Oberlandesgericht Nürnberg:
Beschluss vom 18. Juni 2009
Aktenzeichen: 1 Ws 289/09

(OLG Nürnberg: Beschluss v. 18.06.2009, Az.: 1 Ws 289/09)

Tenor

I. Die Beschwerde des V B, V b W e. V. gegen die Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 23. April 2009, dass vorliegend eine wirksame Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht nach §§ 53 Abs. 2 Satz 1, 53 a Abs. 2 StPO erfolgt sei, wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.

II. Die Beschwerde des V B, V b W e. V. gegen den Beschlagnahmebeschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 23. April 2009 (Az.: 12 KLs 507 Js 1811/07) wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen.

Gründe

I.

Vor der 12. Strafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth findet seit dem 2.4.2009 die Hauptverhandlung gegen die Angeklagten Sch, D, M und B wegen Betruges statt. Laut Anklagevorwurf sollen sich die Angeklagten D, Sch und M entschlossen haben, sich durch den Vertrieb von Anlageprogrammen für Kapitalanleger eine dauerhafte Einnahmequelle zu verschaffen. Sie gründeten zu diesem Zweck am 10.10.2002 eine Genossenschaft (V G V g e. G., im Folgenden: V) mit Sitz in N. Die Angeklagten D und Sch fungierten bei Gründung als Vorstände der Genossenschaft, der Angeklagte M als Aufsichtsratsvorsitzender. Später waren die vier Angeklagten in wechselnder Besetzung jeweils als Vorstände tätig. Dem Vorwurf der Anklage nach sollen die Angeklagten von Anfang an planvoll die von den Anlegern eingesammelten Gelder nicht satzungsgemäß verwendet haben, sondern für eigene Zwecke oder Zwecke Dritter verbraucht haben, wobei der Angeklagten B hierbei lediglich Beihilfetätigkeit vorgeworfen wird. Wegen der Einzelheiten des dem Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalts wird auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth vom 23.2.2009 und den Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 5.5.2009 Bezug genommen.

In einem Schreiben an das Landgericht Nürnberg-Fürth vom 16.4.2009 hat der inzwischen bestellte Insolvenzverwalter über das Vermögen der V, Prof. Dr. U, erklärt, dass er die Wirtschaftsprüfer des V B von der Schweigepflicht gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 StPO entbinde.

Im Termin der Hauptverhandlung am 23.4.2009 wurde der als Wirtschaftsprüfer für die V tätig gewesene und für den V B angestellte Dipl.-Kfm. H M als Zeuge vernommen. Thema der Vernehmung waren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Genossenschaft bzw. die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung, Inhalt, Ablauf und Ergebnis der bei ihr durchgeführten Jahresabschlussprüfungen inklusive der Gründungsprüfung. Nachdem der Zeuge sich unter Berufung auf sein Schweigerecht aus § 53 StPO geweigert hatte, auszusagen, wurde ihm mitgeteilt, dass der Insolvenzverwalter der Genossenschaft eine Entbindung von der Schweigepflicht erklärt habe und dass das Gericht nunmehr von der Verpflichtung zur Aussage ausgehe. Daraufhin erfolgte die Zeugenaussage im Termin.

Im selben Termin führte der Zeuge ferner Unterlagen betreffend die Jahresabschlussprüfung bei der V mit sich. Auch die Herausgabe dieser (und weiterer nicht mitgeführter) Unterlagen wurde zunächst verweigert, woraufhin die Kammer mit Beschluss vom 23.4.2009 (vollzogen am 23. und 24.4.2009) die Beschlagnahme sowohl der mitgeführten Unterlagen, als auch weiterer beim V B in M befindlicher Unterlagen anordnete. Wegen des genauen Inhalts des Beschlagnahmebeschlusses wird auf den angefochtenen Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 23.4.2009 Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 28.4.2009 hat Dipl.-Kfm. H M, der im Briefkopf als "Wirtschaftsprüfer und Steuerberater" sowie als Verbandsdirektor und geschäftsführendes Vorstandsmitgliedes V B e. V. bezeichnet ist, und unter Verwendung von Briefpapier dieses Vereins Beschwerde eingelegt. Er hat die Entscheidung des Landgerichts, dass eine wirksame Entbindung von der Schweigepflicht vorliege angegriffen, zum anderen den Beschlagnahmebeschluss.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat den Beschwerden nicht abgeholfen. Auf den Nichtabhilfebeschluss vom 5.5.2009 wird ebenfalls Bezug genommen.

II.

Aufgrund der eindeutigen Bezugnahme auf seine Stellung als Vertreter des V B e. V. ist davon auszugehen, dass Dipl.-Kfm. M die Beschwerde namens des Vereins und nicht in eigener Person erhoben hat. Dem entspricht auch die Zielrichtung des Rechtsmittels, mit dem die Beschlagnahme von Unterlagen des V B angegriffen wird. In der Sache führt die Beschwerde nicht zum Erfolg.

1. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Entscheidung der Kammer wendet, es liege eine wirksame Entbindung von der Schweigepflicht vor, ist die Beschwerde unzulässig. Zwar eröffnet § 304 StPO die Beschwerde gegen Beschlüsse und Verfügungen des Gerichts. Unabhängig von der Form der Entscheidung können jedoch nur Maßnahmen des Gerichts, also Vornahme von Handlungen oder Entscheidungen mit Regelungscharakter angegriffen werden. Hier jedoch handelt es sich um eine rechtserhebliche Feststellung durch die Kammer, die isoliert nicht angefochten werden kann, sondern allenfalls inzident bei Überprüfung einer auf diese Rechtsmeinung gestützte weitere Entscheidung des Gerichts zu überprüfen ist (so auch im Ergebnis OLG Oldenburg NJW 2004, 2176). Diese Überprüfung begehrt der Beschwerdeführer mit seinem unter Ziffer II. 2. behandelten weiteren Beschwerdebegehren.

2. Die Beschwerde gegen den Beschlagnahmebeschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth ist statthaft (§ 304 StPO) und auch im Übrigen zulässig erhoben (§ 306 StPO), erweist sich jedoch in der Sache als unbegründet.

10a) Mit der Erklärung des Insolvenzverwalters der V, den Zeugen M von der Schweigepflicht in seiner Eigenschaft als Wirtschaftsprüfer nach §§ 53 Abs. 2 Satz 1, 53 a Abs. 2 StPO zu entbinden, besteht hinsichtlich der Unterlagen, die sich in dessen Besitz befanden, kein Beschlagnahmehindernis nach § 97 Abs. 1 StPO mehr. Eine zusätzliche Erklärung der Geschäftsführer oder des Vorstands der V war für eine wirksame Entbindungserklärung nicht erforderlich.

aa) Grundsätzlich kann einen der in § 53 StPO genannten Berufsträger nur derjenige von der Verschwiegenheitspflicht entbinden, zu dessen Gunsten diese Pflicht begründet ist, wobei unerheblich bleibt, wer den zugrundeliegenden Mandatsauftrag faktisch erteilt hat (vgl. Ignor/Bertheau in Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 53 Rdn. 78; OLG Oldenburg NJW 2004, 2176). Ob diese Erklärung nach einem Wechsel in der Person des Geschäftsführers oder Vorstandes oder € wie hier € nach Bestellung eines Insolvenzverwalters über das Vermögen der juristischen Person seit der Mandatierung allein vom neuen Vertreter wirksam abgegeben werden kann, ist jedoch streitig (vgl. zum Meinungsstand Rogall in SK-StPO, § 53 Rdn. 199, 200). Entscheidender Bedeutung kommt es dabei zu, worin das durch § 53 StPO geschützte Vertrauensverhältnis im Einzelfall besteht.

bb) Der Sinn des Aussageverweigerungsrechts für Mitglieder bestimmter Berufgruppen liegt darin, dass diese nicht verpflichtet sein sollen, als Zeuge in einem gerichtlichen Verfahren ohne Einwilligung des davon Betroffenen Tatsachen, preiszugeben die sie allein wegen ihrer speziellen beruflichen Tätigkeit erfahren haben. "Betroffen" ist derjenige, dessen "Geheimnisse" einem Dritten im Rahmen der besonderen berufsgruppenspezifischen Beziehung bekannt werden, was wiederum von der Art seiner Tätigkeit abhängt.

13aaa) Die berufliche Aufgabe eines Wirtschaftsprüfers ist es, betriebswirtschaftliche Prüfungen, insbesondere solche von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen, und entsprechende Testate zu erstellen (§ 2 Abs. 1 WiPrO). Anders als bei Notaren, die nach § 14 Abs. 1 BNotO gerade nicht Vertreter einer Partei, sondern unabhängige und unparteiische Betreuer sein sollen und bei Rechtsanwälte, welche nach § 1 BRAO als unabhängige Organe der Rechtspflege fungieren, orientiert sich die Tätigkeit des Wirtschaftsprüfers somit schon vom gesetzlichen Leitbild her allein an der objektiv überprüfbaren wirtschaftlichen Situation seines Auftraggebers. Nicht in unmittelbaren Zusammenhang mit dem von ihm zu prüfenden Unternehmen stehende Informationen, müssen ihm zur Erfüllung seiner Aufgaben nicht gegeben werden. Dem Wirtschaftsprüfer werden daher im Rahmen seiner speziellen beruflichen Tätigkeit notwendigerweise nur insoweit bekannt geheimhaltungspflichtige Tatsachen bekannt, als sie die juristische Person selbst betreffen. Andere Erkenntnisse, also etwa Geheimnisse, die aus der Sphäre der Person ihres gesetzlichen Vertreters herrühren, sind dem geschützten Vertrauensverhältnis nicht zwingend zuzuordnen.

bbb) Daraus folgt, dass allein die juristische Person in ihren "Geheimnissen" geschützt ist. Nur diese hat somit die Entscheidungsbefugnis, eine von ihr beauftragte und mit der betriebswirtschaftlichen Prüfung beauftragte Person, im Sinne von § 53 Abs. 2 S. 1 StPO von der Schweigepflicht zu entbinden. Ob dies im Interesse der juristischen Person liegt, entscheidet allein der gesetzliche Vertreter zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung. Früheren gesetzlichen Vertretern, gleich aus welchem Grund sie ausgeschieden sind, steht diese Befugnis nicht mehr zu, so dass es auf deren (zusätzliche) Erklärung nicht ankommt (so auch LG Hamburg NStZ-RR 2002,12; OLG Oldenburg NJW 2004, 2176; Weyand wistra 1995, 240; Schäfer wistra 1985, 209; Nack in Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Aufl. § 97 Rdn. 6).

ccc) Dies gilt auch für Fälle wie dem vorliegenden, in denen ein Insolvenzverwalter bestellt. Ist. Dieser hat nach § 80 Abs. 1 InsO das alleinige Recht zur Vermögensverwaltung; hierunter fallen auch und gerade die im Rahmen einer Wirtschaftsprüfung bekannt gewordenen Umstände.

b) Der Senat folgt nicht der in Rechtsprechung und Literatur wiederholt vertretenen Meinung, wonach der Insolvenzverwalter einen Wirtschaftsprüfer einer juristischen Person in Strafverfahren gegen deren Geschäftsführer nicht allein von der Verschwiegenheitspflicht befreien kann (OLG Celle wistra 1986, 83; OLG Koblenz NStZ 1985, 426; OLG-Düsseldorf wistra 1993, 120; Rogall in SK-StPO § 53 Rdn. 199 f.; Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl § 53 Rdn. 46; Senge in Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Aufl. § 53 Rdn. 47 m. w. N.).

aa) Das zur Begründung herangezogene Argument, dass § 53 StPO ein persönliches Vertrauensverhältnis schützen will, welches es zwischen einer juristischen und einer natürlichen Person nicht geben kann, berücksichtigt nicht, dass das spezielle, oben beschriebene Tätigkeitsfeld eines Wirtschaftsprüfers, ausschließlich die wirtschaftliche Interessen des Unternehmens berührt. Diese sind jedoch gerade der juristischen Person zuzuordnen (Ignor/Bertheau in Löwe/Rosenberg StPO 26. Aufl. § 53 Rdn. 78 m. w. N.) und somit nicht der Person des gesetzlichen oder rechtsgeschäftlich bestellten Vertreters.

bb) Als weitere Begründung wird angeführt, dass einem Wirtschaftsprüfer auch "Eigengeheimnisse" des Geschäftsführers zur Kenntnis gelangen, über die nur letzterer verfügungsberechtigt sei. Solch ein Eigengeheimnis seien auch Straftaten (bzw. Tatsachen, die solche begründen), die der Geschäftsführer zu Lasten der juristischen Person begangen habe (Rogall in SK-StPO § 53 Rdn. 199). Auch dies überzeugt nicht. Zum einen sind Eigengeheimnisse einer natürlichen Person dem Wirtschaftsprüfer zur Erfüllung dessen Aufgaben nicht notwendigerweise bekannt zu geben. Zum anderen kann die Begehung einer strafbaren Handlung, allein für sich gesehen, kein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse im Sinne des § 53 StPO begründen. Der Schutzzweck dieser Norm ist auf berufsbezogene vertrauliche Mitteilungen und Wahrnehmungen beschränkt. Weiterhin widerspricht die Beeinträchtigung der Wahrheitsfindung bei der Verfolgung strafbarer Handlungen dem Allgemeininteresse (vgl. OLG Oldenburg NJW 2004, 2176).

cc) Dieses Ergebnis entspricht auch der Praxis in zivilprozessualen Fallgestaltungen (vgl. OLG Nürnberg OLGZ 1977, 370). Die Situation ist, soweit Schadensersatzansprüche gegen den Geschäftsführer der juristischen Person Gegenstand eines Rechtsstreits sind, mit der Interessenlage im Strafverfahren vergleichbar (Schäfer wistra 1985, 209).

c) Die übrigen Voraussetzungen für die Beschlagnahme sind offensichtlich gegeben; insoweit wird vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen des Nichtabhilfebeschlusses des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 5.5.2009 Bezug genommen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.






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