Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 16. August 2004
Aktenzeichen: 8 W 19/04

(OLG Köln: Beschluss v. 16.08.2004, Az.: 8 W 19/04)

Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin gegen den Streitwertbeschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 14.04.2004 - 8 OH 36/00 - wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die gemäß § 25 Abs. 3 GKG, § 9 Abs. 2 BRAGO statthafte und auch im übrigen zulässige Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung durch das Landgericht hat in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Landgericht den Wert des Streitgegenstandes für das selbstständige Beweisverfahren auf 5.200 € festgesetzt und dabei nicht nur auf die vorläufige Streitwertangabe der Antragsteller in der Antragsschrift abgestellt, sondern auch auf das Ergebnis des Sachverständigengutachtens.

Wie das Landgericht in dem Nichtabhilfebeschluss vom 15.07.2004 zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. nur Beschluss vom 16.12.2002 - 8 W 26/02 -) ausgeführt hat, ist bei der Bemessung des Gegenstandswertes für ein selbständiges Beweisverfahren, das Gewährleistungsansprüche zum Gegenstand hat, maßgeblich auf den objektivierbaren Mängelbeseitigungsaufwand abzustellen. Auszugehen ist dabei grundsätzlich von dem Interesse des Antragstellers nach dem Umfang der von ihm behaupteten Gewährleistungsansprüche im Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung (§ 3 ZPO). Entscheidend ist allerdings nicht die subjektive Einschätzung des Antragstellers, sondern die objektive Bewertung der mitgeteilten Beweistatsachen (vgl. OLG Köln, BauR 2003, 929 f), wie sie i.d.R. durch das Sachverständigengutachten erfolgt. Dadurch ist gewährleistet, dass einerseits entsprechend den allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen der materiellen Wahrheit der wirkliche Wert des Interesses des Antragstellers bei der Bemessung des Gegenstandswertes zugrunde gelegt wird, andererseits aber auch, dass bei der Festsetzung des Gegenstandswertes berücksichtigt wird, wenn und soweit der Antragsteller weitere durch das Gutachten nicht bestätigte Mängel geltend gemacht hat.

Unerheblich ist deshalb, dass die Antragsteller in der Antragsschrift den Gegenstandwert mit 20.000 DM angegeben haben. Die Angabe ist ausdrücklich als "vorläufig" bezeichnet. Sie entbehrt nach den Ausführungen in der Antragsschrift sowie den beigefügten Anlagen jeglicher objektivierbaren Grundlage. Diese wird erst durch die Feststellungen des Sachverständigen geschaffen, der die Mängelbeseitigungskosten - von den Beteiligten unangegriffen - mit netto 6.000 bis 8.000 DM beziffert hat, zzgl. etwaiger Nutzungsausfallentschädigung. Ausgehend davon hat des Landgericht den Gegenstandswert in nicht zu beanstandender Weise auf 5.200 € festgesetzt.

Demgegenüber sind mit der Beschwerde keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die Anlass gäben, davon abzuweichen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Antragsteller mit der Antragsschrift weitere Mängel in das Verfahren eingeführt hätten, die weitere Kosten hätten verursachen können und die der Sachverständige nicht bestätigt hätte. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt auch die von den Beschwerdeführer angegebene Entscheidung des OLG München vom 10.06.2003 (BauR 2004, 707 f) keine andere Beurteilung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 25 Abs. 4 GKG.






OLG Köln:
Beschluss v. 16.08.2004
Az: 8 W 19/04


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