Oberlandesgericht Hamburg:
Beschluss vom 17. September 2012
Aktenzeichen: 1 OBL 62/12, 3 Ws 93/12, 3 Ws 93/12 - 1 OBL 62/12

(OLG Hamburg: Beschluss v. 17.09.2012, Az.: 1 OBL 62/12, 3 Ws 93/12, 3 Ws 93/12 - 1 OBL 62/12)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Oberlandesgericht Hamburg hat in dieser Gerichtsentscheidung eine Beschwerde eines Rechtsanwalts gegen einen Beschluss des Landgerichts verworfen. Der Rechtsanwalt war im Ermittlungsverfahren und im Hauptverfahren als Wahlverteidiger tätig. Der Angeklagte beantragte die Beiordnung des Rechtsanwalts als zweiten Pflichtverteidiger, da der bereits bestellte Verteidiger aufgrund einer Verletzung nicht in der Lage war, die Verteidigung ordnungsgemäß durchzuführen. Der Vorsitzende entsprach diesem Antrag und ordnete die Beiordnung an. Später wurde die Beiordnung jedoch wieder aufgehoben, da der bestellte Verteidiger mitteilte, dass er wieder voll einsatzfähig sei. Der Rechtsanwalt stellte daraufhin einen Vergütungsfestsetzungsantrag für die bereits erbrachten Tätigkeiten. Der zuständige Rechtspfleger des Landgerichts setzte nur einen Teil der Gebühren fest, da er nur die Tätigkeiten nach der Bestellung zum zweiten Pflichtverteidiger berücksichtigte. Dagegen legte der Rechtsanwalt Beschwerde ein, die jedoch sowohl vom Landgericht als auch vom Oberlandesgericht zurückgewiesen wurde. Das Oberlandesgericht entschied, dass der Rechtsanwalt keinen weiteren Vergütungsanspruch habe, da dieser nur für die Tätigkeiten gelte, die er nach seiner Bestellung erbracht habe. Die Beiordnung als zweiter Pflichtverteidiger diene lediglich dazu, die vorübergehenden körperlichen Einschränkungen des bereits bestellten Verteidigers zu kompensieren und führe nicht zu einem weitergehenden Vergütungsanspruch. Eine Kostenentscheidung wurde nicht getroffen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

OLG Hamburg: Beschluss v. 17.09.2012, Az: 1 OBL 62/12, 3 Ws 93/12, 3 Ws 93/12 - 1 OBL 62/12


Tenor

Die Beschwerde des Rechtsanwalts G. gegen den Beschluss der Großen Strafkammer 27 des Landgerichts Hamburg vom 15. Mai 2012 wird verworfen.

Gründe

A.

Der Beschwerdeführer war als Wahlverteidiger im Ermittlungs-, Zwischen- und € dem derzeit noch fortdauernden € Hauptverfahren neben dem auf ausdrücklich erklärten Wunsch des Angeklagten bereits im Ermittlungsverfahren beigeordneten Rechtsanwalt P. tätig.

Die Hauptverhandlung vor dem Jugendschwurgericht begann am 8. November 2011. Am 30. März 2012 beantragte der Angeklagte die Beiordnung des Beschwerdeführers als €zweiten Pflichtverteidiger€ nach €§ 140 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 StPO€ (Anl. 137 Prot.-Bd.). Im Falle der Beiordnung werde dieser sein Wahlmandat niederlegen. Zur Begründung führte er aus, dass sich der bestellte Verteidiger, Rechtsanwalt P., durch einen Unfall das rechte Handgelenk gebrochen habe. Eine €ordnungsgemäße Verteidigertätigkeit in der Hauptverhandlung€ sei daher nicht mehr vollständig gewährleistet, namentlich bei der Erstellung von Mitschriften oder dem schnellen Zugriff auf die Verfahrensakten werde dieser durch die Verletzung spürbar beeinträchtigt (Anl. 137 Prot.-Bd.). Auf Grund €bereits ausgeschöpfter finanzieller Möglichkeiten€ seiner für die Vergütung aufkommenden Familie könne die Teilnahme des Wahlverteidigers an der Hauptverhandlung nur durch dessen Beiordnung gewährleistet werden. Diesem Antrag entsprach der Vorsitzende und ordnete noch am selben Hauptverhandlungstag an, dass der Beschwerdeführer €für die Dauer der Erkrankung€ des bestellten Verteidigers als €weiterer Verteidiger beigeordnet wird€ (Bl. 103 Prot.-Bd.).

Am 4. Mai 2012 hob der Vorsitzende im Verfügungswege die Beiordnung des Beschwerdeführers auf, nachdem ihm der zuvor an sämtlichen Terminen anwesende Rechtsanwalt P. mitgeteilt hatte, dass er wieder ohne Einschränkungen in der Lage sei, die Verteidigung zu führen (Bl. 1104 d.A.). Eine hiergegen gerichtete Beschwerde blieb ohne Erfolg (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Mai 2012 € 3 Ws 92/12).

Mit Vergütungsfestsetzungsantrag vom 16. April 2004 hat der Beschwerdeführer folgende € auch im Zeitraum vor seiner Bestellung entstandene € Gebühren und Auslagen zur Erstattung bei der Staatskasse angemeldet:

14101Grundgebühr Zuschlag162,0024105Verfahrensgebühr Vorverfahren137,0034103Terminsgebühr Haftprüfung137,0044119Verfahrensgebühr Schwurgericht322,0054121Terminsgebühr mit Zuschlag 8.11.2011434,0064121Terminsgebühr mit Zuschlag 10.11.2011434,0074121Terminsgebühr mit Zuschlag 15.11.2011434,0084122Zusätzliche Gebühr Termin 15.11.2011178,0094121Terminsgebühr mit Zuschlag 18.11.2011434,00104122Zusätzliche Gebühr Termin 18.11.2011178,00114122Terminsgebühr mit Zuschlag 24.11.2011434,00124121Terminsgebühr mit Zuschlag 25.11.2011434,00134122Zusätzliche Gebühr Termin 25.11.2011178,00144121Terminsgebühr mit Zuschlag 25.11.2011434,00154122Zusätzliche Gebühr Termin 30.11.2011178,00164122Terminsgebühr mit Zuschlag 2.12.2011434,00174121Terminsgebühr mit Zuschlag 9.12.2011434,00184122Zusätzliche Gebühr Termin 9.12.2011178,00194121Terminsgebühr mit Zuschlag 16.12.2011434,00204121Terminsgebühr mit Zuschlag 6.1.2012434,00214122Zusätzliche Gebühr Termin 6.1.2012178,00224121Terminsgebühr mit Zuschlag 10.1.2012434,00234122Zusätzliche Gebühr Termin 10.1.2012178,00244121Terminsgebühr mit Zuschlag 13.1.2012434,00254121Terminsgebühr mit Zuschlag 20.1.2012434,00264121Terminsgebühr mit Zuschlag 27.1.2012434,00274122Zusätzliche Gebühr Termin 27.1.2012178,00284121Terminsgebühr mit Zuschlag 2.2.2012434,00294121Terminsgebühr mit Zuschlag 3.2.2012434,00304122Zusätzliche Gebühr Termin 3.2.2012178,00314121Terminsgebühr mit Zuschlag 9.2.2012434,00324122Zusätzliche Gebühr Termin 9.2.2012178,00334121Terminsgebühr mit Zuschlag 10.2.2012434,00344121Terminsgebühr mit Zuschlag 30.3.2012434,00354122Zusätzliche Gebühr Termin 30.3.2012178,00364121Terminsgebühr mit Zuschlag 5.4.2012434,00374122Zusätzliche Gebühr Termin 5.4.2012178,00384121Terminsgebühr mit Zuschlag 12.4.2012434,00394122Zusätzliche Gebühr Termin 12.4.2012178,00404121Terminsgebühr mit Zuschlag 13.4.2012434,00414121Zusätzliche Gebühr Termin 13.4.2012178,00427000 1c979 Kopien Ermittlungsakte164,35437002Post- und Telekommunikationspauschale20,00447008Umsatzsteuer2549,11 Gesamt15.965,46Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24. April 2012 hat der zuständige Rechtspfleger des Landgerichts für die zu zahlenden Gebühren und Auslagen betreffend die Hauptverhandlungstermine vom 30. März 2012, 5. April 2012, 12. April 2012 und 13. April 2012 jeweils Terminsgebühren (Nr. 4121 VV RVG) und zusätzliche Verfahrensgebühren (Nr. 4122 VV RVG) und damit einen Gebührenanspruch einschließlich anteiliger Umsatzsteuer in Höhe von € 2.913,12 festgesetzt. Die Übrigen geltend gemachten Gebühren hat der Rechtspfleger abgesetzt. Die dagegen erhobene Erinnerung hat die Strafkammer durch Beschluss vom 15. Mai 2012 als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer nunmehr mit seiner Beschwerde, der das Landgericht nicht abgeholfen hat, und macht unter Hinweis auf § 48 Abs. 5 RVG geltend, dass ihm als Pflichtverteidiger Gebühren auch für solche Tätigkeiten zustünden, die er €vor der Beiordnung€ entfaltet hat. Der Generalstaatsanwalt hat beantragt, den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts auf die Beschwerde hin aufzuheben und dahin abzuändern, dass dem Beschwerdeführer über den bereits festgesetzten Betrag hinaus weitere € 13.052,34 zu erstatten sind.

B.

I.

Die Beschwerde ist statthaft (§ 56 Abs. 2 RVG) und auch im Übrigen zulässig. Zur Entscheidung hierüber berufen ist der Strafsenat als Kollegialgericht, weil die Strafkammer die angefochtene Entscheidung in der Besetzung außerhalb der Hauptverhandlung erlassen hat (§ 56 Abs. 2 i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbs. 2 RVG, § 122 Abs. 1 GVG).

II.

In der Sacheversagt der Rechtsbehelf.

1. Zwar ist der angefochtene Beschluss in formeller Hinsicht nicht frei von Rechtsfehlern. Zuständig für die Entscheidung im Erinnerungsverfahren ist nach § 56 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG der Einzelrichter und nicht der gesamte Spruchkörper. Hierdurch soll € in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise (vgl. OLG Hamm, NJOZ 2010, 1744) € ein ressourcenschonender Personaleinsatz einerseits und eine zügige Verfahrensförderung andererseits ermöglicht werden (vgl. BT-Drucks. 14/4722, S. 69, 110f.). Dieser Rechtsfehler führt allerdings nicht zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses. Nach § 33 Abs. 8 Satz 4 RVG ist eine unterlassene Übertragung eines Verfahrens vom Einzelrichter von der Anfechtung ausgenommen. Dann aber muss solches etwa mit Blick auf das Verhältnis von Einzelrichter und Spruchkörper sowie der gesetzlich erstrebten Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung erst recht gelten, wenn der Gesamtspruchkörper € wie hier € irrtümlich oder jedenfalls ohne ausdrückliche Entschließung seine Entscheidungszuständigkeit bejaht hat. Ein € auch verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbarer (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) € Fall willkürlicher Zuständigkeitsbegründung liegt hier erkennbar fern (vgl. BGHZ 154, 200, 202f. zu § 568 ZPO).

2. Dem Beschwerdeführer steht allerdings über den ihm nach § 48 Abs. 1 RVG zuerkannten Festsetzungsbetrag hinaus kein weiterer Vergütungsanspruch zu.

a) Der Vergütungsanspruch des als Pflichtverteidiger bestellten Rechtsanwalts bestimmt sich nach §§ 45, 48 RVG.

aa) Dem bestellten Rechtsanwalt steht nach § 45 RVG dem Grunde nach ein öffentlich-rechtlicher Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse zu. Für den in Strafsachen gerichtlich bestellten Rechtsanwalt folgt dieser aus den Maßgaben des § 45 Abs. 3 RVG (vgl. Hartung, RVG [2004], § 45 Rn. 109 m.w.N.). Hat das Gericht eines Landes den Bestellungsakt erlassen, ist Anspruchsgegner die Landeskasse; im Übrigen ist der bestellte Rechtsanwalt aus der Bundeskasse zu vergüten.

bb) Für die Höhe und den Umfang des Vergütungsanspruchs ist in sämtlichen Verfahrensordnungen nach § 48 Abs. 1 RVG in erster Linie der Bestellungsakt selbst maßgeblich (vgl. nur BeckOK-RVG/Sommerfeld/Sommerfeld, 18. Ed., § 48 Rn. 4; Ebert in Mayer/Kroiß, 5. Aufl., RVG § 48 Rn. 2; OLG Brandenburg, MDR 2009 175; OLG Celle, MDR 2011, 324). Sein Umfang bestimmt € abgesehen von den gesetzlichen Modifikationen der folgenden Absätze 2 bis 5 € die nähere Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses zwischen Staatskasse und bestelltem Rechtsanwalt (vgl. Hartung, a.a.O., § 45 Rn. 9). Die Regelung eröffnet mithin nicht nur sachliche (vgl. etwa § 121 Abs. 4 ZPO) und funktionale (vgl. Ebert, a.a.O, Rn. 33, etwa Bestellung zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts) Beschränkungen, sondern limitiert den Vergütungsanspruch grundsätzlich auch in zeitlicher Hinsicht. Er entsteht demnach regelmäßig nur für solche Tätigkeiten, die der Rechtsanwalt nach erfolgter Bestellung sowie vor dem Ende der Wirkungsdauer des Bestellungsakts erbracht hat. Eine rückwirkende Bestellung nach Verfahrensabschluss ist grundsätzlich ebenso ausgeschlossen wie eine Rückwirkung einer Bestellung für in der Vergangenheit liegende anwaltliche Tätigkeiten (vgl. BGH, NStZ-RR 2009, 348; OLG Köln, NStZ-RR 2003, 287, 288; Ebert, a.a.O., Rn. 117).

b) Gemessen an diesen Grundsätzen kann der Beschwerdeführer über den ihm zuerkannten Festsetzungsbetrag hinaus keinen weiteren Vergütungsanspruch für die Zeit vor seiner Bestellung zum zweiten Pflichtverteidiger geltend machen.

aa) Dies folgt allerdings noch nicht aus der obergerichtlich anerkannten Beschränkung des Vergütungsanspruchs eines Terminsvertreters für einen vorübergehend verhinderten bestellten Verteidiger. Dieser kann grundsätzlich wegen der von ihm allein eingenommenen Vertreterrolle nur die Terminsgebühr nebst anteiliger Umsatzsteuer verlangen; sein Anspruch geht nicht über das hinaus, was in der Person des bestellten Verteidigers im Falle dessen Erscheinens angefallen wäre (vgl. etwa KG, BeckRS 2008, 10345; NStZ-RR 2005, 327; OLG Celle, NJOZ 2006, 3706; a.A. OLG Karlsruhe, NJW 2008, 2935). Hier ist der Beschwerdeführer jedoch nicht als Vertreter tätig gewesen, sondern neben dem bereits bestellten € durchgehend anwesenden € Pflichtverteidiger aufgetreten (vgl. zur anders gelagerten Verfahrenskonstellation der Beiordnung zum Zwecke vorübergehender Vertretung OLG Hamm, StV 2011, 660).

bb) Entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers folgt ein weitergehender Vergütungsanspruch hier auch nicht etwa aus den Maßgaben des § 48 Abs. 5 RVG. Vom Regelungsbereich des § 48 Abs. 5 RVG nicht erfasst wird nämlich der Ver-gütungsanspruch eines während laufender Hauptverhandlung zum zweiten Pflichtverteidiger bestellten früheren Wahlverteidigers, sofern damit allein in der Person eines bereits bestellten, in der Hauptverhandlung ebenfalls durchgehend anwesenden Pflichtverteidigers liegende vorübergehende körperliche Einschränkungen, namentlich mangelnde Schreib- und Nachschlagefähigkeiten, kompensiert werden sollen.

(1) Zwar lässt sich diese einschränkende Auslegung dem Wortlaut der Vorschrift selbst nicht eindeutig entnehmen. Nach § 48 Abs. 5 Satz 1 RVG erhält ein in Strafsachen (Nr. 4100 ff. VV RVG) im ersten Rechtszug bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt die Vergütung auch für seine vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung vorgenommenen Tätigkeiten. Er kann daher grundsätzlich trotz einer erst im Rahmen der Hauptverhandlung erfolgten Bestellung auch solche Verteidigungshandlungen kostenrechtlich in den Ansatz bringen, die er für den Mandanten etwa bereits im Zuge des Ermittlungs- und Zwischenverfahrens tatsächlich erbracht hat.

(2) Die Norm ist aber im Lichte des systematischen Regelungskonzepts des § 48 RVG zu lesen. Vor diesem Hintergrund stellt sie als vergütungsrechtlicher Solitär eine gesetzliche Ausnahmeregelung zum Grundsatz der strukturellen Korrespondenz von Inhalt und Zeitpunkt des Bestellungsakts nach § 48 Abs. 1 RVG und dem durch ihn verkörperten vergütungsrechtlichen Anspruch dar. In Ergänzung des Regelungsgehalts von § 48 Abs. 1 RVG fingiert sie kraft Gesetzes eine Vergütungsfähigkeit früherer Tätigkeiten. Hierdurch erstrebte der Reformgesetzgeber gerade die über eine gesetzliche Klarstellung hinausgehende und mit der Vorgängervorschrift des § 97 BRAGO i.d.F. des Kostenänderungsgesetzes vom 21. August 1975 (BGBl I S. 2189, 2225) inhaltlich korrespondierende verbesserte Stellung des im Strafverfahren bestellten Rechtsanwalts.

Maßgebend hierfür war ersichtlich, dass der Pflichtverteidiger mit Blick auf diese vergütungsrechtlich gesicherte Expektanz seine Verteidigungsaktivitäten zur Gunsten einer umfassenden Rechtswahrung des Beschuldigten frühzeitig und effektiv entfaltet und nicht etwa vom Bestellungszeitpunkt abhängig macht (vgl. BT-Drucks. 7/3243, S. 10). Dieses Bestreben wurde durch einzelne redaktionelle Änderungen durch das Kostenrechtsänderungsgesetz aus dem Jahre 1994 (BGBl. I S. 1325, 1361; vgl. BT-Drucks. 12/6962, S. 107) sowie ihre Übernahme in das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718; vgl. 15/1971, S. 200f.) auch späterhin nicht in Frage gestellt.

Sinn der Regelungen ist es mithin, Streit und Unklarheiten zu vermeiden, die durch eine € rechtspraktisch nicht etwa vereinzelt auftretende € späte Bestellungsentscheidung entstehen (vgl. BeckOK-RVG/Sommerfeld/Sommerfeld, 18. Ed., § 48 Rn. 95; Leipold, Anwaltsvergütung in Strafsachen, Rn. 282) und die Effektivität der Pflichtverteidigung beeinträchtigen können. Die Rückwirkungsfiktion und mit ihr eine umfassend abgesicherte € zumindest vorläufige € Kostenübernahme durch den Staat erweist sich vor diesem Hintergrund nicht als vergütungsrechtlicher Selbstzweck, sondern stellt sich als Ausprägung rechtsstaatlich garantierter Pflichtverteidigung dar (vgl. hierzu BVerwGE 39, 238, 241ff.; BVerfG [Kammer], NJW 2005, 1264; BGH, MDR 1979, 1004; zur konventionsrechtlichen Bewertung vgl. nur Esser, Auf dem Weg zu einem europäischen Strafverfahrensrecht [2002], S. 474ff.; Gaede, Fairness als Teilhabe [2007], S. 564ff.); die effektive Verteidigung eines Beschuldigten ist gerade unabhängig von dessen wirtschaftlichen Verhältnissen sicherzustellen. Dem entspricht eine verspäteter Verbescheidung eines Bestellungsgesuchs und damit mangelnden finanziellen Möglichkeiten geschuldete zurückhaltende Verteidigung im Ermittlungs- oder Zwischenverfahren nicht. Hier erstrebt die Regelung vielmehr einen kostenrechtlichen Gleichlauf mit der Wahlverteidigung.

(3) Auch verfassungsrechtliche Erwägungen gebieten kein anderes Normverständnis. Es ist allgemein anerkannt, dass die Bestellung zum Pflichtverteidiger als besondere Form der Indienstnahme Privater zu öffentlichen Zwecken nicht dem Anwalt zu seinem eigenen Nutzen und Vorteil dient, sondern im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen hat, dass der Beschuldigte in schwerwiegenden Fällen rechtskundigen Beistand erhält und ein ordnungsgemäßer Verfahrensablauf gewährleistet wird. Angesichts der umfassenden Inanspruchnahme eines bestellten Verteidigers für die Wahrnehmung dieser Aufgabe hat der Gesetzgeber die Pflichtverteidigung nicht als eine vergütungsfrei zu erbringende Ehrenpflicht angesehen. Die eingerichtete staatliche Vergütungspflicht wird allerdings nicht uneingeschränkt sondern im Wege eines Ausgleichs mit dem besonderen Interesse der Gemeinschaft an einem mit dem Recht der Pflichtverteidigung verbundenen beschränkten Kostenrisiko vorgenommen (vgl. BVerfG [Kammer], NStZ-RR 2007, 359, 360). Dabei ist mit Blick auf das Grundrecht auf freie Berufsausübung ein unzumutbares Opfer des Rechtsanwalts durch vergütungsrechtliche Regelungen zu verhindern (vgl. BVerfGE 68, 237, 255; BVerfG [Kammer], NStZ-RR 2007, 359, 360). Solches ist indes regelmäßig nicht zu besorgen bei einem Wahlverteidiger, der auf eigenen Wunsch hin zum Zwecke allein unterstützender Hilfsarbeiten während der Rekonvaleszenz eines körperlich vorübergehend beschwerten und in der Hauptverhandlung ebenfalls anwesenden Pflichtverteidigers beigeordnet wird.

Dieses Ergebnis findet endlich Bestätigung durch eine Betrachtung im Lichte sozialstaatlicher Fürsorgepflichten und dem verfassungsrechtlich abgesicherten Resozialisierungsgebot. Der Angeklagte schuldet im Falle seiner Verurteilung der Staatskasse neben den Gerichtsgebühren auch die an den bestellten Verteidiger zu zahlende Vergütung (§ 465 Abs. 1, § 464a Abs.1 Satz 1 StPO i.V.m. 8 Satz 1 GKG und Nr. 9007 KV GKG; vgl. ferner vgl. BVerfGE 66, 313; hierzu Neumann, NJW 1991, 264, 267). Damit hat dieser grundsätzlich auch die Kosten für einen zweiten Pflichtverteidiger zu tragen (vgl. BGHR StPO § 464a Abs 1 S 1 Auslagen 1); eine Niederschlagung hierdurch entstandener Kosten liegt regelmäßig fern. Diese erhebliche Kostenfolge hat das Gericht in seine Entscheidung über den Wunsch des Angeklagten und seines Wahlverteidigers, die Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers vorzunehmen, um allein vorübergehende körperliche Beschränkungen des bereits bestellten Rechtsanwalts zu kompensieren, einzustellen. Der damit bereits im Erkenntnisverfahren auf von Verfassungs wegen notwendigen Konkordanz zwischen den konkreten Verteidigungsinteressen des Angeklagten einerseits und den Belastungen des bestellten Verteidigers durch die öffentlich-rechtliche Indienstnahme andererseits lässt aber ein Normverständnis keinen Raum, das die Rückwirkung nach § 48 Abs. 5 RVG systemwidrig als Automatismus begreift. Solches begründete vielmehr die Gefahr unerträglicher Kostenbelastungen des Angeklagten. Dies gilt erst recht, wenn der nunmehr bestellte Wahlverteidiger zuvor von Dritten, etwa der Familie des Angeklagten bezahlt worden ist, und nach seiner Bestellung die Kostenfolge nunmehr den Angeklagten selbst trifft.

cc) Dies zugrunde gelegt wird die hier in Rede stehende Bestellung eines zweiten Verteidigers allein zur Kompensation vorübergehender körperlicher Einschränkungen des in der Hauptverhandlung durchgehend anwesenden Pflichtverteidigers nicht vom Regelungsbereich des § 48 Abs. 5 RVG erfasst.

Die Verteidigung des Angeklagten war durch den ununterbrochen anwesenden Pflichtverteidiger gewährleistet. Diesem steht unzweifelhaft ein Vergütungsanspruch nach § 48 Abs. 1 und 5 RVG zu. Die vom Strafkammervorsitzenden verfügte Bestellung des Beschwerdeführers diente allein der Kompensation vorübergehender mangelnder Schreib- und Nachschlagefähigkeiten des Pflichtverteidigers, der auch im Wege einer € hier nicht etwa fernliegenden € Zurverfügungstellung einer Schreibkraft hätte entsprochen werden können. Ebenso wenig wie es einer intensiven Einarbeitung in die Verfahrensakte durch den Beschwerdeführer zur Ausübung dieser von ihm verlangten, erkennbar begrenzten, Hilfstätigkeiten bedurfte, bestand für ihn eine die sachgemäße Wahrnehmung der Verteidigungsinteressen des Angeklagten berührende Rechtsunsicherheit über seinen Vergütungsanspruch. Dieser konnte sich ersichtlich nur auf den Zeitpunkt seiner Hilfstätigkeiten und damit auf die von § 48 Abs. 1 RVG vergütungsrechtlich ohnehin erfasste Dauer beschränken. Mit der vollständigen Genesung des bestellten Verteidigers P. ist der Anlass für die spätere zweite Bestellung weggefallen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 141 Rn. 1); zu Recht macht der Beschwerdeführer daher für die Folgezeit auch keine weiteren Vergütungsansprüche geltend. Dieses Rechtsverständnis korrespondiert schließlich auch mit den wohlverstanden rechtlichen Interessen des Angeklagten an einer schonenden Belastung mit staatlich verauslagter Pflichtverteidigervergütung für den Fall seiner Verurteilung; der überwiegende Anteil der Tätigkeit des Beschwerdeführers auch im Hauptverfahren wird nunmehr weiterhin durch seine Familie bestritten.

C.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 56 Abs. 2 Satz 1 RVG).






OLG Hamburg:
Beschluss v. 17.09.2012
Az: 1 OBL 62/12, 3 Ws 93/12, 3 Ws 93/12 - 1 OBL 62/12


Link zum Urteil:
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