Bundespatentgericht:
Beschluss vom 4. Oktober 2000
Aktenzeichen: 32 W (pat) 400/99

(BPatG: Beschluss v. 04.10.2000, Az.: 32 W (pat) 400/99)

Tenor

Der Beschluß für Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 10. Juni 1999 ist wirkungslos, soweit die angegriffene Marke 396 54 767 aufgrund der Widersprüche aus den Marken 1 109 092 und 1 109 091 gelöscht worden ist.

Gründe

Mit Beschluß vom 10. Juni 1999 hat die Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts die Marke 396 54 767 wegen der Widersprüche aus den Marken 1 109 091 und 1 109 092 gelöscht. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat die Widersprüche aus den og Marken zurückgenommen. Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß im Umfang der Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß.

Fuchs-Wissemann Klante Sekretaruk Wf






BPatG:
Beschluss v. 04.10.2000
Az: 32 W (pat) 400/99


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