Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 7. Mai 1998
Aktenzeichen: 22 W 21/98

(OLG Köln: Beschluss v. 07.05.1998, Az.: 22 W 21/98)

Bei der Streitwertberechnung gem. § 16 GKG für eine Räumungsklage ist der Nettomietzins (ohne Nebenkosten) zugrundezulegen.

Tenor

Die Beschwerde des Rechtsanwalts Wolfgang Klass gegen den Streitwertbeschluß des Landgerichts Köln vom 11.11.1997/31.03.1998 - 5 O 273/97 - wird zurückge-wiesen.

Gründe

Die gemäß §§ 9 Abs. 2 BRAGO, 25 Abs. 3 GKG, 567 ff ZPO zulässige

Beschwerde des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin hat in der Sache

keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Streitwert für den

Klageantrag zu 1) (Räumungsklage) zu Recht - ausgehend von der

Nettomiete in Höhe von 1.432,00 DM monatlich - auf 17.184,00 DM

festgesetzt.

Der Senat schließt sich der Rechtsprechung (siehe dazu

Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 11. Auflage Rdnr. 3086 mit

weiteren Nachweisen) insbesondere der Entscheidung des 19.

Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln (WuM 1996, 288) an,

derzufolge Mietnebenkosten bei der Streitwertfestsetzung gem. § 16

GKG nicht zu berücksichtigen sind.

Ansichts des Meinungsstreits in Rechtsprechung und Literatur zu

dieser Frage weist Schneider (a.a.O. Rdnr. 3087) zutreffend darauf

hin, daß eine sinnvolle Alternative ohnehin nur darin bestehen

kann, entweder alle Nebenkosten ohne weitere Differenzierung zu

berücksichtigen oder gar keine. Eine weitergehende Differenzierung

innerhalb der Nebenkosten nach verbrauchsabhängigen und

verbrauchsunabhängigen ist abzulehnen, da hierdurch, wie die kaum

mehr überschaubare Entscheidungsvielfalt in diesem Bereich zeigt

(siehe dazu Schneider/Herget a.a.O. Rdnr. 3080 ff), der gerade auch

im Bereich der Streitwertfestsetzung erforderlichen Rechtsklarheit

ohne zwingenden Grund entgegengewirkt wird (siehe zum Gesichtspunkt

der Klarheit BGHZ 18, 168, 170).

Bei der Abwägung zwischen den beiden oben aufgezeigten

Alternativen sprechen nach Ansicht des Senats die überzeugenderen

Argumenten für die Zugrundelegung der Nettomiete.

Zum einen spricht hierfür, daß in den Mietverträgen ganz

überwiegend zwischen dem "Mietzins" und den "Nebenkosten"

unterschieden wird. Die Zahlung des Mietzinses stellt die

Hauptleistungspflicht des Mieters für die Haupt-

(gegen)leistungspflicht des Vermieters, die

Gebrauchsüberlassungspflicht an den Räumen dar. In völliger

Óbereinstimmung hiermit befindet sich die Regelung in § 550 b BGB,

derzufolge die Kaution nach dem Nettomietzins berechnet wird. Daß

auch die Verkehrsauffassung den Mietzins so versteht, kommt unter

anderem darin zum Ausdruck, daß bei Renditeobjekten mit der dem

Erwerber zufließenden Nettomiete geworben wird. Auch in den

Anzeigen zur Vermietung von Wohnraum wird überwiegend allein der

Mietzins "zuzüglich Nebenkosten" genannt, was ebenfalls dafür

spricht, daß die beteiligten Kreise die Nettomiete mit dem Begriff

"Miete" verbinden.

Gegen diese am Wortsinn ausgerichtete Argumentation spricht auch

nicht der Umstand, daß heute die Höhe der Nebenkosten im Vergleich

zu der Kaltmiete oft keinen geringen Kostenfaktor mehr darstellt.

Denn die Nebenkosten sind in nicht unerheblichem Umfang gleichwohl

auf Vermieterseite ein durchlaufender Posten, stellen somit auch

aus Sicht des Mieters kein Entgelt für eine Leistung des Vermieters

dar. Daher ist die heutige Situation nicht mehr mit der

vergleichbar, die den Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom

14.07.1955 (BGHZ a.a.O.) dazu bewogen hat, von der bis dahin

herrschenden Ansicht zur Zugrundelegung des Nettomietzinses

abzuweichen.

Zu Recht hat der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln

(a.a.O.) mit zutreffender Begründung, der der Senat folgt, darauf

hingewiesen, daß die Regelungen im § 554 Abs. 1 BGB und § 9 Abs. 2

MHG für die Kündigung zwar aus sinnvollen Gründen auf die

Bruttomiete beziehungsweise den "erhöhten Mietzins" abstellen, daß

dies aber gerade wegen der speziellen Interessenlage bei der

Kündigung nicht dazu zwingt, diese Regelungen zu verallgemeinern

und auch der Streitwertfestsetzung gemäß § 16 GKG zugrundezulegen.

In diesem Bereich hat der Grundsatz des klaren, eindeutigen

Maßstabes zur Bestimmung des Streitwerts Vorrang.

Desweiteren ist der Senat - in Óbereinstimmung mit dem 19.

Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln (a.a.O.) und dem Landgericht

Mönchengladbach (ZMR 1990, 147 mit weiteren Nachweisen) - letztlich

der Ansicht, daß nicht zuletzt auch die sozialen Aspekte, die der

Regelung des § 16 GKG ohnehin zugrunde liegen, dafür sprechen, den

Streitwert niedrig zu halten.

Einer Kostenentscheidung bedarf es im Hinblick auf § 25 Abs. 4

GKG nicht.






OLG Köln:
Beschluss v. 07.05.1998
Az: 22 W 21/98


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