Oberlandesgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 12. Dezember 2012
Aktenzeichen: I-26 W 19/12 (AktE)

(OLG Düsseldorf: Beschluss v. 12.12.2012, Az.: I-26 W 19/12 (AktE))

§§ 327a, 327b AktG; §§ 7 Abs. 6, 8 Abs. 2, 12 Abs. 1 Satz 1, 15 Abs. 3 Satz 2, 17 Abs. 1 SpruchG, § 58 Abs. 1, Abs. 2 FamFG, Art. 111 Satz 1 FGG-ReformG, § 8 Abs. 3 KostO

Die isolierte Anfechtung eines Beweisbeschlusses sowie der Anordnung einer Vorschusszahlung für die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist im aktienrechtlichen Spruchverfahren ausgeschlossen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners vom 06. August 2012 gegen den Beschluss der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 09. Juli 2012 - 39 O 1/10 (AktE) - wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der der Antragstellerin in der Beschwerdeinstanz entstandenen notwendigen Auslagen.

Der Gegenstandswert der Beschwerde beträgt 119.000 €.

Gründe

I.

Der Antragsgegner wendet sich mit seiner Beschwerde gegen den Umfang der Beweiserhebungen sowie die Höhe des angeforderten Kostenvorschusses im Beweisbeschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 09.07.2012.

. . . Die Antragstellerin war Minderheitsaktionärin der A., deren Vorstand der Antragsgegner ist. Gegenstand der A. ist das Betreiben von Bankgeschäften und Finanzdienstleistungen. Die Gesellschaft ist auf den Handel mit Devisen sowie auf Differenzgeschäfte spezialisiert, bei denen Kunden über eine elektronische Handelsplattform online handeln.

Die Hauptversammlung der A. hat am 10.08.2009 beschlossen, die Aktien der Antragstellerin im Wege des Squeezeout Verfahrens gemäß §§ 327a ff AktG gegen eine Barabfindung auf ihren Hauptaktionär, den Antragsgegner, zu übertragen. Der Übertragungsbeschluss wurde am 19.10.2009 in das Handelsregister beim Amtsgericht Duisburg eingetragen. Der Antragsgegner hielt bis zur Eintragung der Übertragung 1.050.000 nennwertlose auf den Namen lautende Stückaktien von insgesamt 1.100.000 Stückaktien am Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von insgesamt € 1.100.000. Die Antragstellerin hielt 50.000 nennwertlose, auf den Namen lautende Stückaktien.

Der Beschluss bestimmt eine Barabfindung in Höhe von 4,70 € je auf den Namen lautende Stückaktie der A. mit einem auf die jeweilige Stückaktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals von € 1,--. Die Antragstellerin erhielt danach einen Abfindungsbetrag in Höhe von insgesamt € 235.000. Die Höhe der angebotenen Barabfindung wurde durch die C. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ermittelt. Diese stellte zum Bewertungsstichtag 01.01.2009 einen Unternehmenswert der A. in Höhe von € 5.132.604 fest. Die zur Prüferin bestellte D. Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, hat die Barabfindung ausgehend von einem Unternehmenswert der A. zum Bewertungsstichtag 10.08.2009 in Höhe von € 4.764.000 für angemessen erachtet. In dem von den Verfahrensbeteiligten . . .verfahren, Az. . . ., ermittelte der gerichtlich bestellte Sachverständige Dipl.-Kfm. E. aufgrund seines Gutachtens vom 21.06.2011 einen Unternehmenswert der A. zum Bewertungsstichtag 18.12.2008 in Höhe von € 5.159.000.

Mit dem hiesigen Spruchverfahren begehrt die Antragstellerin die gerichtliche Überprüfung der Angemessenheit der im Übertragungsbeschluss festgelegten Barabfindung gemäß §§ 327f AktG. Insoweit rügt sie im Einzelnen die vom sachverständigen Prüfer in Ansatz gebrachten Bewertungsgrundlagen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Antragsschrift vom 22.01.2010 sowie die Schriftsätze vom 25.06.2010 und 17.06.2010 Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 09.07.2012 hat die 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf einen Beweisbeschluss erlassen, um die Angemessenheit der nach dem Übertragungsbeschluss zu gewährenden Barabfindung in Höhe von € 4,70 zum Stichtag 10.08.2009 durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens klären zu lassen (Ziffer I.). Zur Beantwortung der Frage hat das Landgericht den Sachverständigen darauf hingewiesen, dass eine Neubewertung der Gesellschaft erfolgen solle, wobei auf einzelne Bewertungsbestandteile des Übertragungsberichts und/oder des sachverständigen Prüfers zurückgegriffen werden könne, soweit diese von der Antragstellerin nicht beanstandet worden seien und der Sachverständige die Angaben für plausibel halte. Ansonsten seien die Werte anhand der Buchführung der Gesellschaft zu ermitteln bzw. zu überprüfen (Ziffer II.1.). Soweit für die Ermittlung des Werts am Stichtag relevant, solle der Sachverständige die zur Beantwortung der Fragen des Beschlusses zur Sonderprüfung vom 03.08.2009 erforderlichen Prüfungen und Recherchen vornehmen und das Ergebnis bei der Unternehmensbewertung berücksichtigen (Ziffer II.2.). Ferner solle der Sachverständige zu weiteren - konkret aufgeführten - Fragen ausdrücklich Stellung nehmen (Ziffer II.3.) betreffend

- die nach Ziffer II.2. ermittelten Wertansätze (a),

- das Vorliegen einer integrierten Gesamtplanung der Gesellschaft und deren Erforderlichkeit (b),

- die Plausibilität der der Bewertung zugrunde gelegten Planungen (c),

- die Aktualität und ggf. Anpassungsbedürftigkeit der der Bewertung zugrunde gelegten Planung (d),

- die Unzulässigkeit der Rückstellung für das EDW-Risiko (e),

- die Angemessenheit des Jahresgehalts des Antragsgegners als Vorstand (f),

- die Kapitalisierungszinsen und deren Parameter (g).

Unter Ziffer III. des Beschlusses hat das Landgericht dem Antragsgegner aufgegeben, einen Auslagenvorschuss in Höhe von € 119.000,-- einzuzahlen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beweisbeschluss vom 09.07.2012 (Bl. 258ff GA) Bezug genommen.

Gegen diesen Beschluss, zugestellt am 23.07.2012, hat der Antragsgegner am 06.08.2012 Beschwerde eingelegt.

Der Antragsgegner meint, die Beschwerde sei vorliegend zulässig. Der Beweisbeschluss gehe erheblich über das nach dem SpruchG zulässige Maß hinaus, indem er ohne jegliche Begründung und unzulässigerweise eine komplette Neubewertung der A. anordne, statt zunächst einfachere und weniger kostenintensive Mittel heranzuziehen oder sich auf die von der Antragstellerin gerügten Tatsachen zu beschränken. Zudem liege der angeforderte Kostenvorschuss ohne jegliche Spezifizierung mehr als das 6-fache über den Kosten der bereits in der gleichen Sache erstellten Gutachten und belaste ihn daher in unverhältnismäßiger Weise finanziell. Diese gravierenden Mängel, seine Belastung und die erhebliche zeitliche Verzögerung des Verfahrens aufgrund des Beschlusses führten dazu, dass gegen ihn die Beschwerde statthaft sei.

Die Beschwerde sei auch begründet. Bereits die Zielbestimmung in Ziffer I des Beschlusses, wonach der Sachverständige ermitteln solle, welcher Wert der Barabfindung zum Stichtag angemessen gewesen wäre, verstoße gegen die Grundsätze des Spruchverfahrensgesetzes. Die Ermittlung und Festsetzung der angemessenen Barabfindung obliege dem Gericht gemäß § 287 Abs. 2 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Die Angemessenheit und vor allem die Höhe der Barabfindung könne daher als solche nicht Gegenstand einer Beweisaufnahme durch ein Sachverständigengutachten sein.

Soweit der Beschluss zudem eine komplette Neubewertung der Gesellschaft anordne, sei er ebenfalls mit den Grundsätzen des Spruchverfahrensgesetzes sowie der obergerichtlichen Rechtsprechung zur Beweiserhebung in Spruchverfahren nicht vereinbar. Die Pflicht zur Amtsermittlung gelte im Spruchverfahren nur noch eingeschränkt und könne daher nicht „ins Blaue hinein“ bestehen. Auch aus dem Wortlaut der §§ 18 Abs. 1 SpruchG, 127 FamFG ergebe sich, dass der Umfang der von Amts wegen gebotenen Ermittlungen auf das „erforderliche Maß“ zu beschränken sei. Nur bei konkreten, substantiiert dargelegten Einwendungen gegen die Richtigkeit bestimmter Aussagen in einem Bewertungsgutachten komme die Bestellung eines zusätzlichen Sachverständigen für eine ergänzende Begutachtung dieser Einzelfragen in Betracht. Auch sei angesichts der Regelungen in §§ 7 Abs. 6, Abs. 3 S. 2, 8 SpruchG nicht nachvollziehbar, warum das Gericht entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht zunächst den sachverständigen Prüfer geladen habe. Die Anordnung einer kompletten Neubewertung führe zwangsläufig dazu, dass auch durch die Antragstellerin nicht gerügte Einwendungen von dem Sachverständigen erneut geprüft würden. Unter Zugrundlegung der zwei Gutachten aus dem Squeezeout Verfahren sowie des Gutachtens aus dem Zugewinnausgleichsverfahrens sowie der Möglichkeit, auf den sachverständigen Prüfer zur Beantwortung für Unklarheiten zurückzugreifen, sei es mehr als unangemessen, ein weiteres kosten- und zeitintensives Gutachten einzuholen.

Völlig unverständlich sei, warum die in Ziffer II.2. genannten Fragen zur Sonderprüfung gemäß Beschluss der Hauptversammlung der A. vom 03.08.2009 für das gegenständliche Verfahren Relevanz haben sollten. Bei der Frage unter Ziffer II.3.b) nach der integrierten Gesamtplanung handele es sich nicht um eine feststellbare Tatsache. Die Einhaltung und Bewertung der planerischen Beurteilungsspielräume und Prognoseentscheidungen unterlägen nur einer beschränkten gerichtlichen Kontrolle und könnten erst recht nicht durch die Feststellungen eines Sachverständigen ersetzt werden. Die Prüfung der Plausibilität der erwarteten Finanzströme in Ziffer II.3.c) habe das Gericht auf Grundlage der bereits vorliegenden Gutachten festzustellen. Das gelte ebenso für die Beweisfrage Ziffer II.3.d) bezüglich der Aktualität der Bewertung der Handelsplattform F. Diese könne bei Bedarf durch Anhörung des sachverständigen Prüfers aktualisiert werden. Ob eine Rückstellung (Beweisfrage II.3.e) unzulässig sei, habe wiederum das Gericht zu beantworten. Zur Analyse der Datenbasis könne der sachverständige Prüfer gehört werden. Die Frage nach der Angemessenheit seines Jahresgehalts in Beweisfrage II.3.f) sei in dem Spruchverfahren nicht von Belang, da es einzig um die objektive Bewertung der Gesellschaft gehe. Auch im Hinblick auf die in Ziffer II.3 g) genannten Parameter hätte zuerst der sachverständige Prüfer aus dem Squeezeout Verfahren gehört werden müssen. Letztlich führe diese Frage wiederum zu einer Neubewertung der A. und sei daher unzulässig.

Der unter Ziffer III. des Beschlusses angeordnete Kostenvorschuss sei seiner Höhe nach völlig überzogen und stelle für ihn eine unverhältnismäßige Belastung dar. Zu den Gründen für die immense Höhe gebe es in dem Beschluss keinerlei Spezifizierung. Für die Erstellung von Sachverständigengutachten würden üblicherweise die Grundsätze des Justizvergütungs- und - entschädigungsgesetzes (JVEG) herangezogen. Bei der A. handele es sich um ein Institut mit einem sehr kleinen Geschäftsbetrieb mit nur noch 55 Beschäftigten und einer Betriebsstätte in B.. Deren eingeschränktes Geschäftsmodell in Verbindung mit der für jede Erweiterung notwendigen, jedoch fehlenden Kapitalausstattung sei auch der Grund für die anhaltend kritische Situation der Bank. Die Umsätze hätten in 2010 und 2011 jeweils etwa € 10 Mio. pro Jahr betragen. Die Bank habe in beiden Jahren erhebliche Verluste gemacht, allein für den Zeitraum Januar bis Juli 2012 ergebe sich ein Fehlbetrag von rund € 2 Mio.

Der Antragsgegner beantragt,

den Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 09.07.2012 aufzuheben, soweit die Beweiserhebung unstatthaft ist.

Die Antragstellerin beantragt,

1. die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen,

2. hilfsweise die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Antragstellerin meint, die Beschwerde des Antragsgegners sei bereits unzulässig. Die in dem angefochtenen Beschluss angeordnete Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten und die Anordnung der Zahlung eines Kostenvorschusses stellten lediglich nicht selbständig angreifbare Zwischenentscheidungen dar. Bezüglich der Anordnung der Zahlung eines Kostenvorschusses ergebe sich dies auch ausdrücklich aus § 15 Abs. 3 Satz 2 SpruchG. Die Beschwerde sei auch nicht unter dem Aspekt einer rechtsstaatlich gebotenen Ausnahme von dem vorstehenden Grundsatz zulässig. Diese Ausnahme greife nur in den Fällen, in denen der Betroffene durch den Beschluss in höchstpersönlichen Rechten betroffen sei oder sich eine objektiv willkürliche Anordnung von Maßnahmen durch eine Zwischenentscheidung aufdränge. Diese Voraussetzungen lägen erkennbar nicht vor.

Die Beschwerde sei unabhängig davon auch nicht begründet. Das Landgericht habe durch die detaillierten Hinweise zur Beweiserhebung unter Ziffer II. des angegriffenen Beschlusses deutlich gemacht, welche Tatsachen der Beweisgegenstand „Angemessenheit der Barabfindung“ betreffe. Eine vom konkreten Vortrag der Parteien gelöste allgemeine Neubewertung finde damit nicht statt. Nicht zu beanstanden sei auch, dass das Landgericht nicht anstelle der Einholung eines selbständigen Sachverständigengutachtens den sachverständigen Prüfer gehört habe. Weder das SpruchG noch die ergänzend zur Anwendung kommenden Vorschriften des FamFG verengten die Auswahl der Beweismittel auf ein bestimmtes Beweismittel. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus §§ 7, 8 SpruchG. Die Erhebung von (zusätzlichen) Beweisen stehe nach § 287 ZPO im weiten Ermessen des Gerichts. Den detaillierten Hinweisen des Landgerichts Düsseldorf unter Ziffer II. des Beschlusses lasse sich entnehmen, dass das Gericht weitere Auskünfte des sachverständigen Prüfers als für die Förderung des Verfahrens ungeeignet angesehen habe.

Auch die Anordnung der Zahlung eines Kostenvorschusses durch den Antragsgegner sei gemäß § 15 Abs. 3 S. 1 SpruchG rechtsfehlerfrei erfolgt.

Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 09.08.2012 (Bl. 282 GA) nicht abgeholfen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die angefochtene Entscheidung und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorfs vom 09.07.2012 ist unzulässig.

1. Die Beschwerde ist nicht statthaft. Die isolierte Anfechtung eines Beweisbeschlusses sowie der Anordnung einer Vorschusszahlung ist im Spruchverfahren ausgeschlossen.

Beschwerdefähig i.S. von § 12 Abs. 1 Satz 1 SpruchG ist nur eine den Rechtszug abschließende Entscheidung gemäß § 11 Abs. 1 SpruchG. Um eine solche handelt es sich bei dem angegriffenen Beschluss jedoch unzweifelhaft nicht. Vielmehr stellen Beweisbeschlüsse sowie Vorschussanforderungen lediglich Zwischenentscheidungen dar. Zwischenentscheidungen sind grundsätzlich nicht selbständig anfechtbar.

Die Beschwerde ist auch nicht gemäß §§ 17 Abs. 1 SpruchG i.V.m. § 58 Abs. 1 FamFG, der vorliegend nach Art. 111 Satz 1 FGG-ReformG Anwendung findet, statthaft. § 58 Abs. 1 FamFG sieht grundsätzlich nur Beschwerden gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amts- und Landgerichte vor. Zwischenentscheidungen können nur dann - nach §§ 567ff ZPO - selbständig angefochten werden, wenn dies ausdrücklich gesetzlich bestimmt ist. Hieraus folgt mangels anderweitiger ausdrücklicher Regelungen zur Beschwerdefähigkeit von Beweisbeschlüssen und Vorschussanforderungen für die Einholung eines Sachverständigengutachtens im Spruchverfahrensgesetz oder dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), dass eine Beschwerde gegen diese nicht gegeben ist. Für die Vorschussanforderung schließt § 15 Abs. 3 Satz 2 SpruchG sogar ausdrücklich die Anwendung des § 8 KostO und damit die in § 8 Abs. 3 KostO vorgesehene Beschwerdemöglichkeit gegen die Anordnung der Zahlung eines Kostenvorschusses aus. Damit wollte der Gesetzgeber vermeiden, dass der Antragsgegner, der im gerichtlichen Verfahren günstigstenfalls eine Bestätigung der zur gerichtlichen Überprüfung gestellten Kompensation erwarten kann, das Verfahren durch die Unterlassung einer Vorschusszahlung blockieren kann (vgl. BT-Drs. 15/371 vom 29.01.2003, S. 17). Nicht selbständig anfechtbare Zwischenentscheidungen unterliegen gemäß § 58 Abs. 2 FamFG erst dann der Beurteilung durch das Beschwerdegericht, wenn gegen die Endentscheidung Beschwerde eingelegt wird (vgl. Kubis in: MünchKomm, AktG, 3. Aufl., § 12 SpruchG RN 10; Klöcker in: Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 12 SpruchG RN 3; Tewes in: Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 3. Aufl., § 12 SpruchG RN 1).

Dass Beweisbeschlüsse sowie Vorschussanforderungen nicht selbständig anfechtbar sind, entspricht im Übrigen auch der für die bisherigen Regelungen nach § 17 Abs. 1 i.V.m. den Vorschriften des FGG vertretenen einhelligen Ansicht in Rechtsprechung und Literatur (vgl. nur OLG Düsseldorf, OLGR Düsseldorf 2004, 217; OLG Frankfurt, NZG 2009, 428; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 14.02.2007, 3 W 189/07; Drescher in Spindler/Stilz, § 15 SpruchG, Rdnr. 19). Auch die von dem Antragsgegner angeführten Rechtsprechungszitate gehen von einer grundsätzlichen Unanfechtbarkeit von Zwischenentscheidungen aus (OLG München, Beschluss vom 10.11.2008, 31 Wx 87/08, NZG 2009, 40 zu einem Hinweis- und Beweisbeschluss im Spruchverfahren; BayObLG, Beschluss vom 21.12.2000, 2Z BR 135/00, NJW-RR 2002, 13; Beschluss vom 11.01.1996, 2Z BR 147/95, NJW-RR 1996, 782; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 11.11.1992, 20 W 430/92, FamRZ 1993, 442 jeweils zur Anordnung der Vorlage eines nervenärztlichen Gutachtens zum Nachweis der Geschäftsfähigkeit).

2. Ein Ausnahmefall, in dem die Anfechtbarkeit einer Zwischenentscheidung im Beschwerdeverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit bejaht wird, liegt ebenfalls nicht vor. Voraussetzung hierfür wäre, dass durch die Zwischenentscheidung unmittelbar in erheblichem Maß in die Rechte eines Beteiligten eingegriffen wird (vgl. OLG München, Beschluss vom 10.11.2008, 31 Wx 87/08, NZG 2009, 40; BayObLG, Beschluss vom 21.12.2000, 2Z BR 135/00, NJW-RR 2002, 13; Beschluss vom 11.01.1996, 2Z BR 147/95, NJW-RR 1996, 782; ; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 14.02.2007, 3 W 189/07; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 11.11.1992, 20 W 430/92, FamRZ 1993, 442; Keidel/Kahl, FGG 15. Aufl. § 19 RN 9) . Dies ist hier nicht der Fall.

Ein unmittelbarer, erheblicher Eingriff in die Rechte des Antragsgegners liegt nicht vor. Durch den angefochtenen Beweisbeschluss wird dem Antragsgegner keine Rechtsposition genommen, die sich nicht im Rechtsmittelverfahren gegen die spätere Endentscheidung wiederherstellen ließe, falls sich die Beweiserhebungen überhaupt zum Nachteil des Antragsgegners auswirken. Der Antragsgegner ist nicht mehr belastet als jede andere Partei, die mit dem vom Gericht einem Sachverständigen vorgegebenen Umfang der Begutachtung nicht einverstanden ist (OLG München, Beschluss vom 10.11.2008, 31 Wx 87/08, NZG 2009, 40). Auch die Tatsache, dass die Erstellung des Sachverständigengutachtens eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt, belastet den Antragsgegner nicht in unzumutbarer Weise.

Die Verpflichtung zur Zahlung des angeforderten Auslagenvorschusses stellt auch dann keinen unmittelbaren Eingriff in ein Recht des Antragsgegners dar, wenn davon ausgegangen wird, dass der Antragsgegner bei Beendigung des Verfahrens Schuldner der Gerichtskosten gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 SpruchG sein wird (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 14.02.2007, 3 W 189/07, juris RN 2). Die kostenpflichtige Partei kann eine gerichtliche Überprüfung der Sachverständigenentschädigung im Verfahren über die Erinnerung und Beschwerde gegen den Kostenansatz erreichen, in dem die Sachverständigenentschädigung enthalten ist, §§ 5 GKG, 14 KostO. Insoweit nimmt § 15 Abs. 1 Satz 1 SpruchG auf die Kostenordnung Bezug.

3. Das Rechtsmittel ist auch nicht ausnahmsweise wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit als außerordentliche Beschwerde eröffnet.

Es ist bereits sehr fraglich, ob eine solche Beschwerde - auch vor dem Hintergrund des § 321a ZPO ‑ überhaupt (noch) zulässig ist (vgl. zum Streitstand: Heßler in: Zöller, ZPO, 28. Auflage, vor § 567, RN 7 ff.; Bumiller in: Bumiller/Harders, FamFG, 9. Aufl., § 58 RN 22; vgl. zu § 15 Abs. 3 Satz 2 SpruchG: OLG Düsseldorf, OLGR Düsseldorf, 2004, 217; vgl. zum Verhältnis zu § 321a ZPO: Musielak/Borth, FamFG, 1. Auflage, § 57, Rdnr. 10 f.). Jedenfalls ist hier keine „greifbare Gesetzeswidrigkeit“ erkennbar.

Ausnahmsweise soll in Fällen einer „greifbaren Gesetzwidrigkeit“ eine Beschwerde zulässig sei, wenn eine Entscheidung ergangen ist, die jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und dem Gesetz fremd ist, etwa der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, die Hinweispflicht nicht beachtet worden oder eine offenkundig fehlerhafte Rechtsanwendung erfolgt ist.

Eine solche „greifbare Gesetzeswidrigkeit“ liegt hier nicht vor. Vielmehr hat das Landgericht die Anordnung der Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens über den Unternehmenswert der A. im Hinblick auf die von der Antragstellerin vorgetragenen Bewertungsrügen und die damit streitigen Bewertungsgrundlagen begründet. Ein solches Vorgehen entbehrt weder einer gesetzlichen Grundlage noch ist es dem Gesetz inhaltlich fremd.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umfang der Beweisanordnungen. Soweit das Landgericht mit der Beweisfrage I die Angemessenheit der Barabfindung durch Sachverständigengutachten klären lassen möchte, ist dies im Lichte der nachfolgenden Beweisfragen zu sehen, die den Beweisgegenstand in tatsächlicher Hinsicht konkretisieren und deren Beantwortung die vom Landgericht zu treffende Entscheidung über die Angemessenheit vorbereiten sollen. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass das Landgericht die Beantwortung der Rechtsfrage der Angemessenheit dem Sachverständigen überlassen möchte. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners wird unter Ziffer II.1. des angegriffenen Beschlusses auch keine unzulässige Neubewertung des Unternehmens gefordert, sondern ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Sachverständige auf einzelne Bewertungsbestandteile des Übertragungsberichts und/oder des sachverständigen Prüfers zurückgreifen kann, soweit diese von der Antragstellerin nicht beanstandet worden sind und der Sachverständige die Angaben für plausibel hält. Dies wird auch durch die unter Ziffer II.2. und 3. angeführten Vorgaben deutlich, die sich auf die konkreten Bewertungsrügen der Antragsstellerin beziehen. Inwieweit die Bewertungsrügen die entsprechenden Beweiserhebungen im Hinblick auf die Ermittlung des Unternehmenswertes rechtfertigen, kann hingegen nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein. Diese Frage ist - soweit die Rügen in die Unternehmensbewertung eingehen - der Überprüfung der Endentscheidung vorbehalten.

Das Landgericht ist auch nicht gehalten, zunächst den sachverständigen Prüfer anzuhören. Ein solches Vorrangverhältnis sieht weder § 7 Abs. 6 SpruchG noch § 8 Abs. 2 SpruchG vor. § 7 Abs. 6 SpruchG bezieht sich auf die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung und die Klärung von Vorfragen. § 8 Abs. 2 SpruchG sieht die Anhörung des Prüfers als sachverständigen Zeugen zur Aufklärung des Sachverhalts und in geeigneten Fällen zur Beantwortung von einzelnen Fragen, die sich aus der Antragsbegründung und -erwiderung ergeben, vor. Der angegriffene Beweisbeschluss bezieht sich demgegenüber nicht auf Vorfragen, sondern auf die Ermittlung des konkreten Unternehmenswerts, die sich angesichts der von der Antragstellerin vorgetragenen Bewertungsrügen zudem nicht nur auf einzelne Fragen beschränkt. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht von der Anhörung des sachverständigen Prüfers abgesehen hat. Dem steht auch nicht entgegen, dass es insgesamt drei Gutachten gibt, die ähnliche Unternehmenswerte festgestellt haben. Denn die Antragstellerin rügt gerade die ungeprüfte Übernahme der Bewertungsansätze im C.-Gutachten durch den sachverständigen Prüfer. Ferner hat sie auch die Bewertungsansätze des Gutachters Dipl.-Ing. E. im einzelnen angegriffen. Darüber hinaus bezieht sich letzteres ohnehin auf einen hier nicht relevanten Stichtag.

Der Umstand, dass der angeforderte Vorschuss hoch ist, führt ebenfalls nicht zu einer greifbaren Gesetzeswidrigkeit. Wie das Landgericht in dem Nichtabhilfebeschluss vom 09.08.2012 ausgeführt hat, beruht dieser auf der Schätzung, die der vom Gericht vorgeschlagene Sachverständige bei der Befragung, ob die Begutachtung in sein Fachgebiet fällt, abgegeben hat. Sachverständigenkosten in Höhe von mehreren 100.000 € sind in Spruchverfahren nicht ungewöhnlich (vgl. nur: OLG Stuttgart, DB 2001, 1926: Kostenaufwand Bewertungsgutachten 3,36 Millionen DM). Die Unternehmensbewertung ist aufwändig und zeitintensiv. Es ist unbestritten, dass zu den Vergütungssätzen des JVEG qualifizierte Gerichtsgutachter praktisch nicht zu finden sind.

4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der der Antragstellerin in der Beschwerdeinstanz entstandenen notwendigen Auslagen trägt der Antraggegner (§ 15 Abs. 2, 4 SpruchG, §§ 17 Abs. 1 SpruchG, 81 Abs. 1, 84 FamFG). Die Auslagenerstattung durch den Antragsgegner entspricht der Billigkeit, da seine Beschwerde unzulässig ist.

5. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 15 Abs. 1 SpruchG i.V.m. § 131 Abs. 4, § 30 Abs. 1 KostO und entspricht dem angeforderten Sachverständigenvorschuss von € 119.000,--. Der Mindestgeschäftswert von 200.000 € findet keine Anwendung, weil es sich nur um eine Zwischenentscheidung handelt.






OLG Düsseldorf:
Beschluss v. 12.12.2012
Az: I-26 W 19/12 (AktE)


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