Landesarbeitsgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 13. Oktober 2003
Aktenzeichen: 17 Ta 476/03

(LAG Düsseldorf: Beschluss v. 13.10.2003, Az.: 17 Ta 476/03)

kein Leitsatz vorhanden

Tenor

Auf die Beschwerde der Rechtsanwältin Schwarz-Feuring wird

der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Wuppertal vom

21.07.2003 - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen -

teilweise abgeändert und der Streitwert des Prozessvergleichs

vom 07.03.2002 anderweitig auf 26.222,01 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Gründe

Die gemäß §§ 25 Abs. 3 GKG, 9 Abs. 2 BRAGO zulässige Beschwerde der Rechtsanwältin Schwarz-Feuring hat nur teilweise Erfolg. Dabei führt die geringfügige Erhöhung des Streitwertes des Prozessvergleichs von 25.297,89 € auf 26.222,01 € im Ergebnis nicht einmal zu einer Gebührenerhöhung, da insoweit nach der Anlage zu § 11 BRAGO kein Gebührensprung eintritt.

1.Das Verfahren im Allgemeinen hat das Arbeitsgericht zutreffend mit insgesamt fünf Bruttomonatseinkommen des Klägers bewertet. Der Kündigungsschutzantrag (Klageantrag zu 1) war gemäß § 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG unter Zugrundelegung des streitlosen Monatsbezuges i.H. von 4.696,48 € mit dem dreifachen Betrag zu bewerten. Der Streitwert des Weiterbeschäftigungsantrages (Antrag zu 4) beläuft sich auf zwei Monatsbezüge. Dies entspricht ebenso der st. Rspr. der Beschwerdekammer wie die nicht gesonderte zusätzliche Bewertung der vorliegenden Klageanträge zu 2) und 3).

2.Dem hieraus folgenden zutreffenden Streitwert des Verfahrens i.H. von 23.482,40 € war unter Beachtung der Positionen des "Mehrvergleichs" im Vergleich vom 07.03.2002 ein weiterer Betrag von 2.739,61 € hinzuzurechnen.

a)Die Erteilung des Zwischenzeugnisses kann nicht, wie von der Beschwerdeführerin angenommen, in Höhe eines Bruttomonatsbezuges bewertet werden. Der angefochtene Beschluss stützt sich zu Recht auf die wiederum st.

Rspr. der Beschwerdekammer, wonach der Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses gemäß § 3 ZPO lediglich mit 1/3 Bruttomonatsentgelt (hier:

1.565,43 €) zu bemessen ist - vgl. zuletzt die Beschlüsse vom 16.06.2003 - 17 Ta 253/03 - und der vom Arbeitsgericht im Nichtabhilfebeschluss vom 14.08.2003 angezogene Beschluss vom 20.01.2003 - 17 Ta 9/03 -, jeweils m.w.N.

b)Das Titulierungsinteresse, das im Übrigen allein bezüglich der weiteren Vergleichsklausel auf Erteilung eines Endzeugnisses vorlag, ist indes vom Arbeitsgericht mit 250,00 € zu gering veranschlagt worden. Richtig ist ein An-

satz mit ¼ Bruttomonatsentgelt - Beschluss der Beschwerdekammer vom 08.04.2003 - 17 Ta 139/03 - m.w.N. Dies entspricht einem Betrag von

1.174,12 €.

c)Die begehrte Aufstockung des Wertes des Prozessvergleichs aufgrund der Abfindungsregelung zu Ziffer 2) - um 40.000,00 € -verbietet sich gemäß

§ 12 Abs. 7 S. 1, Halbs. 2 ArbGG.

Das Arbeitsgericht hat auch richtig gesehen, dass entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht deshalb etwas anderes gilt, weil mit der Abfindung in Höhe von 40.000,00 € weiter vereinbart wurde: "Mit Wirksamkeit des Vergleichs entsteht der Anspruch auf die Abfindung, der Anspruch ist daher vererblich". Wenn die Abfindung nach den §§ 9, 10 KSchG als vermögensrechtliches Äquivalent für den Verlust des Arbeitsplatzes nach dem Willen des Gesetzgebers

streitwertmäßig keine eigenständige Bedeutung hat, kann für eine diese Entschädigungszahlung betreffende weitergehende Abrede, sei es zur Fälligkeit, sei es hinsichtlich der Vererblichkeit, nichts anderes gelten. Darauf hat das Arbeitsgericht zu Recht abgestellt.

Im Übrigen übersieht die Beschwerdeführerin, dass mit der "Erbklausel" keine zusätzliche Regelung und von daher ein gesonderter "Mehrvergleich" nicht vorliegt. Der Abfindungsanspruch geht für den Fall des Todes des Arbeitnehmers ohnehin auf die Erben über, wobei dies selbst dann gilt, wenn der Arbeitnehmer vor dem im Prozessvergleich vereinbarten Auflösungstermin stirbt - vgl. BAG, Urteil vom 25.06.1997 - 2 AZR 504/86 - AP Nr. 23 zu § 9 KSchG.

e)Waren mithin dem Streitwert des Verfahrens insgesamtl lediglich 2.739,61 € in der Bewertung des Prozessvergleichs hinzuzurechnen, folgt hieraus der Vergleichsstreitwert von 26.222,01 €.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Dieser Beschluss ist unanfechtbar - § 9 Abs. 1 BRAGO i.V.m. §§ 25 Abs. 3 S. 1 2. Halbs., 5 Abs. 2 S. 3 GKG.

gez. Grigo






LAG Düsseldorf:
Beschluss v. 13.10.2003
Az: 17 Ta 476/03


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