Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 28. Februar 2007
Aktenzeichen: AnwZ 2/06

(BGH: Beschluss v. 28.02.2007, Az.: AnwZ 2/06)

Tenor

Die Gehörsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 5. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.

Unter Zurückweisung des Berichtigungsantrags des Antragstellers im Übrigen werden in Textziffer 34 Satz 2 des Senatsbeschlusses im Wege der Berichtigung die Wörter "den bislang höchsten Bedarf an Neuzulassungen" durch die Wörter "den bislang höchsten Bedarf an Zulassungen" ersetzt.

Für die Berichtigung werden Kosten nicht erhoben. Die Kosten der Gehörsrüge trägt der Antragsteller.

Gründe

In dem Senatsbeschluss war eine offenbare Unrichtigkeit zu berichtigen. Im Übrigen sind die Anträge jedenfalls unbegründet.

1. Die nach § 163 Satz 2, § 40 Abs. 4 BRAO i.V.m. § 29a FGG statthafte und auch sonst zulässige Gehörsrüge ist unbegründet, weil der Senat den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 29a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGG).

a) Der Senat hat sich mit dem Vortrag des Antragstellers und der übrigen Verfahrensbeteiligten in der mündlichen Verhandlung und in dem Senatsbeschluss eingehend befasst. Dass er dabei einzelne Sachverhaltsverästelungen im Interesse einer übersichtlichen Darstellung nicht angesprochen hat, verletzt den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör nicht. Das gleiche gilt für den Umstand, dass der Senat die Ausführungen des Beigeladenen zu 8 zur Rolle der wissenschaftlichen Mitarbeiter in den Büros der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof im Gegensatz zum Antragsteller für unerheblich gehalten hat.

b) Bei seinen tatsächlichen Feststellungen war der Senat nicht an den Inhalt der Niederschrift der Sitzung des Wahlausschusses am 21. Juni 2006 gebunden, sondern verpflichtet, den Sachverhalt unter Berücksichtigung insbesondere der Stellungnahme des Präsidenten des Bundesgerichtshofs als Vorsitzenden des Wahlausschusses vom 11. August 2006 und seines Vortrags in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat von Amts wegen aufzuklären. In der Berücksichtigung der Ergebnisse dieser Sachaufklärung liegt keine Gehörsverletzung. Das gilt auch für die Berücksichtigung des Schreibens des Präsidenten der Rechtsanwaltskammer beim Bundesgerichtshof an das Bundesministerium der Justiz vom 7. Mai 2003, das mit seinem Verfasser in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 11. September 2006 erörtert worden ist.

2. In Satz 2 der Textziffer 34 des Beschlusses ist mit der Formulierung "den bislang höchsten Bedarf an Neuzulassungen" eine offenbare Unrichtigkeit enthalten, die, wie aus dem Tenor ersichtlich, zu berichtigen ist. Andere offenbare Unrichtigkeiten zeigt der Antragsteller nicht auf.

3. Der in entsprechender Anwendung von § 320 ZPO im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (BayObLGZ 1965, 137, 138 f.; 1989, 51, 52; OLG Hamm NJW 1967, 1619; OLG Schleswig SchlHA 1968, 123; Bumiller/Winkler, FGG, 8. Aufl., § 18 Rdn. 4; Schmidt in: Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 18 Rdn. 65; von Schuckmann/Sonnenfeld/Briesemeister, FGG, 3. Aufl., § 18 Rdn. 50) und damit nach § 40 Abs. 4 BRAO auch im anwaltsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich statthafte Hilfsantrag auf Tatbestandsberichtigung ist im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof unzulässig (Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2006, AnwZ (B) 91/05, dokumentiert in Juris; vgl. auch BGH, Beschluss vom 27. April 1999, KZR 11/97, WRP 1999, 864). Die Entscheidung des Senats ist nämlich nicht anfechtbar und kann deshalb von dem Senat, von dem hier nicht gegebenen Fall des § 29a FGG abgesehen, nicht abgeändert werden (Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2006, aaO, Rdn. 3; BayObLG Bay-ObLGZ 1989, 51, 52; Schmidt in: Keidel/Kuntze/Winkler, aaO). Im Übrigenmacht der Antragsteller auch keine Tatbestandsunrichtigkeiten geltend. Dass Feststellungen des Senats nicht aus der Niederschrift über die Sitzung des Wahlausschusses am 21. Juni 2006 ersichtlich sind oder von dem Antragsteller anders bewertet werden, macht sie nicht unrichtig.

Basdorf Otten Frellesen Schmidt-Räntsch Frey Wosgien Quaas






BGH:
Beschluss v. 28.02.2007
Az: AnwZ 2/06


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