Kammergericht:
Urteil vom 11. Dezember 2015
Aktenzeichen: 5 U 63/15

(KG: Urteil v. 11.12.2015, Az.: 5 U 63/15)

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 23. März 2015 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen 101 des Landgerichts Berlin - 101 O 106/14 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die erstinstanzliche Kostenentscheidung geändert wird.

2. Von den Kosten der ersten Instanz haben der Kläger 12 % und die Beklagte 88 % zu tragen. Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers wegen der Unterlassungsverpflichtung gemäß Nr. 1 des Tenors des angefochtenen Urteils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,- € abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung der jeweiligen Gegenpartei wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs beachtet werden.

Die Beklagte verbreitete am 14. Juli 2014 von 21.00 Uhr bis 22.00 Uhr über den TV-Verkaufssender ... Werbung für Nahrungsergänzungsmittel. Wegen des Inhalts der Werbesendung €N... V... - natürlich gut€ wird auf die als Anlage K 1 zur Klageschrift vorgelegte Mitschrift verwiesen.

Der Kläger hat - nach Beschränkung seiner in der Klageschrift angekündigten Unterlassungsanträge auf die konkrete Verletzungsform (,€sofern dies geschieht wie ...(Anlage K1) - beantragt,

I.

die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen,

1. für Nahrungsergänzungsmittel, wie das Mittel €N... V... Collagen Kur€ zu werben:

1.1 €Wir haben noch nie ein so schnelles Collagen gehabt. Sie wissen, Collagen ist der Hauptbestandteil von unserem Bindegewebe und sorgt in unserem Bindegewebe dafür, dass unsere Haut glatt, faltenfrei, voller Spannkraft und elastisch bleibt€,

1.2 €Wir haben hier Sachets dabei für 14 Tage. Und Sie werden in diesen 14 Tagen eine Veränderung Ihres Hautbildes, Ihres Bindegewebes sehen. Hoch dramatisch! Sie können sich also hiermit wirklich binnen 14 Tagen fit machen für den Sommer. So was gab's noch nie!€,

1.3 €Also ein Sachet in ein kleines Gläschen Wasser, ein Mal umrühren und trinken. Und das war's. Und dann wird sofort in Ihrer Haut dieses Collagen aufgenommen. Collagen hat Wasserbindequalitäten. Das bedeutet, es quillt in der Haut auf. Es strafft die Haut. Es glättet die Faltenbildung€,

1.4 €Und wir haben es obendrein noch veredelt mit einem Wirkstoffbeschleuniger. Der nennt sich L-Lysin und sorgt dafür, dass dieses Collagen extrem schnell aufgenommen wird und gleichzeitig als Mehrwert, regt L-Lysin auch noch die Bildung von Carnitin im Körper an € das ist ein körpereigener Fettverbrenner. Das bedeutet, wir straffen nicht nur das Bindegewebe, sondern setzen uns gleichzeitig mit den unliebsamen Dellen im Unterhautfettgewebe auseinander und bügeln die quasi weg€,

1.5 €Und das Collagen, das geht in das Bindegewebe, was unter der Haut ist, und strafft dort und führt eine Straffung der ganzen Haut auf die tragenden Strukturen durch, so dass die Wangenknochen wieder rauskommen, dass man das Kinn wieder sieht, dass die Arme nicht mehr wackeln, wenn man winkt€,

1.6 €Wenn die Haut altert und wir kriegen Falten und wir kriegen teilweise auch Huckel. Die Huckel, das sind Stellen, wo quasi unser Unterhautfettgewebe durch so ein Loch im Bindegewebe nach außen drückt. Und das Schöne, was wir schaffen, durch die Zufuhr von diesem unglaublich löslichen Collagen, das geht ruck zuck im Handumdrehen ins Bindegewebe, kann diese Löcher stopfen. Und wir halten gleichzeitig das hervordrückende Unterhautfettgewebe in Schach, weil wir diesen Wirkstoffbeschleuniger Lysin haben, der diesen Fettburner Carnitin an Ort und Stelle freisetzen kann€,

1.7 €Wir haben hier ein Collagen, das dabei hilft, Ihr Bindegewebe zu straffen und Ihr Hautbild zu verjüngern€,

2. für das Mittel €N... V... Optimal Hair Tonikum€ mit der in der Klageschrift nachfolgend eingeblendeten Abbildung

und dem Text €... Aber wir schaffen es, dass so kahle Stellen nicht mehr so kahl sind, dass wirklich wieder mehr Haar da ist€,

€sofern dies bezüglich der Ziffern 1. und 2. jeweils geschieht, wie in der am 14. Juli 2014 zwischen 21.00 Uhr und 22.00 Uhr auf dem TV-Verkaufssender ausgestrahlten Dauerwerbesendung €N... V... - Natürlich gut€ (Anlage K 1).

II.

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 178,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Zustellung der Klage zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit dem am 23. März 2015 verkündeten Urteil hat das Landgericht

I.

die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verurteilt, es zu unterlassen,

1. für Nahrungsergänzungsmittel wie das Mittel €N... V... Collagen Kur€ zu werben:

1.1 €Wir haben noch nie ein so schnelles Collagen gehabt. Sie wissen, Collagen ist der Hauptbestandteil von unserem Bindegewebe und sorgt in unserem Bindegewebe dafür, dass unsere Haut glatt, faltenfrei, voller Spannkraft und elastisch bleibt€,

1.2 €Wir haben hier Sachets dabei für 14 Tage. Und sie werden in diesen 14 Tagen eine Veränderung Ihres Hautbildes, Ihres Bindegewebes sehen. Hoch dramatisch! Sie können sich also hiermit wirklich binnen 14 Tagen fit machen für den Sommer. So was gab's noch nie!€,

1.3 €Also ein Sachet in ein kleines Gläschen Wasser, ein Mal umrühren und trinken. Und das war's. Und dann wird sofort in Ihrer Haut dieses Collagen aufgenommen. Collagen hat Wasserbindequalitäten. Das bedeutet, es quillt in der Haut auf. Es strafft die Haut. Es glättet die Faltenbildung€,

1.4 €Und wir haben es obendrein noch veredelt mit einem Wirkstoffbeschleuniger. Der nennt sich L-Lysin und sorgt dafür, dass dieses Collagen extrem schnell aufgenommen wird und gleichzeitig als Mehrwert, regt L-Lysin auch noch die Bildung von Carnitin im Körper an € das ist ein körpereigener Fettverbrenner. Das bedeutet, wir straffen nicht nur das Bindegewebe, sondern setzen uns gleichzeitig mit den unliebsamen Dellen im Unterhautfettgewebe auseinander und bügeln die quasi weg€,

1.5 €Und das Collagen, das geht in das Bindegewebe, was unter der Haut ist, und strafft dort und führt eine Straffung der ganzen Haut auf die tragenden Strukturen durch, so dass die Wangenknochen wieder rauskommen, dass man das Kinn wieder sieht, dass die Arme nicht mehr wackeln, wenn man winkt€,

1.6 €Wenn die Haut altert und wir kriegen Falten und wir kriegen teilweise auch Huckel. Die Huckel, das sind Stellen, wo quasi unser Unterhautfettgewebe durch so ein Loch im Bindegewebe nach außen drückt. Und das Schöne, was wir schaffen, durch die Zufuhr von diesem unglaublich löslichen Collagen, das geht ruck zuck im Handumdrehen ins Bindegewebe, kann diese Löcher stopfen. Und wir halten gleichzeitig das hervordrückende Unterhautfettgewebe in Schach, weil wir diesen Wirkstoffbeschleuniger Lysin haben, der diesen Fettburner Carnitin an Ort und Stelle freisetzen kann€,

1.7 €Wir haben hier ein Collagen, das dabei hilft, Ihr Bindegewebe zu straffen und Ihr Hautbild zu verjüngern€,

2. für das Mittel €N... V... Optimal Hair Tonikum€ mit der im Urteil nachfolgend eingeblendeten Abbildung und dem Text €... Aber wir schaffen es, dass so kahle Stellen nicht mehr so kahl sind, dass wirklich wieder mehr Haar da ist.€

sofern dies bezüglich Ziffern 1. und 2. jeweils geschieht, wie in der am 14. Juli 2014 zwischen 21.00 Uhr und 22.00 Uhr auf dem TV-Verkaufssender ausgestrahlten Dauerwerbesendung €N... V... - Natürlich gut€ (Anlage K 1).

II.

die Beklagte verurteilt, an den Kläger 178,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 26. November 2014 zu zahlen.

Es wird insoweit auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen, und zwar auch hinsichtlich des weitergehenden erstinstanzlichen Vortrages der Parteien.

Die Beklagte wendet sich mit der Berufung gegen die Verurteilung unter I.1 des Urteils des Landgerichts vom 23. März 2015. Sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Die Beklagte beantragt,

das am 23. März 2015 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen 101 des Landgerichts Berlin - 101 O 106/14 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

B.

Die Berufung der Beklagten ist statthaft und zulässig, insbesondere auch form- und fristgerecht eingelegt worden. Die Berufung der Beklagten ist jedoch nicht begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der im Tenor des angegriffenen Urteils unter I. 1. aufgelisteten Werbeaussagen über das Nahrungsergänzungsmittel €N... V... Collagen Kur€.

Der Unterlassungsanspruch ergibt sich aus § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2, §§ 3, 4 Nr. 11 (= § 3a VWG n.F.) UWG i.V.m. den nachfolgend erörterten Marktverhaltensvorschriften.

1.

Geht man mit dem Landgericht und entgegen der Auffassung der Beklagten davon aus, dass es sich bei den beanstandeten Aussagen über das Nahrungsergänzungsmittel €N... V... Collagen Kur€ um gesundheitsbezogene Angaben im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (im Folgenden: HCVO) handelt, ist ein Verstoß der Beklagten gegen Art. 10 Abs. 1 HCVO festzustellen.

Die altersbedingte Veränderung der menschlichen Haut ist allerdings für sich genommen ebenso wenig eine Krankheit oder ein von der Gesundheit abweichender Zustand wie das Altern selbst (vgl. auch OLG Karlsruhe MD 2013, 1033). Die altersbedingte Veränderung der menschlichen Haut erfolgt grundsätzlich auch unabhängig von der Gesundheit des Einzelnen.

Für die Sichtweise der Beklagten streitet überdies der Umstand, dass etwa der Claim €Collagen is a natural component of the skin. Helps the skin to preserve its firmness and elasticity. Has beneficial effect in the maintenance of skin firmness and elasticity.€ mit der Begründung zurückgewiesen worden ist: €Non-compliance with the Regulation because on the basis of the scientific evidence assessed, this claimed effect has not been linked to a function of the body, as required by Article 13 of the Regulation.€. (vgl. entry ID 1950 unter http://ec.europa.eu/nuhclaims/).

Gegen die Auffassung der Beklagten lässt sich hingegen anführen, dass die Beklagte in ihrer Werbesendung die Hautstraffung als einen Aspekt der Gesundheit dargestellt hat: €... Das bedeutet, dass alle Dinge, die sich in Wasser auflösen können, viel, viel schneller in unsere Körperzellen transportiert werden können, um dort wirklich zu zaubern, unsere Haut zu straffen, uns gesund zu erhalten (Seite 3, unten, Seite 4, oben, der als Anlage K 1 eingereichten Mitschrift).

Letztlich kann dies - wie noch auszuführen sein wird - im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben.

Gesundheitsbezogene Angaben sind nach Art. 10 Abs. 1 HCVO verboten, wenn sie nicht den allgemeinen Anforderungen gemäß Art. 3 bis 7 HCVO und den speziellen Anforderungen gemäß Art. 10 bis 19 HCVO genügen und gemäß der Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß Art. 13, 14 HCVO aufgenommen sind.

a)

Wenn man in den beanstandeten Werbeaussagen gesundheitsbezogene Angaben im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO sieht, ist dem Landgericht darin beizupflichten, dass es sich bei diesen Aussagen um gesundheitsbezogene Aussagen im Sinne des Art. 10 Abs. 1 HCVO handelt und nicht um Verweise auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile des Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden im Sinne des Art. 10 Abs. 3 HCVO.

Art. 10 Abs. 3 HCVO erfasst nur Aussagen, die zwar auf eine der in Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 HCVO genannten Funktionen Bezug nehmen, aufgrund ihrer allgemeinen und unspezifischen Formulierung aber nicht Gegenstand eines Zulassungsverfahrens sein könnten (vgl. BGH GRUR 2011, 249 - Gurktaler Kräuterlikör, Rn 9; BGH GRUR 2013, 958 - Vitalpilze, Rn 13).

Dies ist hier auch hinsichtlich der im Verbotstenor unter 1.1 bis 1.7 aufgeführten Aussagen nicht der Fall.

Die Beklagte verspricht dort ganz konkrete Effekte, die der Konsum des beworbenen Produkts herbeiführen soll, nämlich den Erhalt einer glatten, faltenfreien, elastischen Haut voller Spannkraft (Verbot zu 1.1), eine hoch dramatische Veränderung des Hautbildes und des Bindegewebes (Verbot zu 1.2), eine Straffung der Haut und Glättung der Faltenbildung (Verbot zu 1.3), eine Straffung des Bindegewebes und das Wegbügeln unliebsamer Dellen im Unterhautfettgewebe (Verbot zu 1.4), eine Straffung des Bindegewebes und der Haut (Verbot zu 1.5), das Stopfen von Löchern im Bindegewebe (Verbot zu 1.6) sowie eine Straffung des Bindegewebes und eine Verjüngung des Hautbildes (Verbot zu 1.7).

Dementsprechend ist auch der Einwand der Beklagten zurückzuweisen, die beanstandeten Aussagen enthielten lediglich Allgemeines über die Aufgaben und Funktionen von Kollagen im menschlichen Bindegewebe oder die ernährungsphysiologische Funktion von L-Lysin.

b)

Die vom Kläger beanstandeten Aussagen über das Nahrungsergänzungsmittel €N... V... Collagen Kur€ sind in der nach Art. 13 Abs. 3 HCVO erlassenen Verordnung (EU) 432/2012 der Kommission vom 16. Mai 2012 zur Festlegung einer Liste zulässiger anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern (im Folgenden: Verordnung (EU) 432/2012) nicht enthalten, und zwar auch nicht in der durch die Verordnung (EU) Nr. 536/2013 der Kommission vom 11. Juni 2013 geänderten Fassung.

In der Liste über zulässige gesundheitsbezogene Aussagen im Anhang der Verordnung (EU) 432/2012 sind zwar Aussagen über Zink und Vitamin C aufgeführt, also über Stoffe, die in dem Produkt €N... V... Collagen Kur€ enthalten sein sollen.

Aus diesen Eintragungen kann die Beklagte die Zulässigkeit der beanstandeten Aussagen jedoch nicht herleiten.

aa)

Zu Zink und Vitamin C lässt sich dem von der Beklagten als Anlage B 2 zur Klageerwiderung vorgelegten Etikett entnehmen, welche Mengen in der Tagesverzehrmenge enthalten sein sollen.

Zu allen hier in Betracht kommenden zugelassenen Aussagen über diese Vitamine und Mineralstoffe heißt es im Anhang der Verordnung (EU) 432/2012, die jeweils zugelassene Angabe dürfe nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an die jeweilige Vitamin- oder Mineralstoffquelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen.

Nach dem Anhang zur HCVO ist die Angabe, ein Lebensmittel sei eine Vitaminquelle oder Mineralstoffquelle, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, nur zulässig, wenn das Produkt mindestens eine gemäß dem Anhang der Richtlinie 90/496/EWG signifikante Menge oder eine Menge enthält, die den gemäß Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmittelnzugelassenen Abweichungen entspricht.

Auf der Grundlage des Vortrages der Beklagten kann danach davon ausgegangen werden, dass die hier zu beurteilenden Vitamine und Mineralstoffe in dem beworbenen Produkt €N... V... Collagen Kur€ jeweils in ausreichender Menge enthalten sind.

bb)

Jedoch rechtfertigt keine der nach dem Anhang der Verordnung (EU) 432/2012 zulässigen Aussagen über Zink und Vitamin C die hier streitgegenständlichen Aussagen inhaltlich.

Zulässig sind zwar die Angaben €Vitamin C trägt zu einer normalen Kollagenbildung für eine normale Funktion der Haut bei€ und €Zink trägt zur Erhaltung normaler Haut bei€.

Es kann jedoch keine Rede davon sein, dass der Wortlaut der beanstandeten Werbeaussagen aus der maßgeblichen Verbrauchersicht gleichbedeutend wäre mit demjenigen einer zugelassenen gesundheitsbezogenen Angabe (vgl. hierzu Erwägungsgrund 9 der Verordnung (EU) Nr. 432/2012). Die zulässigen Aussagen über Zink und Vitamin C bleiben hinsichtlich des Wirkungsgrades - wie bereits das Landgericht zu Recht festgestellt hat - deutlich hinter den beanstandeten Aussagen zurück.

cc)

Die in den Verbotsanträgen zu 1.1 bis 1.7 wiedergegebenen Aussagen beziehen sich ohnehin nicht auf Zink und Vitamin C. Die Aussagen beziehen sich allgemein auf das aus mehreren Stoffen bestehende Produkt €N... V... Collagen Kur€ oder andere Inhaltsstoffe des Nahrungsergänzungsmittels.

Gesundheitsbezogene Angaben dürfen aber nur für den jeweiligen Nährstoff, die Substanz oder das Lebensmittel gemacht werden, für die sie zugelassen sind, nicht jedoch für das Lebensmittelprodukt, das diese enthält (vgl. OLG Bamberg WRP 2014, 609).

Die EU-Kommission hat auf ihrer Seite http://ec.europa.eu/nuhclaims/ folgenden Hinweis unter der Überschrift €Terms and Conditions€ veröffentlicht, der erscheint, wenn der Besucher der Seite das €EU-Register of Nutrition and Health Claims€ aufrufen will:

€Health claims should only be made for the nutrient, substance, food or food category for which they have been authorized, and not for the food product that contains them.€.

Diesen Hinweis hat das OLG Bamberg wie folgt ins Deutsche übersetzt: €Gesundheitsbezogene Angaben dürfen nur für den Nährstoff, die Substanz, das Lebensmittel oder die Lebensmittelkategorie gemacht werden, für die sie zugelassen sind und nicht für das Lebensmittelprodukt, das diese enthält.€.

Zweifel an der Richtigkeit dieser Übersetzung hat der Senat nicht, insbesondere ist die Übertragung von €Health claims should only be made€ in €Gesundheitsbezogene Angaben dürfen nur € gemacht werden€ korrekt. In der englischen Rechtssprache werden die Wörter €shall€ und €should€ zur Bezeichnung einer Mussbestimmung benutzt (vgl. Langenscheidts Großwörterbuch, Der Kleine Muret-Sanders, Englisch-Deutsch, 3. Auflage).

Der oben wiedergegebenen grundsätzlich unverbindlichen Rechtsauffassung der EU-Kommission ist zu folgen (vgl. auch OLG Bamberg WRP 2014, 609).

Art. 13 Abs. 3 HCVO begründet die Befugnis der Kommission, eine Gemeinschaftsliste zulässiger Angaben sowie aller für die Verwendung dieser Angaben notwendigen Bedingungen zu verabschieden. Dementsprechend bestimmt Art. 20 Abs. 2 lit. c) HCVO, dass das Register sowohl die zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben als auch die Bedingungen für ihre Verwendung, etwa nach Art. 13 Abs. 3 und 5 HCVO, enthält.

Wenn es danach zu der z.B. zugelassenen Angabe €Vitamin C trägt zu einem normalen Energiestoffwechsel bei€ unter der Überschrift €Bedingungen für die Verwendung der Angabe€ heißt: €Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-C-Quelle € erfüllen.€, besteht schon dem Wortlaut des Registers nach kein Anlass, dies so zu verstehen, dass der Name dieses Vitamins durch den Namen eines Produkts ersetzt werden kann, das dieses Vitamin enthält. (vgl. OLG Bamberg WRP 2014, 609)

Wenn die Kommission im Erwägungsgrund 9 der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 gleichbedeutende Angaben in engem Rahmen zugelassen hat, bezieht sich dies lediglich auf sinngemäße Formulierungen wie z.B. €Vitamin C leistet einen Beitrag zu einem normalen Energiestoffwechsel.€ (vgl. OLG Bamberg WRP 2014, 609).

Über diesen Rahmen geht auch die Feststellung, die zugelassene Angabe €Eisen trägt zur normalen kognitiven Entwicklung von Kindern bei€ decke die Werbeaussage €Mit Eisen € zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit€ ab, nicht hinaus (vgl. hierzu Pressemitteilung des BGH Nr. 203/2015 zum Urteil des BGH vom 10. Dezember 2015, I ZR 222/13 - Lernstark).

Auch wenn der oben wiedergegebene Hinweis der EU-Kommission keine rechtliche Verbindlichkeit hat, ist er bei der Auslegung des Willens des EU-Gesetzgebers zu berücksichtigen. Dieser Hinweis stützt die Auslegung, dass ausschließlich mit den gesundheitsbezogenen Angaben so wie in der Liste angeführt, also mit den einzelnen Nährstoffen oder Substanzen, geworben werden darf und eben nicht mit dem Lebensmittelprodukt, das diese Stoffe enthält. (vgl. OLG Bamberg WRP 2014, 609)

Der Auffassung, es mache keinen Sinn, den konkreten Nährstoff des Lebensmittels zu nennen, weil der Verbraucher nicht den Nährstoff, sondern das Produkt kaufen wolle, ist mit den Zielen der HCVO nicht vereinbar. Der Erwägungsgrund 9 der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 verdeutlicht, dass nach dem Willen des Verordnungsgebers sichergestellt werden soll, dass gesundheitsbezogene Angaben wahrheitsgemäß, klar, verlässlich und für den Verbraucher hilfreich sind. Dies gilt nicht für die beanstandeten Werbeaussagen über das Produkt €N... V... Vitalis Collagen Kur€, da ihnen nicht zu entnehmen ist, welche Nährstoffe in dem Produkt enthalten sind und für Haut und Bindegewebe hilfreich sein sollen. (vgl. OLG Bamberg WRP 2014, 609)

Das Informationsbedürfnis des Verbrauchers in diesem Punkt liegt auf der Hand.

Es kommt dem Durchschnittsverbraucher keineswegs nur auf die Erkenntnis an, dass der Konsum eines Lebensmittels oder Produkts beispielsweise zur Verringerung von Müdigkeit beiträgt (so aber: Teufer GRUR-Prax 2012, 476, 477). Ist dies der Fall, weil das Lebensmittel oder Produkt Vitamin C enthält, ist gerade dieses Wissen für den Verbraucher von maßgeblicher Bedeutung, wenn er den Tagesbedarf an Vitamin C bereits mit seiner sonstigen Nahrung aufgenommen hat und eine weitere Zufuhr dieses Vitamins für ihn nutzlos ist.

c)

Die gesundheitsbezogenen Angaben der Beklagten genügen aber auch den allgemeinen Anforderungen nach Art. 5 und 6 HCVO nicht.

Soweit in den beanstandeten Aussagen über €N N... V... V... Collagen Kur€ konkrete Bestandteile angesprochen werden, soll wohl vorgetragen werden, Collagen und die Aminosäure L-Lysin könnten die angepriesenen Effekte herbeiführen.

Auch mit Pflanzen- und sonstigen (etwa aus Tieren gewonnenen) Wirkstoffen darf aber nur geworben werden, wenn die weiteren Vorschriften in Art. 5 und 6 HCVO eingehalten sind.

Das erfordert zunächst, dass durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise abgesichert ist, dass das Vorhandensein des betreffenden Stoffs die beworbene positive ernährungsbezogene Wirkung oder physiologische Wirkung hat (Art. 5 Abs. 1 lit. a, Art. 6 Abs. 1 HCVO).

Welche Anforderungen an den von einem Verwender gesundheitsbezogener Angaben zu führenden Wirksamkeitsnachweis zu stellen sind, kann hier weitgehend dahingestellt bleiben, ebenso die Erörterung, ob es sich bei sämtlichen eingangs angeführten Stoffen um pflanzliche Stoffe, sogenannte Botanicals, handelt.

Die von der Beklagten in den Rechtsstreit eingeführten Unterlagen reichen für den erforderlichen Nachweis einer wissenschaftlichen Absicherung ihrer Aussagen jedenfalls nicht aus.

Es gibt keinen Anlass, hier geringere Anforderungen zu stellen, als diejenigen für ein vereinfachtes Registrierungsverfahren für pflanzliche Arzneimittel gemäß Art. 16a Abs. 1 lit. e) der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel. Für diese ist aber nach Art. 16 a Abs. 1 lit. e) dieser Richtlinie nachzuweisen, dass das Produkt unter den angegebenen Anwendungsbedingungen unschädlich ist und dass die pharmakologischen Wirkungen oder die Wirksamkeit des Arzneimittels aufgrund langjähriger Anwendung und Erfahrung plausibel sind. Der der Umsetzung dieser Vorgaben dienende § 39b Abs. 1 Nr. 4 AMG fordert dementsprechend bibliographische Angaben über die traditionelle Anwendung oder Berichte von Sachverständigen, aus denen hervorgeht, dass das betreffende oder ein entsprechendes Arzneimittel zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens 30 Jahren, davon mindestens 15 Jahre in der Europäischen Union, medizinisch oder tiermedizinisch verwendet wird, das Arzneimittel unter den angegebenen Anwendungsbedingungen unschädlich ist und dass die pharmakologischen Wirkungen oder die Wirksamkeit des Arzneimittels auf Grund langjähriger Anwendung und Erfahrung plausibel sind.

Die Auffassung der Beklagten, für den Wirkungsnachweis von Nahrungsergänzungsmitteln seien geringere Anforderungen zu stellen als für die Wirksamkeit traditioneller pflanzlicher Arzneimittel ist mit den Vorstellungen, die der Verordnungsgeber mit der HCVO umsetzen wollte, nicht vereinbar (vgl. insbesondere die Erwägungsgründe 14 und 17 der HCVO).

aa)

Kollagen

Der als Anlage B 3 eingereichte wikipedia-Artikel belegt die wissenschaftliche Absicherung der beanstandeten Aussagen an keiner Stelle. Lediglich unter dem Stichwort €Kosmetik€ findet sich dort die vorsichtig formulierte Anmerkung, Kollagen solle der Minderung der Hautalterung dienen, wobei sich dies dem Kontext nach wohl auch nur auf kollagenhaltige Cremes, also Mittel zu äußeren Anwendung, bezieht.

Der als Anlage B 8 eingereichte wikipedia-Artikel befasst sich zwar auch mit Nahrungsergänzungsmitteln, die Kollagen-Hydrolysat enthalten, führt aber nur zu Erkenntnissen und Studien aus, die das Knorpelgewebe in den Gelenken betreffen.

Der als Anlage B 9 vorgelegte Studienbericht €Oral Supplementation of Specific Collagen Peptides Has Beneficial Effects in Human Skin Physiology: A Double-Blind, Placebo-Controlled Study€ betrifft ein konkretes Testprodukt, das unter dem Markennamen €VERISOL®€ auf dem Markt ist und Kollagen-Peptide mit einen durchschnittlichen Molekulargewicht von 2,0 kDa enthält. Dementsprechend folgt unter €Conclusions€ auch der Hinweis: €It has to be stated that the demonstrated efficacy refers to the specific CP composition (VERISOL®) used in this study and could not be extrapolated to CH in general.€.

Auch der als Anlage B 10 vorgelegte Studienbericht €Oral Intake of Specific Bioactive Collagen Peptides Reduces Skin Wrinkles and Increases Dermal Matrix Synthesis€ betrifft das Produkt €VERISOL®€. In diesem Bericht heißt es unter €Conclusions€: €It hat to be pointed out that the results presented are only valid for the specific collagen peptide composition (VERISOL®) used in this study. Other collagen hydrolysates or collagen peptides might exhibit dissenting effects.€.

Die Beklagte hat jedoch nicht dargelegt, dass in der €N... V... Collagen Kur€ dieses Testprodukt enthalten ist oder dass ihr Produkt dem Testprodukt entspricht.

Wie in der Berufungsverhandlung aufgrund eines Hinweises des Kläger erörtert, ist den Veröffentlichungen der EU-Kommission unter http://ec.europa.eu/nuhclaims/ ohnehin zu entnehmen, dass der Claim €Characteristic collagen peptide mixture (collagen hydrolysate) having a beneficial physiological effect on the maintenance of skin health, as indicated by an increased skin elasticity and a reduction of wrinkles volume, by contributing to a normal collagen and elastin synthesis.€ für VERISOL®P mit der Begründung zurückgewiesen worden ist: €Non-compliance with the Regulation because on the basis of the scientific evidence assessed, this claimed effect for this food has not been substantiated.€.

Überdies verspricht die Beklagte die beworbenen Wirkungen schon nach einer 14-Tage-Kur und nicht etwa - wie die Beklagte schriftsätzlich vorträgt - nach einer Mindesteinnahmedauer von 14 Tagen. Im Studienbericht B 9 ist hingegen von einer signifikanten Verbesserung der Hautelastizität nach vier oder acht Wochen die Rede. Entsprechendes gilt für den Studienbericht B 10.)

Es kann dahingestellt bleiben, ob - wie die Beklagte behauptet - in zwei weiteren Studien über die Wirkungen von Kollagen-Hydrolysat auf die Erhaltung und Regeneration von Gelenkstruktur und -funktion auch festgestellt worden ist, dass sich signifikante Veränderungen des Hautbildes der Patienten ergeben haben. Die Beklagte legt diese Studien nicht vor und legt auch nicht dar, aus welchen Gründen sich die Feststellungen aus diesen Studien auf die beworbene 14-Tages-Kur mit dem von ihr vertriebenen Nahrungsergänzungsmittel übertragen lassen sollen.

bb)

L-Lysin

Der als Anlage B 4 eingereichte Artikel verhält sich zur Wirkung der Einnahme von L-Lysin auf das Bindegewebe nicht und zur Wirkung auf die Haut nur im Zusammenhang mit Herpes-Infektionen.

Aus dem als Anlage B 5 eingereichten Artikel lässt sich entnehmen, dass eine ausreichende Versorgung mit den Aminosäuren L-Lysin und Prolin entscheidend für eine optimale Regeneration des Bindegewebes sein soll. Es ist jedoch weder dargetan, dass allein die Versorgung mit L-Lysin für diese Wirkung ausreichend sein soll, noch dass in dem beworbenen Produkt eine hinreichende Menge an L-Lysin enthalten ist, um diese Wirkung zu erreichen.

Es ist nicht nachzuvollziehen, welche der in dem als Anlage B 6 vorgelegten wikipedia-Artikel enthaltene Aussage die beanstandeten Werbeaussagen rechtfertigen soll.

Auch wenn sich aus dem als Anlage B 7 vorgelegten, in englischer Sprache verfassten Beitrag nach dem Vorbringen der Beklagten ergeben soll, dass L-Lysin die körpereigene Bildung von Kollagenfasern unterstützt und fördert, ist damit nicht hinreichend erläutert, wie diese Erkenntnisse die hinreichende Absicherung der behaupteten Wirkung auf Haut und Bindegewebe durch Verzehr eines L-Lysin-haltigen Nahrungsergänzungsmittels belegen sollen.

cc)

Des weiteren fehlt es aber auch an einer Grundlage für den von der Beklagten nach Art. 6 Abs. 1 HCVO zu führenden Nachweis, dass die fraglichen Stoffe in den Produkten der Beklagten jeweils in bioverfügbarer Form (Art. 5 Abs. 1 lit. c der HCVO) enthalten sind und bei einem vernünftigerweise zu erwartenden Verzehr die von der Beklagten behauptete Wirkung zu erzielen vermögen (Art. 5 Abs. 1 lit. d der HCVO). In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Verwendung der entsprechenden Angaben nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der genannten Bestimmungen nur dann zulässig ist, wenn die behauptete positive Wirkung der jeweiligen Substanz bereits zu dem Zeitpunkt anhand allgemein anerkannter wissenschaftlicher Erkenntnisse nachgewiesen ist, zu dem die Angaben gemacht werden. (vgl. BGH GRUR 2013, 958 - Vitalpilze, Rn 21)

e)

Art. 10 Abs. 1 HCVO ist ebenso wie Art. 5 Abs. 1 HCVO eine Marktverhaltensvorschrift im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG (jetzt § 3a UWG n.F.)(vgl. BGH GRUR 2013, 958 - Vitalpilze, Rn 22).

2.

Geht man mit der Beklagten davon aus, dass es sich bei den beanstandeten Aussagen über das Nahrungsergänzungsmittel €N... V... Collagen Kur€ nicht um gesundheitsbezogene Angaben im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO handelt, ist ein Verstoß der Beklagten gegen die Bestimmungen des LFGB festzustellen.

a)

Die Beklagte verweist im Grundsatz zu Recht auf eine Änderung des § 11 LFGB zum 13. Dezember 2014, also nach Ausstrahlung der streitgegenständlichen Werbesendung am 14. Juli 2014.

Da der Unterlassungsanspruch auf die Abwehr künftiger Rechtsverstöße gerichtet ist, ist er nur begründet, wenn auf der Grundlage des zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Rechts Unterlassung verlangt werden kann. Zudem muss die Handlung zum Zeitpunkt ihrer Begehung wettbewerbswidrig gewesen sein, weil es andernfalls an der Wiederholungsgefahr fehlt. (BGH GRUR 2013, 301 - Solarinitiative, Rn 17; BGH GRUR 2015, 283 - Hörgeräteversorgung III, Rn 22)

Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 LFGB in der bis zum 12. Dezember 2014 gültigen Fassung war es verboten, Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr zu bringen oder für Lebensmittel allgemein oder im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben. Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LFGB in dieser Fassung sollte eine Irreführung insbesondere dann vorliegen, wenn einem Lebensmittel Wirkungen beigelegt werden, die ihm nach den Erkenntnissen der Wissenschaft nicht zukommen oder die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind.

Nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB in der seit dem 13. Dezember 2014 gültigen Fassung ist verboten, als nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 verantwortlicher Lebensmittelunternehmer oder Importeur Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 nicht entsprechen, in den Verkehr zu bringen oder allgemein oder im Einzelfall dafür zu werben.

Art. 7 Abs. 1 lit. b) und Abs. 4 lit. a) der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 verbieten irreführende Informationen und Werbung über Lebensmittel, insbesondere indem dem Lebensmittel Wirkungen oder Eigenschaften zugeschrieben werden, die es nicht besitzt.

Da bei der Entscheidung des Rechtsstreits weder davon auszugehen ist, dass die beanstandeten Aussagen über das Nahrungsergänzungsmittel €N... V... Collagen Kur€ hinreichend wissenschaftlich abgesichert waren, noch dass das Nahrungsergänzungsmittel die beworbenen Wirkungen besitzt, hat sich die Rechtslage nicht in einer für die Entscheidung des Streitfalls erheblichen Weise verändert.

b)

Hinsichtlich der unzureichenden wissenschaftlichen Absicherung der Aussagen kann auf die Ausführungen zur HCVO verwiesen werden.

Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Aspekts, dass sich die hinreichende wissenschaftliche Absicherung auch aus einer einzelnen Arbeit ergeben kann, sofern diese auf überzeugenden Methoden und Feststellungen beruht (vgl. BGH GRUR 2010, 359 - Vorbeugen mit Coffein!, Rn 18).

c)

Hinsichtlich der Frage, wer nach der neuen Rechtslage darzulegen und zu beweisen hat, ob einem Lebensmittel Wirkungen oder Eigenschaften zugeschrieben werden, die es nicht besitzt, weisen Art. 36 Abs. 2 lit. c) und Art. 8 Abs. 1 der Verordnung 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr.1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (im Folgenden: LMIV) darauf hin, dass dies Sache der Beklagten ist.

Freiwillig bereitgestellte Informationen über Lebensmittel müssen gemäß Art. 36 Abs. 2 lit. c) LMIV auf einschlägigen wissenschaftlichen Daten beruhen. Verantwortlich für die Information über ein Lebensmittel ist gemäß Art. 8 Abs. 1 LMIV in erster Linie der Lebensmittelunternehmer, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird, oder, wenn dieser Unternehmer nicht in der Union niedergelassen ist, der Importeur, der das Lebensmittel in die Union einführt. (vgl. auch BGH GRUR 2010, 359 - Vorbeugen mit Coffein!, Rn 17).

Anderes ergibt sich aber auch dann nicht, wenn man der Auffassung der Beklagten folgt, es seien die allgemeinen Grundsätze herauszuziehen.

Ausgangspunkt der Überlegungen ist dann Art. 7 der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung. Danach haben die Mitgliedstaaten den Gerichten Befugnisse zu übertragen, die sie ermächtigen, vom Werbenden Beweise für die Richtigkeit von in der Werbung enthaltenen Tatsachenbehauptungen zu verlangen, wenn ein solches Verlangen unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Werbenden und anderer Verfahrensbeteiligter im Hinblick auf die Umstände des Einzelfalls angemessen erscheint.

Dies ist hier der Fall.

Wie oben ausgeführt, fordern Art. 5 Abs. 1 lit. a, Art. 6 Abs. 1 HCVO im Bereich der gesundheitsbezogenen Werbung, dass durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise abgesichert ist, dass das Vorhandensein des betreffenden Stoffs die beworbene positive ernährungsbezogene Wirkung oder physiologische Wirkung hat.

Nach Nr. 3 Abs. 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 655/2013 der Kommission vom 10. Juli 2013 zur Festlegung gemeinsamer Kriterien zur Begründung von Werbeaussagen im Zusammenhang mit kosmetischen Mitteln müssen Werbeaussagen über kosmetische Mittel - ob explizit oder implizit - durch hinreichende und überprüfbare Nachweise belegt werden, unabhängig von der Art der für die Bestätigung der Aussagen herangezogenen Nachweise, gegebenenfalls einschließlich Sachverständigengutachten.

Auch wenn €N... V... Collagen Kur€ kein kosmetisches Mittel im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel ist, weil es nicht äußerlich angewendet wird, wird doch deutlich, dass nicht nur bei gesundheitsbezogener Werbung, sondern auch bei der Werbung mit den ästhetischen Wirkungen eines Produkts der Nachweis der behaupteten Wirkung vom Werbenden zu führen ist.

d)

Problematisch ist allerdings, ob die Verwendung nicht gesundheitsbezogener Angaben auch nur dann zulässig ist, wenn die behauptete positive Wirkung der jeweiligen Substanz bereits zu dem Zeitpunkt (anhand allgemein anerkannter wissenschaftlicher Erkenntnisse) nachgewiesen ist, zu dem die Angaben gemacht werden.

Der Wortlaut der Regelung für kosmetische Mittel in Nr. 3 Abs. 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 655/2013 der Kommission vom 10. Juli 2013 zur Festlegung gemeinsamer Kriterien zur Begründung von Werbeaussagen im Zusammenhang mit kosmetischen Mitteln (€...müssen durch hinreichende und überprüfbare Nachweise belegt werden, unabhängig von der Art der für die Bestätigung der Aussagen herangezogenen Nachweise (gegebenenfalls einschließlich Sachverständigengutachten)€) könnte Anlass geben, diese Frage - im Grundsatz - zu verneinen.

Dem ist allerdings entgegen zu halten, dass die Wirkungen, die die Beklagte im vorliegenden Fall verspricht, deutlich über das hinausgehen, was kosmetische Produkte üblicherweise erreichen können. Die Beklagte suggeriert eine physiologische Wirkung des beworbenen Produkts, die altersbedingte Veränderungen der Haut und des Bindegewebes zumindest zeitweilig rückgängig macht oder repariert. Dies kommt am deutlichsten in Formulierungen zum Ausdruck wie €das Collagen, das geht in das Bindegewebe€ und könne dort entstandene Löcher stopfen oder Lysin halte das hervordrückende Unterhautfettgewebe in Schach.

Ein nachträglich erstelltes Gutachten kann die beanstandeten Werbeaussagen aber auch deshalb nicht tragen, weil die Beklagte jedenfalls in der hier zu beurteilenden Werbesendung die Erwartung geweckt hat, dass die behaupteten Wirkungen wissenschaftlich erwiesen sind (vgl. auch OLG Karlsruhe MD 2013, 1033; Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Art. 7 LMIV, C 113, Rn 355).

Wer, wie die Beklagte, die Behauptungen aufstellt: €Wir haben noch nie ein so schnelles Collagen gehabt.€ und €€ so was gab€s noch nie!€, weckt damit die Erwartung, dass die Wirksamkeit des beworbenen Nahrungsergänzungsmittels im Vergleich zu anderen Produkten in zeitlicher Hinsicht überprüft worden ist. Auf welchem anderen Weg die Beklagte zu der Erkenntnis gekommen sein könnte, mit ihrem Produkt die in Anspruch genommene Spitzenstellung einnehmen zu können, ist nicht nachzuvollziehen.

Weiter suggeriert die Beklagte, dass die behauptete schnelle Wirkung wissenschaftlich erforscht worden ist und nicht etwa nur dem subjektiven Empfinden der Testpersonen entspricht. Erfahrungsberichte von Personen, die das Produkt €N... V... Collagen Kur€ ausprobiert haben, sind gerade nicht Gegenstand der Werbesendung. Die Beklagte stellt die Vorgänge im Körper, die zu den angepriesenen Veränderungen geführt haben sollen, in einer Weise dar, die den Eindruck erweckt, ein Fachmann stelle wissenschaftliche Erkenntnisse so vereinfacht dar, dass sichergestellt ist, dass auch wirklich jeder versteht, was abläuft.

Sie stellt die Abläufe im Körper, die das Produkt €N... V... Collagen Kur€ auslösen soll, überdies als unangefochtene Gewissheit dar, indem sie bei der vereinfachten Darstellung dieser Abläufe auch noch verstärkende Zusätze verwendet: €Wir haben noch nie ein so schnelles Collagen gehabt.€, €€ so was gab€s noch nie!€, €Hoch dramatisch€, €€, das geht ruck zuck im Handumdrehen€.

Eine entsprechende Wirkung hat die unmittelbare Ansprache des Zuschauers (€Sie können sich also hiermit wirklich ... fit machen für den Sommer€, €Und dann wird sofort in Ihrer Haut dieses Collagen aufgenommen.€, €Wir haben hier ein Collagen, das dabei hilft, Ihr Bindegewebe zu straffen und Ihr Hautbild zu verjüngern.€), die die Erwartung weckt, das Produkt wirke in der beschriebenen Weise bei jedem.

e)

Jedenfalls ist aber von der Beklagten nach den unter d) wiedergegebenen Aussagen, die die Erwartung wecken, dass die angepriesenen Wirkungen des beworbenen Nahrungsergänzungsmittels wissenschaftlich bzw. sachverständig überprüft worden sind, substantiierter Vortrag zu fordern, der darin besteht, die Erkenntnisquellen, die die Werbeaussagen belegen sollen, offenzulegen, bevor ein Sachverständigengutachten über die Richtigkeit der einzelnen Behauptungen einzuholen ist. Dem werden die vorgelegten Unterlagen aus den oben genannten Gründen nicht gerecht.

f)

§ 11 LFGB ist eine Marktverhaltensvorschrift im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG (jetzt § 3a UWG n.F.) (vgl. BGH GRUR 2012, 1164 - ARTROSTAR, Rn 31).

C.

Die Beklagte regt in verschiedenem Zusammenhang an, Auslegungsfragen dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen.

a)

Eine Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV jedoch besteht nicht.

Auch aus anderen Gründen ergibt sich eine Vorlagepflicht nicht.

Gerichte, deren Entscheidungen mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, müssen das Verfahren aussetzen und dem Gerichtshof ein Ersuchen um Vorabentscheidung über die Gültigkeit vorlegen, wenn sie der Auffassung sind, dass Gründe, die gegen die Gültigkeit eines Gemeinschaftsrechtsakts sprechen, durchgreifen, und sie damit die Existenz des Gemeinschaftsrechtsakts in Frage stellen (EuGH, Urteil von 10. Januar 2006, C- 344/04, Rn 29, 30),

Ein solcher Fall liegt hier ebenso wenig vor wie einer der anderen Fälle, in denen bei der Entscheidung über die Vorlage von einer Ermessensreduzierung auf Null ausgegangen wird (vgl. hierzu: Karpenstein in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Art. 267 AEUV, Rn 61 ff).

b)

Die Frage, ob gesundheitsbezogene Angaben nur für den jeweiligen Nährstoff, die Substanz oder das Lebensmittel gemacht werden dürfen, für die sie zugelassen sind, nicht aber für das Lebensmittelprodukt, das diese enthält, ist aus Sicht des Senats offenkundig und ohne vernünftigen Zweifel zu bejahen, so dass eine Vorlagepflicht auch aus diesem Grund nicht anzunehmen ist (vgl. EuGH NJW 1983, 1257).

D.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Darüber hinaus ist die erstinstanzliche Kostenentscheidung zu ändern.

Üblicherweise setzt der Senat das Zurückgehen von einem abstrahierenden Unterlassungsantrag auf die konkrete Verletzungsform mit einer Quote von 20 % an.

Da der Antrag zu I.1 mit sieben Unteranträgen, die das Produkt €N... V... Collagen Kur€ betreffen, wertmäßig höher anzusetzen ist als der Antrag zu I.2, der das Verbot einer Abbildung und einer Aussage in der Werbung für das Produkt €N... V... Optimal Hair Tonikum€ betrifft, ist für eine Anwendung von § 92 Abs. 2 ZPO kein Raum.

Die Revision ist nicht zuzulassen (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die Entscheidung folgt der höchstrichterlichen Rechtsprechung, und sie beruht auf den besonderen Umständen des vorliegenden Falles.






KG:
Urteil v. 11.12.2015
Az: 5 U 63/15


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/35397a70fa14/KG_Urteil_vom_11-Dezember-2015_Az_5-U-63-15




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