Bundespatentgericht:
Beschluss vom 15. Februar 2000
Aktenzeichen: 13 W (pat) 21/98

(BPatG: Beschluss v. 15.02.2000, Az.: 13 W (pat) 21/98)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Prüfungsstelle für Klasse A63H des Deutschen Patentamts hat mit Beschluß vom 27. November 1997 die am 06. November 1992 eingereichte Patentanmeldung P 42 37 603.3 - 15 mit der Bezeichnung

"Wurfspielsystem "

gemäß § 48 PatG zurückgewiesen.

Dem Beschluß lagen die in der Anhörung vom 27. November 1997 überreichten Patentansprüche 1 bis 12 zugrunde. Die Zurückweisung wurde mit fehlender erfinderischer Tätigkeit des Wurfspielsystems nach Anspruch 1 gegenüber dem Stand der Technik nach

[4] US 5 114 155 und

[5] DE 31 35 052 A1 begründet.

Gegen diesen Zurückweisungsbeschluß hat der Anmelder Beschwerde eingelegt.

In der mündlichen Verhandlung vom 15. Februar 2000 hat er neue Patentansprüche 1 bis 11 überreicht.

Der geltende Anspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

"1. Wurfspielsystemmit wenigstens zwei Wurfspielgeräten, insbesondere Electronic-Dart, die jeweils ein Wurffeld, insbesondere eine Dartscheibe, und eine Spielstandsanzeige aufweisen, wobeidie räumlich getrennt aufgestellten Wurfspielgeräte (1, 11, 21, 31 ...) mittels Datenfernübertragung (4, 14, 24, 34 ...) verbunden sind unddie Spielstandsanzeigen (2, 12, 22, 32 ...) synchronisiert sind, dadurch gekennzeichnet, daß an den Wurfspielgeräten (1, 11, 21, 31 ...) jeweils eine Kamera (9) und ein Bildschirm (10) zum Ausschließen von Manipulationen vorgesehen sind."

Zum Wortlaut der hierauf rückbezogenen Ansprüche 2 bis 11 wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Zur Begründung seiner Beschwerde hat der Anmelder im wesentlichen vorgebracht, daß die Inhalte der Druckschriften [4] und [5] in Aufgabe und Lösung gänzlich voneinander abwichen. So werde der Einsatz der Kameras nach [5] nicht wie anmeldungsgemäß zum Ausschließen von Manipulationen eingesetzt, sondern diene lediglich dazu, das Spielergebnis schnell und deutlich auch zu spielentfernten Stellen zu übertragen. Eine Übertragung dieser Technik auf ein Wurfspielgerät nach [4] führe allenfalls zur Darstellung der Wurfzielscheibe und diene nicht der Überwachung der Spieler. Hierdurch könne die erfinderische Tätigkeit nicht in Frage gestellt werden.

Der Anmelder beantragt daher, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent wie folgt zu erteilen:

Bezeichnung: Wurfspielsystem, Patentansprüche 1 bis 11, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 15.02.2000, angepaßte Beschreibungseinleitung S 1, 1a, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 15.02.2000, Beschreibung S 2 bis 5, eingegangen am 06.11.1992, und 1 Blatt Zeichnungen, eingegangen am 06.11.1992.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, führt jedoch nicht zum Erfolg.

Der geltende Anspruch 1, in dem die Merkmale der ursprünglichen Ansprüche 1 und 10 zusammenfaßt sind, ist zwar zulässig und das darin beanspruchte Wurfspielsystem zweifelsfrei neu, es beruht jedoch nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

Die Entgegenhaltung [4] betrifft ein gattungsgemäßes Wurfspielsystem mit wenigstens zwei Electronic-Dart-Geräten, die jeweils eine Dartscheibe und eine Spielstandsanzeige aufweisen, wobei die räumlich getrennt aufgestellten Wurfspielgeräte mittels Datenfernübertragung verbunden sind und die Spielstandsanzeigen synchronisiert sind (vgl. insbes. Anspruch 26 iVm Sp 5, Z 65 bis Sp 6, Z 3 sowie Abstract).

Ausgehend von diesem Stand der Technik liegt der Anmeldung die Aufgabe zugrunde, ein Wurfspielsystem zu schaffen, mit dem Manipulationen weitestgehend ausgeschlossen werden können (Beschreibung S 1a, Abs 1).

Dies soll bei einem gattunggemäßen Wurfspielsystem entsprechend dem kennzeichnenden Merkmal des geltenden Anspruchs 1 dadurch gelöst werden, daß an den Wurfspielgeräten jeweils eine Kamera und ein Bildschirm zum Ausschließen von Manipulationen vorgesehen sind. Diesbezüglich erläutert die Beschreibung auf S 4, Abs 4 bis S 5, Abs 1 näher, daß die Kamera und der Bildschirm an der Vorderseite jedes Wurfspielgerätes vorgesehen sind, so daß sich die Spieler gegenseitig sehen können. Die Kamera ist folglich auf den jeweiligen Spieler vor dem Spielgerät gerichtet.

Wird der Fachmann - ein Ingenieur mit zumindest Fachhochschulausbildung, der mehrjährige Erfahrung im Bau und Betrieb von Wurfspielgeräten aufweist und der sich bei Bedarf Rat bei Fachleuten der Informationsübertragung einholt - vor die genannte Aufgabe gestellt, so wird er bei Wurfspielgerätesystemen nach [4] zur Ausrichtung von möglichst manipulationsfreien Wettkämpfen entweder an jedem Ort Schiedsrichter einsetzen müssen oder diese durch eine andere geeignete Überwachung ersetzen.

Wie allgemein bekannt, sind kontrahierende Mitspieler die kritischsten Überwacher ihrer Gegner. Sie wollen folglich ihre Gegner sehen können.

Vor diesem Hintergrund bedurfte es für den Fachmann auch ohne Kenntnis des Anmeldungsgegenstandes keiner erfinderischen Leistung, hierfür entsprechende Bildübertragungs-Komponenten in Form von einer auf den jeweiligen Spieler gerichteten Kamera sowie einem Bildschirm (Monitor) vorzusehen, der den Mitspielern das aktuelle Bewegungsbild des aktiven Spielers zugänglich macht. Bei der Wahl des Ortes für das Anbringen dieser beiden Bildübertragungskomponenten bietet sich das Wurfspielgerät selbst als naheliegendste Lösung an, da hierbei zum einen der optische Weg zur Kamera durch umstehende Teilnehmer am wenigsten unterbrochen werden kann und daher am manipulationssichersten ist und zum anderen sich der Monitor im gleichen Blickbereich wie die Dartscheibe befindet.

Die Lösung entsprechend dem geltenden Anspruch 1 beruht daher nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, weswegen dieser Anspruch nicht gewährbar ist.

Mit diesem Hauptanspruch fallen auch die hierauf rückbezogenen Ansprüche 2 bis 11 im Rahmen der Antragsgesamtheit (vgl. BGH-Entscheidung "Elektrisches Speicherheizgerät", GRUR 1997, S 120). Nach Überzeugung des Senats enthalten diese Unteransprüche auch keine Merkmale, die in Verbindung mit denen des geltenden Anspruchs 1 eine erfinderische Tätigkeit gegenüber dem Stand der Technik hätten begründen können.

Ulrich Dr. K. Vogel Heyne Dr. W. Maier Bb






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Beschluss v. 15.02.2000
Az: 13 W (pat) 21/98


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