Bayerischer Verwaltungsgerichtshof:
Beschluss vom 16. Oktober 2014
Aktenzeichen: 10 ZB 13.2620

(Bayerischer VGH: Beschluss v. 16.10.2014, Az.: 10 ZB 13.2620)

Schutz von Anwohnern, Passanten, Beschäftigten und Gewerbetreibenden vor Lärm;Verbot des Fotografierens von Gegendemonstranten, opponierenden Teilnehmern und unbeteiligten Personen;Gefahr der Verbreitung von Bildaufnahmen im Internet mit negativer Tendenz; Versammlung unter freiem Himmel; immissionsschutzrechtliche Beschränkungen; Beschränkung der technischen Schallverstärkung; Begrenzung der Lautstärke auf 85 dB(A); Berücksichtigung arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen; Schutz der eingesetzten Polizisten; Recht am eigenen Bild und Persönlichkeitsschutz; Gefahrenprognose; Zurechnung von Vorverhalten; besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten; grundsätzliche Bedeutung; Darlegungsanforderungen; Divergenzrüge

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem der Kläger seine Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) bezüglich durch die Beklagte angeordneter Beschränkungen einer vom Kläger für den 29. Juni 2013 angemeldeten Versammlung auf dem Marienplatz in München zu dem Versammlungsthema €Bürgerbegehren gegen das ZIEM € Unterschriftensammlung für Wahlantritt Landtagswahl€ weiter verfolgt, ist unbegründet. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsverfahren ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; 1.), noch weist die Rechtssache die geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO; 2.). Die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; 3.) sowie der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO; 4.) hat der Kläger schon nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt. Sie liegen im Übrigen auch nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen könnten, lägen nur vor, wenn der Kläger einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (vgl. BVerfG, B.v. 10.9.2009 € 1 BvR 814/09 € juris Rn. 11). Dies ist jedoch nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die vom Kläger angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Beschränkungen in Nr. 5.1 (Beschränkung der technischen Schallverstärkung auf drei Zehn-Minuten-Blöcke pro Stunde mit jeweils einer Pause von mindestens zehn Minuten) und Nr. 5.2 (Begrenzung der Lautstärke auf einen Höchstwert von 85 dB(A) € gemessen 5 m vor der Mündung des Schalltrichters des Megaphons) nicht rechtswidrig gewesen sind. Das Verwaltungsgericht ist dabei zutreffend davon ausgegangen, dass der Schutzbereich des Grundrechts der Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) eröffnet ist, weil dieses Grundrecht auch das Selbstbestimmungsrecht hinsichtlich Art und Inhalt einer Versammlung und damit grundsätzlich auch die Verwendung von Lautsprechern oder Megaphonen als Hilfsmittel umfasst. Das Verwaltungsgericht hat aber auch zu Recht festgestellt, dass das Grundrecht der Versammlungsfreiheit nicht unbeschränkt gewährleistet ist und bei Versammlungen unter freiem Himmel zur Wahrung kollidierender Interessen Dritter Eingriffe in das Grundrecht gemäß Art. 8 Abs. 2 GG durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zulässig sind (vgl. BVerfGE 87, 399/406). Nach Art. 15 Abs. 1 BayVersG kann die zuständige Behörde eine Versammlung beschränken, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Eine solche unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bei Durchführung der Versammlung hat das Verwaltungsgericht auf der Grundlage seiner Feststellungen zu Recht angenommen und in ebenfalls nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass die Beklagte bei diesen immissionsschutzrechtlichen Beschränkungen ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt (Art. 40 BayVwVfG) und bei einer Gesamtschau und unter sachgerechter Würdigung der gegensätzlichen Interessen auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt habe.

Bezüglich der Lautstärkenbegrenzung in Nr. 5.2 macht der Kläger geltend, das Verwaltungsgericht habe hier zu Unrecht auf die auch vom Beklagten angeführte Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen vom 6. März 2007 (LärmVibrationsArbSchV, BGBl I S. 261) abgestellt, nach der € soweit von den Beschäftigten nicht ein Gehörschutz getragen werde € ein maximal zulässiger Expositionswert von 85 dB(A) zum Schutz der bei der Versammlung eingesetzten Polizeibeamten nicht überschritten werden dürfe. Denn diese Verordnung schütze Arbeitnehmer an ihrem Arbeitsplatz, wo sie dauerhaft diesen Maximalwerten ausgeliefert seien. Die bei der Versammlung im Einsatz befindlichen Polizeibeamten seien aber keine solchen Arbeitnehmer und befänden sich auch nicht in einem Dauereinsatz 5 m vor der Schallquelle. Die eingesetzten Beamten € im Übrigen auch nicht immer der gleiche Beamte € müssten sich allenfalls bei Konfrontationen so nah an die Schallquelle begeben. Zudem sehe es das Gericht mit Blick auf das Grundrecht der Versammlungsfreiheit zu Unrecht als ausreichend an, wenn die Lautstärke so bemessen sei, dass der Kläger am Versammlungsort in einer Entfernung von 30 m (nurmehr) die Umgebungslautstärke erreiche. Vielmehr müsse hinsichtlich der Lautstärke gewährleistet sein, dass die Versammlung Außenstehende auch außerhalb eines Radius von 30 m erreiche. Die Lautstärkenbegrenzung sei daher unverhältnismäßig, zumal es unproblematisch möglich wäre, bei polizeilichen Einsätzen in größerer Nähe zur Schallquelle diese vorübergehend nicht zu nutzen.

Diese Ausführungen begründen aber keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Zum einen hat das Verwaltungsgericht tragend darauf abgestellt, dass die Vorschriften der LärmVibrationsArbSchV nach der in Bayern gültigen Arbeitsschutzverordnung (ArbSchV) vom 21. April 2009 (GVBl 2009 S. 116) für die Einsatztätigkeit der Polizei sowohl grundsätzlich als auch im konkreten Fall bei der sechsstündigen Versammlung des Klägers gelten würden und deshalb für die Gefährdungsbeurteilung bei der Exposition der eingesetzten Polizeibeamten durch den von der sechsstündigen Versammlung ausgehenden Lärm maßgeblich seien (vgl. dazu auch OVG LSA, B.v. 13.2.2012 € 3 L 257/10 € juris Rn. 12 f.; NdsOVG, B.v. 10.11.2010 € 11 LA 298/10 € juris). Damit setzt sich der Kläger in seinem Zulassungsvorbringen jedoch nicht auseinander. Das Verwaltungsgericht hat auch unter Bezugnahme auf die im Verfahren vorgelegte Stellungnahme des Polizeipräsidiums München vom 16. Juli 2013 zu Recht ausgeführt, dass € wie die Erfahrung gezeigt habe € die polizeilichen Einsatzkräfte schon zum Schutz der Versammlung und ihrer Teilnehmer ihren Dienst nahe dem Veranstaltungsleiter und damit der Lärmquelle verrichten müssten und ein Tätigwerden der Polizisten gerade im Umkreis des Lärmhöchstwerts sehr wahrscheinlich sei. Dies stellt der Kläger mit seiner unsubstantiierten Behauptung, die Polizisten befänden sich nicht in einem Dauereinsatz in unmittelbarer Nähe der Schallquelle, nicht mit schlüssigen Gegenargumenten infrage. Auch der Einwand des Klägers, es wäre jedenfalls ein milderes Mittel, bei einem Einsatz der Polizei in größerer Nähe zur Schallquelle letztere vorübergehend nicht zu nutzen, greift daher nicht durch. Dies gilt im Übrigen unabhängig davon, dass die vom Kläger präferierte Lösung bei der in der polizeilichen Stellungnahme vom 16. Juli 2013 dargelegten Gefahrenlage schon keine praktikable und damit geeignete Maßnahme darstellen würde. Schließlich setzt sich der Kläger nicht mit dem weiteren tragenden Argument des Verwaltungsgerichts auseinander, die Beklagte habe in nicht zu beanstandender Weise auch zum Schutz von Anwohnern, Passanten, Beschäftigten in den nahe liegenden Läden und Büros, Kunden sowie Gewerbetreibenden (Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 12 und Art. 14 GG) den für den Einsatz des Megaphons zuvor noch höher festgesetzten Lärmwert im Hinblick auf den Lärmpegel, die Dauer der Lärmbelastung sowie die Häufigkeit der vom Kläger im Münchner Stadtgebiet durchgeführten Versammlungen (allein 6 in 3 Monaten auf dem Marienplatz in München) reduziert. Der pauschale Einwand des Klägers, die Versammlungsfreiheit gewährleiste, Außenstehende nicht nur innerhalb eines Umkreises mit einem Radius von 30 m zu erreichen, der im konkreten Fall ohnehin einen Großteil des Marienplatzes in München mit den angeführten gewerblichen und gastronomischen Bereichen abdeckt und teilweise sogar darüber hinausreicht (vgl. Übersichtsplan, Bl. 114 der VG-Akte), stellt weder die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Abwägung noch dafür erhebliche Tatsachenfeststellungen mit schlüssigen Gegenargumenten infrage.

Bezüglich der €starren Regelung der Redeblöcke€ macht der Kläger weiter geltend, diese Beschränkung sei unverhältnismäßig. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass es bei einer Beschränkung der Redezeit nicht der Reduzierung der Lautstärke bedürfe und umgekehrt eine Reduzierung der Redezeiten nicht angezeigt sei, wenn die Lautstärke ohnehin so eingestellt werde, dass man in 30 m Entfernung, wenn erste Anwohner und Gewerbetreibende zu berücksichtigen seien, ohnehin nur noch in der Umgebungslautstärke zu vernehmen sei. Schon die Prämisse des Klägers, dass erst in einer Entfernung von 30 m von der Versammlung und damit der Lärmquelle kollidierende Interessen Dritter, insbesondere von Anwohnern und Gewerbetreibenden, berührt würden und diese bei der gebotenen Abwägung mit dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit deshalb kein (besonderes) Gewicht hätten, weil in dieser Entfernung bei einer Begrenzung der Lautstärke auf einen Höchstwert von 85 dB(A) die Lautstärke der Versammlung und der am Marienplatz gegebene Grundgeräuschpegel in etwa gleich seien, ist jedoch falsch. Denn das Verwaltungsgericht ist auf der Grundlage des vorgelegten Übersichtsplans (Bl. 114 der VG-Akte) und der Ergebnisse der durch das Referat für Gesundheit und Umwelt der Beklagten vor Ort durchgeführten Lärmmessungen (Bl. 99 ff. der VG-Akte) zu Recht davon ausgegangen, dass der Kreis mit einem Radius von 30 m um die Aufstellfläche der Versammlung (auf 2 Seiten) bis in die an den Marienplatz angrenzenden Gebäudefluchten (deutlich) hineinreicht und die Lärmbelastung der in diesem Bereich liegenden gastronomisch genutzten Freiflächen durch den Versammlungslärm deutlich ansteigt. Auch durch im Verfahren vorgelegte Beschwerden von Gewerbetreibenden und Beschäftigten hat das Verwaltungsgericht dies als bestätigt angesehen. Mit diesen Ausführungen setzt sich der Kläger aber nicht substantiiert auseinander. Sein pauschaler Einwand, hier hätte es notfalls weiterer gutachterlicher Ermittlungen bedurft und das bloße Abstellen auf Beschwerden und die €subjektiven Befindlichkeiten€ von Anwohnern, €die sich inhaltlich erkennbar gegen den Inhalt der Redebeiträge wenden€ würden und €keine politischen Diskussionen vor dem eigenen Gewerbebetrieb€ wünschten, sei nicht angezeigt, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.

Soweit der Kläger weiter geltend macht, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Abwägung die tatsächlich nicht zutreffende Einlassung der Beklagten gewürdigt, dass eine starre Handhabung der Zehn-Minuten-Blöcke so gar nicht erfolge und dass Überschreitungen vor Ort auch geduldet würden, wird ebenfalls keine erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt. Denn das Verwaltungsgericht hat die Bereitschaft der Beklagten zu einer flexibleren Gestaltung der schallverstärkten Redeblöcke lediglich im Zusammenhang mit künftigen Veranstaltungen des Klägers mit dem Auftritt von Gastrednern bei entsprechender Anmeldung im Einzelfall erwähnt, gleichzeitig aber festgestellt, dass die vom Kläger vorgetragene Problematik einer zu starren Beschränkung auf drei Zehn-Minuten-Blöcke für die Benutzung des Mikrofons durch Gastredner bei der streitbefangenen Versammlung vom 29. Juni 2013 nicht relevant gewesen sei, weil nach der Anzeige der Versammlung eine entsprechende Konstellation nicht vorgelegen habe.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils begründen schließlich auch nicht die Rügen des Klägers bezüglich der Rechtswidrigkeit des in Nr. 6 des Bescheids der Beklagten verfügten Verbots des Fotografierens (Bild- oder Videoaufnahmen) von Gegendemonstranten, opponierenden Teilnehmerinnen und Teilnehmern bzw. unbeteiligten Personen, soweit diese nicht ausdrücklich ihre Einwilligung zu den Aufnahmen erklärt haben.

Das Verwaltungsgericht ist bei dieser auf Art. 15 Abs. 1 BayVersG gestützten Beschränkung davon ausgegangen, mit der vorgenommenen Konkretisierung des Verbots bei opponierenden Teilnehmern habe die Beklagte hinreichend klargestellt, dass damit nur Versammlungsteilnehmer gemeint seien, die ihre ablehnende Haltung offen zum Ausdruck brächten. Das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit umfasse mit der Einhaltung der Rechtsordnung auch die Vorschriften des Kunsturhebergesetzes sowie des Rechts am eigenen Bild, das Ausfluss des durch Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts sei. Ein Fotografierverbot könne gerechtfertigt sein, wenn € auch unter Berücksichtigung eines gleichgelagerten Vorverhaltens € konkrete Anhaltspunkte dafür bestünden, dass derjenige, der die Lichtbilder herstelle, diese ohne Einwilligung der abgebildeten Personen (§ 22 KunstUrhG) und ohne sonstige Rechtfertigungsgründe (§ 23 KunstUrhG) veröffentliche und sich dadurch nach § 33 KunstUrhG strafbar mache. Bereits das Fotografieren einer Person, die sich in der Öffentlichkeit aufhalte, könne ohne Einwilligung des Abgebildeten einen unzulässigen Eingriff in das geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellen, da schon dadurch das Erscheinungsbild des Betroffenen in einer bestimmten Situation von seiner Person abgelöst, datenmäßig fixiert und seiner Kontrolle und Verfügungsmacht entzogen werde. Insbesondere komme nach ständiger Rechtsprechung ein Verbot des Fotografierens von Gegendemonstranten und unbeteiligten Dritten in Betracht, wenn damit eine einschüchternde Wirkung erzielt werden solle. Die von der Beklagten im streitbefangenen Bescheid angestellte Prognose, dass die (konkrete) Gefahr bestehe, dass vom Veranstalter bzw. dessen Helfern gefertigte Fotografien oder Videoaufnahmen im Internet verbreitet und zur Bloßstellung von opponierenden Teilnehmern, Gegendemonstranten oder unbeteiligten Dritten verwendet würden, sei nicht zu beanstanden. So habe der Landesvorsitzende des Klägers in der Vergangenheit selbst oder mithilfe anderer Fotos und Videos von Gegendemonstranten bzw. opponierenden Teilnehmern angefertigt und diese später auf seiner Facebook-Seite, der Internetseite der Partei und der Seite www.pi-news.net veröffentlicht, diese Veröffentlichungen zum Teil mit herabwürdigenden Kommentaren versehen und die Internetseiten der Betroffenen angegeben, die in der Folge dann auf diesen beschimpft worden seien. Bei den von der Beklagten aufgeführten Beispielsfällen, bei denen gezielt einzelne Personen bzw. Gruppen herausgegriffen worden sein, habe jeweils ein der Verbreitung entgegenstehendes berechtigtes Interesse der Betroffenen nach § 23 Abs. 2 KunstUrhG bestanden. Demgegenüber habe der Kläger kein berechtigtes Interesse an der Herstellung und Verbreitung dieser Fotos und Videos dargelegt. Die Verbreitung dieser Bilder sei auch nicht zum eigenen Schutz des Klägers vor Straftaten erforderlich, da die Polizei in der Vergangenheit bei verbalen und tätlichen Übergriffen Dritter von sich aus eingeschritten sei. Die durch die Aufnahmen verursachten Rechtsbeeinträchtigungen müsse sich der Kläger zurechnen lassen. Das Fotografierverbot sei auch ermessensgerecht und verhältnismäßig.

Der Kläger macht demgegenüber geltend, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass nach dem Kunsturhebergesetz weitere Ausnahmen bestünden, wonach selbst unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts das Fotografieren und auch das Anfertigen von Portraitaufnahmen zulässig seien, insbesondere wenn bekannte Politiker auf der Versammlung auftreten und selbst Redebeiträge geben würden. Letzteres sei zum Beispiel in dem vom Verwaltungsgericht angeführten Fall R. zu beachten gewesen. Auch sei das Fotografieren repräsentativer Ausschnitte einer Versammlung zulässig, selbst wenn dabei teilweise Gegendemonstranten abgebildet würden. Auch die Gefahrenprognose des Gerichts sei verfehlt, da es wahllos irgendwelche Internetveröffentlichungen in verschiedenen Foren und die dortigen Kommentare dem Kläger zurechne. Für Veröffentlichungen des Vorsitzenden des Klägers unter seinem Namen übernehme dieser immer persönlich in vollem Umfang die juristische Verantwortung. Wie im Fall R. blieben unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften aber selten Angriffspunkte übrig. Das Gericht habe den Fall R. falsch bewertet. Das generelle Fotografierverbot sei ungeeignet und darüber hinaus unverhältnismäßig. Es richte sich an die Versammlungsteilnehmer, die sich in der Vergangenheit aber stets daran gehalten hätten. Alle anderen Veranstaltungsteilnehmer dürften im Übrigen nach wie vor Bilder anfertigen, die dem Kläger im Nachhinein zum Beispiel sehr oft zur Verfügung gestellt würden. Das Verwaltungsgericht unterstelle jedoch, dass jedes Foto von Gegendemonstranten unzulässig sei, nur vom Kläger stammen könne und auch nur von ihm veröffentlicht würde. Ein Veröffentlichungsverbot wäre im Übrigen das mildere Mittel, da es dem Kläger wenigstens ermöglichen würde, Straftaten festzuhalten. Das Interesse des Klägers, selbst adäquat über die eigenen Veranstaltungen zu berichten und im Hinblick auf Rechtsverletzungen durch Gegendemonstranten die eigenen Rechte zu wahren, sei nicht hinreichend beachtet worden.

Diese Ausführungen begründen jedoch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Denn das Verwaltungsgericht ist im konkreten Fall zu Recht davon ausgegangen, dass nach den zur Zeit des Erlasses der Beschränkung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit € konkret die Beachtung der Vorschriften des Kunsturhebergesetzes sowie des Rechts am eigenen Bild € bei Durchführung der angezeigten Versammlung unmittelbar gefährdet war (Art. 15 Abs. 1 BayVersG). Eine derartige Gefahr hat das Erstgericht in nicht zu beanstandender Weise darin gesehen, dass nach dem festgestellten Verhalten bei früheren, gleich gelagerten Versammlungen des Klägers konkrete Anhaltspunkte dafür bestanden, dass auch bei der streitbefangenen Versammlung am 29. Juni 2013 von Versammlungsteilnehmern und insbesondere vom Landesvorsitzenden des Klägers Bildaufnahmen von Gegendemonstranten (und unbeteiligten Dritten) angefertigt werden, diese ohne Einwilligung der abgebildeten Personen (§ 22 Abs. 1 KunstUrhG) und ohne Rechtfertigungsgründe (§ 23 KunstUrhG) im Internet veröffentlicht werden und dadurch der Straftatbestand gemäß § 33 KunstUrhG verwirklicht wird (vgl. BVerwG, U.v. 28. 3. 2012 € 6 C 12.11 € juris Rn. 34). Den Ausnahmetatbestand nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 KunstUrhG, wonach Bilder von Versammlungen verbreitet werden dürfen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben, hat das Verwaltungsgericht zu Recht verneint. Denn selbst wenn man nicht nur die eigentliche Versammlung selbst, sondern auch deren Umfeld und den Rahmen, in dem sie stattfindet, sowie die Wirkung, die sie dort erzeugt, noch von der Abbildungsfreiheit nach dieser Bestimmung umfasst ansieht (vgl. Fricke in Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 4. Aufl. 2014, § 23 Rn. 26 m.w.N.), können dem € wie vom Verwaltungsgericht hier zutreffend angenommen € berechtigte Interessen nach § 23 Abs. 2 KunstUrhG entgegenstehen. Solche entgegenstehenden berechtigten Interessen hat das Verwaltungsgericht bei der erforderlichen umfassenden Abwägung der widerstreitenden Interessen zu Recht darin gesehen, dass die konkrete Gefahr der Verbreitung dieser Bildaufnahmen im Internet mit deutlich negativer Tendenz € zur Bloßstellung, Anprangerung und sogar Beleidigung sowie Einschüchterung opponierender Personen und Gegendemonstranten € gedroht habe (so auch BayVGH, B.v. 28.6.2013 € 10 CS 13.1356 € im Eilverfahren des Klägers).

Die unsubstantiierte Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Gefahrenprognose €wahllos auf irgendwelche Internetveröffentlichungen und die dortigen Kommentare€ abgestellt und diese dem Kläger zugeordnet, greift offensichtlich nicht. Denn bei den in Bezug genommenen Veröffentlichungen handelt es sich überwiegend um Veröffentlichungen des Landesvorsitzenden des Klägers und Leiters der streitbefangenen Versammlung sowie um solche auf der Internetseite des Klägers (auch über Links) selbst sowie der Seite www.pi-news.net (dort unter dem Namen des Landesvorsitzenden). Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Zurechnung liegt damit auf der Hand, und zwar unabhängig davon, ob der Landesvorsitzende des Klägers selbst €die juristische Verantwortung€ seines entsprechenden Handelns übernimmt. Den vom Kläger insoweit beanstandeten Fall R. hat das Verwaltungsgericht vor allem im Hinblick darauf angeführt, dass trotz der infolge eines gerichtlichen Vergleichs erfolgten Löschung eines entsprechenden Videos und Bildes unter der betroffenen Internetadresse das Bild gleichwohl noch mit einer gängigen Suchmaschine im Internet gefunden und der Veranstaltung des Klägers zugeordnet werden konnte. Aus diesem Umstand hat das Erstgericht in nicht zu beanstandender Weise die Gefahr gefolgert, dass selbst bei einem späteren erfolgreichen Zivilprozess das gefertigte Foto weiter verbreitet wird.

Auch bei dem vom Kläger (wohl) angesprochenen Ausnahmetatbestand nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG betreffend Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte ist nach ständiger Rechtsprechung eine Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen und Grundrechten vorzunehmen (vgl. auch die in der Zulassungsbegründung zitierte Entscheidung BGH, U.v. 11.6.2013 € VI ZR 209/12 € juris Rn. 9 m.w.N.). Danach ist eine Verbreitung derartiger Aufnahmen nur zulässig, wenn dadurch berechtigte Interessen des Betroffenen nicht verletzt werden. Abgesehen davon, dass vom Kläger weder dargelegt noch nach den konkreten Umständen der streitbefangenen Versammlung sonst ersichtlich gewesen wäre, dass hier eine Bildberichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis im Sinne der oben genannten Rechtsprechung mit einem überwiegenden Informationsinteresse des Klägers betroffen war, ist die Zielrichtung der streitbefangenen Beschränkung auch eine ganz andere. Denn diese bezweckt € wie dargelegt € (allein) das Verbot, von opponierenden Personen und Gegendemonstranten (sowie unbeteiligten Dritten) mit entgegenstehenden berechtigten Interessen (siehe oben) Bildaufnahmen anzufertigen, nicht aber auch € wie der Kläger meint € das Verbot, eine Bildaufnahme von einem €bekannten Politiker, der auf der Versammlung auftritt und selbst Redebeiträge gibt€ anzufertigen.

Soweit der Kläger noch rügt, das Verbot sei unverhältnismäßig, weil es sich an die Versammlungsteilnehmer richte, die sich auch in der Vergangenheit daran gehalten hätten, negiert er lediglich die vom Verwaltungsgericht fehlerfrei angestellte Gefahrenprognose. Der weitere Einwand, €jeder andere Veranstaltungsteilnehmer darf nach wie vor Bilder anfertigen€, die dem Kläger nachträglich oft zur Verfügung gestellt würden, ist ungeachtet dessen, dass schon nicht klar ist, welche €Veranstaltungsteilnehmer€ konkret gemeint sind, nicht geeignet, die rechtliche Bewertung der Verhältnismäßigkeit der angegriffenen Beschränkung, die sich auf der Grundlage der fehlerfreien Gefahrenprognose an alle Versammlungsteilnehmer richtet, durch das Verwaltungsgericht ernsthaft infrage zu stellen.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist ein Veröffentlichungsverbot auch nicht das im konkreten Fall mildere und damit vorzugswürdige Mittel, weil es nicht in gleicher Weise zur Gefahrenabwehr geeignet ist. Denn die Beklagte hat zu Recht darauf abgestellt, dass sich nach dem Anfertigen einer Aufnahme deren Verbreitung zum Beispiel mittels internetfähiger Mobiltelefone nicht mehr kontrollieren und verhindern lässt und auch ein Vorgehen des Betroffenen gegen den Fotografen, soweit er ihm überhaupt bekannt wird, auf dem Zivilrechtsweg nicht in gleicher Weise geeignet ist, der Gefahr entgegenzuwirken.

2. Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Denn der Kläger hat weder den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt, dass die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, noch liegen aus den oben angeführten Gründen solche Schwierigkeiten vor.

Der Kläger sieht die besonderen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten darin, dass das Verwaltungsgericht €den umfangreichen Prozessstoff nicht ausreichend gewürdigt€ habe und €in Bezug auf die erfolgten Veröffentlichungen in jedem Fall eine komplizierte Einzelfallabwägung vorzunehmen€ gewesen wäre. Abgesehen davon, dass diese Einwände € wie sich aus dem Vorstehenden ergibt € ohnehin nicht geeignet sind, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ernsthaft infrage zu stellen, hätte der Kläger zur Begründung seines Zulassungsantrags entsprechend § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO diese Gründe in nachvollziehbarer Weise darstellen und ihren besonderen Schwierigkeitsgrad plausibel machen müssen. Abgesehen von der pauschalen Behauptung der Notwendigkeit einer komplizierten Einzelfallabwägung enthält die Zulassungsbegründung aber dazu keine hinreichenden Ausführungen.

Besondere Schwierigkeiten der Rechtssache lassen sich entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht daraus herleiten, dass das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit nicht gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwGO auf den Einzelrichter übertragen hat. Denn aus der Nichtübertragung einer Angelegenheit durch die Kammer auf den Einzelrichter kann nicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geschlossen werden (stRspr; vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 2.5.2014 € 10 ZB 13.1229 € juris Rn 20 m.w.N.). Zum einen ist die Übertragung auf den Einzelrichter nicht zwingend vorgeschrieben und der Entscheidung der Kammer vorbehalten. Zum anderen hat die Frage des Vorliegens besonderer Schwierigkeiten im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwGO keine bindende Wirkung für das höhere Gericht.

3. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist nur dann den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt, wenn der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, ausführt, warum diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutert, weshalb sie klärungsbedürftig ist, und darlegt, warum ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (stRspr; vgl. etwa BayVGH, B.v. 13.5.2014 € 10 ZB 12.1095 € juris Rn. 11 m.w.N.). Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen des Klägers in der Zulassungsbegründung jedoch nicht. Denn der Kläger hat bereits keine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, im Hinblick auf die die Rechtssache seiner Ansicht nach grundsätzliche Bedeutung haben soll. Er sieht als klärungsbedürftig die €von der Beklagten geübte und wiederholt verwendete Auflagen€ an, die allein bei einer Vielzahl von Veranstaltungen des Klägers pro Jahr verwendet würden. Auch die weitere Frage, €ob gesetzlich nach dem Kunsturhebergesetz ausdrücklich vorgesehene Erlaubnistatbestände (Aufnahmen von besonderen öffentlichem Interesse € z.B. Portraitaufnahmen eines hochrangigen Politikers auf der Versammlung) durch eine generell formulierte Auflage durch die Beklagte schlicht ausgehebelt werden können€, genügt den Darlegungsanforderungen nicht. Denn klärungsbedürftig ist nicht die einzelfallbezogene Anwendung von bereits grundsätzlich Geklärtem; die vom Kläger behauptete bloße Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Entscheidung gibt der Rechtssache jedenfalls keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 38). Dass etwa die Auslegung der vom Kläger angeführten Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KunstUrhG klärungsbedürftig wäre, ist vom Kläger weder dargelegt noch trifft es in der Sache zu.

4. Die Berufung ist schließlich auch nicht deshalb zuzulassen, weil das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Darzulegen ist vom Kläger insoweit, welche bestimmte und verallgemeinerungsfähige Rechtsauffassung das Erstgericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hat und inwiefern diese mit einem konkreten Rechtssatz in der Rechtsprechung eines der genannten Divergenzgerichte nicht übereinstimmt (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 25.7.2014 € 10 ZB 14.633 € Rn. 15). Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht. Der Kläger rügt zwar, dass das erstinstanzliche Urteil €von den grundsätzlichen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, insbesondere im Hinblick auf die Notwendigkeiten der Güterabwägung€ abweiche, nennt aber weder konkrete Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts noch gar einen konkreten Rechtssatz.

Als Entscheidung, von der das Erstgericht abweicht, benennt der Kläger allein das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Juni 2013 (VI ZR 209/12 € juris). Daraus leitet der Kläger wohl den Rechtssatz ab, dass man durch eine Teilnahme an einer Demonstration unter Umständen auch Teil des zeitgeschichtlichen Ereignisses wird, über das ohne jede Genehmigung berichtet werden darf. Allerdings betrifft die vom Kläger angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Zulässigkeit eines satirisch gefärbten Fernsehbeitrags über das Streitgespräch eines Journalisten mit einer Teilnehmerin an einer Mahnwache im Hinblick auf das Recht am eigenen Bild und am eigenen Wort schon einen anders gelagerten Fall einer Bildberichterstattung aus dem Bereich der Zeitgeschichte, bei dem es u.a. ganz wesentlich auf die Rechte der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK angekommen ist. Im Übrigen erschöpfen sich die diesbezüglichen Ausführungen des Klägers wiederum darin, eine unrichtige Anwendung (auch) des genannten Rechtssatzes durch die Beklagte und das Verwaltungsgericht zu rügen. Dies begründet aber keine Divergenz (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 42).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).






Bayerischer VGH:
Beschluss v. 16.10.2014
Az: 10 ZB 13.2620


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