Oberlandesgericht Celle:
Beschluss vom 10. Juli 2000
Aktenzeichen: 3 Ws 122/00

(OLG Celle: Beschluss v. 10.07.2000, Az.: 3 Ws 122/00)

Tenor

1. Dem Angeklagten wird von Amts wegen auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts ... vom 25. Januar 2000 gewährt.

2. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts ... vom 25. Januar 2000 wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.

Gründe

1. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Rechtspflegerin die dem Beschwerdeführer aufgrund des rechtskräftigen Urteils der 3. großen Strafkammer des Landgerichts ... vom 20. September 1999 von der Landeskasse für die Wahrnehmung der Hauptverhandlung gemäß §§ 12, 83 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO, die Pauschale nach § 26 Satz 2 BRAGO sowie für die Anfertigung von Fotokopien gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO zu erstattenden Kosten auf 4.465,77 DM festgesetzt. Sie ist damit um 1.461,60 DM unter der beantragten Summe geblieben, weil sie die für die Wahrnehmung der sechstägigen Hauptverhandlung begehrten Beträge für drei Tage gekürzt hat. Dagegen wendet sich der frühere Angeklagte mit der sofortigen Beschwerde.

2. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

a) Dem Beschwerdeführer war zunächst von Amts wegen auf seine Kosten (§ 473 Abs. 7 StPO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde zu gewähren. Für die Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers in Strafsachen gilt nach § 464 b Satz 3 StPO, §§ 103 Abs. 2 Satz 1, 104 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 ZPO, §§ 11 Abs. 1, 21 Nr. 1 RPflG jedenfalls seit der Neufassung des § 11 RPflG durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Rechtspflegergesetzes und anderer Gesetze vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2030) die Wochenfrist gemäß § 304, 311 Abs. 2 StPO.

Zwar hat der Gesetzgeber bei der Neufassung nicht ausdrücklich eine Entscheidung zu der seit langer Zeit in Rechtsprechung und Literatur umstrittenen Frage herbeigeführt, ob für die sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse in Strafsachen nach § 464 b StPO die Frist für die sofortige Beschwerde nach § 577 Abs. 2 ZPO zwei Wochen oder nach § 311 Abs. 2 StPO eine Woche beträgt (vgl. die amtliche Begründung des Gesetzes, BT-Drucks. 13/10244 S. 7 i. V. m. der Begründung in den Verhandlungsberichten des 61. Deutschen Juristentages in Karlsruhe 1996, Bd. II/1 Teil I S. 31 und Beschluss zu VI Nr. 3; OLG Karlsruhe, Rpfleger 2000, 124, 125). Die Neufassung hat jedoch das Rechtsmittel der Durchgriffserinnerung abgeschafft und an ihre Stelle die allgemeinen Rechtsmittel des Verfahrensrechts treten lassen, sodass gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers das Rechtsmittel gegeben ist, das zulässig wäre, falls der Richter entschieden hätte (vgl. BT-Drucks. a. a. O.). Dadurch ist eine Verlagerung des Gewichts auf die jeweilige Verfahrensordnung erfolgt, die dafür spricht, der sog. strafprozessualen Lösung - Annahme der Wochenfrist nach § 311 Abs. 2 StPO - den Vorzug zu geben, zumal nach § 464 b Satz 3 StPO die Vorschriften der Zivilprozessordnung auf das Verfahren der Kostenfestsetzung und auf die Vollstreckung der Entscheidung ohnehin lediglich entsprechend anzuwenden sind. In einer Reihe von Einzelfragen - z. B. bei dem Verschlechterungsverbot und dem Anwaltszwang - finden sie nach allgemeiner Meinung ohnehin keine Anwendung und auch die Beteiligung des Bezirksrevisors stellt eine der ZPO fremde Rollenverteilung dar (vgl. dazu OLG Karlsruhe a. a. O.). Hinzu kommt, dass keine inhaltliche Begründung dafür ersichtlich ist, für die sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Rechtspflegers eine längere Frist zu gewähren als für sonstige im Strafprozessrecht - insbesondere auch gegen Kostenentscheidungen - statthafte sofortige Beschwerden. Der Senat folgt daher der im Vordringen begriffenen Auffassung, dass die Frist für die sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Rechtspflegers in Strafsachen eine Woche beträgt (wie hier: Beschluss des hiesigen 1. Strafsenats vom 17. Februar 2000 - 1 Ws 23/00 -; OLG Karlsruhe, Rpfleger 1999, 64; 2000, 124; KG Rpfleger 2000, 38; OLG Düsseldorf, Rpfleger 1999, 234, 527; 2000, Heft 2 Seite II; 2000, 126; v. König, Rpfleger 2000, 7, 8; Rellermeyer, Rpfleger 1998, 309, 310; Hansens in Arnold/ Meyer-Stolte/Herrmann/Hansens, RPflG, 5. Aufl. 1999, § 11 Rn. 48; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 464 b Rn. 6; a. A. in letzter Zeit soweit ersichtlich nur OLG Koblenz, Beschluss vom 4. November 1999 - 1 Ws 589/99 = Rpfleger 2000, 126).

Bei Eingang der sofortigen Beschwerde am 15. Februar 2000 war die durch die Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses am 1. Februar 2000 in Lauf gesetzte Wochenfrist gemäß § 311 Abs. 2 StPO bereits verstrichen. Dem Beschwerdeführer war jedoch gemäß §§ 44 Satz 2, 45 StPO von Amts wegen Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde zu gewähren, weil ihn kein Verschulden an der Säumnis trifft. Die Rechtspflegerin hat ihm mit dem Hinweis auf eine zweiwöchige Beschwerdefrist eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt. Das ist der Versäumung einer vorgeschriebenen Rechtsmittelbelehrung nach § 44 Satz 2 StPO in der Wirkung gleichzuachten (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, aa0, § 44 Rn. 23).

b) Die Beschwerde hat jedoch im Ergebnis keinen Erfolg.

Zwar enthält der angefochtene Beschluss keine ordnungsgemäße Begründung; die Formulierung "unter Berücksichtigung aller Kriterien des § 12 BRAGO" würden die anschließend genannten Kosten festgesetzt, entspricht nicht den strafprozessualen Anforderungen gemäß § 34 StPO an die Begründung einer Rahmengebühr nach § 12 Abs. 1 BRAGO. Der Senat vermochte jedoch im vorliegenden Fall gleichwohl von einer Aufhebung und Zurückverweisung der Sache abzusehen und nach § 309 StPO selbst zu entscheiden, weil er aus der Begründung des Festsetzungsantrages vom 14. Dezember 1999 i. V. m. der Stellungnahme des Bezirksrevisors vom 20. Dezember 1999 und dem angefochtenen Beschluss eine zutreffende Begründung zu entnehmen ver- mochte.

Danach ist die Rechtspflegerin in nicht zu beanstandender Weise dem Beschwerdeführer darin gefolgt, dass die Bedeutung der Sache, die Einkommensverhältnisse des Freigesprochenen und der Umfang und die Schwierigkeit der Tätigkeit des Verteidigers die Zubilligung der Höchstgebühr von 820 DM für einen Verhandlungstag von durchschnittlicher Dauer rechtfertigten, dass jedoch für Fortsetzungstermine von nur 12 Minuten Dauer nur eine Gebühr von 500 DM und für solche von nur 5 Minuten eine solche von nur 350 DM in Betracht kamen. Angesichts der Anzahl der Hauptverhandlungstage und der Voraussehbarkeit der Kurztermine ist diese Begründung ausreichend; hier ist die zeitliche Beanspruchung offenbar das entscheidende Zumessungskriterium.

Die Kostenentscheidung in Bezug auf die sofortige Beschwerde beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.






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Beschluss v. 10.07.2000
Az: 3 Ws 122/00


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