Kammergericht:
Beschluss vom 8. Januar 2003
Aktenzeichen: 1 W 374/02

(KG: Beschluss v. 08.01.2003, Az.: 1 W 374/02)

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Klägerin bei einem Beschwerdewert von 890,10 € zurückgewiesen.

Gründe

Die zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Landgericht hat zu Recht die von der Beklagten zu 2. an die Klägerin aufgrund der Beschlüsse des Kammergerichts -- 23 U 173/01 -- vom 27. Februar 2002 und vom 22. April 2002 zu erstattenden Kosten in Höhe von 890,10 € festgesetzt, nämlich der Hälfte einer 13/10-Prozessgebühr gemäß §§ 11, 31 Abs. 1 Satz 1 BRAGO zuzüglich der Auslagenpauschale. Eine weitere Prozessgebühr ist bis zum Erlass der Kostenentscheidung im Berufungsverfahren nicht entstanden und daher nach dieser Entscheidung auch nicht zur Hälfte zu erstatten.

1. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob es sich um einen einheitlichen Rechtszug im Sinne der §§ 13 Abs. 2, 37 BRAGO handelt, wenn gegen dasselbe Urteil mehrere selbständige Berufungen eingelegt sind, die nicht "in der selben Richtung" erfolgen -- also nicht von derselben Partei gegen mehrere Gegner oder bei gegenseitigen Rechtsmitteln nicht von beziehungsweise mit derselben Gegenpartei --, ist umstritten. Der von H. Schmidt in JurBüro 1963, 377 ff. gegen die herrschende Meinung begründeten Ansicht, es lägen bis zur Verbindung der Berufungsverfahren verschiedene Rechtszüge vor, folgen Gerold/Schmidt/Madert, BRAGO § 13 Rdn. 40, und Hansens, BRAGO § 13 Rdn. 13 -- Berufungen --, ebenso Landgericht Berlin in JurBüro 1986, 389; nach der Gegenansicht von Schumann/Geißinger, BRAGO § 13 Anm. 40 und Riedel/Sußbauer/Keller, BRAGO § 37 Rdn. 45 gehören alle Rechtsmittel gegen dasselbe Urteil zu derselben Instanz, soweit keine Trennung der Verfahren erfolgt.

Einer Entscheidung dieser Streitfrage bedarf es jedoch nicht. Auch die Ansicht, die im Grundsatz von verschiedenen Rechtszügen ausgeht, bejahrt die Entstehung mehrerer Gebühren nur für den Fall, dass es nicht zur Verbindung der Berufungsverfahren kommt, beziehungsweise bis zur Verbindung der Verfahren; diese kann ohne Verbindungsbeschluss durch schlüssige Handlung des Gerichts erfolgen (Schmidt, a.a.O., Sp. 378).

Eine solche Verbindung wäre hier anzunehmen. Die Berufung der Beklagten zu 2. gegen das Urteil des Landgerichts vom 31. Mai 2001 -- 31.O.305/00 -- vom 30. Juli 2001 wurde nach der von der Klägerin gegen dieses Urteil ebenfalls am 30. Juli 2001 eingelegten ersten Berufung als zweite Berufung zum selben Aktenzeichen 23 U 173/01 geführt. Beide Berufungen wurden in der Folgezeit als einheitliches Verfahren behandelt: Der Vorsitzende traf zu beiden Berufungen am 10. Oktober 2001 die erste prozessleitende Verfügung, der Klägervertreter hat sich mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2001 zur Berufung der Beklagten zu 2. gemeldet und zugleich die Begründung der eigenen Berufung der Klägerin gegen den Beklagten zu 1. angekündigt.

2. Allein dieser Betrachtung als einheitliches Berufungsverfahren entspricht die Kostengrundentscheidung des 23. Zivilsenats. Nachdem im Verwerfungsbeschluss vom 27. Februar 2002 die außergerichtlichen Kosten der Klägerin von der Kostenentscheidung nicht erfasst und damit Gegenstand des noch anhängigen Verfahrens geblieben waren, hat der 23. Zivilsenat dann im Ergänzungsbeschluss vom 22. April 2002 auch die "bisher im Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Klägerin" zur Hälfte ausgesondert und der Beklagten zu 2. auferlegt. Gegenstand der Kostenentscheidung sind mithin die im (einheitlichen) Berufungsverfahren 23 U 173/01 entstandenen Kosten, soweit dieses Verfahren die verworfene Berufung der Beklagten zu 2. betraf. Eine zweite Prozessgebühr ist in diesem Verfahren aber nicht entstanden. Der Fall, dass eine Kostenentscheidung mehrere verbundene Verfahren betrifft, in denen vor der Verbindung bereits gesonderte Prozessgebühren entstanden sind, liegt nicht vor. Vielmehr ist hier erst durch den Verwerfungsbeschluss vom 27. Februar 2002 und die ergänzende Kostenentscheidung vom 22. April 2002 eine Trennung der Verfahren erfolgt.

3. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.






KG:
Beschluss v. 08.01.2003
Az: 1 W 374/02


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