisierung, Säurereduzierung und Additivzugabe. Die Abstimmung der Zudosierungen muss entsprechend den örtlichen Gegebenheiten erfolgen, wobei ungeeignete Wasserentnahmestellen zu vermeiden sind (Seite 14 des Gutachtens = Blatt 271 der Akten).

bb) Dies hat der Sachverständige im Ergänzungsgutachten auf Seite 4 (= Blatt 318) wiederholt und hat hinzugeführt, dass diese Schritte dem Stand der Technik entsprechen und keine besondere Erschwernis darstellen, sondern dazu dienen sollen, ggf. (an sich) ungeeignete Standorte aufzubessern. Im Regelfall sollte die Aufbereitung nach Auffassung des Sachverständigen wie im Patent beschrieben auf Filtration und Additivzugabe reduziert werden können. Die übrigen Schritte wie PH-Stabilisierung und Säurereduzierung seien Vorkehrungen gegen stark vermeidbare alkalische Bedingungen (a. a. O.).

cc) Der Sachverständige hat Vergleiche weiterhin zu MSF-Anlagen mit Rohrbündelverdampfern gezogen und auch die Argumente der Beklagten zu den verschiedenen Siedepunkten und dem Konzentrationsfaktor abgehandelt.

dd) Diese Erörterungen sind nach Auffassung der Kammer im Einzelnen nicht darzustellen, da es letztlich auf die Frage ankommt, ob das Lizenzpatent mit oder ohne Vorbehandlung und Additiven arbeitet oder nicht; hinsichtlich der Möglichkeiten durch Additive die Betreibbarkeit einer derartigen Anlage sicherzustellen, hat der Sachverständige außer Angaben zur Säuredosierung letztlich auf die dem Fachmann zur Verfügung stehenden allgemeinen Kenntnisse, die auch für den Betrieb von in größerem Umfang bereits laufenden MSF € Anlagen erforderlich sind, verwiesen.

ee) Die Beklagte hat insoweit außer Argumenten zur Wirtschaftlichkeit und dem immer wieder auf ihre Auslegung des Patents beruhenden Einwand, Additive und Vorbehandlung seien nach dem Patent nicht nötig, keine konkreten Einwände gebracht, warum eine derartige ausreichende Vorbehandlung dem Fachmann nicht möglich sei. Auch Wirtschaftlichkeits- und Umwelterwägungen der Beklagten etwa hinsichtlich der zu verwendenden Säuremengen haben sich in der Behauptung erschöpft, dies sei unter wirtschaftlichen Bedingungen nicht möglich. Der Sachverständige hat hierzu nach Auffassung der Kammer auch nicht anders Stellung nehmen können, als durch die Verweisung auf die insoweit identischen Bedingungen beim Betrieb von MSF € Anlagen, die unstreitig wirtschaftlich und in Erfüllung etwaiger Umweltauflagen weltweit im Betrieb sind.

b) In diesem Zusammenhang ist, wie im Verfahren bereits mehrfach geschehen, erneut darauf hinzuweisen, dass die Argumentation der Beklagten, durch das Nichtfunktionieren der von der Firma ... nach den Vorgaben des Patents erstellten Anlage sei eine Beweislastumkehr eingetreten oder dies beweise überhaupt, dass das Lizenzpatent nicht ausführbar sei, nicht zutreffend ist.

aa) Wie der Sachverständige ebenfalls bestätigt hat, sind bei dieser Anlage in entscheidenden Punkten die Anforderung zur Umsetzung des Patents nicht erfüllt, so dass die Ausführbarkeit nicht auf der Grundlage von unmittelbar gemessenen Daten festgestellt werden kann (Seite 14 des ursprünglichen Gutachtens = Blatt 271 der Akten).

bb) Hierzu sind letztlich von der Beklagten keine konkreten Argumente vorgebracht worden, sondern die weitere Argumentation zur Ausführbarkeit orientiert sich gerade immer wieder zu allen Punkten an den Mängeln dieser konkreten Anlage.

c) Die Vorbehandlung umfasst die Zugabe von Additiven.

aa) Weder nach den zitierten Stellen in der Beschreibung noch nach dem Verhältnis der Ansprüche 1 und 6 ist davon auszugehen, dass das Lizenzpatent auf die Zugabe von Additiven verzichtet; vielmehr ist eine solche Additivzugabe in Anspruch 6 ausdrücklich erwähnt.

bb) Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, dass auch der Fachmann aus der Tatsache, dass eine Additivzugabe in Anspruch 6 erwähnt wird, nicht den Schluss zieht, dass diese bei einer Ausführungsform nach Anspruch 1 entfallen können. Soweit das Patent auf eine geringe Zugabe von Additiven abstellt, hat der Sachverständige zutreffend ausgeführt, dass es sich hierbei um einen relativen Begriff handelt. Er hat auch in diesem Zusammenhang auf den erfolgreichen Betrieb vorhandener SF € Anlagen hingewiesen.

d) Zur Belagbildung generell ist die Beklagte ebenfalls beweisfällig geblieben:

aa) Der Sachverständige hat € was die Beklagte sowohl im Anhörungstermin als auch im beweiswürdigenden Schriftsatz vom 20.12.2007 bestritten hat € mehrfach darauf hingewiesen, dass bei gattungsgemäßen Anlagen, worunter der Sachverständige in der Anhörung ausdrücklich auch (Seite 6 des Protokolls vom 14 11. 2007 = Blatt 358 der Akten) MSF € Anlagen zählt, mittels dem Fachmann geläufiger Maßnahmen wie Reinigungskügelchen und mechanische und chemische Reinigungsmaßnahmen, die im Zusammenhang mit Wechselbetrieb von Wärmetauschern eingesetzt werden können, die ausreichende Verhinderung oder Beseitigung von Belägen möglich ist.

cc) Insoweit bestand keine Veranlassung, aufgrund der Ausführungen in dem insoweit auch nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 20.12.2007, der über weite Passagen keine Beweiswürdigung, sondern erneute Angriffe auf die Ausführungen des Sachverständigen enthält (die in der Anhörung hätten vorgebracht werden müssen), erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten. Weitestgehend sind die Argumente, wenn auch weniger differenziert, bereits vorgetragen und vom Sachverständigen wiederholt mit überzeugender Begründung als nicht stichhaltig bezeichnet worden.

e) Soweit die Beklagte die mangelnde Ausführbarkeit mit mangelnder Eignung der eingesetzten Wärmetauscher begründet, ist dem die überzeugende Aussage des Sachverständigen entgegenzuhalten, dass auch insoweit MSF € Anlagen gleichartige Probleme haben, die mit dem Einsatz entsprechend geeigneter Wärmetauscher lösbar sind. Der Sachverständige hat hier sowohl die genannten Reinigungsmaßnahmen, als auch die Zugabe von Additiven wie auch die Einhaltung von zumutbaren Wartungsintervallen als dem Fachmann geläufige Lösungen angeführt.

f) Im übrigen hat der Sachverständige sowohl zu den Wärmetauschern wie zu den Verdichtern überzeugend darauf hingewiesen, dass diese Bauteile aufgrund einer entsprechenden Spezifikation von geeigneten Herstellern nach seiner Kenntnis des Standes der Technik verfügbar sein müssen.

aa) Im Gegensatz dazu argumentiert die Beklagte insoweit immer mit vorhandenen Komponenten, die sich nach ihrem Vortrag als nicht geeignet herausgestellt haben. Auch hier argumentiert die Beklagte letztlich nur mit dem Hinweis auf gemachte schlechte Erfahrungen.

bb) Der Sachverständige hat aber insbesondere zu dem Kernproblem der Wellenabdichtung schon im ersten Gutachten ausgeführt, dass weder die Temperatur noch die Druckstufe und schon gar nicht das Medium in der vorliegenden Form extreme Anforderungen darstellten (Seite 15 des ursprünglichen Gutachtens = Blatt 272 der Akten). Auf Seite 7 f des Ergänzungsgutachtens hat er dies näher ausgeführt und in der Anhörung erneut geäußert, es könne seiner Auffassung nach kein Problem sein, bei den patentgemäßen Druck € 1 bar € und den verhältnismäßig harmlosen Stoffen eine ausreichende Abdichtung herbeizuführen (Seite 5 = Blatt 357).

cc) Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Sachverständige sowohl im Haupt- als auch im Ergänzungsgutachten detailliert ausgeführt hat, warum seiner Meinung nach bei der von der Firma ... gebauten Anlage zur Meerwasserentsalzung Probleme auftreten, die aber nicht durch die Vorgaben des Klagepatents bedingt sind. Die Kammer nimmt insoweit auf diese Ausführungen, insbesondere auf Seiten 10 bis 15 des ursprünglichen und Seite 6 des Ergänzungsgutachtens Bezug.

4. Auch hinsichtlich des Patents für die Abwasserreinigung hat der Sachverständige im Ergänzungsgutachten wie in der Anhörung ausgeführt, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich jedes organisch belastete Abwasser durch die Methode der Destillation sinnvoll aufbereiten lässt. Er hat Ausnahmefälle genannt und auch die von der Beklagten als störend bezeichneten Beläge als beherrschbar bezeichnet (Seite 8 des Ergänzungsgutachtens = Blatt 322 der Akten). Er hat dort wie auch in der Anhörung ausgeführt, dass eine Reihe von Anwendungsfeldern denkbar sind, bei denen der Einsatz des Verfahrens technisch und wirtschaftlich nicht in Frage kommt. In der Anhörung hat er dies dahingehend präzisiert, dass der Fachmann, der die Patentschrift sieht, dies auch weiß. Insbesondere die von der Beklagten angeführten gleichen oder jedenfalls dem Siedepunkt des Wassers ähnlichen Siedepunkte organischer Belastungen führen dazu, dass derartig verschmutzte Abwässer nicht mit der patentgemäßen Methode behandelt werden können. Dass dies der Fachmann auf den ersten Blick sieht, kann die Kammer ohne weiteres nachvollziehen; dass auch die Frage des Anwendungsgebietes einer Erfindung aus dem Verständnis des Fachmanns beantwortet werden muss, bedarf keiner näheren Erörterung, so dass der Einwand der Beklagten, eine teilweise Nichtausführbarkeit sei gegeben, nicht zutrifft. Auch der Anwendungsbereich eines Patents beurteilt sich nämlich aus dem Verständnis des Fachmanns.

5. Ein Anspruch € insoweit allenfalls Minderung € der Mindestlizenzen wegen Verletzung der Verpflichtung des Klägers, sein Know-how auf die Beklagte zu übertragen, ist ebenfalls nicht gegeben.

a) Vorauszuschicken ist, dass über die streitigen Behauptungen, welche Angaben der Kläger vor Vertragsabschluss zum einen über seine Kenntnisse, zum anderen über den notwendigen wirtschaftlichen Aufwand zur Verwirklichung der patentgemäßen Anlagen gemacht hat, kein Beweis zu erheben war, da hiervon nichts Eingang in den Vertrag gefunden hat.

aa) Dass der Kläger Fachmann auf dem Gebiet der Wasseraufbereitung ist, dürfte unstreitig sein; inwieweit gerade Kenntnisse des Klägers über die in diesem Zusammenhang allein maßgebliche Frage der Meerwasserentsalzung vorlagen, ist jedenfalls eindeutig insoweit zu beantworten, als der Kläger eine derartige Anlage noch nicht lauffähig gemacht hatte. Auch in diesem Zusammenhang ist auf das Entfallen der entsprechenden Verknüpfung mit der Mindestlizenzzahlungsverpflichtung der Beklagten beim Übergang von dem Vertragsentwurf gemäß Anlage K2 auf den schließlich abgeschlossenen Vertrag gemäß Anlage B2 hinzuweisen.

bb) Selbst die Beklagte unterstellt dem Kläger nicht unbedingt, er habe sie über irgendetwas getäuscht. Wenn der Kläger aber, um die zweite Alternative, die die Beklagte nennt, zu unterstellen, nämlich eine falsche Einschätzung der eigenen Kenntnisse, sich nur insoweit überschätzt hat, kann die Kammer keine Verletzung der Know-how-Übertragungsverpflichtung darin sehen, dass der Kläger letztlich mit seinen Unterstützungsversuchen bei den Bemühungen der Firma ... die Anlage ... zum laufen zu bringen, erfolglos war.

cc) Letztlich läuft die Argumentation der Beklagten auf eine Garantieverpflichtung des Klägers (Beschaffenheitsgarantie, § 443 BGB; vgl. Busse-Keukenschrijver, 6. Aufl., § 15 Rdn. 112) für den technischen und wirtschaftlichen Erfolg der Lizenzschutzrechte hinaus, die weder vereinbart noch den Umständen zu entnehmen ist. In diesem Zusammenhang ist erneut auf die allgemeine Risikoverteilung bei Lizenzverträgen über technische Schutzrechte hinzuweisen, die oben 1. und 2 dargestellt wurde.

6. Dasselbe gilt für die in dem insoweit nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 20.12.2007 erstmals konstruierte These vom Vertragszweck der Anlage B2, der Beklagten die Herstellung lizenzgemäßer Anlagen zu geringen Kosten zu ermöglichen. Auch hier ergibt sich auch bei Unterstellung von Anpreisungen des Klägers betreffend seine Erfahrungen und Kenntnisse nicht, dass eine derartige Zweckbestimmung Eingang in den Vertrag gefunden hätte. Dass die Parteien eines Lizenzvertrags bei Vertragsabschluss von einem Erfolg der Verwertung der Vertragsschutzrechte durch den Lizenznehmer ausgehen, bleibt dabei unbenommen, begründet aber keine Garantiehaftung des Lizenzgebers für den Erfolg der Lizenzprodukte.

7. Damit ist die Klage, soweit sie sich auf die Mindestlizenzgebühren bezieht, in vollem Umfang begründet. Die geltend gemachten Patentaufrechterhaltungskosten sind nach Ziffer 2.3 des Vertrags von der Beklagten zu tragen; eine Berechtigung, Patente, an denen die Beklagte nicht interessiert ist, verfallen zu lassen, enthält der Vertrag nicht. Die Beklagte hat sich auch insoweit nicht verteidigt.

8. Es kann daher dahinstehen, ob die Geltendmachung der mangelnden Ausführbarkeit der Patente schon wegen Verstoßes gegen Ziffer 4.7 des Vertrags gemäß Anlage B2 der Beklagten abgeschnitten ist.

a) Das Bestreiten der Ausführbarkeit stellt ein Bestreiten der Rechtsbeständigkeit dar, so dass ein Verstoß gegen diese Klausel, die nach der Formulierung des Vertrags nach Auffassung der Kammer auch im Verhältnis zwischen den Parteien bei der Abwicklung des Lizenzvertrags, also im Hinblick auf die vorliegende Auseinandersetzung gelten soll, greift.

b) Allerdings bestehen Bedenken hinsichtlich der kartellrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Klausel bei einem entgeltlichen Lizenzvertrag (vgl. EuGH GRUR Int. 1989, 56 € Nichtangriffsklausel").

9. Da die Beklagte weder die behauptete Nichtausführbarkeit von zwei Klageschutzrechten beweisen konnte, noch von einer Nichterfüllung oder mangelnden Erfüllung der Verpflichtung zur Know-how-Übertragung durch den Kläger auszugehen ist und auch das wirtschaftliche Risiko bei der Beklagten liegt, war die Widerklage abzuweisen; es kommt daher nicht mehr darauf an, dass die Kammer auch dem Kläger in seiner Argumentation folgt, dass ein Schaden bei einer 100 %-igen Tochter kein Schaden der Mutter ist, sondern ggf. durch die zur Verfügung stehenden zivilrechtlichen und prozessrechtlichen Instrumente als deren eigener Schaden geltend gemacht werden muss.

10. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.






LG München I:
Urteil v. 20.02.2008
Az: 21 O 19128/05


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