Bundespatentgericht:
Beschluss vom 8. April 2002
Aktenzeichen: 30 W (pat) 137/01

(BPatG: Beschluss v. 08.04.2002, Az.: 30 W (pat) 137/01)

Tenor

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 7. Februar 2001 und vom 10 Mai 2001 aufgehoben.

Gründe

I.

Zur Eintragung in das Markenregister ist angemeldet die Bezeichnung EVERSTART für die Waren

"Kraftfahrzeugbatterien".

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Anmeldung in zwei Beschlüssen, davon ist einer im Erinnerungsverfahren ergangen, zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, die angemeldete Bezeichnung erschöpfe sich in einer sprachüblich gebildeten beschreibenden Sachaussage über Kraftfahrzeugbatterien und entbehre daher der Unterscheidungskraft. Im übrigen sei auch ein Freihaltebedürfnis gegeben, da es Mitbewerbern der Anmelderin unbenommen bleiben müsse, derartige sprachüblich gebildete, schlagwortartig prägnante Wortverbindungen zu gebrauchen.

Die Anmelderin hat Beschwerde erhoben. Zur Begründung ist vorgetragen, ein Freihaltebedürfnis bestehe nicht, weil die als Wortneuschöpfung angemeldete Bezeichnung für die angesprochenen inländischen allgemeinen Verkehrskreise keinen beschreibenden Aussagegehalt besitze und zudem der Nachweis für eine beschreibende Verwendung nicht zu erbringen sei und der Verbraucher derartige Bezeichnungen nicht analysiere. Zudem sei die Bezeichnung mehrdeutig. Auch Unterscheidungskraft bestehe, da es sich eben nicht um eine lexikalisch nachweisbare beschreibende Sachangabe handle, sondern ihr ein zur Ausübung der Unterscheidungsfunktion ausreichender Phantasiegehalt zukomme. Schließlich sei die indizielle Wirkung der US-Voreintragung zu berücksichtigen, bei der ebenfalls Unterscheidungskraft und Freihaltebedürfnis geprüft worden seien.

Die Anmelderin beantragt (sinngemäß), die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 7. Februar 2001 und vom 10. Mai 2001 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist in der Sache erfolgreich. Ein der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung entgegenstehendes Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG wie auch fehlende Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG lassen sich nicht hinreichend sicher feststellen.

Gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder der Bestimmung der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen dienen können. Dieses Eintragungshindernis bezieht sich allerdings nicht nur auf die in der genannten Bestimmung ausdrücklich aufgeführten Angaben, sondern auch auf solche, die andere, für den Warenverkehr wichtige und für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame Umstände mit konkretem Bezug auf die beanspruchte Ware oder Dienstleistung selbst beschreiben (vgl zB BGH GRUR 1999, 1093 - FOR YOU).

Die angemeldete Bezeichnung "EVERSTART" ist in ihrer Gesamtheit im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren keine solche unmittelbar beschreibende Angabe. Zwar ist die Annahme eines (aktuellen) Freihaltebedürfnisses nicht davon abhängig, dass die angemeldete Bezeichnung für den hier einschlägigen Warensektor unmittelbar (lexikalisch) nachweisbar ist; vielmehr braucht auch die erstmalige Verwendung einer Zeichenzusammensetzung nicht per se schutzbegründend zu wirken (vgl BGH GRUR 1996, 770 - MEGA). Gleichwohl ist aber Voraussetzung eines Freihaltebedürfnisses, dass an der betreffenden Bezeichnung ein berechtigtes Interesse der Mitbewerber zur Beschreibung der Waren besteht.

Das ist hier nicht hinreichend sicher zu erkennen, da nicht feststellbar ist, dass "EVERSTART" über den ersichtlich deutlich anklingenden beschreibenden Charakter im Sinne von "immer start(bereit)" hinaus als sprachüblich gebildeter Begriff anzusehen ist.

Zwar hat, worauf die Markenstelle zu Recht hinwies, das englische Wort "ever" auch die Bedeutung von "ständig, immer" und wird hier in diesem Sinne auch verstanden werden. Die weiteren Bedeutungen, nämlich "jemals, nur, irgend, überhaupt" (vgl Langenscheidts Handwörterbuch Englisch, S 228) bleiben in Verbindung mit den beanspruchten Waren ohne Sinn und sind deshalb wie bei allen Homonymen zu vernachlässigen (vgl BGH GRUR 1995, 269 - U-KEY). Die Kombination dieser beiden Bestandteile in einem einzigen Wort lässt sich jedoch nicht als sprachüblich belegen und bedürfte auch im Deutschen, wo Wortverknüpfungen ungleich häufiger sind als im Englischen, wohl einer Ergänzung im Sinne etwa von "immer startklar" oder "immer startbereit", um einen klaren Aussagegehalt zu gewinnen (vgl insoweit BPatG GRUR 1997, 532 - Du darfst). Denn wörtlich genommen (permanent Start) ergäbe sich eine zumindest mißverständliche Aussage, da der Startvorgang ja möglichst rasch abgeschlossen sein und nicht andauern soll.

Der angemeldeten Bezeichnung kann auch die erforderliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG nicht abgesprochen werden. Insoweit kann dem Zeichen weder ein für die in Frage stehenden Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden, noch handelt es sich um eine so gebräuchliche Bezeichnung, die vom Verkehr - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung (vgl BGH NJW-RR 1998, 1261 - Today) - stets als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird. Es gibt insoweit keinen Anhaltspunkt dafür, dass der sprachunüblich gebildeten, fremdsprachigen Bezeichnung bei ihrer Verwendung als Marke jegliche Unterscheidungskraft abzusprechen wäre (vgl BGH MarkenR 1999, 349 - YES).

Dr. Buchetmann Schramm Voit Hu






BPatG:
Beschluss v. 08.04.2002
Az: 30 W (pat) 137/01


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