Amtsgericht Bonn:
Urteil vom 27. März 2009
Aktenzeichen: 7 C 211/08

(AG Bonn: Urteil v. 27.03.2009, Az.: 7 C 211/08)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110% des zu vollstreckenden Betrags abwenden, soweit nicht die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin ist eine Verlagsgesellschaft und führt ein Verzeichnis für eingetragene Marken- und Warenzeichen in Form einer Datenbank, die inzwischen auch online im Internet über die Adresse http://N.de abrufbar ist.

Am 06.10.2006 übersandte die Klägerin der Beklagten ein Schreiben, das u.A. mit "Eintragungsofferte Warenverzeichnis" betitelt ist. Nach dem Wortlaut des Schreibens stellt die Zahlung der weiter unten im Schreiben angegebenen "Eintragungskosten" in Höhe von 259,26 € die Annahme der "Offerte" dar, wobei bei Nichtkündigung innerhalb von drei Monaten vor Ablauf des Eintragungszeitraums (31.12.2007) sich der "Auftrag" für weitere zwölf Monate verlängern sollte. Vertragsleistung sollte die Eintragung in ein von der Klägerin geführtes Markenverzeichnis mit der Möglichkeit eigener schriftlicher Anfragen sein. Auf den Inhalt dieses Schreibens wird insoweit Bezug genommen (Bl. 13 GA). Die Beklagte zahlte mit Überweisung vom 15.11.2006 die "Eintragungskosten" entsprechend der "Eintragungsofferte" in Höhe von 259,26 € an die Klägerin. Eine Kündigung der Beklagten erfolgte nicht. Am 18.12.2007 stellte die Klägerin der Beklagten die Kosten für das Jahr 2008 in Höhe von 265,97 € in Rechnung. Die Beklagte zahlte nicht. Die Klägerin mahnte diese Rechnung mit Schreiben vom 04.01.2008, vom 24.01.2008 und vom 14.02.2008 bei der Beklagten.

Mit Schriftsatz vom 23.07.2008 erklärte die Beklagte: "Sofern das Gericht der Auffassung der Klägerin folgt, ein Vertrag sei zustande gekommen, so fechten wir hilfsweise die "Eintragungsofferte" vom 06.10.2006 namens und in Vollmacht der Beklagten an".

Die Klägerin bestreitet, dass sich der zuständige Mitarbeiter der Beklagten, der das Schreiben vom 06.10.2006 bearbeitete, über den Inhalt des Schreibens geirrt habe.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die "Eintragungsofferte" mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringe, dass es sich um ein Angebot handele, so dass Verwechslungsgefahr mit einer Rechnung nicht bestehe. Durch die Zahlung der 259,26 € vom 15.11.2006 sei ein Vertrag zustande gekommen, der den Klageanspruch begründe.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 265,97 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.01.2008 nebst außergerichtlicher pauschaler Mahnkosten in Höhe von 6,50 € zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, der zuständige Mitarbeiter der Beklagten, der das Schreiben der Klägerin vom 06.10.2006 bearbeitete und die Zahlung der 259,26 € anwies, habe sich dahingehend getäuscht, dass er das Schreiben für eine Rechnung gehalten habe. Die Beklagte ist der Ansicht, das gesamte Erscheinungsbild der "Eintragungsofferte" spreche für eine Täuschungsabsicht der Klägerin. Es sei bereits kein Vertrag zustande gekommen, da der Beklagten das Erklärungsbewusstsein gefehlt habe. Zumindest sei die entsprechende Willenserklärung der Beklagten aufgrund der Täuschungsabsicht der Klägerin anfechtbar.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen und das Sitzungsprotokoll vom 21.01.2009 Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig aber unbegründet.

Das Amtsgericht Bonn ist örtlich zuständig, da eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung vorliegt, § 38 I ZPO.

Die Beklagte nahm das in der "Eintragungsofferte" enthaltene Vertragsangebot und die darin enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten Bonns durch Zahlung der geforderten 259,26 € an. Die Beklagte ist als GmbH auch Kaufmann, §§ 5, 6 HGB, § 13 III GmbhG.

Es ist dabei nicht dem Einwand der Beklagten zu folgen, es liege kein Vertragsschluss und damit auch keine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung vor, indem Kenntnis der Klägerin vom mangelnden Erklärungsbewusstsein der Beklagten bzw. kein Rechtsbindungswille der Beklagten vorgelegen habe (vgl. AG Hannover NJW-RR 1998, 267; AG Kiel, NJW 1997, 948; Palandt-Heinrichs, 66.Auflage, Einf. v. § 116, Rn.17). Sollte insoweit die Ansicht vertreten werden, dass bei Versendung rechnungsähnlicher, zur Täuschung geeigneter Angebote in jedem Fall nach dem Empfängerhorizont des Versenders kein Rechtsbindungswille bzw. kein zurechenbares Erklärungsbewusstsein des Annehmenden vorliege, ist dem nicht zu folgen. Auch bei unterstelltem Täuschungswillen dahingehend "extra Kunden" zu gewinnen, indem der Angebotscharakter verschleiert wird, kommt grundsätzlich zunächst ein Vertrag zustande (vgl. BGH NJW-RR 2005, 1082). Dies ergibt sich daraus, dass selbst der durch Versendung rechnungsähnlicher Angebote Täuschende nicht sicher sein kann, dass seine Täuschung nicht durchschaut wird. Es ist durchaus möglich, dass Adressaten der Angebote die Täuschung durchschauen und dennoch das Angebot annehmen. Die Täuschung zielt in diesen Fällen in der Regel darauf ab, dass Angebotsempfänger das Angebot annehmen, die die Leistung ohne die Täuschung nicht angenommen hätten. Dies besagt jedoch nicht automatisch, dass die Leistung derart nutzlos ist, dass niemand (auch bei Durchschauen der Täuschung) dieses Angebot annehmen würde. Nur im letzteren Fall wäre hingegen anzunehmen, dass nach dem Empfängerhorizont des Anbietenden kein Erklärungsbewusstsein bzw. kein Rechtsbindungswille des Annehmenden durch die Zahlung besteht. Denn der Anbietende weiss in der Regel nicht, ob die Zahlung aufgrund der Täuschung oder aufgrund einer unbeeinflussten Entscheidung erfolgt. Dass die Leistung völlig nutzlos wäre, hat die Beklagte hingegen nicht dargetan und ist im Hinblick auf die weiteren Ausführungen der Klägerin aus dem Schriftsatz vom 03.02.2009 auch nicht anzunehmen, wenn auch erhebliche Zweifel an einer substantiellen Werthaltigkeit bestehen (hierzu im Einzelnen s.u.). Daher kann insoweit dahinstehen, ob die "Eintragungsofferte" täuschenden Charakter hatte. Ein Vertrag und damit eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung ist durch die Zahlung der 259,26 € zustande gekommen.

Die Klage ist jedoch unbegründet.

Die Klägerin kann von der Beklagten die Begleichung der Rechnung vom 18.12.2007 über 259,26 Euro unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verlangen. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist auf Grund einer wirksamen Anfechtung des Vertrags ein Vergütungsanspruch nicht entstanden, §§ 123 I, 142 BGB.

Durch den Schriftsatz der Beklagten vom 23.07.2008 wurde die Annahmeerklärung zum Vertrag vom 06.10.2006/15.11.2006 wirksam angefochten. Da das Gericht der Auffassung ist, dass der Vertrag wirksam ist, s.o., ist die Bedingung für die Anfechtungserklärung eingetreten, unabhängig davon ob darin überhaupt eine echte Bedingung zu sehen ist. Die Beklagte kann sich darauf berufen, seitens der Klägerin bei Vertragsschluss arglistig getäuscht worden zu sein.

Das Anfechtungsrecht gem. § 123 I BGB setzt voraus, dass der Anfechtende sich bei Abgabe seiner Willenserklärung auf Grund einer der Gegenseite zurechenbaren Täuschungshandlung über einen vertragswesentlichen Umstand geirrt hat, und der Irrtum seine Entschließung - hier zum Vertragsschluss - zumindest beeinflusst hat (vgl. nur BGH, NJW 1982, 2861 [2863]). Als mögliche Täuschungshandlung im Rahmen des § 123 BGB kommt indes nicht nur das Vorspiegeln falscher oder das Entstellen oder Verschweigen bestehender Tatsachen trotz Aufklärungspflicht in Betracht (vgl. LG Köln, Urteil v. 26.09.2007, 9 S 139/07, zitiert bei Juris; Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 123 Rdnrn. 3ff.). Als Handlungsvariante der arglistigen Täuschung kommt darüber hinaus auch jedes andere Verhalten in Betracht, sofern es geeignet ist, beim Gegenüber einen Irrtum hervorzurufen und den Entschluss zur Abgabe der gewünschten Willenserklärung zu beeinflussen. So reicht es aus, wenn der Handelnde sich darüber bewusst ist, dass sein Verhalten jedenfalls in der Gesamtschau aller Einzelakte geeignet ist, den anderen in die Irre zu führen. Er muss insoweit zumindest mit der Möglichkeit rechnen, der Gegner würde bei Kenntnis aller Umstände die begehrte Willenserklärung nicht oder nicht mit dem erhofften Inhalt abgeben (vgl. BGH, VersR 1985, 156; BGH, NJW 1982, 2861 [2863] m.w. Nachw.), wobei ein bedingter Vorsatz beim Täuschungswillen für die Annahme eines "arglistigen" Verhaltens i.S. des § 123 BGB ausreicht (vgl. BGH, NJW-RR 1998, 904). Es ist für die Berechtigung zur Anfechtung nicht entscheidend, ob die Beklagte dabei die im geschäftlichen Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet oder hinsichtlich des "Überlesens" gewisser Vertragsinformationen selbst fahrlässig gehandelt hat (st. Rspr., vgl. nur BGHZ 33, 302 [310] = NJW 1961, 164; NJW 1971, 1795 [1798] m.w. Nachw.; NJW 1989, 287 [288]). Die Bestimmung des § 123 BGB verfolgt ersichtlich das Ziel, ein auf Arglist und Täuschung beruhendes Geschäftsgebaren in aller Regel auf Wunsch des Getäuschten die Rechtswirkung nehmen zu können. Es kann mithin auch derjenige anfechten, der dem Täuschenden die Irreführung leicht gemacht hat (BGH, NJW-RR 2005, 1082 [1083]). Mit anderen Worten: Soweit der Irrtum beim Kunden durch ein rechtserhebliches Täuschungsverhalten der Klägerin ausgelöst worden ist, so scheitert die Möglichkeit zur Vertragsanfechtung nicht daran, dass der Irrtum des Bekl. auch auf eigene Fahrlässigkeit im Umgang mit Werbepost beruht (LG Köln aaO). Andererseits kann ein besonders hohes Maß an Unaufmerksamkeit auf der einen Seite im Rahmen der Gesamtabwägung dazu führen, dass der anderen Seite ein arglistiges Täuschungsverhalten nicht mehr nachgewiesen werden kann. Maßgeblich für die Beurteilung dieser Frage sind die Umstände des Einzelfalls, eine rein schematische Bewertung verbietet sich. Insbesondere in Fällen, in denen der Verfasser eines Vertragsangebots mittels Aufmachung und Formulierung eine Art der Gestaltung wählt, die objektiv geeignet und subjektiv bestimmt ist, beim Adressaten eine fehlerhafte Vorstellung über die tatsächlichen Angebotsparameter hervorzurufen, kann eine Täuschung selbst dann angenommen werden, wenn der wahre Charakter des Schreibens bei sorgfältigem Lesen hätte erkannt werden können (vgl. BGH, NJW 2001, 2187 [2189]). Die jeweilige Täuschung muss mithin planmäßig eingesetzt worden und nicht bloß Folge, sondern Zweck des Handelns sein (BGH, NJW 2001, 2187). Der BGH hat dies an genannter Stelle für das Strafrecht ausdrücklich festgestellt. Die Grundsätze gelten indes gleichermaßen für das Zivilrecht (vgl. nur BGH, NJW-RR 2005, 1082 [1084]): So kommt es nach der Rechtsprechung des BGH bei einer lediglich irreführenden Darstellung im Angebotsschreiben vor allem darauf an, wie stark maßgebliche Vertragsparameter verzerrt oder entstellt aufbereitet worden sind.

Vorliegend führt die Gesamtschau der Umstände nicht nur zur Annahme einer von der Klägerin in Kauf genommenen, sondern zu einer klägerseits sogar beabsichtigten Täuschung der von ihr angeschriebenen Unternehmen, also auch der Beklagten. Es ist angesichts der Gesamtumstände, insbesondere des gewählten Angebotstextes anzunehmen, dass die Klägerin davon ausging, die Beklagte würde bei Kenntnis aller Umstände die begehrte Willenserklärung nicht abgeben und deshalb den Angebotscharakter verschleierte. Dies gilt auch unter der Berücksichtigung, dass die Beklagte Kaufmann ist entsprechend der zuvor zitierten Rechtsprechung. Die anzunehmende Fahrlässigkeit der Beklagten im Umgang mit der Werbepost hindert vorliegend nicht den Schluss auf eine arglistige Täuschung der Klägerin.

Bereits der Text, der Aufbau und die konkrete Gestaltung der "Eintragungsofferte" legen diesen Schluss nahe. Dies gilt zunächst für die zweite Überschrift der Klägerin rechts im Briefkopf: "N". Die Offerte weckt durch die Wortwahl N und der Angabe einer Belegnummer den Anschein, bei der Eintragungsofferte handele es sich um einen Rechnungsposten, der für eine erfolgte Eintragung in ein Markenverzeichnis entstanden sei. Durch die gesamte Aufmachung, die in der Absatzgestaltung und der engen Bedruckung einem amtlichen Schreiben zumindest ähnelt, wird dieser Eindruck noch verstärkt, der insbesondere beim flüchtigen Lesen entstehen kann. Die Angabe der Belegnummer wird von einem unaufmerksamen Leser schnell so verstanden, dass eine Gebühr für eine bereits erfolgte Eintragung entstanden ist und nunmehr durch die Belegnummer ausgewiesen wird. Dies wird auch durch die Wortwahl im Abschnitt "Eintragungsumfang" verstärkt:

"Die Verzeichnis-Eintragung ergibt sich aus der Veröffentlichung der eingetragenen Marke Nr. ...# vom ... für die Marke T in der Klasse 41."

Insbesondere die optische Hervorhebung des Passus "eingetragene Marke Nr." weckt den Eindruck, dass es um vollendete Tatsachen einer bereits eingetragenen Marke und nicht um ein neues, von dieser erfolgten Eintragung unabhängiges Angebot geht. Die Angabe der Veröffentlichung der Markennummer samt Markenname, Klasse und Datum suggeriert dem Empfänger und damit der Beklagten, die Eintragung in das Verzeichnis sei bereits in Folge der Veröffentlichung geschehen. In Wahrheit soll die Eintragung aber erst die Folge einer Annahme des Angebots sein, was jedoch durch die Wortwahl und Aufmachung in diesem Abschnitt verschleiert wird. Es wird vielmehr suggeriert, die bereits erfolgte Eintragung müsse nun bezahlt werden. Durch die Wortwahl und Aufmachung wird gerade verschleiert, dass es um zwei verschiedene Eintragungen geht - nämlich die bereits erfolgte (für die keine Zahlung geschuldet ist) und die nunmehr angebotene (deren Annahme in der Zahlung liegen soll). Ebenfalls spricht für eine Verschleierungs- und Täuschungsabsicht der Beklagten, dass in diesem Zusammenhang auch nicht explizit erwähnt ist, dass die genannte Marken-Nr. und Eintragung aus der Veröffentlichung des Deutschen Patentamtes entnommen wurde. Diese - entscheidende - Information wird erst ganz am Ende des Schreibens genannt, obwohl sie im Kontext des Schreibens eher unter die Rubrik des "Eintragungsumfangs" gepasst hätte. Die Platzierung dieser wichtigen Information am Ende des Schreibens - wo unaufmerksame Leser häufig bereits aufgehört haben zu lesen - spricht daher ebenfalls für eine Verschleierungs- und Täuschungsabsicht. Eine solche Intention ergibt sich auch des weiteren aus der Überschrift des Textes im oberen Teil des Schreibens "Verzeichnis für eingetragene Warenzeichen/Marken". Bei einem Angebot ohne Täuschungsabsicht wäre zu erwarten gewesen, dass die Überschrift etwa "Angebot auf Aufnahme in ein Verzeichnis für eingetragene Warenzeichen/Marken" oder ähnlich lauten würde. Indem der Angebotscharakter im Fettdruck lediglich rechts davon und abgesetzt in der Wortwahl "Eintragungsofferte" erscheint, wird beides bewusst nicht im direkten Zusammenhang genannt, was der Verschleierung weiteren Vorschub leistet.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass gegen eine Täuschung spricht, dass die Offerte im Briefkopf recht deutlich als solche, nämlich als "Eintragungsofferte" bezeichnet ist. Die Offerte benennt auch explizit den tatsächlichen Charakter als Angebot über die Eintragung der Textvorgaben aus der Markeneintragungsnummer des Beklagten in ihr Verzeichnis. Es wird auch darauf hingewiesen, dass die Annahme der Offerte erst durch Zahlung des genannten Betrags erfolgt, also ein Angebot vorliegt. Auch dass die Offerte als Absender die Klägerin als privaten Verlag im Briefkopf und in der Geschäftszeile erkennen lässt, spricht zunächst gegen die Täuschungsabsicht, verbietet jedoch dennoch nicht den Schluss, der Absender lege es darauf an, dass der Empfänger sich irren werde und das Schreiben aus Unachtsamkeit für eine Rechnung halten werde. Dies gilt auch für die übrigen, teils durchaus expliziten Hinweise auf den Angebotscharakter wie den expliziten Gebrauch der Formulierung "Die Annahme unserer Offerte erfolgt durch Zahlung des u.A. Betrags auf unser Konto oder durch Überweisung eines Verrechnungschecks", wie auch die Beschreibung des Leistungsumfangs, woraus bei aufmerksamer Betrachtung sich erschließen würde, dass es um ein privates Angebot geht. Zudem wird auch - jedoch erst am Ende des Schreibens - diesmal auch in Fettdruck darauf hingewiesen: "Wichtig! Prüfen Sie bitte die obigen Angaben auf Bedarf und Richtigkeit. Eine Eintragung erfolgt erst nach Zahlungseingang." Auf ähnliche Merkmale des damaligen Angebotsschreibens stellte das OLG Köln in seinem Urteil vom 08.11.1991 (AZ: 6 U 149/91) entscheidend ab und verneinte eine Täuschung der damals Beklagten und heutigen Klägerin (vgl. zuletzt auch AG Bonn, Urteil v. 19.05.2008, 3 C 436/07). Dieser Auffassung ist jedoch aus genannten und noch folgenden Erwägungen nicht zu folgen, wobei auch nicht zu verkennen ist, dass das in den damaligen Verfahren jeweils in Rede stehende Angebotsschreiben nicht identisch mit dem hier in Rede stehenden sein dürfte, wenn auch aus den Entscheidungsgründen eine erhebliche Ähnlichkeit ersichtlich ist. Gerade hinsichtlich des am Ende aufgeführten, diesmal ausnahmsweise in Fettdruckschrift vermerkten Hinweis ist dabei zu berücksichtigen, dass dieser Hinweis eben erst am Ende des Schreibens steht. Wie bereits ausgeführt wurde, neigt der unaufmerksame Leser dazu, das Ende eines Schreibens am unaufmerksamsten zu lesen. Dadurch, dass die Klägerin diesen entscheidenden in Fettdruck abgedruckten Hinweis an das Ende des Schreibens platzierte, verliert der Hinweis entscheidend an Wert und vermag nicht den Schluss zu begründen, die Klägerin habe in hinreichender Deutlichkeit auf den Angebotscharakter hingewiesen und nicht einen täuschenden Charakter beabsichtigt. Es ist dabei auch auffällig und zu berücksichtigen, dass die übrigen Teile, die gerade den Angebotscharakter verdeutlichen würden, nicht fettgedruckt, sondern im schlichten Fließtext zu finden sind, was wiederum für die Verschleierungs- und Täuschungsabsicht spricht.

Zusätzlich spricht für die Täuschungsabsicht auch die fragliche wirtschaftliche Werthaltigkeit der angebotenen Leistung. Zwar ist die (mangelnde) Werthaltigkeit der Leistung kein Anfechtungsgrund als solcher, da jedem im Wirtschaftsleben unter Berücksichtigung der Vertragsfreiheit unbenommen ist, auch wirtschaftlich sinnlose Verträge zu schließen (vgl. AG Bonn, Urteil v. 10.05.1995, 3 C 41/95; Urteil v. 19.05.2008, 3 C 436/07). Jedoch steigen die Transparenzanforderungen an ein Vertragsangebot proportional zum Grad der Geringwertigkeit der angebotenen Leistung. Die Missachtung dieser im Einzelfall festzustellenden Transparenzanforderungen spricht für die Täuschungsabsicht des Anbietenden. Mit anderen Worten: Je weniger wirtschaftlich werthaltig die offerierte Leistung ist, desto höher sind die Anforderungen an die Hinweis-, Transparenz und Verständlichkeitsanforderungen des Vertragsangebots. Dies gilt zumindest für mit der Werbepost versandte Vertragsangebote an Unternehmen, wo auf der Hand liegt, dass (einfache) Angestellte dieser Unternehmen diese Werbepost öffnen und oft nur flüchtig lesen werden. Gerade Letzteres birgt die Gefahr (und gleichsam die Chance für den Täuschungswilligen), dass ein Angebot für eine Rechnung gehalten wird und ein wirtschaftlich fragwürdiges Angebot angenommen wird. Dies war hier der Fall.

Die Klägerin hat auf Hinweis des Gerichts mit Schriftsatz vom 03.02.2009 zum angeblichen wirtschaftlichen Sinn der angebotenen Leistung vorgetragen. Dieser Vortrag vermag jedoch erhebliche Zweifel an der Werthaltigkeit der angebotenen Leistung nicht auszuräumen. Zum einen ist auf den Zeitpunkt der Angebotsabgabe bzw. des Vertragsschlusses am 06.10.2006 bzw. 15.11.2006 abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt gab es auch nach dem Vortrag der Klägerin keine Internet-Seite zur Stellung von Anfragen hinsichtlich des Inhalts ihres Markenverzeichnisses. Daher beinhaltete die der Beklagten angebotene vertragliche Leistung lediglich, dass die der Veröffentlichung des Patentamtes entnommenen Daten nebst weiteren Kontaktdaten wie Adresse, Telefon- und Faxnummer und email-Adresse in die von der Klägerin geführte Datenbank übernommen werde und die Beklagte schriftliche Anfragen zum Inhalt des Verzeichnisses stellen können würde. Der wirtschaftliche Wert der Möglichkeit schriftlicher Anfragen im auch damals im Jahre 2006 bereits längst eingeläuteten Zeitalter des Internets ist ersichtlich äußerst gering. In deutlich geringerer Zeit könnte man alternativ - gerichtsbekannt - dieselben Daten auch über die (auch im Internet) öffentlich zugängliche Datenbank des Patentamts und die weiteren Kontaktdaten über eine Internet-Suchmaschine wie www.H.de, www.z.de oder ähnliche erlangen - dies zudem schneller, bequemer und praktisch gratis. Die Daten der Veröffentlichung des Patentamtes sind frei zugänglich - ebenso wie die Kontaktdaten der jeweiligen Markeninhaber im Zeitalter des Internets in kürzester Zeit ohne nennenswerten Aufwand über das Internet zugänglich sind und in Erfahrung zu bringen sind. Daher erscheint der wirtschaftliche Wert der angebotenen Leistung der Klägerin als zumindest sehr gering. Deshalb spricht dieser sehr geringe wirtschaftliche Wert der Leistung der Klägerin im Hinblick auf die erörterten Mängel der Transparenz des Vertragsangebots zusätzlich für die Täuschungsabsicht der Klägerin.

Diese Täuschung war auch kausal für eine auf einem entsprechenden Irrtum des zuständigen Mitarbeiters der Beklagten beruhende Willenserklärung der Beklagten. Die Zahlung der 259,26 € mit Überweisung vom 15.11.2006 ist auf den täuschungsbedingten, zurechenbaren Irrtum der Beklagten zurückzuführen. Die Beklagte macht insoweit geltend, der zuständige Mitarbeiter der Beklagten habe bei Veranlassung der Zahlung der "Eintragungskosten" mit Überweisung vom 15.11.2006 nicht erkannt, dass sich hieraus die Annahme eines Vertragsangebots ergebe, sondern er sei vielmehr von der Begleichung einer Rechnung hinsichtlich einer bereits bestehenden Forderung ausgegangen. Es spricht insoweit der Beweis des ersten Anscheins für die Richtigkeit dieses Vortrags (vgl. BGH, NJW 1995, 2361; Palandt-Heinrichs, BGB, 66.Auflage, § 123, Rn. 25). Es entspricht dem typischen Geschehensablauf in diesen Situationen, dass eine Zahlung bei zuvor erfolgter Täuschung auf einem entsprechenden täuschungsbedingten Irrtum des Empfängers beruhte. Da das Ziel der Täuschung - die Zahlung - sich verwirklichte, spricht der übliche Geschehensablauf dafür, dass der Empfänger sich entsprechend der Täuschung irrte und deshalb zahlte. Dabei war der Beklagten eine weitergehende Substantiierung des Vortrags nicht zuzumuten, da es nachvollziehbar ist, dass in dem mittelständischen Unternehmen der Beklagten nach ca. 2 Jahren nicht mehr nachvollzogen werden kann, wer genau damals das Schreiben der Klägerin bearbeitete und die Zahlung anwies. Das diesbezügliche pauschale Bestreiten der Klägerin ist unerheblich und vermag den Beweis des ersten Anscheins nicht zu erschüttern.

Die Anfechtungsfrist gemäß § 124 BGB ist gewahrt, da die Klägerin entsprechend der obigen Ausführungen erst mit Rechnungsstellung der Klägerin vom 18.12.2007 von der erfolgten Täuschung erfuhr und die Anfechtungserklärung mit Schriftsatz vom 13.07.2008 abgegeben wurde.

Die Nebenforderung der Mahnkosten in Höhe von 6,50 € ist entsprechend mangels bestehender Hauptforderung ebenfalls unbegründet.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91 I S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung gegen das Urteil wird zugelassen, da die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert, § 511 IV S. 1 ZPO.

Streitwert: 265,97 €






AG Bonn:
Urteil v. 27.03.2009
Az: 7 C 211/08


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