Landesarbeitsgericht Niedersachsen:
Beschluss vom 13. Juli 2005
Aktenzeichen: 10 Ta 409/05

(LAG Niedersachsen: Beschluss v. 13.07.2005, Az.: 10 Ta 409/05)

1. Der Arbeitnehmer muss sich im Rahmen des Verfahrens auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage nach § 5 KSchG das Verschulden seines Bevollmächtigten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen.

2. Die Zurechnung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem ein Bevollmächtigter mit Aufgaben im Rahmen der Prozessführung beauftragt, ihm also Prozessvollmacht erteilt worden ist, und er den Auftrag angenommen hat. Zu diesen Aufgaben gehört auch die Einreichung einer Klagschrift, durch die die Frist des § 4 KSchG gewahrt werden soll.

3. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 78 S. 1 ArbGG in Verbindung mit § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO bei Zulassung durch das Landesarbeitsgericht als Beschwerdegericht auch im Verfahren der nachträglichen Zulassung der Kündigungsschutzklage nach § 5 KSchG statthaft (Abweichung von BAG, 20.08.2002, 2 AZB 16/02, AP Nr. 14 zu § 5 KSchG 1969.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hildesheim € 1 Ca 210/05 € vom 21.06.2005 wird zurückgewiesen.

Gegen die Klägerin wird eine Gebühr von 40,-- € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I. Die Parteien streiten im Zulassungsverfahren nach § 5 KSchG um die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage.

Die Klägerin ist seit dem 01.08.1988 bei dem Beklagten beschäftigt. Das Kündigungsschutzgesetz findet Anwendung. Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 15.02.2005, das der Klägerin am Folgetag zuging. Am 01.03.2005 suchte die Klägerin das Rechtsanwaltsbüro Dr. S. und G. auf zu einem telefonisch vereinbarten Beratungsgespräch auf. Am Ende dieses Gespräches sagte Dr. S. zu, entsprechend dem von der Klägerin erteilten Klagauftrag Kündigungsschutzklage zu erheben. Mit Schreiben vom 21.03.2005, das ihr am nächsten Tag zuging, teilte Dr. S. der Klägerin mit, er habe mangels Erfolgsaussicht keine Kündigungsschutzklage erhoben.

Am 04.04.2005 erhob die Klägerin Kündigungsschutzklage verbunden mit einem Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 21.06.2005 den Antrag auf nachträgliche Zulassung zurückgewiesen. Die Klägerin müsse sich das Verschulden ihres Bevollmächtigten zurechnen lassen.

Gegen diesen ihr am 27.06.2005 zugestellten Beschluss wendet sich die Klägerin mit ihrer am 30.06.2005 eingelegten und begründeten sofortigen Beschwerde. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und den Rechtsstreit gemäß Beschluss vom 30.06.2005 dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die gemäß § 5 Abs. 4 S. 2 KSchG, § 78 ArbGG, §§ 567 ff ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat mit zutreffender Begründung den Antrag der Klägerin auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage gemäß § 5 KSchG zurückgewiesen. Die Klägerin muss sich das Verschulden ihres zunächst beauftragten Bevollmächtigten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Sie ist auf den Regress gegen ihren früheren Bevollmächtigten zu verweisen.

Die Frage der Zurechnung des Verschuldens des Prozessbevollmächtigten im Fall der Versäumung der Klagfrist des § 4 KSchG im Verfahren nach § 5 KSchG ist in Rechtsprechung und Literatur heftig umstritten (Nachweise bei KR-Friedrich, 7. Aufl., 2004, § 5 KSchG, Rz. 69 b sowie APS-Ascheid, 2. Aufl., 2004, § 5 KSchG, Rz. 27). Die Kammer ist der Auffassung, dass eine Verschuldenszurechnung gemäß § 85 Abs. 2 ZPO erfolgen muss.

1. Die Bestimmung des § 85 Abs. 2 ZPO behandelt die Partei, die sich bei der Verfolgung ihrer Rechtsposition in einem gerichtlichen Verfahren durch einen Bevollmächtigten vertreten lässt, in jeder Hinsicht so, als habe sie das Verfahren selbst betrieben. Die Einschaltung eines Vertreters zur gerichtlichen Durchsetzung eines Anspruches soll nicht dazu führen, dass der Verfahrensbeteiligte, der einem Bevollmächtigen die Verfahrenshandlungen überlässt, seiner Verantwortung für die Verfahrenshandlungen und ihre Rechtsfolgen bei einem Verschulden des Vertreters ledig wird. Insbesondere darf sich die Vertreterbestellung nicht zum Nachteil eines Verfahrensbeteiligten mit entgegengesetzter Interessenrichtung auswirken. Dessen Prozessrisiko darf durch die Bestellung eines Bevollmächtigten nicht vergrößert werden. Ein Beteiligter, der das Verfahren durch einen von ihm bevollmächtigten Vertreter betreiben lässt, soll bei der Versäumung einer Verfahrenshandlung verfahrensrechtlich nicht besser stehen als ein Beteiligter, der das Verfahren persönlich betreibt. Die Partei muss sich daher jedes Verschulden des von ihr eingeschalteten Vertreters bei der Prozessführung, also bei der verfahrensmäßigen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, zurechnen lassen (BGH, 11.03.1976, III ZR 113/74, BGHZ 66, 124 <3 a d.Gr.> zu § 232 Abs. 2 ZPO als Vorgängerregelung des § 85 Abs. 2 ZPO).

2. Aus diesem gesetzlichen Zweck der Zurechnungsnorm des § 85 Abs. 2 ZPO ergeben sich für die Frage der Zurechnung des Verschuldens des von der Klägerin mit der Erhebung der Kündigungsschutzklage beauftragten Bevollmächtigten auf die Klägerin folgende Schlussfolgerungen:

a) Darauf, ob die Frist des § 4 KSchG eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, eine prozessuale Klagfrist mit materiell-rechtlicher Wirkung oder sowohl materiell-rechtlicher als auch prozessualer Natur ist (Nachweise zum Streitstand bei KR-Friedrich, a.a.O., § 4 KSchG, Rz.136), kommt es nicht an. Die rechtliche Einordnung der im Grenzbereich von materiellem und Prozessrecht angesiedelten Frist des § 4 KSchG ändert nichts daran, dass bei Versäumung der Frist der Betroffene unabhängig davon, ob die Klage als unzulässig oder unbegründet abgewiesen wird, seinen Anspruch nicht mehr durchsetzen kann. Es gibt keinen Grundsatz, dass der Anspruchsinhaber bei Versäumung einer Ausschlussfrist mit materiell-rechtlicher Wirkung sich das Verschulden seines Vertreters nicht zurechnen lassen muss. Vielmehr ist § 85 Abs. 2 ZPO Ausdruck des allgemeinen Rechtsgedankens, dass sich ein Verfahrensbeteiligter ein Vertreterverschulden an der Versäumung einer Verfahrenshandlung anrechnen lassen muss, ohne dass es auf die rechtliche Einordnung der Säumnisfolge ankäme (BGH, a.a.O. <3 d d.Gr.>; vgl. auch Griebeling, NZA 2002, S. 838 <842 f.>).

b) Die Verschuldenszurechnung scheitert auch nicht daran, dass im Zeitpunkt des Verschuldens des früheren Bevollmächtigten der Klägerin mangels Klageinreichung noch kein Prozessrechtsverhältnis bestand (a.A. LAG Niedersachsen, 27.07.2000, 5 Ta 799/99, LAGE Nr. 98 zu § 5 KSchG <II 3 c bb d.Gr.>).

aa) Die Haftung der Partei für das Verschulden ihres Anwalts beruht auf dem Gedanken, dass sie für die Person ihres Vertrauens einzustehen hat. Ein derartiges haftungsbegründendes Vertrauensverhältnis besteht ab dem Zeitpunkt, in dem ein Bevollmächtigter mit Aufgaben im Rahmen der Prozessführung beauftragt, ihm also Prozessvollmacht erteilt worden ist, und er den Auftrag angenommen hat. Zu diesen Aufgaben gehört auch die Einreichung einer Klagschrift, durch die eine anspruchsvernichtende Frist gewahrt werden soll (vgl. BGH, 10.11.1981, VIII ZR 315/80, AP Nr. 1 zu § 85 ZPO <II 1 b d.Gr.>; BGH, 17.05.1982, VII ZB 25/81, VersR 1982, 950 <2 a d.Gr.>; BGH, 15.10.1986, IVb ZB 69/86, BGHR ZPO § 85 Abs. 2 Wiedereinsetzung 1 <II 2 d.Gr.>; LAG Thüringen, 30.11.2000, 7 Ta 19/00, juris <II 2 c d.Gr.>; Griebeling, a.a.O. <842>; Dresen, NZA-RR 2004, S. 7 <8>). Von diesem Zeitpunkt an ist die Verantwortung für die ordnungsgemäße Klagerhebung auf den Bevollmächtigten übergegangen. Die Partei soll das mit dieser Übertragung verbundene Risiko einer verspäteten Klagerhebung nicht auf den Prozessgegner abwälzen können (Griebeling, a.a.O.). Die Übertragung einer Pflicht auf eine andere Person soll zur Folge haben, dass sie durch diese erfüllt wird, nicht aber, dass die Pflicht entfällt (Dresen, a.a.O. <7>). Würde man das Verschulden des mit der Klagerhebung beauftragten Bevollmächtigten der Partei nicht zurechnen, würde sich die Einschaltung eines Vertreters zum Nachteil des Gegners auswirken. Genau das will § 85 Abs. 2 ZPO verhindern. Der Prozessgegner soll bei Versäumung von Fristen durch einen Bevollmächtigten, die letztlich zum Verlust des Anspruchs führen, darauf vertrauen dürfen, dass € vorbehaltlich der Möglichkeit einer Wiedereinsetzung oder im hier vorliegenden Fall einer nachträglichen Zulassung der Kündigungsschutzklage € der Anspruch untergegangen ist (vgl. LAG Thüringen, a.a.O. <II 2 e cc d.Gr.>).

Es ist daher nicht inkonsequent, dem Arbeitnehmer, der innerhalb der Frist des § 4 KSchG falsch beraten wird, keinen Klagauftrag erteilt und stattdessen selbst (verspätet) Klage erhebt, nachträgliche Zulassung zu gewähren, diese aber der Partei, die rechtzeitig Klagauftrag erteilt, der durch ein Verschulden des Bevollmächtigten nicht erfüllt wird, zu versagen (a.A. LAG Niedersachsen, a.a.O. <II 3 c bb d.Gr.>). Nur im ersten Fall hat die Partei die Verantwortung nicht abgegeben und mit der Einholung des unzutreffenden Rechtsrates das ihr Zumutbare zur Fristwahrung getan. Der Arbeitnehmer ist im zweiten Fall durch den Schadenersatzanspruch gegen seinen Bevollmächtigten, durch dessen Verschulden die Frist versäumt und die Kündigung wirksam geworden ist, hinreichend abgesichert (i.E. ebenso LAG Thüringen, a.a.O. <II 2 f d.Gr.>; vgl. auch HaKo-Gallner, 2. Aufl., 2004, § 5 KSchG, Rz. 19).

bb) Die Klägerin hat am 01.03.2005 und damit innerhalb der Frist des § 4 KSchG Rechtsanwalt Dr. S. den Auftrag erteilt, Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung vom 15.02.2005 einzureichen. Diesen Auftrag hat Dr. S. angenommen und Klagerhebung zugesagt. Damit war das Mandatsverhältnis begründet und die Verantwortung für eine ordnungsgemäße Klagerhebung auf Dr. S. übergegangen.

c) § 85 Abs. 2 ZPO findet auch im Verfahren nach § 5 KSchG unmittelbar und nicht nur analog Anwendung. Wie dargelegt, erfasst diese Bestimmung jedes Verschulden des Bevollmächtigen nach Vollmachterteilung und damit auch die schuldhaft unterlassene oder verspätet erfolgte Klagerhebung. Die Klagerhebung gehört bereits zum arbeitsgerichtlichen Verfahren, für das kraft der Verweisungsnorm des § 46 Abs. 2 ArbGG unter anderem die Bestimmung des § 85 Abs. 2 ZPO gilt. Auch das Verfahren nach § 5 KSchG ist nach den Bestimmungen des § 46 ArbGG i.V.m. den dort in Bezug genommenen zivilprozessualen Vorschriften durchzuführen (vgl. HaKo-Gallner, a.a.O. , Rz. 18).

3. In dieser Auslegung verletzt § 5 KSchG in Verbindung mit § 85 Abs. 2 ZPO die Klägerin auch weder in ihrem Recht auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG noch in ihrem durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz. Die Zurechnung des Verhaltens des Verfahrensbevollmächtigten, dient der Rechtssicherheit und der Verfahrensvereinfachung. Sie ist der dadurch benachteiligten Partei zuzumuten (vgl. BVerfG, 20.04.1982, 2 BvL 26/81, BVerfGE 60, 253 <C I d.Gr.>).

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Dabei war der Klägerin gemäß § 3 Abs. 2 GKG in Verbindung mit der Anlage 1, Gebühren-Nr. 8613 eine Gebühr von 40,00 € aufzuerlegen. Anlass, von der Möglichkeit der Ermäßigung dieser Gebühr Gebrauch zu machen, bestand nicht.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen (§ 78 S. 1 ArbGG, § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG).

1. Die Rechtsbeschwerde ist entgegen der vom Bundesarbeitsgericht in seinem Beschluss vom 20.08.2002 (2 AZB 16/02, AP Nr. 14 zu § 5 KSchG 1969) vertretenen Auffassung nach Wortlaut, Systematik sowie dem Sinn und Zweck des § 78 S. 1 ArbGG in Verbindung mit § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO bei Zulassung durch das Landesarbeitsgericht als Beschwerdegericht auch im Verfahren der nachträglichen Zulassung der Kündigungsschutzklage statthaft. Dies entspricht auch dem mit der Einführung der Rechtsbeschwerde durch das ZPO-Reformgesetz vom 27.07.2001 (BGBl. I, S. 1887) verfolgten Willen des Gesetzgebers. Der Wortlaut des § 5 Abs. 4 Satz 2 KSchG, der als Rechtsmittel nur die sofortige Beschwerde vorsieht, steht dem nicht entgegen.

a) § 78 S. 1 ArbGG verweist auf die "für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften" der ZPO. Diese Verweisung bezieht sich nicht nur auf die Bestimmungen in §§ 567 bis 573 ZPO über die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen der Amts- und Landgerichte, sondern auch auf die in §§ 574 ff. ZPO niedergelegten Vorschriften über die Rechtsbeschwerde. Mit § 78 S. 1 ArbGG wird auf den gesamten, unter der amtlichen Überschrift "Beschwerde" stehenden 3. Abschnitt des 3. Buches der ZPO und damit nicht nur auf dessen 1. Titel "Sofortige Beschwerde", sondern auch auf den 2. Titel "Rechtsbeschwerde" verwiesen. Der Gesetzgeber wollte durch die Formulierung des § 78 S. 1 ArbGG das arbeitsgerichtliche Verfahren lediglich an die Neuordnung des Beschwerderechts in der ZPO anpassen, also auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren dem Landesarbeitsgericht die Möglichkeit eröffnen, bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG gegen seine als Beschwerdegericht ergangenen Entscheidungen die Rechtsbeschwerde zuzulassen. In der Begründung zur Änderung des § 78 ArbGG heißt es:

Danach tritt gemäß Satz 1 auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren an die Stelle der bisherigen einfachen € unbefristeten € Beschwerde die sofortige Beschwerde und an die Stelle des in § 78 Abs. 2 bisher ausgeschlossenen Zugangs zum Bundesarbeitsgericht die Rechtsbeschwerde, wenn das Landesarbeitsgericht sie in seiner Entscheidung über die sofortige Beschwerde nach § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 3 ZPO-E zugelassen hat. Die Neufassung des § 78 sieht deshalb die Aufhebung des bisherigen Absatzes 2 vor (Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 22.11.2000, BTDrucks. 14/4722, zu Art. 30 Nr. 15, S. 139).

Über die Verweisung in § 78 S. 1 ArbGG sind deshalb mit Ausnahme der Modifikationen durch § 78 S. 2 und S. 3 ArbGG die Bestimmungen der ZPO über die Rechtsbeschwerde uneingeschränkt anwendbar (ebenso Schwab, NZA 2002, S. 1378 <1379>); Dietermann/ Gaumann, NJW 2003, S. 799; Löhnig/Althammer, ZZP 117 (2004), S. 217 <232>). Dies wird dadurch verdeutlicht, dass durch das Anhörungsrügengesetz vom 28.10.2004 (BGBl. I, S. 3220) mit Wirkung zum 01.01.2005 der nur aus § 78 ArbGG bestehende 4. Unterabschnitt der Regelung des Urteilsverfahrens im Arbeitsgerichtsgerichtsgesetz die Überschrift "Beschwerdeverfahren" erhalten hat.

b) Durch die Neuregelung des Beschwerderechts im 3. Abschnitt des 3. Buches der ZPO durch das ZPO-Reformgesetz soll das Beschwerderecht den konzeptionellen Änderungen des Rechtsmittelrechts in der Hauptsache angepasst, vereinfacht und gestrafft werden. Zugleich soll der Rechtsschutz durch Eröffnung des Zugangs zum Revisionsgericht erweitert werden. Diese Neuregelung soll nach dem Willen des Gesetzgebers jedoch nur für die Beschwerden gelten, die dem Recht der Zivilprozessordnung unterliegen (BTDrucks. 14/4722, S. 68).

Die Beschwerde im Verfahren der nachträglichen Zulassung der Kündigungsschutzklage nach § 5 KSchG erfüllt diese Voraussetzungen. Sie unterliegt dem Recht der Zivilprozessordnung. Es handelt sich nicht um ein außerhalb dieser Ordnung stehendes Verfahren sui generis. Der Gesetzgeber hat sich lediglich dafür entschieden, für ein vorgeschaltetes Verfahren über den Zugang zu Gericht, das als Bestandteil der Hauptsache an sich ein Zwischen- oder Grundurteil verlangen würde, die Entscheidung durch Beschluss vorzuschreiben. Auch wenn diese Entscheidung systemwidrig ist, ist für das formalisierte Rechtsmittelrecht ausschließlich darauf abzustellen, in welcher Form eine Entscheidung zu ergehen hat. Nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung des § 5 Abs. 4 Satz 2 KSchG entscheidet das Arbeitsgericht durch Beschluss, gegen den die sofortige Beschwerde gegeben ist. Das Landesarbeitsgericht hat über dieses Rechtsmittel als Beschwerdegericht zu befinden und unterliegt dabei über die Verweisung in § 78 Satz 1 ArbGG den Bestimmungen des 3. Abschnitts des 3. Buches der ZPO. Als Beschwerdegericht kann es deshalb unter den Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO die Rechtsbeschwerde zulassen (LAG Düsseldorf, 30.07.2002, 15 Ta 282/02, NZA-RR 2003, S. 80 <V d.Gr.>; Löhnig/Althammer, a.a.O. <233>; Dietermann/Graumann, a.a.O. <800>). Dies folgt auch eindeutig aus den bereits zitierten Erwägungen des Gesetzgebers zur Änderung des § 78 ArbGG (BTDrucks. 14/4722, S. 139), wonach der Zugang zum Bundesarbeitsgericht eröffnet ist, wenn das Landesarbeitsgericht die Rechtsbeschwerde in seinem Beschluss über die sofortige Beschwerde zugelassen hat. Der Gesetzgeber differenziert nicht danach, ob das vom Landesarbeitsgericht als Beschwerdegericht entschiedene Rechtsproblem aus dem Rechtsgebiet des materiellen Arbeitsrechts oder dem des Zivilprozessrechts herrührt.

c) Der Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde steht auch nicht entgegen, dass in § 5 Abs. 4 Satz 2 KSchG nur die sofortige Beschwerde, nicht aber die Rechtsbeschwerde als Rechtsbehelf aufgeführt ist. Der Gesetzgeber hat mit der Verweisung in § 78 Satz 1 ArbGG vielmehr die Rechtsbeschwerde grundsätzlich für alle Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts über sofortige Beschwerden gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte eröffnen wollen. Auch dies ergibt sich aus der Begründung zur Änderung des § 78 ArbGG (BTDrucks. 14/4722, S. 139). Hätte der Gesetzgeber im Verfahren nach § 5 KSchG von diesem Grundsatz abweichend keine Rechtsbeschwerde eröffnen wollen, hätte er dies, wie in anderen Gesetzen (vgl. nur § 10 Abs. 3 Satz 2 BRAGO, § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a.F., § 68 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 2 GKG n.F.), ausdrücklich regeln müssen (vgl. Dietermann/Graumann, a.a.O.; Löhnig/Althammer, a.a.O.).

Der Gesetzgeber hat es lediglich versäumt, die Regelung des § 5 Abs. 4 Satz 2 KSchG, die früher erforderlich war, um das gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts im Verfahren nach § 5 KSchG gegebene Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde in Abgrenzung von der nach altem Recht ebenfalls vorgesehenen einfachen unbefristeten Beschwerde festzulegen, der neuen Rechtslage anzupassen.

d) Schließlich gebieten Sinn und Zweck der Neuregelung des Beschwerderechts, insbesondere der Einführung einer Rechtsbeschwerde, die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde auch im Verfahren nach § 5 KSchG.

aa) Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Rechtsbeschwerde es auch im Bereich der Nebenentscheidungen ermöglichen, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung höchstrichterlich zu klären. Die teilweise sehr unterschiedliche Rechtsprechung der Oberlandesgerichte, z.B. im Kostenrecht, soll vereinheitlicht werden können (BTDrucks. 14/4722, S. 69).

Bei der Entscheidung nach § 5 KSchG handelt es sich allerdings nicht um eine Nebenentscheidung, sondern um die Entscheidung einer Vorfrage und damit um einen Bestandteil der Hauptsache. Der Gesetzgeber ist jedoch bei der Neuregelung des Beschwerderechts offenkundig davon ausgegangen, dass in den wesentlich bedeutsameren Entscheidungen über die Hauptsache durch Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht oder durch eine erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde ohnehin die von ihm angestrebte Rechtsvereinheitlichung erreichbar ist. Der Sonderfall des § 5 KSchG mit seiner systemwidrigen Anordnung der Entscheidung durch Beschluss statt durch Grund- oder Zwischenurteil stand dem Gesetzgeber ersichtlich nicht vor Augen. Grundurteile nach § 306 ZPO sind selbständig, Zwischenurteile nach § 303 ZPO über das Vorliegen von Prozessvoraussetzungen jedenfalls mit dem Endurteil anfechtbar und damit einer höchstrichterlichen Klärung fähig. Daraus folgt zwingend, dass das gesetzgeberische Ziel einer Rechtsvereinheitlichung nicht nur in den vom Gesetzgeber angeführten und als "weniger bedeutsam" angesehenen Nebenentscheidungen, sondern erst recht und gerade auch im atypisch ausgestalteten Verfahren nach § 5 KSchG eine Rechtsbeschwerde gebietet (vgl. Dietermann/Graumann, a.a.O. <800 f.>). Gerade in diesem Verfahren hat die Arbeitsgerichtsbarkeit selbst den Gesetzgeber wiederholt aufgefordert, für Rechtsklarheit zu sorgen (vgl. nur LAG Niedersachsen, 27.07.2000, 5 Ta 799/99, LAGE Nr. 98 zu § 5 KSchG, Leitsatz 2). Der Gesetzgeber ist diesem Wunsch nunmehr nachgekommen und hat der Fachgerichtsbarkeit die Möglichkeit eröffnet, die im Verfahren nach § 5 KSchG offenen Rechtsfragen einer Klärung zuzuführen.

bb) Der arbeitsgerichtliche Beschleunigungsgrundsatz, der in § 9 Abs. 1 ArbGG im allgemeinen und speziell für das Kündigungsschutzverfahren in § 61 a ArbGG Ausdruck gefunden hat, steht der Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde nicht entgegen.

Der Gesetzgeber hat sich durch die Einführung einer Rechtsbeschwerde unter Ausübung seiner Entscheidungsprärogative (vgl. dazu BVerfG, Plenum, 30.04.2003, 1 PBvU 1/02, BVerfGE 107, 395 <C I 2 a d.Gr.>) dafür entschieden, der Rechtseinheit den Vorzug vor einer schnellen, endgültigen Entscheidung zu geben und deshalb einen dreistufigen Instanzenzug bei Entscheidungen durch das Landesarbeitsgericht als Beschwerdegericht auch im Arbeitsgerichtsverfahren zu eröffnen (BTDrucks. 14/4722, S. 139). In diesem Instanzenzug ist von jeder Instanz der arbeitsgerichtliche Beschleunigungsgrundsatz zu beachten. Weitere Folgerungen sind aus ihm nicht zu ziehen (vgl. Dietermann/Graumann, a.a.O. <801>).

Ohnehin steht zu erwarten, dass die Zahl der eingelegten sofortigen Beschwerden zu den Landesarbeitsgerichten erheblich zurückgehen wird, sobald das Bundesarbeitsgericht durch Entscheidungen in den im Rahmen des Verfahrens nach § 5 KSchG streitigen Fragen Rechtsklarheit herbeigeführt hat. Letztlich wird dem Beschleunigungsgrundsatz also dadurch Rechnung getragen, dass durch größere Rechtssicherheit in den Fragen der nachträglichen Zulassung eine Klärung, ob in das eigentliche Kündigungsschutzverfahren eingetreten werden kann, schneller möglich ist.

cc) Der Gesetzgeber hat mit dem ZPO-Reformgesetz den ersten Schritt zu einer erheblichen Erweiterung der Möglichkeit, gegen Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts das Bundesarbeitsgericht anzurufen, getan. Diesen Weg hat er mit dem Anhörungsrügengesetz vom 28.10.2004 (BGBl. I, S. 3220) konsequent fortgesetzt. Insbesondere hat er durch Streichung der Beschränkung der Nichtzulassungsbeschwerde bei Rechtsstreitigkeiten mit grundsätzlicher Bedeutung auf die Auslegung von Tarifverträgen einen Gleichklang zwischen dem Arbeitsgerichtsgesetz und der ZPO geschaffen (Entwurf zum Anhörungsrügengesetz, BTDrucks. 15/3706, S. 20). Auch und gerade vor diesem Hintergrund des gesetzgeberischen Willens, die Verfahrensordnungen anzugleichen und den Zugang zum Bundesarbeitsgericht zu erleichtern, ist eine Auslegung des § 78 S. 1 ArbGG in Verbindung mit § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO dahin, dass auch in Verfahren nach § 5 KSchG ein Zugang zum obersten Bundesgericht eröffnet sein muss, um die vom Gesetzgeber angestrebte Rechtsklarheit und €einheit zu erreichen, geboten.

2. Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen. Die Entscheidung über die Zulassung der Kündigungsschutzklage hängt von einer klärungsfähigen und €bedürftigen Rechtsfrage, nämlich der Frage der Zurechnung des Verschuldens des Bevollmächtigten nach § 85 Abs. 2 ZPO, ab. Diese Klärung berührt wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen die Interessen zumindest eines größeren Teils der Allgemeinheit (vgl. BAG, 15.02.2005, 9 AZN 982/04, AP Nr. 63 zu § 72 a ArbGG 1979 € Grundsatz <2 a d.Gr.>). Damit ist der Zulassungsgrund des § 78 S. 2 ArbGG in Verbindung mit § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG gegeben. Zudem liegt eine Divergenz zu den Entscheidungen aller Landesarbeitsgerichte vor, die eine Zurechnung des Verschuldens verneint haben, so dass auch der Zulassungsgrund des § 78 S. 2 ArbGG in Verbindung mit § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG erfüllt ist.






LAG Niedersachsen:
Beschluss v. 13.07.2005
Az: 10 Ta 409/05


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