Bundespatentgericht:
Beschluss vom 11. Februar 2009
Aktenzeichen: 4 Ni 40/06

(BPatG: Beschluss v. 11.02.2009, Az.: 4 Ni 40/06)

Tenor

Der Tatbestand des Senatsurteils vom 14. Oktober 2008 wird auf Seite 6 dahin ergänzt, dass die Klägerin sich noch auf folgende schriftlichen Dokumente berufen hat:

Ni18 Einseitiges Schreiben von D. J. Myers, Manager R&D Eng. Lab & Technical Services der Fa. Medtronic Blood Systems an Dr. C. Duran vom 24. März 1988 Ni19 Einseitiges Schreiben von Dr. M. Jones an D. J. Myers vom 3. März 1989 Ni27 Broschüre der Edwards Laboratories: "Starr-Edwards¨ and Carpentier-Edwards¨ -Ancillary Equipment for Cardiac Protheses" mit Druckvermerk Okotober 1976 Ni28 Broschüre der Edwards Laboratories: "Instructions for Use of the Handle/Holder Assembly for the Carpentier-Edwards¨ Aortic Bioprothesis" mit Druckvermerk Februar 1980 Ni29 Broschüre der St. Jude Medical, Inc.: "Technical Data St. Jude Medical, Inc. -Suturing Techniqueswith the St. Jude Medical¨ Heart Valve" mit ©-Vermerk 1985 Ni30 Broschüre der Medtronic Blood Systems, Inc.:

"Instructions: Handling & Use Medtronic HallTM Prosthetic Heart Valve" mit ©-Vermerk Januar 1986 Ni41 DE 74 23 891 U

Gründe

I.

Das Nichtigkeitsurteil vom 14. Oktober 2008 ist der Klägerin am 25. November 2008 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2008, eingegangen am 3. Dezember 2008 hat sie die im Tenor genannte Berichtigung beantragt. Zur Begründung trägt sie vor, insbesondere die Dokumente Ni18 und Ni19 beträfen von der Klägerin in der Klageschrift, S. 26-28 (Abschnitte 4.3.2 und 4.3.3) und im Schriftsatz vom 20. Mai 2008 (Abschnitt 2.1.c) vorgetragene offenkundige Vorbenutzungen. Durch die Weglassung entstehe der Eindruck, die Klägerin habe an diesem Vortrag nicht mehr festgehalten. Der zunächst gestellte Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Tatbestandsberichtigung im Ablehnungsfall wurde mit Schriftsatz vom 27. Januar 2009 zurück gezogen.

Die Beklagte hat sich nicht geäußert.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Klägerin (Bl. 411/413 und 426/428) Bezug genommen.

II.

1.

Der Berichtigungsantrag ist gemäß § 96 Abs. 1 PatG statthaft und fristgerecht gestellt.

2.

Im Ergebnis ist er begründet. Wegen möglicher Auswirkungen einer unrichtigen Darstellung des Parteivorbringens im erstinstanzlichen Urteil auf die Kostenentscheidung in der Berufungsinstanz (vgl. § 121 Abs. 2 PatG i. V. m. § 97 Abs. 2 ZPO) fehlt es auch nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis für die Anträge (vgl. Busse/Schuster/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., § 96 Rdnr. 3 a. E.).

Der Antrag führt zu der geforderten Ergänzung, auch wenn § 96 PatG, im Gegensatz zu § 320 ZPO, ausschließlich von Unrichtigkeiten oder Unklarheiten und nicht von Auslassungen spricht, da die Ergänzung gerade die Möglichkeit eröffnen soll, die Frage der Relevanz des betreffenden Vorbringens zur Überprüfung zu stellen (vgl. Busse a. a. O., Rdnr. 2). Daher kommt es auch nicht darauf an, dass der Tatbestand des Nichtigkeitsurteils verkürzt die aus der Sicht des erkennenden Senats wesentlichen und entscheidungserheblichen Streitpunkte wiedergibt, ohne festzustellen, eine Partei hätte andere als die mitgeteilten Gesichtspunkte nicht vorgetragen oder gar schriftsätzliches Vorbringen zurück gezogen (vgl. BGH GRUR 1997, 119 -Schwimmrahmen-Bremse; BGHZ 158, 269, 280 ff.; Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 314 Rdnr. 1 m. w. N.).

Voit Schwarz-Angele Dr. Morawek Bernhart Dr. Müller Pr






BPatG:
Beschluss v. 11.02.2009
Az: 4 Ni 40/06


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