Landgericht Köln:
Urteil vom 12. Juli 2005
Aktenzeichen: 33 O 38/05

(LG Köln: Urteil v. 12.07.2005, Az.: 33 O 38/05)

Tenor

I.

Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,- €, ersatzweise von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs wie folgt zu werben:

- Es folgt eine mehrseitige Darstellung der Werbeaussagen sowie Schriftsätzung und Werbebroschüren.-

II.

Dem Beklagten werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

III.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung beträgt hinsichtlich

- des Unterlassungsausspruchs: 25.000,- €

- der Kosten: 110% des zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zulässigkeit von Werbeaussagen für die sog. MBST-KernspinResonanzTherapie.

Der Kläger ist ein Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden.

Der Beklagte ist Heilpraktiker und wirbt für die Behandlung mit einer sogenannten MBST-KernspinResonanzTherapie. Wegen des Inhalts der Werbung wird auf die als Anlage K 2 zur Klageschrift eingereichten Unterlagen (Anschreiben "Therapie-Info", Auflistung der Behandlungsgebiete, Flyer "MBST-KernspinResonanzTherapie", Bl. 24-28 d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger ist bereits gegen den Anbieter der Therapie, die N GmbH, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gerichtlich vorgegangen. Wegen der in diesem Verfahren ergangenen Entscheidung wird auf das Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 27.05.2004 - 2/3 O 171/04 - (Bl. 41 ff. d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger ist der Ansicht, die einzelnen Werbeaussagen verstießen gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG) und seien nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG zu unterlassen.

Er behauptet, der gesundheitliche Nutzen der MBST-KernspinResonanzTherapie sei wissenschaftlich ungesichert und ohne Beleg. Insbesondere stehe nicht fest, dass die Behandlung bei Arthrose und Sportverletzungen eine positive Wirkung habe. Wegen der Einzelheiten wird auf den diesbezüglichen Vortrag des Klägers in der Klageschrift vom 07.02.2005 (Bl. 9 ff. d.A.) und in dem Schriftsatz vom 13.05.2005 (Bl. 221 ff. d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

- wie erkannt -.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, die von ihm beworbene MBST-KernspinResonanzTherapie sei eine wirksame Behandlung bei Arthrose und Sportverletzungen. Wegen der Einzelheiten des diesbezüglichen Vortrags des Beklagten wird auf den Schriftsatz vom 21.04.2005 (Bl. 132 ff. d.A.) Bezug genommen. Hinsichtlich der von dem Kläger vorgelegten Gutachten meint der Beklagte, dass diese nicht aussagekräftig seien, da sie sich auf PEMF-Verfahren (= pulsierende elektromagnetische Felder) beschränkten und die streitgegenständliche MBST-Therapie nicht erfassten. Schließlich beruft der Beklagte sich darauf, das Vorgehen des Klägers sei rechtsmissbräuchlich.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist begründet.

Der - nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugte - Kläger hat gegen den Beklagten einen Unterlassungsanspruch aus §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 3 HWG unter dem Gesichtspunkt der irreführenden Werbung.

Die von dem Beklagten beworbene MBST-KernspinResonanzTherapie unterfällt dem HWG, weil sie eine Behandlung iSv § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG ist und sich die angegriffenen Werbeaussagen als gesundheitsbezogen darstellen.

Sämtliche Aussagen sind bereits deshalb zu untersagen, weil sie eine Irreführung des Verkehrs im Sinne von § 3 S. 2 Nr. 1 HWG beinhalten. Denn der Beklagte legt der MBST-KernspinResonanzTherapie eine Wirkung bei, die diese tatsächlich nicht hat. Die Werbeaussagen beinhalten sämtlich, dass die MBST-KernspinResonanzTherapie eine heilende Wirkung bei Arthrose und anderen Beschwerden sowie Sportverletzungen haben. Diese therapeutische Wirkung hat der Beklagte jedoch nicht hinreichend substantiiert dargelegt.

Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des BGH (GRUR 1991, 848 - Rheumalind II m.w.N.), dass es bei der Frage irreführender Werbung zwar grundsätzlich dem Kläger obliegt, die Unrichtigkeit der Werbung darzulegen und zu beweisen, dass aber umgekehrt der Werbende dann darlegungs- und beweisbelastet ist, wenn er mit einer fachlich umstrittenen Meinung geworben hat, die ohne Erwähnung widersprechender Meinungen den Eindruck einer gesicherten Fachaussage erweckt. Dabei obliegt die Beweislast, dass es sich um eine fachlich umstrittene Meinung handelt, dem Kläger.

Der Kläger hat durch die von ihm eingereichten Unterlagen und Gutachten substantiiert dargelegt, dass die gesundheitsfördernde und heilende Wirkung der MBST-KernspinResonanzTherapie fachlich umstritten ist. Die Kammer verweist insoweit auf die Ausführungen des Landgerichts Frankfurt in dem Urteil vom 27.05.2005 - 2/3 O 171/04 (S. 7 f. des Urteils, Bl. 47 f. d.A.) und schließt sich diesen ausdrücklich an. Die in dem dortigen Verfahren vorgelegten Unterlagen hat der Kläger auch im vorliegenden Rechtsstreit eingereicht. Dabei hat der Kläger auch substantiiert dargelegt, dass es sich bei der MBST-KernspinResonanzTherapie um ein Verfahren mit einem pulsierenden elektromagnetischen Feld handelt. Besondere Bedeutung kommt nach Auffassung der Kammer insoweit auch dem Umstand zu, dass selbst die Untersuchung von G u.a., auf die der Beklagte sich beruft, die MBST-KernspinResonanzTherapie als eine Form der PEMF-Therapie bezeichnet (Anlage B 4, Bl. 189 ff. d.A.).

Die behauptete medizinische Wirksamkeit der MBST-KernspinResonanzTherapie ist demgegenüber von dem Beklagten nicht substantiiert dargelegt. Offen bleiben kann dabei nach Auffassung der Kammer, ob es sich bei der MBST-KernspinResonanzTherapie tatsächlich um eine PEMF-Therapie handelt, denn maßgeblich ist vorliegend allein die Frage der medizinischen Wirksamkeit der beworbenen Therapie. Der Beklagte hat zwar umfänglich Unterlagen vorgelegt, aus denen sich der wissenschaftliche Nachweis der therapeutischen Wirksamkeit der MBST-KernspinResonanzTherapie ergeben soll. Mit der wissenschaftlichen Aussagekraft dieser Unterlagen hat sich - ganz überwiegend - bereits das LG Frankfurt in der Sache überzeugend auseinandergesetzt (LG Frankfurt, Urteil vom 06.05.2005, S. 8, Bl. 48 d.A.). Ebenso wie das Landgericht Frankfurt ist die Kammer der Auffassung, dass die vorgelegten gutachtlichen Stellungnahmen nicht ausreichen, um die behauptete Wirksamkeit der MBST-KernspinResonanzTherapie darzulegen. Die eingereichten Stellungnahmen entsprechen nicht wissenschaftlichen Standards. Die moderne Wissenschaft verlangt prospektive, randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudien mit vorab definierten, der Fragestellung angemessenen Endpunkten und einer adäquaten statistischen Auswertung (Landgericht Frankfurt, a.a.O.).

Der als Anlage B 4 eingereichte Aufsatz von G u.a. (Bl. 159 ff. d.A.) basiert auf einer Untersuchung von 14 Patientinnen und ist daher nicht repräsentativ. Die als Anlage B 5 eingereichte Studie von B u.a. (Bl. 165 ff. d.A.) ist nicht veröffentlicht und trägt zudem kein Datum. Eine Placebokontrolle hat nicht stattgefunden. Die als Anlage B 6 vorgelegte Studie - ohne Datum - von K1 u.a. (Bl. 172 ff. d.A.) ist nicht veröffentlicht und sogar als strengst vertraulich zu behandeln. Die als Anlage B 7 eingereichte - undatierte - Studie von K2 (Bl. 189 f. d.A.) ist nicht veröffentlicht. Die als Anlage B 8 eingereichte Untersuchung von P ist nicht veröffentlicht und basiert lediglich auf einer Patientenzahl von 27 Personen, die in drei verschiedenen Arztpraxen behandelt wurden. Auch die Studie von K2, die als Anlage B 9 vorgelegt wurde (Bl. 200 ff. d.A.) ist nicht veröffentlicht. Die Studie von B u.a. (B 10, Bl. 205 ff. d.A.) ist nicht veröffentlicht und als strengst vertraulich zu behandeln. Es handelt sich zudem lediglich um eine In-Vitro-Studie. Im Übrigen tragen zwei der zuvor genannten Untersuchungen nicht die von dem Beklagten behauptete medizinische Wirkung der MBST-KernspinResonanzTherapie. In den als Anlagen B 7 und B 9 eingereichten Studien wird keine definitive Aussage zur Wirkung der MBST-KernspinResonanzTherapie getroffen. Das Gutachten vom 04.05.2005 von Prof. Dr. K (Bl. 264 ff. d.A.), welches der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung übergeben hat, ist für die medizinische Wirkung der MBST-KernspinResonanzTherapie irrelevant, da Untersuchungsgegenstand lediglich die Funktionsweise des Gerätes ist.

Da eine wissenschaftlichen Ansprüchen genügende Untersuchung, die eine Wirksamkeit der beworbenen MBST-KernspinResonanzTherapie zur Behandlung von Arthrose und Sportverletzungen nicht vorliegt, bestand für die Kammer kein Grund, das Gutachten eines Sachverständigen einzuholen.

Da die angegriffenen Aussagen allesamt eine heilende Wirkung der Therapie bei Arthrose und anderen Beschwerden sowie Sportverletzungen beinhalten, diese Wirkung jedoch nicht feststeht, sind sämtliche Aussagen irreführend.

Soweit sich der Beklagte auf eine unzulässige Rechtsausübung durch den Kläger beruft, ist der entsprechende Vortrag - insbesondere nach der Erwiderung des Klägers - nicht ausreichend.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 S. 1 ZPO.

Streitwert: 38.000,- €






LG Köln:
Urteil v. 12.07.2005
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