Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 18. Juni 1993
Aktenzeichen: 6 U 2/93

(OLG Köln: Urteil v. 18.06.1993, Az.: 6 U 2/93)

Eine Zeitungsanzeige für Einrichtungsgegenstände und Möbel mit der vorangestellten Ankündigung "Diese speziellen Einzelposten als Ausstellungsstücke und Auslaufmodelle..." (es folgen sodann zahlreiche Einzelpositionen mit Preisangabe) ist irreführend, wenn bei den so beworbenen Produkten des Möbel- und Einrichtungseinzelhandels nicht jeweils klargestellt wird, bei welchen es sich um "Ausstellungsstücke" und bei welchen um "Auslaufmodelle" handelt. Die Bezeichnungen "Ausstellungsstücke" und "Auslaufmodelle" lösen auch auf diesem Angebotssektor beim Käuferpublikum Vorstellungsinhalte mit je eigenem Kaufanreiz aus.

Tenor

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 17. November 1992 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 434/92 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Gründe

E n t s c h e i d u n g s g r ü n

d e

Die Berufung ist zulässig; sie hat

jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat die einstweilige

Verfügung vom 7. August 1992 im Ergebnis zu Recht bestätigt. Dem

Antragsteller steht gegenüber der Antragsgegnerin der geltend

gemachte Unterlassungsanspruch gemäß §§ 3, 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG zu.

Die Werbeankündigung "Diese speziellen Einzelposten als

Ausstellungsstücke und Auslaufmodelle... " ist in der konkreten

Form der beanstandeten Werbung vom 29. Juli 1992 - wie in der

einstweiligen Verfügung vom 7. August 1992 wiedergegeben -

irreführend im Sinne von § 3 UWG, da diese Angaben für eine

Vielzahl der in dieser Anzeige beworbenen Produkte ohne Hinweis,

bei welchem der angebotenen Waren es sich um "Ausstellungsstücke"

oder um "Auslaufmodelle" handelt, zumindest unklar und

mißverständlich und so geeignet sind, bei den angesprochen

Verkehrskreisen relevante Fehlvorstellungen hervorzurufen.

Ein nicht unbeachtlicher Teil der

Verbraucher sieht bei Einrichtungsgegnständen und Möbeln in dem

Angebot von "Auslaufmodellen" zu niedrigeren als den üblichen

Verkaufspreisen viel eher einen Kaufanreiz als bei dem Angebot

entsprechend reduzierter "Ausstellungstücke". Während nach dem

allgemeinen Verständnis bei "Auslaufmodellen" unbeschädigte, noch

nicht benutzte oder angeschmutzte Waren erwarten werden -

gleichgültig ob sie originalverpackt sind oder nicht -, handelt es

sich bei "Ausstellungstücken" jedenfalls um ausgepackte Waren, die

schon einige Zeit im Geschäftslokal jedem Kunden zugänglich

ausgestellt waren und dadurch aufgrund von Vorführung, Benutzung

der Gegenstände durch interessierte Kunden und allgemein durch

Umwelteinwirkungen in typischer Weise verschmutzt oder

möglicherweise auch leicht beschädigt sind. Entsprechend wird ein

nicht unbeachtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise sich

von der Ankündigung, daß "Auslaufmodelle", also unbeschädigte,

nicht verschmutzte und nicht gebrauchte Einrichtungsgegenstände

günstig angeboten werden, besonders angesprochen fühlen.

Dies gilt vor allem bei den von der

Antragsgegnerin beworbenen Möbelstücken. Einrichtungsgegenstände

allgemein und insbesondere Wohnmöbel, die überwiegend in der

streitgegenständlichen Anzeige beworben werden, dienen häufig als

Prestigeobjekte. Verschmutzungen oder gar leichte Beschädigungen

werden deshalb bei derartigen Gegenständen vielfach als besonders

störend empfunden, weil der optische Eindruck für eine Vielzahl der

Verbraucher nicht unerheblich für den Kaufentschluß ist.

Anders als bei anderen Produkten, z.B.

der Elektroindustrie (vgl. hierzu Senatsurteil vom 5.O3.1993 - 6 U

115/92 -) oder bei Skiern (vgl.BGH GRUR 1982, 374 ff.

"Ski-Auslaufmodelle" ), bei denen "Auslaufmodelle" schon deshalb

nicht den vollen Preisvorteil bieten, weil sie technisch nicht auf

dem neuesten Stand sind, spielt dies bei Möbeln und

Einrichtungsgegenständen eine nicht so entscheidene Rolle, da

Möbel nicht in zeitlich kurzen Abständen technische Neuerungen

erfahren oder geschmacklichen Ànderungen unterliegen und damit

nicht so schnell überholt sind wie andere Gebrauchsgüter. Schon aus

diesen Gründen wird der Verbraucher, der ein preisgünstiges Objekt

erwerben will, sich bei Einrichtungsgegenständen und Möbeln von der

Ankündigung "Auslaufmodelle" in besonderer Weise angesprochen

fühlen.

Wird aber bei den einzelnen

Einrichtungsgegenständen, deren genauere Beschreibung und deren

Preis in der konkret angegriffenen Werbeanzeige genannt sind, nicht

im einzelnen kenntlich gemacht, daß es sich um ein

"Ausstellungstück" oder um ein "Auslaufmodell" handelt, so geht der

flüchtige Verbraucher bei dem ihn interessierenden Möbelstück

aufgrund der generellen Anpreisung zunächst - entsprechend seiner

Wunschvorstellung - davon aus, daß es sich bei diesem Gegenstand

gerade um ein unbeschädigtes, unbenutztes und nicht verschmutztes

Möbelstück handelt. Dies ist jedoch nicht bei allen so beworbenen

Einrichtungsgegenständen der Fall, da sich unter den einzelnen in

der streitgegenständlichen Werbeanzeige aufgeführten Produkten

unstreitig auch "Ausstellungsstücke" befinden, die diese Vorzüge

nicht aufweisen.

Aus diesem Grunde ist es auch

gleichgültig, ob es sich bei den beworbenen Gegenständen teils um

Ausstellungsstücke und teils um Auslaufmodelle handelt, die bisher

noch nicht ausgestellt worden sind, oder ob alle "Auslaufmodelle"

schon als Ausstellungstücke gedient haben. In beiden Fällen wird

der flüchtige Leser der streitgegenständlichen Anzeige bei dem ihn

interessierenden Möbelstück zunächst davon ausgehen, daß es sich um

einen nicht benutzten und nicht angeschmutzten Gegenstand handelt.

Waren aber alle beworbenen Gegenstände bereits Ausstellungsstücke,

so wird der Verbraucher in jedem Fall getäuscht. Befanden sich

unter den angepriesenen Einrichtungsgegenständen auch solche, die

nicht als Ausstellungstücke gedient haben, so wird der

Verbraucher, der - wie oben dargelegt - seinem Wunschdenken

entsprechend davon ausgeht, daß der ihn interessierende

Einrichtungsgegenstand unbenutzt und nicht angeschmutzt ist, dann

getäuscht, wenn es sich - was auch nach dem Vortrag der

Antragsgegnerin bei den so beworbenen Gegenständen der Fall ist -

um ein "Ausstellungsstück" handelt.

Es besteht somit in beiden Fällen die

Gefahr, daß die Werbeanzeige in ihrer konkreten Form einen nicht

unerheblichen Teil der Verbraucher über die wahre Beschaffenheit

des den jeweiligen Kunden interessierenden beworbenen Möbelstücks

täuscht, wenn nicht diese Gegenstände besonders als

"Ausstellungstücke" oder als "Auslaufmodelle" gekennzeichnet oder

unter bestimmten Rubriken mit den Óberschriften "Ausstellungstücke"

oder "Auslaufmodelle" in der Werbeanzeige aufgeführt werden.

Diese Verbrauchervorstellungen und

deren wettbewerbsrechtliche Relevanz kann der Senat, dessen

Mitglieder zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören, -in

Óbereinstimmung mit dem Landgericht - aus eigener Lebenserfahrung

und Sachkunde beurteilen.

Soweit die Antragsgegnerin die

Auffassung vertritt, die konkrete Anzeige sei so gestaltet, daß

bereits eine gewisse tatsächliche Vermutung dafür spräche, daß es

sich bei den in der rechten Spalte oben besonders umrahmten

Artikeln - nämlich Leuchten und Flutern -nicht um

"Ausstellungstücke" sondern um "Auslaufmodelle" handele, während

die übrigen angepriesenen Gegenstände sich als "Ausstellungsstücke"

präsentierten, so wird dies zumindest vom flüchtigen Leser nicht

erkannt werden können. Abgesehen davon, daß die

streitgegenständliche Anzeige für diese Vermutung keine

Anhaltspunkte gibt, ist auch die Schlußfolgerung, daß Möbel

üblicherweise ausgestellt würden, während man dies von Lampen

nicht erwarte, nicht überzeugend. Auch Leuchten und Fluter können

durchaus als "Ausstellungstücke" beworben und verkauft werden, da

auch diese Geräte durch ständige Benutzung in ihrem Wert gemindert

und durch längeres Ausstellen in Verkaufsräumen aufgrund von

Lichteinwirkung und sonstigen Umwelteinflüssen in ihrem Aussehen

unansehnlicher werden.

Auch die Tatsache, daß sich in der

angegriffenen Anzeige die beiden Ankündigungen "Ausstellungstücke"

und "Auslaufmodelle" befinden, ändert an dieser Beurteilung nichts.

Zwar hat die Antragsgegnerin damit ingesamt nichts falsches

angekündigt; die angegriffene Werbeanzeige hinterläßt aber in

ihrer konkreten Form ein beachtliches Informationsdefizit. Es gilt

zwar der Grundsatz, daß der Werbende, der sich nur mit eigener

Ware befaßt, nicht zur vollständigen Aufklärung über seine Ware

verpflichtet ist, so daß sich der Verkehr nur auf positive Aussagen

verlassen muß (BGH GRUR 1964, 269, 271 - "Grobdessin" m.w.N.; so

auch die von der Antragsgegnerin zitierte Entscheidung OLG

Düsseldorf WRP 1988, 742, 743). Etwas anderes gilt aber dann, wenn

der Werbende etwas verschweigt, obwohl ihn eine

Aufklärungspflicht trifft und durch die Unvollständigkeit der

Werbung die konkrete Gefahr der Täuschung der angesprochenen

Verkehrskreise begründet wird (OLG Köln WRP 1984, 1O7, 1O9; OLG

Frankfurt WRP 1982, 98, 99). Eine Aufklä-rungspflicht ist dann

gegeben, wenn die verschwiegene Tatsache nach der Auffassung des

Publikums wesentlich, also den Kaufentschluß zu beeinflußen

geeignet ist (BGH GRUR 1982, 374, 375, -"Ski-Auslaufmodelle"). Daß

es bei einem nicht unbeachtlichen Teil der Verbraucher gerade bei

Möbeln und Einrichtungsgegenständen besonders darauf ankommt, einen

aus optischen Gesichtspunkten einwandfreien Gegenstand zu erwerben,

ist bereits oben dargelegt. Insofern ist es für den Verbraucher

auch kaufentscheidend, ob er tatsächlich ein unbeschä-digtes,

unbenutztes und nicht verschmutztes "Auslaufmodell" oder lediglich

ein - wenn auch nur leicht - beschädigtes Modell oder ein mehrfach

benutztes und angeschmutztes "Ausstellungsstück" zu einem

günstigeren Preis erwerben kann. Die konkrete Gefahr der Täuschung

der angesprochenen Verkehrskreise wird dadurch begründet, daß die

Antragsgegnerin auch mit der Ankündigung "Auslaufmodelle" wirbt,

ohne dabei kenntlich zu machen bei welchen der so beworbenen

Einrichtungsgegenstände es sich "nur" um Ausstellungstücke handelt.

Bei einem nicht unbeachtlichen Teil der angesprochenen

Verkehrskreise wird dadurch die irrige Vorstellung hervorgerufen,

daß alle angebotenen Produkte, unbenutzt und nicht verschmutzt

seien und sich damit von anderen reduzierten "Ausstellungsstücken"

qualitativ nicht unwesentlich unterscheiden, solange nicht

Produkte, die tatsächlich "Ausstellungsstücke" sind, auch

tatsächlich in der Werbeanzeige kenntlich gemacht sind. Da diese

Kenntlichmachung in der beanstandeten Werbeanzeige fehlt, ist die

Anzeige insgesamt geeignet, die angesprochene Verbraucher über die

Eigenschaften der so beworbenen Produkte zu täuschen.

Entgegen der Auffassung der

Antragsgegnerin stehen diese Feststellungen auch nicht im

Widerspruch zu der von ihr in der mündlichen Verhandlung

ausdrücklich zitierten Entscheidung des OLG Düsseldorf (WRP 1988,

742 ff.) da auch nach dieser Entscheidung eine Irreführung im

Sinne des § 3 UWG bejaht wird, wenn die Unvollständigkeit der

Werbeanzeige eine bestimmte Erwartung bei einem nicht unerheblichen

Teil der angesprochenen Verkehrskreise erzeugt und das angebotene

Produkt dieser Erwartung tatsächlich nicht entspricht. Wie bereits

dargelegt erzeugt aber die streitgegenständliche Werbung der

Antragsgegnerin bei einem nicht unerheblichen Teil der angesprochen

Verkehrskreise die Erwartung, daß der den jeweiligen Verbraucher

interessierende Gegenstand entsprechend seiner Wunschvorstellung

ein "Auslaufmodell" ist, während es sich bei einer Vielzahl der

angebotenen Einrichtungsgegenstände um "Ausstellungsstücke"

handelt. Diese bestimmte Erwartungshaltung wird auch nicht -wie

dargelegt - durch den Hinweis "als Ausstellungsstücke und

Auslaufmodelle" ausgeräumt.

Da somit bereits ein

Unterlassungsanspruch aus § 3 UWG begründet ist, kann es

dahinstehen, ob darüber hinaus auch ein Unterlassungsbegehren aus §

1 UWG gerechtfertigt ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97

Abs. 1 ZPO.

Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig, § 545 Abs. 2

ZPO.






OLG Köln:
Urteil v. 18.06.1993
Az: 6 U 2/93


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/c0e5e14550fe/OLG-Koeln_Urteil_vom_18-Juni-1993_Az_6-U-2-93


Admody

Rechtsanwälte Aktiengesellschaft


service@admody.com

0511 60 49 81 27 ☏

Kontaktformular ✎

Rückrufbitte ✆

Admody RAe AG
Theaterstraße 14 C
30159 Hannover
Deutschland

www.admody.com ▸





Für Recht.
Für geistiges Eigentum.
Für Schutz vor unlauterem Wettbewerb.
Für Unternehmen.
Für Sie.



 



§
Justitia

Bundesweite Dienstleistungen:

  • Beratung
  • Gerichtliche Vertretung
  • Außergerichtliche Vertretung

Rechtsgebiete:

Gewerblicher Rechtsschutz

  • Wettbewerbsrecht
  • Markenrecht
  • Domainrecht
  • Lizenzrecht
  • Designrecht
  • Urheberrecht
  • Patentrecht
  • Lauterkeitsrecht
  • Namensrecht

Handels- & Gesellschaftsrecht

  • Kapitalgesellschaftsrecht
  • Personengesellschaftsrecht
  • Handelsgeschäftsrecht
  • Handelsstandsrecht
  • Internationales Kaufrecht
  • Internationales Gesellschaftsrecht
  • Konzernrecht
  • Umwandlungsrecht
  • Kartellrecht
  • Wirtschaftsrecht

IT-Recht

  • Vertragsrecht der Informationstechnologien
  • Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs
  • Immaterialgüterrecht
  • Datenschutzrecht
  • Telekommunikationsrecht



Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share









Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft






Jetzt Kontakt aufnehmen:


service@admody.com

☏ 0511 60 49 81 27

✎ Kontaktformular

✆ Rückrufbitte





Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft Stamp Logo




Hinweise zur Urteilsdatenbank:
Bitte beachten Sie, dass das in der Urteilsdatenbank veröffentlichte Urteil weder eine rechtliche noch tatsächliche Meinung der Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft widerspiegelt. Es wird für den Inhalt keine Haftung übernommen, insbesondere kann die Lektüre eines Urteils keine Beratung im Einzelfall ersetzen. Bitte verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Entscheidung in der hier angegeben Art und Weise Bestand hat oder von anderen Gerichten in ähnlicher Weise entschieden werden würde.

Sollten Sie sich auf die angegebene Entscheidung [OLG Köln: Urteil v. 18.06.1993, Az.: 6 U 2/93] verlassen wollen, so bitten Sie das angegebene Gericht um die Übersendung einer Kopie oder schlagen in zitierfähigen Werken diese Entscheidung nach.
Durch die Bereitstellung oder Zusammenfassung einer Entscheidung wird weder ein Mandatsverhähltnis begründet noch angebahnt.
Sollten Sie eine rechtliche Beratung und/oder eine Ersteinschätzung Ihres Falles wünschen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.


"Admody" und das Admody-Logo sind registrierte Marken von
Rechtsanwalt Sebastian Höhne, LL.M., LL.M.

29.03.2024 - 09:55 Uhr

Tag-Cloud:
Rechtsanwalt Domainrecht - Rechtsanwalt Internetrecht - Rechtsanwalt Markenrecht - Rechtsanwalt Medienrecht - Rechtsanwalt Wettbewerbsrecht - Mitbewerber abmahnen lassen - PayPal Konto gesperrt


Aus der Urteilsdatenbank
OLG Köln, Beschluss vom 12. Juli 1996, Az.: 11 W 39/96BPatG, Beschluss vom 5. Mai 2003, Az.: 30 W (pat) 38/02BPatG, Beschluss vom 15. Oktober 2002, Az.: 27 W (pat) 115/01OLG München, Beschluss vom 16. Juli 2012, Az.: 15 U 5052/11, 15 U 5052/11 RaeAG Düsseldorf, Urteil vom 25. November 2014, Az.: 57 C 1312/14BPatG, Beschluss vom 7. Juli 2004, Az.: 26 W (pat) 246/03BPatG, Beschluss vom 22. Juni 2005, Az.: 26 W (pat) 84/03BPatG, Beschluss vom 29. März 2006, Az.: 26 W (pat) 23/02BPatG, Beschluss vom 22. Januar 2007, Az.: 8 W (pat) 324/04LG Paderborn, Urteil vom 22. Juni 2010, Az.: 6 O 61/10