Bundespatentgericht:
Beschluss vom 15. April 2003
Aktenzeichen: 24 W (pat) 35/02

(BPatG: Beschluss v. 15.04.2003, Az.: 24 W (pat) 35/02)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Wortmarke Strafrechtsoll für die Dienstleistungen

"Werbung, Finanzwesen, Rechtsberatung und -vertretung"

in das Markenregister eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung nach vorheriger Beanstandung durch eine Beamtin des höheren Dienstes mit Beschluß vom 16. Januar 2002 zurückgewiesen. Das Wort "Strafrecht" stelle lediglich einen Hinweis auf Gegenstand und Schwerpunkt des Dienstleistungsangebots dar, für das die Marke angemeldet sei. Dem angemeldeten Zeichen fehle in Verbindung mit diesen Dienstleistungen daher jegliche Unterscheidungskraft und es könne zur Beschreibung der Dienstleistungen dienen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG).

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelder, die weder Anträge stellen noch eine Beschwerdebegründung eingereicht haben.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, aber in der Sache nicht begründet. Die angemeldete Marke ist gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1, § 37 Abs. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, weil ihr für die Waren der Anmeldung jegliche Unterscheidungskraft fehlt.

Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden (vgl. BGH GRUR 2001, 1150 "LOOK"; GRUR 2002, 64 "IN-DIVIDUELLE"). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Wortmarken nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen, wenn ihnen entweder ein im Hinblick auf die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Sinngehalt zukommt oder es sich um ein gängiges Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr stets nur als solches und nicht als individuelles Kennzeichnungsmittel verstanden wird (st. Rspr vgl. BGH WRP 2001, 1082, 1083 "marktfrisch"; BGH GRUR 2001, 1043 "Gute Zeiten - Schlechte Zeiten"; BGH GRUR 2001, 1042 "REICH UND SCHOEN"; BGH BlfPMZ 2001, 398 "LOOK"; BGH GRUR 2002, 64 "INDIVIDUELLE"; BGH GRUR 2002, 1070 "Bar jeder Vernunft"). Dies ist hier der Fall.

Die angemeldete Kennzeichnung besteht aus dem deutschen Wort "Strafrecht", das die Gesamtheit aller Rechtsnormen bezeichnet, die bestimmte, für das gesellschaftliche Zusammenleben als schädlich angesehene Handlungen unter Strafe stellen und die Höhe der jeweiligen Strafe bestimmen (vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 4. Auflage, Stichwort "Strafrecht"). Damit beschreibt das Wort unmittelbar den Gegenstand der Dienstleistungen "Rechtsberatung und -vertretung", indem es darauf hinweist, daß sich die Rechtsberatung auf strafrechtliche Probleme bezieht bzw. daß es sich um Rechtsvertretung in strafrechtlichen Angelegenheiten, etwa durch einen Fachanwalt im Strafrecht, handelt. Insoweit wird der Verkehr die angemeldete Bezeichnung als reinen Sachhinweis ansehen, dem die Eintragungsversagungsgründe des § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegenstehen. Für "Werbung" und "Finanzwesen" stellt "Strafrecht" zwar nicht eine naheliegende ohne weiteres Nachdenken erkennbare unmittelbar beschreibende Angabe dar. Jedoch handelt es bei "Strafrecht" sich um ein gängiges Wort der deutschen Sprache, das im Zusammenhang mit diesen Dienstleistungen vom Verkehr stets nur als solches und nicht als individuelles Kennzeichnungsmittel verstanden wird (vgl. dazu BGH BlfPMZ 2001, 398 "LOOK"; BGH GRUR 2002, 64 "INDIVI-DUELLE"; BGH GRUR 2002, 1070 "Bar jeder Vernunft"). Irreführende Werbung kann strafrechtlich relevant sein und die nunmehr erlaubte Werbung für Anwaltskanzleien bzw. Anwälte kann sich auch auf das Gebiet des Strafrechts beziehen. Ebenso hat das umfassende Gebiet des Finanzwesens starke Bezüge zum Strafrecht. Da die Werbewirtschaft immer mehr darauf angewiesen ist, neue, aufsehenerregende Mittel anzuwenden, um angesichts der Vielzahl von Produkten und Reizen, die dem Konsumenten gegenübertreten, noch Aufmerksamkeit zu erregen, werden zunehmend Werbestrategien entwickelt, die darauf ausgerichtet sind, gegen Konventionen, ästhetisches Empfinden oder weltanschauliche Einstellungen in werbewirksamer Weise zu verstoßen. Es liegt darum auf der Hand, daß solche spektakulären Werbemaßnahmen eine rechtliche Prüfung erforderlich machen, um die Grenzen des Strafrechts nicht zu überschreiten. Im Zusammenhang mit solchen Kampagnen wird der Verkehr deshalb in dem angemeldeten Wort keinen betrieblichen Herkunftshinweis sehen. Hinzu kommt, daß nunmehr Werbung für Anwaltskanzleien bzw. Anwälte und damit auch für Fachanwälte für Strafrecht erlaubt ist und - in standesrechtlich gebotener Form - auch betrieben wird. Entsprechendes gilt für das Finanzwesen, das u.a. das Steuer- und Wirtschaftsstrafrecht umfasst, welches etwa hinsichtlich der Zulässigkeit von Geldtransaktionen und bei "Bilanz- und Steuertricks" berücksichtigt werden muß. Dieser Gesichtspunkt ist vor allem in letzter Zeit in den Mittelpunkt des öffentlichen Interesses gerückt, weil Strafprozesse gegen Unternehmer, Manager, Anlageberater, Börsenmakler, Bankmitarbeiter und sonstige auf wirtschaftlichem Gebiet tätige Personen wegen geschäftlicher, steuerrechtlicher und börsenmäßiger Unregelmäßigkeiten immer wieder durch die Presse gehen.

Aus diesen Gründen wird der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher, auf den abzustellen ist (EuGH GRUR Int. 1999, 734, 736 Tz. 26 "Lloyd"; WRP 2000, 289, 292 Tz. 27 "Lifting-Creme"; GRUR Int. 1998, 795, 797 "Gut Springenheide"; BGH GRUR 2000, 506 "ATTA-CHÉ/TISSERAND"), das angemeldete Wort "Strafrecht" in Verbindung mit den beanspruchten Dienstleistungen nicht als betrieblichen Herkunftsnachweis auffassen.

Dr. Ströbele Dr. Hacker Guth Bb






BPatG:
Beschluss v. 15.04.2003
Az: 24 W (pat) 35/02


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