Verwaltungsgericht Augsburg:
Urteil vom 26. April 2010
Aktenzeichen: Au 7 K 09.1564

(VG Augsburg: Urteil v. 26.04.2010, Az.: Au 7 K 09.1564)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckendes Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten, ob dem Kläger im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit im Stadtrat der Beklagten eine Verdienstausfallentschädigung (Ersatzleistung) zusteht.

Der Kläger ist seit 1. Mai 2008 Mitglied des Stadtrats der Beklagten. Bis zu seiner Ruhestandsversetzung zum 1. Oktober 2008 war er Vorsitzender Richter am Landgericht ... Seit 4. Dezember 2008 ist der Kläger als Rechtsanwalt zugelassen. Zudem ist er seit 6. Mai 2008 als Honorarkraft an der Fachschule für ... in ... tätig.

Mit Schreiben vom 28. Oktober 2008 beantragte der Kläger bei der Beklagten, ihm für Stadtratssitzungen im Zeitraum Mai 2008 bis Oktober 2008 Ersatzleistungen nach § 3 Abs. 3 Nr. 3 der Satzung der Stadt ... zur Regelung von Fragen des Gemeindeverfassungsrechts (nachfolgend: Satzung) zu bewilligen. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 28. November 2008 ab.

Am 28. April 2009 stellte der Kläger den Antrag, ihm für die wahrgenommenen Plenumssitzungen am 9. Dezember 2008, 9. Februar 2009, 11. März 2009 und 16. März 2009 Ersatzleistungen gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 der Satzung zu gewähren. Zur Begründung führte er aus, er sei seit 1. Oktober 2008 Vorsitzender Richter im Ruhestand und seit 9. Dezember 2008 als selbständiger Rechtsanwalt zugelassen und tätig. Daneben sei er seit dem 6. Mai 2008 als selbständiger Lehrer an der Fachschule für ... in ... tätig.

Der I. Senat (Finanz- und Wirtschaftsausschuss) der Beklagten lehnte in der nichtöffentlichen Sitzung vom 9. Juli 2009 die Anträge des Klägers auf Gewährung von Ersatzleistungen ab. Mit Schreiben des Oberbürgermeisters der Beklagten vom 17. Juli 2009 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass er keine Ansprüche nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 2 und 3 der Satzung habe. Ihm wurde Gelegenheit eingeräumt, vor Erlass eines Bescheides Stellung zu nehmen und seine Anträge zu begründen. Zudem wurde er gebeten, die Höhe des geltend gemachten Verdienstausfalls zu beziffern und nachzuweisen sowie den Nachweis für die Zulassung als Rechtsanwalt und eine Bestätigung für seine Tätigkeit als selbständiger Lehrer vorzulegen. Der Kläger übermittelte der Beklagten mit Schreiben vom 30. Juli 2009 eine Bestätigung der Fachschule für ... über seine Tätigkeit als freiberufliche Honorarkraft, die Urkunde vom 4. Dezember 2008 über seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und einen Aktenvermerk vom 30. Januar 2009 hinsichtlich des Umfangs seiner anwaltlichen Tätigkeit für einen Rechtsanwalt in ..., wobei er darauf hinwies, dass er daneben auch eigene Mandanten vertrete.

Mit Bescheid vom 23. September 2009 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 28. Oktober 2008 (Nr. I. des Bescheidstenors) sowie den Antrag vom 28. April 2009 auf Gewährung von Ersatzleistungen nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Satzung für die Teilnahme an den Sitzungen des Stadtrats am 9. Dezember 2008, 9. Februar, 11. und 16. März 2009 ab (Nr. II. des Bescheidstenors).

Am 20. Oktober 2009 erhob der Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg mit dem Antrag ,

die Stadt ... unter Aufhebung von Ziffer II. des Bescheides vom 23.9.2009 zu verpflichten, an den Kläger für die Teilnahme an den Stadtratssitzungen am 9.12.2008, 9.2.2009, 11.3.2009 und 16.3.2009 eine Ersatzleistung von insgesamt 422,90 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Kläger eine Ersatzleistung nach § 3 Abs. 3 Nr. 2, hilfsweise nach § 3 Abs. 3 Nr. 3 der Satzung zustehe. Die selbständige Tätigkeit des Klägers sei nicht lediglich untergeordnet, sondern werde, insbesondere was die Anwaltstätigkeit anbelange, ganztägig ausgeübt. Die Beklagte habe den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt, weil sie es unterlassen habe, den Kläger hinsichtlich des Umfangs seiner Tätigkeiten zu befragen und weil sie eine Entscheidung des I. Senats über seine Anträge auf Ersatzleistungen herbeigeführt habe, ohne den Kläger insoweit zu beteiligen. Die Beklagte sei in ihrem Bescheid von falschen Tatsachen ausgegangen. Sie habe den Vortrag des Klägers, dass er in erster Linie als selbständiger Anwalt tätig sei und daneben - nicht nur gelegentlich, sondern in einem offenen Umfang - auch als freier Mitarbeiter in einer ... Anwaltskanzlei tätig sei, übergangen. Hinzu komme, dass der Kläger auch für seinen als Anwalt zugelassenen Sohn tätig sei und diesen als allgemein bestellter Vertreter vertrete. Es sei nicht gerechtfertigt, dass der Kläger als Vorsitzender Richter im Ruhestand einem Richter im Dienst gleichgestellt werde, da insoweit keine vergleichbaren Sachverhalte vorlägen. Der Kläger sei - ungeachtet seines früheren Berufes - nunmehr Selbständiger und auch als solcher rechtlich gleich mit anderen Selbständigen zu behandeln. Die Lehrtätigkeit des Klägers sei im Verhältnis zu seiner Anwaltstätigkeit untergeordnet.

Die Beklagte beantragte mit Schreiben vom 15. März 2010,

die Klage abzuweisen.

Der Hilfsantrag, für die Stadtratssitzungstermine eine Ersatzleistung auf der Grundlage des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 der Satzung zu leisten, sei unzulässig, da der Kläger einen Antrag aufgrund dieser Bestimmung bei der Beklagten bisher nicht gestellt habe. Die Klage sei jedenfalls unbegründet, da der angefochtene Bescheid rechtmäßig sei. Die Beklagte schließe sich den Ausführungen der Regierung von ... in deren Schreiben vom 16. Februar 2010 an. Die Regierung von ... habe ausgeführt, nach der Grundsatzentscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Oktober 2007 könne jeder Mandatsträger nur einer der gesetzlich benannten Empfängergruppen zugeordnet werden, wenn nötig nach dem Schwerpunkt der jeweils ausgeübten Tätigkeiten. Bei Ruheständlern sei in Fortführung der "Schwerpunkttheorie" maßgeblich auf die Haupteinkunftsquelle des jeweiligen Mandatsträgers abzustellen. Beziehe demnach jemand sein Haupteinkommen aus der Pension (oder Rente), schließe das Ersatzleistungen für entgangenen Hinzuverdienst - gleich ob aus selbständiger oder nicht selbständiger Tätigkeit - aus. Es wäre auch ungerechtfertigt, Ruheständlern Ersatzleistungen für entgangene Nebeneinkünfte zuzugestehen, die beruflichen "Multitaskern" versagt würden.

Hierzu teilte der Kläger mit Schreiben vom 12. April 2010 u.a. mit, er habe keinen Hilfsantrag gestellt, sondern lediglich eine weitere mögliche Anspruchsgrundlage für die beantragte Ersatzleistung genannt. Er sei als Rechtsanwalt täglich und durchgehend beschäftigt. Er bearbeite eigene Fälle, erhalte Fälle von einem Rechtsanwalt in ... und von seinem Sohn, der ebenfalls Rechtsanwalt sei. Diesen vertrete er gemäß § 53 Abs. 1 BRAO. Er stehe auf der örtlichen Liste der notwendigen Strafverteidiger. Weder der Wortlaut noch die "ratio legis" des Art. 20a GO stünden der beantragten Ersatzleistung entgegen. Infolge der Stadtratssitzungen erleide er einen Arbeitszeitverlust und damit Verdienstausfall. Der von der Beklagten zitierten Entscheidung des VGH liege ein anderer Sachverhalt zugrunde. Er sei ausschließlich als Selbständiger tätig.

Die Beklagte führte mit Schreiben vom 22. April 2010 u.a. aus, dass der Gesetzgeber mit den Regelungen zu den Ersatzleistungen nicht zusätzliche Liquidationsmöglichkeiten für Rentner und Pensionäre, sondern einen Ausgleich für im Berufsleben stehende Gemeinde- bzw. Stadträte schaffen wollte, damit sich nicht nur Rentner und Pensionäre für ein kommunales Ehrenamt entscheiden können.

Die Streitsache wurde am 26. April 2010 vor Gericht verhandelt. Der Kläger wiederholte seinen Antrag aus dem Schriftsatz vom 20. Oktober 2009. Der Vertreter der Beklagten beantragte die Abweisung der Klage.

Im Übrigen wird bezüglich des weiteren Sach- und Streitstandes auf die Gerichts- und Behördenakten sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26. April 2010 verwiesen.

Gründe

I. Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 23. September 2009 ist in Ziffer II. rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, da er keinen Anspruch auf Ersatzleistungen für die Teilnahme an den vier Stadtratssitzungen im Zeitraum Dezember 2008 bis März 2009 hat (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO).

1. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger aufgrund seiner selbständigen Tätigkeiten, insbesondere als Rechtsanwalt, nach Art. 20 a Abs. 2 Nr. 2 der Bayerischen Gemeindeordnung (GO) i.V.m. § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Satzung zur Regelung von Fragen des Gemeindeverfassungsrechts der Stadt ... vom 12. Juli 1972 (im Folgenden: Satzung) eine Ersatzleistung in Höhe von 422,90 EUR zu gewähren.

Für das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs auf Ersatzleistungen spricht zwar der Wortlaut der Vorschrift des Art. 20 a Abs. 2 Nr. 2 GO, auf dem § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Satzung fußt, da der Kläger unstreitig als selbständiger Rechtsanwalt und - im Verhältnis zum Umfang der Anwaltstätigkeit untergeordnet - auch als freiberuflich tätige Honorarkraft an einer Fachschule tätig ist. Dennoch steht dem Kläger für seine Teilnahme an den genannten Stadtratssitzungen eine Ersatzleistung im Hinblick auf die von ihm ausgeübte selbständige Tätigkeit nicht zu, da er als pensionierter Richter nicht zur Gruppe der Selbständigen im Sinne der oben genannten Vorschriften gehört, sondern weiterhin zur Gruppe der Beamten/Richter zu zählen ist, für die die Regelungen der Ersatzleistungen nach Art. 20 a Abs. 2 GO bzw. § 3 Abs. 3 Satz 1 der Satzung nicht - auch nicht analog - anwendbar sind.

Jeder Mandatsträger kann - gegebenenfalls nach dem Schwerpunkt seiner ausgeübten Tätigkeiten - nur einer der in Art. 20 a Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 GO benannten Empfängergruppen angehören, mit der Folge, dass die Zugehörigkeit zu einer Gruppe die Zugehörigkeit zur anderen ausschließt. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber kumulative Ansprüche nach mehreren Nummern des Art. 20 a Abs. 2 GO zuerkennen wollte, bestehen nicht. Es gilt gerade nicht das Prinzip, dass sämtliche finanziellen Nachteile auszugleichen sind (vgl. Grundsatzentscheidung des BayVGH vom 2.10.2007, Az. 4 BV 07.77). Im Hinblick auf die Gewährung von Ersatzleistungen hat der Gesetzgeber mit der Regelung des Art. 20 a Abs. 2 GO unter dem Gesichtspunkt der Typisierung drei unterschiedlich geregelte Fallgruppen gebildet. So nennt Art. 20 a Abs. 2 Nr. 1 GO die Gruppe der Arbeiter und Angestellten, die einen Rechtsanspruch auf Ersatz des ihnen entstandenen nachgewiesenen Verdienstausfalls haben. Daneben bestehen die Gruppen der selbständig Tätigen (Art. 20 Abs. 2 Nr. 2 GO) und der sonstigen Personen, die keine Ersatzansprüche nach Nrn. 1 und 2 haben (Art. 20 a Abs. 2 Nr. 3 GO), bei denen es der Gemeinde freisteht, ob sie diesen Personenkreisen durch eine satzungsmäßige Regelung - wie sie hier durch § 3 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 2 und 3 der Satzung erfolgt ist - einen Anspruch auf Ersatzleistungen einräumt. Dabei sind durch die Typisierung der genannten Gruppen im Einzelfall auftretende Härten und Ungerechtigkeiten hinzunehmen, wenn nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen ist und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist, da der Gesetzgeber gerade im Bereich der gewährenden Verwaltung - wie hier - eine große Gestaltungsfreiheit hat und in weiterem Umfang zu typisierenden Regelungen berechtigt ist (vgl. BVerfGE 26, 265/275; 63, 119/128).

Im Hinblick auf im aktiven Dienst stehende Beamte/Richter ist es unstreitig, dass diese Gruppe nach dem klaren Wortlaut des Art. 20 a Abs. 2 GO bzw. des § 3 Abs. 3 Satz 1 der Satzung keinen Anspruch auf Ersatzleistungen hat. Beamte/Richter sind bei der Regelung des Verdienstausfalls nicht erwähnt, weil sie für die notwendige Teilnahme an Sitzungen, in denen sie Sitz und Stimme haben, Urlaub unter Fortzahlung ihrer amtsangemessenen Bezüge erhalten (vgl. Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Kommentar, Stand: Februar 2009, Art. 20 a RdNr. 14; vgl. Art. 93 Abs. 4 Bayerisches Beamtengesetz, § 17 der Verordnung über den Urlaub der bayerischen Beamten und Richter; für Bundesbeamte: § 90 Abs. 4 Bundesbeamtengesetz ). Auch aktive Beamte/Richter, die eine selbständige oder unselbständige Nebentätigkeit ausüben, erhalten im Hinblick auf diese Nebentätigkeit, unabhängig davon, in welchem Umfang sie ausgeübt wird oder wie hoch die Einnahmen aus dieser Tätigkeit sind, keine Ersatzleistungen nach Art. 20 a Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 GO, da auch die Ausübung einer umfangreichen oder hoch vergüteten Nebentätigkeit eine Zuordnung des Beamten zur Gruppe der Angestellten oder Selbständigen nicht rechtfertigt. Vielmehr ist er auch in diesem Fall nach der Schwerpunktbetrachtung (vgl. BayVGH vom 2.10.2007, a.a.O.) der Gruppe der Beamten zuzuordnen, die mangels Verdienstausfall im Hinblick auf ihre amtsangemessene Alimentation von vorneherein nicht zum Kreis der begünstigten Gruppen gehören, denen der Gesetzgeber Ersatzleistungen gewähren wollte (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 26.4.2009, Az.: Au 7 K 08.1761 - noch nicht rechtskräftig - zum Fall eines Professors mit W-Besoldung).

Keine andere Beurteilung rechtfertigt die im Fall des Klägers bestehende Sachlage, der als Rechtsanwalt selbständig tätig ist und als pensionierter Richter ein amtsangemessenes Ruhegehalt erhält, wobei die Stadtratstätigkeit einen Verdienstausfall im Hinblick auf das Ruhegehalt per se nicht bewirken kann. Es ist mit dem Sinn und Zweck der Regelung über die Ersatzleistungen nicht vereinbar, dass Beamte bzw. Richter ab dem Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand, sofern sie eine selbständige oder unselbständige Tätigkeit weiterführen oder aufnehmen, dann zum begünstigten Personenkreis der Angestellten oder Selbständigen "wechseln". Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit, Ersatzleistungen bei Ausübung eines kommunalen Ehrenamts zu erhalten, für die Gruppe der Angestellten/Arbeiter und der Selbständigen vorgesehen, zu denen typischerweise im aktiven Berufsleben Stehende gehören, die zur Sicherung und Erhaltung ihrer Lebensgrundlage tätig sind. Hierzu zählen Pensionäre in der Regel nicht. Der Gesetzgeber bezweckt mit dieser Regelung zumindest auch, dass sich nicht nur Beamte und Pensionäre für ein kommunales Ehrenamt bewerben, sondern auch aktiv im Berufsleben Stehende, deren Haupteinkünfte in der Regel aus beruflicher Tätigkeit erwirtschaftet werden. Für diesen Personenkreis und nicht für Personen, die bereits aus ihrer früheren Berufstätigkeit ein Ruhegehalt erhalten, wollte der Gesetzgeber die Möglichkeit schaffen, bei Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit eine Ersatzleistung wegen Verdienstausfall in Anspruch zu nehmen, damit sich auch solche Personen für ein kommunales Ehrenamt entscheiden. Dass der Kläger keine Ersatzleistung erhält, obwohl er durch die Stadtratstätigkeit ebenso wie andere Rechtsanwälte im Hinblick auf Verdienstausfall oder Freizeiteinbuße betroffen ist, stellt keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz dar, da der Kläger sich vom "Regelfall" des Rechtsanwalts eben dadurch unterscheidet, dass er ein amtsangemessenes Ruhegehalt erhält. Zudem bezweckt die Regelung über die Ersatzleistungen auch gerade nicht den Ausgleich sämtlicher finanzieller Nachteile.

2. Ein Anspruch auf Ersatzleistungen für die Teilnahme an den Sitzungen des Stadtrats am 9. Dezember 2008, 9. Februar, 11. und 6. März 2009 steht dem Kläger auch gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 der Satzung nicht zu.

Ein solcher Anspruch besteht schon deswegen nicht, weil der Kläger den nach § 3 Abs. 3 Satz 2 der Satzung hierfür erforderlichen Antrag bei der Beklagten nicht gestellt hat. Mit seinem Antrag vom 28. April 2009 forderte der Kläger von der Beklagten ausschließlich Ersatzleistungen aufgrund seiner selbständigen Tätigkeiten als Rechtsanwalt und Lehrer gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Satzung.

Abgesehen vom fehlenden Antrag besteht ein Anspruch des Klägers nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 der Satzung auch dem Grunde nach nicht. Nach Art. 20 a Abs. 2 Nr. 3 GO, auf dem § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 der Satzung fußt, können Personen, die keine Ersatzansprüche nach Art. 20 a Abs. 2 Nrn. 1 und 2 GO haben, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, eine Entschädigung erhalten. Mit dieser Regelung sollten keine neuen entschädigungsberechtigten Personengruppen geschaffen werden, sondern eine Entschädigung soll nur denjenigen Personen zustehen, die keine berufliche Tätigkeit oder eine unentgeltliche Tätigkeit ausüben; sie zielt insbesondere auf die sog. "Nur-Hausfrauen" ab (vgl. BayVGH vom 2.10.2007, a.a.O.). Demnach steht die Entschädigung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 der Satzung ehemaligen Arbeitnehmern, die aufgrund einer früheren beruflichen Tätigkeit eine Pension - wie der Kläger - bzw. eine gesetzliche Rente beziehen, nicht zu (vgl. Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Kommentar, Stand: Februar 2009, Art. 20 a, RdNr. 20).

3. Da dem Kläger keine Ansprüche auf Ersatzleistungen nach § 3 Abs. 3 Satz 1 der Satzung zustehen, war die Klage abzuweisen.

II. Die Kostenentscheidung ergeht nach § 154 Abs. 1 VwGO.

III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Beschluss

Der Streitwert wird auf 422,90 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes/GKG).






VG Augsburg:
Urteil v. 26.04.2010
Az: Au 7 K 09.1564


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