Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 6. Oktober 1998
Aktenzeichen: 17 W 303/98

(OLG Köln: Beschluss v. 06.10.1998, Az.: 17 W 303/98)

Der Senat hält an seiner Auffassung fest, nach der eine Erörterungsgebühr nur entsteht, wenn es zu einem mindestens zweiseitigen Meinungsaustausch über unterschiedliche Standpunkte bezüglich des Streitgegenstandes bzw. des Prozesses gekommen ist. An einem Meinungsaustausch fehlt es, wenn das Gericht im Rahmen der Einführung in den Sach- und Streitstand zu den Erfolgsaussichten des Rechtsmittels Stellung nimmt und der Rechtsmittelführer daraufhin die Berufung zurücknimmt, ohne sich zuvor weiter zu äußern.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

Der Rechtspfleger hat im angefochtenen Beschluß mit zutreffenden Gründen den Anfall einer Erörterungsgebühr verneint und die ständige Rechtsprechung des Senats zur Entstehung einer solchen Gebühr zutreffend berücksichtigt (vgl. Beschluß vom 6.11.1991 - 17 W 147-148/91 - OLGR 1992, 127 = JurBüro 1992, 165 m.w.Nachw.; Beschluß vom 1.3.1995 - 17 W 64/95 - JurBüro 1995, 307). Der Senat hält an seiner Auffassung fest (vgl. ausführlich unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung den unveröffentlichten Beschluß vom 23.12.1996 - 17 W 75-76/93), nach der eine Erörterungsgebühr nur entsteht, wenn es zu einem mindestens zweiseitigen Meinungsaustausch über unterschiedliche Standpunkte bezüglich des Streitgegenstandes bzw. des Prozesses gekommen ist (ebenso z.B. OLG Köln [26. Zivilsenat] OLGR 1996, 12 = JurBüro 1996, 82; OLG Braunschweig OLGR 1996, 106; OVG Mecklenburg-Vorpommern JurBüro 1996, 528; OLG München, JurBüro 1992, 167; OLG Nürnberg OLGR 1997, 280; Riedel/Sußbauer/Keller, BRAGO, 7. Aufl., § 31 Rn. 82; a.A. Gerold/Schmidt/Madert, BRAGO, 13. Aufl., § 31 Rn. 156 m.w.Nachw.; a.A. nur für Fälle, in denen das Gericht die Prozeßaussichten ausführlich erläutert OLG Hamm JurBüro 1997, 139 [140]). Bereits begrifflich kann von einer Erörterung erst dann die Rede sein, wenn es zu einem Meinungsaustausch zwischen dem Gericht und mindestens einer Partei kommt. Nichts anderes ergibt sich auch aus der vom Kläger zitierten Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 12.11.1996 (AnwBl 1997, 178f), in der nur klargestellt ist, daß auch dem gegnerischen Anwalt, der sich an dem Meinungsaustausch nicht beteiligt, eine Erörterungsgebühr zusteht. Dem Kläger ist zuzugeben, daß der Leitsatz der Entscheidung weiter geht als ihr Inhalt.

An einem Meinungsaustausch, der zur Entstehung einer Erörterungsgebühr führt, fehlt es, wenn das Gericht im Rahmen der Einführung in den Sach- und Streitstand zu den Erfolgsaussichten des Rechtsmittels Stellung nimmt und der Rechtsmittelführer daraufhin - so wie dies hier geschehen ist - die Berufung zurücknimmt, ohne sich zuvor weiter zu äußern. Insoweit kann auf den Beschluß des Senats vom 21.1.1978 - 17 W 449/77 (NJW 1978, 2400) verwiesen werden, in dem der Senat seinen Rechtsstandpunkt in Auseinandersetzung mit der gegenteiligen Auffassung bereits im einzelnen dargelegt und begründet hat. Die Beantwortung der Frage, ob eine Erörterungsgebühr angefallen ist, kann nicht davon abhängen, mit welcher Ausführlichkeit das Gericht seine Auffassung den Parteien mitteilt (a.A. OLG Hamm a.a.O.).

Es verbietet sich, den Anfall einer Erörterungsgebühr bei dem hier gegebenen Verlauf eines Verhandlungstermins etwa in analoger Anwendung des § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO zu bejahen. Für eine derartige Ausdehnung des Gebührentatbestandes geben der Wortlaut, der Sinn und auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift nichts her. Die Erörterungsgebühr wurde eingeführt, weil sich in der Praxis herausgestellt hatte, daß vielfach - entgegen § 137 Abs. 1 ZPO - die Sache vor einer Stellung der Anträge ausführlich erörtert und sodann einer Erledigung etwa durch Klagerücknahme oder Vergleich zugeführt wurde. Es erschien dem Gesetzgeber als nicht gerechtfertigt, dem Anwalt in derartigen Fällen die Gebühr zu versagen, die angefallen wäre, wenn die Anwälte auch Anträge gestellt hätten (BT-Drucksache 7/3243 S. 8). Ziel des Gesetzgebers war es nicht, dem Rechtsanwalt eine zusätzliche Gebühr allein deshalb zu gewähren, weil er zum Verhandlungstermin erscheint. Vergütet werden soll eine bestimmte Tätigkeit, nämlich die Verhandlung oder Erörterung der Sache, zu der es hier nicht gekommen ist.

Der Senat verkennt bei seiner Entscheidung nicht, daß die hier zu beurteilende Fallgestaltung letztlich auf einer Entwicklung beruht, die bei Einführung der Erörterungsgebühr zum 15. September 1975 (BGBl I, 2189 ff. [2223, 2244]) noch nicht bekannt sein konnte. Erst danach wurde die Zivilprozeßordnung mit Wirkung ab dem 1. Juli 1977 in weiten Teilen geändert. Neben § 137 Abs. 1 ZPO, wonach die mündliche Verhandlung mit der Stellung der Anträge beginnen soll, gilt seitdem gemäß § 278 Abs. 1 ZPO der Grundsatz, daß das Gericht in den Sach- und Streitstand einführt. Eine Reihenfolge zwischen dieser Einführung und der Antragsstellung schreibt das Gesetz nicht vor. Wird nun ein Rechtsstreit vor Stellung der Anträge und vor einer Erörterung allein aufgrund von Äußerungen des Gerichts im Rahmen der Einführung in den Sach- und Streitstand erledigt, so fehlt es jedenfalls an einer Tätigkeit der Anwälte, die nach derzeitiger Gesetzeslage zur Entstehung einer Gebühr führen könnte. Ziel des Gesetzgebers bei Einführung der Erörterungsgebühr war es, die tatsächliche Leistung des Anwalts, der an einer Erörterung teilgenommen hatte, vergütungspflichtig zu machen. An einer entsprechenden - also an einer zu vergütenden - Leistung fehlt es aber, wenn ein Anwalt sich allein aufgrund der Ausführungen des Gerichts entschließt, ein Rechtsmittel zurückzunehmen. Daß der Rücknahmeerklärung eine Überprüfung der Rechtsausführungen des Gerichts und in vielen Fällen eine Beratung des Mandanten vorausgeht, führt ebenso wie die Rücknahmeerklärung als solche nach den Bestimmungen und nach dem System der Bundesgebührenordnung der Rechtsanwälte nicht zum Anfall einer zusätzlichen Gebühr. Diese Tätigkeiten werden durch die Prozeßgebühr abgegolten. Erst recht besteht kein Anlaß, dem Anwalt eine Gebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO zuzugestehen, der den Rechtsmittelbeklagten vertritt, denn dieser Anwalt hat keinerlei Leistung erbracht, die zur Beendigung des Verfahrens beiträgt.

Schließlich bleibt darauf hinzuweisen, daß der angefochtene Beschluß auch der Höhe nach nicht zu beanstanden ist. So ist insbesondere - entgegen dem Wortlaut der Beschlußgründe - zutreffend eine 20/13 Verhandlungsgebühr (nicht nur eine 5/10-Gebühr) nach dem Kostenwert berücksichtigt worden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Streitwert des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens:

950,04 DM






OLG Köln:
Beschluss v. 06.10.1998
Az: 17 W 303/98


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