Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 5. Juni 2002
Aktenzeichen: V ZR 214/00

(BGH: Beschluss v. 05.06.2002, Az.: V ZR 214/00)

Tenor

Die Erinnerung des Beklagten zu 2 gegen die Kostenrechnungdes Bundesgerichtshofes vom 13. Juli 2001 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Beklagten sind von den Klägern im Wege der Wandelung eines Kaufvertrages über ein Hausgrundstück auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückübereignung in Anspruch genommen und vom Landgericht weitgehend verurteilt worden. Die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil ist ohne Erfolg geblieben. Ihre Revision hat der Senat nicht angenommen und den Klägern für die Revisionsinstanz unter Beiordnung eines Rechtsanwalts Prozeßkostenhilfe bewilligt. Mit Kostenrechnung vom 13. Juli 2001 hat der Kostenbeamte des Bundesgerichtshofes bei dem Beklagten zu 2 die Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts in Höhe von 2.353,64 DM angefordert. Hiergegen wendet sich der Beklagte zu 2 mit dem Hinweis, in einem zwischen den Parteien am 18. Dezember 2001 geschlossenen notariellen Vertrag seien diese Kosten gegen Zahlung eines pauschalen Abgeltungsbetrages von den Klägern übernommen worden.

II.

Die Eingabe des Beklagten zu 2 ist als Erinnerung zu behandeln und als solche nach § 130 Abs. 2 Satz 4 BRAGO i.V. mit § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässig. In der Sache selbst bleibt die Erinnerung jedoch ohne Erfolg.

Der Beklagte zu 2 ist nach § 130 Abs. 1 BRAGO zur Zahlung des mit der Kostenrechnung angeforderten Betrages an die Bundeskasse verpflichtet. Der den Klägern in der Revisionsinstanz beigeordnete Rechtsanwalt hatte nach § 126 ZPO gegen die mit den Kosten des Revisionsverfahrens belasteten Beklagten ein selbständiges Beitreibungsrecht auch in Höhe der umstrittenen 2.353,64 DM erworben. Mit deren Leistung an den beigeordneten Rechtsanwalt ist dieser Anspruch gemäß § 130 Abs. 1 BRAGO kraft Gesetzes auf die Bundeskasse übergegangen (vgl. BGH, Beschl. v. 11. Juni 1997, XII ZR 254/94, NJW-RR 1998, 70). Das Beitreibungsrecht konnten die Parteien der Staatskasse durch den Kostenvergleich nicht mehr entziehen, den sie im Rahmen des notariellen Vertrages vom 18. Dezember 2001 auch hinsichtlich der Anwaltskosten der Kläger im Revisionsverfahren abschlossen. Die bedürftige Partei, hier also die Kläger, ist nämlich nach Rechtskraft der Kostengrundentscheidung nicht mehr befugt, zu Lasten des ihr beigeordneten Rechtsanwalts über den Titel zu verfügen (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 23. Aufl., § 126 Rdn. 6). Dieser Schutz wirkt mit dem Übergang des Beitreibungsrechts auch zugunsten der Staatskasse (AnwKomm-BRAGO/Schnapp, § 130 Rdn. 15). Da vorliegend bereits mit Erlaß des Nichtannahmebeschlusses auch die zugehörige Kostengrundentscheidung rechtskräftig geworden ist, konnte die nachfolgende Vereinbarung der Parteien das auf die Bundeskasse übergegangene Recht nicht mehr berühren.

Gemäß § 5 Abs. 6 GKG ist das Verfahren über die Erinnerung gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.






BGH:
Beschluss v. 05.06.2002
Az: V ZR 214/00


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