Oberlandesgericht Dresden:
Urteil vom 15. Dezember 2009
Aktenzeichen: 14 U 818/09

(OLG Dresden: Urteil v. 15.12.2009, Az.: 14 U 818/09)

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das urteil des Landgerichts Leipzig vom 22.05.2009, Az. 5 O 2742/08, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Hinsichtlich Ziffer 1. a) und 1. b) des Urteils des Landgerichts Leipzig vom 22.05.2009, Az. 5 O 2742/08, kann die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 10.000,00 Euro leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert: 10.000,00 Euro.

Gründe

I.

Die Klägerin ist eine Verwertungsgesellschaft nach § 1 UrhWG. Sie macht Urheber- und Leistungsschutzrechte an Wortbeiträgen und Bildmaterial geltend, das von den Fernsehsendern D... D... S..., K... e..., R... Television, R... II, S... 1, S... R..., P... S... und V... (im Folgenden auch: Sendeunternehmen) zur Vorankündigung und Bewerbung ihres Fernsehprogramms erstellt und über sog. €Presselounges€ auf Websites im Internet unter den im Klageantrag aufgeführten Adressen veröffentlicht wird.

Die Beklagte betreibt im Internet unter ... einen elektronischen Programmführer, in dem sie auch über das Programmangebot der Sendeunternehmen informiert. Hierzu übernimmt sie fortlaufend ohne Zustimmung der Klägerin und ohne Zahlung oder Angebot einer Vergütung das Wort- und Bildmaterial der Fernsehsender aus den Internet-Presselounges, indem sie die dort verfügbaren Texte und Bilder herunterlädt, abspeichert und zur Darstellung ihres Angebots auf ihren Webserver hochlädt und zum Abruf für die Allgemeinheit bereithält.

Die Klägerin meint, das in die €Presselounges€ eingestellte Wort- und Bildmaterial genieße Urheber- und Leistungsschutz nach §§ 2, 72 UrhG. Sie behauptet, die Verfasser des Materials (Redakteure, Fotografen) hätten ihre Rechte an die Sendeunternehmen abgetreten; bei Auftrags- und Fremdproduktionen erhielten die Sender entsprechende Rechte aufgrund von Lizenzverträgen. Diese Rechte hätten die Sendeunternehmen der Klägerin zur Wahrnehmung übertragen.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte die Rechte der Sendeunternehmen nach §§ 16, 19a UrhG verletze; indem sie das Wort- und Bildmaterial ohne Einholung einer Lizenz nutze; eine unentgeltliche Nutzung könne nicht auf § 50 UrhG gestützt werden.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250,000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft am Geschäfteführer der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen,

a) das Bildmaterial zur Ankündigung der Programme D... D... S..., K... e..., P... S..., R... Television, R... II, S... 1, S... R... und V..., wie es von den genannten Sendern auf Internetseiten (€Presselounges€) unter den Adressen

http://www.Presslounge...de/,

http://www.Presselounge...de,

http://www.Presselounge...k.de/,

http://www.kommunikation...de/,

http://www.kommunikation...de/,

http://www.kommunikation...de/,

http://www.r...de/,

http://www.d...de/,

zur Verfügung gestellt wird,

und

b) Wortmaterial zur Ankündigung der Programme D... D... S..., K... e..., P... S..., R... Television, R... II, S... 1, S... R... und V..., wie es von den genannten Sendern auf den genannten Internetseiten zur Verfügung gestellt wird, wie insbesondere

Textbeispiel 1:

€Ein geheimnisvoller Auftrag führt den Bibliothekaren Flynn Carsen nach Ägypten, um dort die Herkunft einer Papyrusrolle, die angeblich den Weg zu König Salomons Schatz weisen soll, zu prüfen. Der Papyrus, der Flynn kurz darauf von einem Unbekannten gestohlen wird, ist vermutlich eine Karte, die den Weg zu Salomons Mienen zeigt, diese ist jedoch ohne eine Legende, eine Anleitung zu ihrem Verständnis, nutzlos. Auf der Suche nach der Karte und ihrer Legende trifft Flynn nahe Casablanca auf die Archäologin Emily Davenport. Nach anfänglichen Kontaktschwierigkeiten mit der attraktiven, sehr energischen Emily gelingt es Flynn, gemeinsam mit Emily in einer verborgenen Kammer der Ruinen von volubilis einen Teil der Kartenlegende zu finden. Schnell müssen Emily und Flynn feststellen, dass eine Gruppe von zwielichtigen Gestalten, unter Führung des brutalen, skrupellosen General Samir, ebenfalls an der Karte interessiert ist. Durch ihre gemeinsam angewandten wissenschaftlichen Kenntnisse und die Hilfe des Massaikriegers Jomo gelingt es Flynn und Emily, unter größter Lebensgefahr, die Karte und den Rest der Legende an sich zu bringen. Unterstützung erhalten sie hierbei unerwartet von Flynns Onkel Jerry, der die beiden in einer brenzligen Situation vor General Samir und seinen Häschern in Sicherheit bringt. Als Emily und Flynn nach etlichen weiteren Abenteuern allerdings tatsächlich im Herzen von Salomons Minen stehen, müssen sie feststellen, dass Jerry in Wirklichkeit Anführer der Bande um General Samir ist und sie benutzt hat, um an König Salomons größtes Geheimnis zu kommen: Ein Buch mit magischen Formeln, das dem Besitzer die Macht verleiht , sogar die Zeit zu beherrschen.€

Textbeispiel 2:

€Wenn Richard Gress in den Sudan reist, gibt es warmes Rinderblut zur Begrüßung. Der eher zurückhaltende Franke kennt die wildesten Stämme Afrikas, badet mit Krokodilen oder teilt sein Essen mit aggressiven Hyänen. Richard Gress ist ein Abenteurer, wie man ihn selten trifft. Er ist selbst schon fast ein Surma geworden - einer der letzten Gladiatoren. Die Surma leben in einer anderen Zeit und in einer anderen Welt. Ihre Riten sind archaisch und schockierend - besonders zur Zeit der Stockkämpfe. Das Land des Surma-Volkes liegt im Südosten des Sudan, an der Grenze zu Äthiopien - ziemlich weit weg also von allem, was mit Zivilisation zu tun hat. Richard Gress hat mehrere Monate mit den Surma zusammengelebt und mit seiner Kamera einzigartige Bilder und Situationen festgehalten. €Für die Surma bin ich irgendetwas zwischen König und Clown€, vermutet der 35-Jährige, der seit sechs Jahren immer wieder ins Dorf Kidoului zurückkehrt. €Anfangs musste ich für Respekt kämpfen.€ Aber inzwischen achten sie ihn als weißen Stammesgenossen. Diesmal kehrt Richard Gress zurück, um ein besonderes Fest zu filmen: den Tag des Stockkampfes. Das ist ein blutiges und brutales Ritual, bei dem die jungen Kämpfer mit langen Stangen aufeinander losgehen. Eigentlich ist es ein Fest der Freude, doch manchmal auch ein Fest der Blutrache.€

Textbeispiel 3:

€Britta Aumüller, die Sekretärin des Tölzer Bauunternehmers zechl, kommt ins Kommissariat, um einen Diebstahl zu melden. Plötzlich fällt sie Pfeiffer tot vor die Füße - vergiftet. Die Ermittlungen führen Benno und Sabrina zu dem Hof, der von Britta Aumüller zusammen mit einem Mann und zwei anderen Frauen bewohnt wurde - in einer Art Landkommune. Der Oberkommunarde Engelmann sowie die beiden Mitbewohnerinnen zeigen sich geschockt über Brittas Tod. Aber schnell wird Benno und Sabrina klar, dass unter den scheinbar friedlichen Alt-68ern Neid, Eifersucht, Misstrauen und Habsucht herrschen. ...€

zu vervielfältigen und im Rahmen von elektronischen Programmführern im Internet öffentlich zugänglich zu machen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie meint, die Klage sei unzulässig, da der Klageantrag nicht hinreichend bestimmt sei. Das Wort- und Bildmaterial sei überdies urheberrechtlich nicht geschützt. Die Aktivlegitimation der Klägerin, insbesondere die Rechtekette zu den Urhebern, sei nicht hinreichend dargelegt. Die Europäische Kommission habe für die Klägerin nur die Wahrnehmung der Rechte nach § 20b UrhG freigegeben, nicht aber die Wahrnehmung der Rechte nach § 19a UrhG. Die Beklagte könne das Wort- und Bildmaterial zustimmungs- und kostenfrei nach § 50 UrhG nutzen. Im Übrigen sei die Klägerin kartellrechtlich verpflichtet, der Beklagten eine unentgeltliche Lizenz an dem Wort- und Bildmaterial einzuräumen.

Das Landgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 22,05.2009 antragsgemäß verurteilt. Auf die tatsächlichen Peststellungen in dem angefochtenen Urteil wird verwiesen, § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO.

Im Berufungsverfahren vertiefen und ergänzen die Parteien ihr Vorbringen.

Die Beklagte beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts vom 22.05.2009 die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Ergänzend wird auf das Urteil des Landgerichts vom 22.05.2009, die gewechselten Schriftsätze mitsamt Anlagen und auf das Sitzungsprotokoll vom 27.10.2009 Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht zur Unterlassung der Vervielfältigung und öffentlichen Zugänglichmachung von Bild- und Wortmaterial zur Ankündigung der Fernsehprogramme in elektronischen Programmführern verurteilt (§§ 97, 19a, 16, 2, 72 UrhG).

1. Der Unterlassungsantrag und die entsprechende Urteilsformel der angefochtenen Entscheidung genügen dem Bestimmtheitsgebot nach §§ 253 Abs. 2 Nr. 2, 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO.

Richtig ist, dass ein Unterlassungsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein darf, dass die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsverfahren überlassen wird. Auch muss sich die Beklagtenseite erschöpfend verteidigen können (BGH GRUR 1991, 254, 256 - Unbestimmter Unterlassungsantrag). Vorliegend soll der Beklagten verboten werden, Text- und Bildbeiträge, die auf verschiedenen Internet-Seiten zum Abruf bereit gestellt werden, zu vervielfältigen und öffentlich zugänglich zu machen. Die als Entnahmemedium in Betracht kommenden Internetseiten sind von der Klägerin genau bezeichnet worden. Damit genügt sie den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots. Durch die Zuordnung des streitigen Programminformationsmaterials zu einer der ihrerseits genau bezeichneten Internetseiten ist der Streitgegenstand fest umrissen. Dass damit im Einzelfall die Frage des Urheberschutzes eines Bild- und Wortbeitrags und die Aktivlegitimation der Klägerin hinsichtlich eines übernommenen Text- und Bildbeitrags in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden mag, steht der Bestimmtheit des Unterlassungsantrags nicht entgegen, da die Beklagte generell für sich in Anspruch nimmt, auch urheberrechtlich geschützte Artikel, an denen die Klägerin die Rechte hält, kostenfrei nutzen zu können (vgl. BGH NJW 1997, 1363, 1365 - CB-Infobank I).

2. Die Klägerin ist hinsichtlich des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs aktivlegitimiert.

a) Der Klägerin sind die für die Unterlassungsklage erforderlichen Rechte hinsichtlich §§ 16, 19a UrhG von den Sendeunternehmen im Wahrnehmungsvertrag vom August 2008 § l Nr. 2 f.) eingeräumt worden.

aa) Allerdings schränkt § 1 Nr. 2 f) Abs. 2 des Wahrnehmungsvertrags die übertragenen Rechte wie folgt ein:

€Von der Rechteeinräumung ist nicht die Einwilligung umfasst, das Programmankündigungsmaterial im Internet verbunden mit Werbeinhalten darzustellen. Eine solche Einwilligung kann nur von den jeweiligen Sendeunternehmen erteilt werden.€

Danach verbleiben die Rechte zur Einwilligung zur Darstellung des Programminformationsmaterials in Verbindung mit Werbung bei den Sendeunternehmen. Mit dem Landgericht ist davon auszugehen, dass die Klägerin gleichwohl für Unterlassungsansprüche aktivlegitimiert ist, die sich gegen die Nutzung von Programminformationen zusammen mit Werbung richten. Nach der Vertragsklausel kann die Klägerin zwar keine Lizenzen zur positiven Nutzung des Programminformationsmaterials zusammen mit Werbung vergeben (insoweit bleibt die Einwilligungsbefugnis bei den Sendeunternehmen), wohl aber Rechts-Verletzungen verfolgen. Diese Vertragsgestaltung ist nach § 31 Abs. 3 Satz 2 UrhG zulässig, wonach sich der Rechtsinhaber auch bei ausschließlichen Nutzungsrechten bestimmte Rechte vorbehalten kann.

bb) Die Sendeunternehmen ihrerseits sind Rechteinhaber. Mit dem Landgericht ist davon auszugehen, dass die Klägerin die Rechtekette von den Urhebern zu den Sendeunternehmen hinreichend dargetan hat. Sollte bei internationalen Produktionen den Fernsehsendern nur ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt worden sein, wie die Beklagte behauptet, ist dies im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen.

b) Art. 7 Abs. 4 Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (€EG-Fusionskontrollverordnung€, im Folgenden auch: FKVO) steht der Aktivlegitimation der Klägerin nicht entgegen. Die Vorschrift lautet:

€Die Wirksamkeit eines unter Missachtung des Absatzes 1 abgeschlossenen Rechtsgeschäfts ist von einer nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) oder nach Artikel 8 Absätze l, 2 oder 3 erlassenen Entscheidung oder von dem Eintritt der in Artikel 10 Absatz 6 vorgesehenen Vermutung abhängig.€

Danach können auf einen Zusammenschluss von gemeinschaftsweiter Bedeutung gerichtete Verträge im Sinne des Art. 1 FKVO schwebend unwirksam sein (Bechthold/Boech/Brinker/Hirsbrunner, EG-Kartellrecht, 2. Aufl. 2009, FKVO Art. 7, Rn. 7). Entgegen der Auffassung der Beklagten berührt Art. 7 Abs. 4 FKVO die Aktivlegitimation der Klägerin auch dann nicht, wenn sich die Bestimmung nicht nur auf die Verträge zur Gründung der Klägerin, sondern auch auf die Einräumung der Nutzungsrechte zur Wahrnehmung der Urheberrechte beziehen sollte. Die Gesellschafter der Klägerin haben die gemeinsame Tätigkeit im Rahmen der Klägerin bei der Europäischen Kommission nach der VO (EWG) Nr. 4064/1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABI. 1989 L 395/1) vom 21.12.1989 am 12.04.2002 angemeldet. Die Kommission hat unter dem 21.05.2002 festgestellt, dass das angemeldete Vorhaben hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem gemeinsamen Markt keinen Anlass zu ernsthaften Bedenken gibt (Anlage B7). Die Auffassung der Beklagten, diese Feststellung beziehe sich nur auf die Wahrnehmung von Rechten nach § 20b UrhG (Kabelweitersendung), nicht auf die Wahrnehmung von Rechten nach § 19a UrhG (öffentliche Zugänglichmachung) ist insoweit richtig, als § 19a UrhG erst am 13.09.2003, also nach der Feststellung der Kommission am 21.05.2002, in Kraft getreten ist. Daraus folgt aber nicht, dass die Wahrnehmung von Rechten, die gegen die Nutzung der streitgegenständlichen Wort- und Bildprogramminformationen im Internet gerichtet sind, gegen die FKVO verstößt.

Die von der Kommission für unbedenklich erklärte Tätigkeit der Klägerin bezog sich auf die Wahrnehmung nicht nur von Rechten aus § 20b UrhG, sondern auf alle zum Zeitpunkt der Feststellung bekannten Rechte, und zwar auch auf die Rechte der öffentlichen Zugänglichmachung. Gegenstand des Verfahrens vor der Kommission war allgemein die Wahrnehmung von Urheber- und Leistungsschutzrechten durch die Klägerin. Dies ergibt sich aus der Anmeldung, die darauf gerichtet war, dass die Klägerin Urheber- und Leistungsschutzrechte wahrnehmen wird. Dabei wurde das Kabelweitersenderecht nach § 20b UrhG als ein für Fernsehunternehmen besonders wichtiger Bereich zwar ausdrücklich genannt. Wie das Wort €insbesondere€ in der Anmeldung erkennen lässt, war die Wahrnehmung von Rechten nach § 20b UrhG indes nicht abschließend aufgeführt. Diesen weiten Verfahrensgegenstand hat die Kommission vorbehaltlos für unbedenklich erklärt.

Allerdings konnten sich die Anmeldung und die Feststellung der Kommission vom 21.05.2002 nicht direkt auf § 19a UrhG beziehen. Zu beachten ist jedoch, dass angesichts der weiten Fassung des Rechts nach § 15 Abs. 2 UrhG zur Nutzung von Werken zur unkörperlichen öffentlichen Verwertung auch schon vor dem förmlichen Inkrafttreten von § 19a UrhG am 13.09.2003 die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke im Internet durch öffentliche Zugänglichmachung als Rechtsverletzung betrachtet wurde (BGH GRUR 2003, 958, 961 - Paperboy). Das galt insbesondere für den Zeitraum nach Inkrafttreten der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (im Folgenden: Informations-Richtlinie) am 22.06.2001, da die Gerichte verpflichtet sind, die Auslegung nationalen Rechts schon vor der Umsetzung eine Richtlinie auszurichten (Schricker/v. Ungern-Sternberg, Urheberrecht, 3. Aufl. 2006, § 19a, Rn. 35). Somit war die Klägerin schon vor dem förmlichen Inkrafttreten des S. 19a UrhG kartellrechtlich berechtigt, Rechte aus öffentlicher Zugänglichmachung zu verfolgen.

c) Art. 101 AEUV (ex-Art. 81 EG-Vertrag) steht der wirksamen Einräumung der Nutzungsrechte durch die Fernsehsender an die Klägerin nicht entgegen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin ein Werbe- und Empfehlungsverbot nach der Gemeinsamen Erklärung von ARD, ZDF und dem Verband Privater Rundfunk und Telekommunikation e.V. karteilrechtswidrig durchsetzen möchte. Nach § 11 Abs. 1 UrhWG hat die Beklagte einen Anspruch auf Einräumung von Nutzungsrechten (nur) zu angemessenen Bedingungen. Im Rahmen der Angemessenheit wäre neben der Höhe der Gebühren auch die Frage der Art und Weise der Nutzung des Programminformationsmaterials im verblichen Umfeld, gegen die sich die Fernsehsender wenden, zu prüfen. Ein entsprechendes legitimes Interesse an der beschränkten Vergabe von Nutzungsrechten ist nicht von vornherein von der Hand 2U weisen. Die von der Beklagten gewollte kostenfreie Nutzung scheidet im Rahmen des § 11 UrhWG ohnehin aus.

3. Das Landgericht hat den beantragten Unterlassungsanspruch mit Recht zugesprochen.

a) Zutreffend hat das Landgericht die Urheberrechtsschutzfähigkeit jedenfalls der exemplarisch vorgelegten Textbeispiele unter Zugrundelegung einer höheren Schutzuntergrenze als bei Sprachwerken bejaht. Sollte im Einzelfall das Textmaterial die Voraussetzungen der Gestaltungshöhe nicht erreichen, wird dies im Zwangsvollstreckungsverfahren zu berücksichtigen sein.

Die Schutzfähigkeit des Bildmaterials ergibt sich zumindest aus § 72 UrhG.

b) Die Beklagte kann die Übernahme des streitgegenständlichen Text- und Bildmaterials nicht auf die Schrankenbestimmung des § 50 UrhG stützen, die auch auf Rechte nach § 72 UrhG anwendbar ist (BGH GRUR 2002, 1050 - Zeitungsbericht als Tagesereignis). Danach ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlaufe der Berichterstattung über Tagesereignisse, die im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tragen, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zustimmungs- und vergütungsfrei zulässig.

Ein Tagesereignis ist jedes aktuelle Geschehen, das für die Öffentlichkeit von Interesse ist (BGH NJW 2008, 2346, 2349, Rn. 48 - TV-Total). (Vermeintliches) Tagesereignis ist vorliegend die künftig auszustrahlende Fernsehsendung. Da dieses zukunftsbezogene Ereignis jedoch noch nicht eingetreten ist, kann ein nach dem UrhG geschütztes Werk €im Verlauf dieses Ereignisses€ nicht im Sinn von § 50 UrhG wahrnehmbar geworden sein. Soweit die Beklagte über die von den Fernsehsendern bereits in den Presselounges eingestellte und daher ein gegenwärtiges Ereignis darstellende Programmvorschau berichten möchte, erstrebt sie eine Berichterstattung über die Ankündigung eines Tagesereignisses, nicht über das Ereignis selbst. Das wird insbesondere für die Programmankündigungen in Textform daran deutlich, dass das entsprechende Textmaterial ausschließlich in der Programmankündigung, nicht aber in der Fernsehsendung selbst erscheint.

§ 50 UrhG ist ferner nicht anwendbar, weil eine erlaubnis- und vergütungsfreie öffentliche Wiedergabe der Programminformationen durch die Beklagte €nicht geboten€ ist. Der Beklagten ist es zumutbar, vor der Übernahme des streitgegenständlichen Wort- und Bildmaterials die Zustimmung der Klägerin einzuholen. Allerdings enthält der Wortlaut des § 50 UrhG einen solchen Vorrang zumutbarer vertraglicher Rechtseinholung nicht ausdrücklich. Er ergibt sich indes aufgrund richtlinienkonformer Auslegung des § 50 UrhG. Dabei kann offen bleiben, ob § 50 UrhG in Art. 5 Abs. 3 Buchstabe c) oder i) der Informations-Richtlinie die europarechtlich erforderliche Grundlage findet. Nach dem in Art. 5 Abs. 5 der Informations-Richtlinie normierten und im Wege richtlinienkonformer Auslegung zu berücksichtigenden Drei-Stufen-Test dürfen Schrankenbestimmungen €nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden, in denen die normale Verwertung des Werks ... nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden€. Der Drei-Stufen-Test verlangt auch eine Verhältnismäßigkeitsprüfung, wonach ein Rückgriff auf eine Schrankenbestimmung zumindest €erforderlich€ sein muss. Dabei ist zu berücksichtigen, das § 50 UrhG nicht nur eine zustimmungs-, sondern auch eine vergütungsfreie Übernahme geschützter Inhalte erlaubt; an die entsprechende Schrankenbebtimmung sind daher europarechtlich besonders hohe Anforderungen zu stellen (Schricker/Melichar, Urheberrecht, 3. Aufl. 2006, vor §§ 44a ff., Rn. 11b). Dementsprechend legt der Bundesgerichtshof § 50 UrhG eng aus (BGH GRUR 2002, 1050 f. - Zeitungsbericht als Tagesereignis). Die Schrankenregelung des § 50 UrhG soll die anschauliche Berichterstattung über aktuelle Ereignisse in den Fällen, in denen Journalisten oder deren Auftraggebern die rechtzeitige Einholung der erforderlichen Zustimmungen noch vor dem Abdruck oder der Sendung eines aktuellen Berichts nicht möglich oder nicht zumutbar ist, dadurch erleichtern, dass sie die Vervielfältigung ohne den Erwerb entsprechender Nutzungsrechte und ohne die Zahlung einer Vergütung vornehmen können (BGH NJW 2008, 2346, 2350, Rn. 49 - TV-Total). im vorliegenden Zusammenhang ist es der Beklagten durchaus zumutbar, im Vorhinein die entsprechenden Zustimmungserklärungen für die Übernahme der streitgegenständlichen Wort- und Bildbeiträge in den elektronischen Programmführer einzuholen. Die Klägerseite hat auf die Möglichkeit eines Rahmenlizenzvertrages hingewiesen, der jedenfalls für solche Urheberrechte in Betracht kommt, an denen die Klägerin Wahrnehmungsrechte hält. Soweit sich die Parteien über die Höhe der Vergütung nicht einigen können, wäre im Rahmen des Kontrahierungszwangs, dem die Klägerin unterliegt, nach § 11 Abs. 2 UrhWG zu verfahren. Die Beklagte berühmt sich daher zu Unrecht eines Anspruchs auf kostenlose Übernahme des streitgegenständlichen Wort- und Bildmaterials.

c) Die Beklagte kann dem Unterlassungsanspruch auch nicht mit Erfolg das kartellrechtliche Diskriminierungs- und Behinderungsverbot und das Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung (Art. 102 AEUV [ex-Art. 82 EG-Vertrag]; §§ 191, 20 GWB) entgegenhalten. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin die Beklagte durch die Weigerung des Abschlusses eines Lizenzvertrags über die Nutzung der Programminformationen in elektronischen Programmführern kartellrechtswidrig behindert bzw. diskriminiert und damit ihre marktbeherrschende Stellung missbraucht. Die Klägerin ist nicht befugt, Rechte zur Nutzung der Programminformationen zusammen mit Werbung zu vergeben, da sie entsprechende Rechte zur Wahrnehmung von den Sendeunternehmen nach § 1 Nr. 2 f) Abs. 2 des Wahrnehmungsvertrags nicht erhalten hat. Unabhängig davon ist die Klägerin grundsätzlich nicht berechtigt, unentgeltlich zu lizenzieren, da sie als Verwertungsgesellschaft nur vergütete Nutzungsrechte einräumen darf, wie sich § 11 Abs. 2 UrhWG entnehmen lässt. Die Beklagte hat keinen Anspruch auf unentgeltliche Lizenzierung. Mit der Ablehnung eines unentgeltlichen Lizenzvertrages missbraucht die Klägerin nicht ihre marktbeherrschende Stellung. Ein unbedingtes Angebot zum Abschluss eines Lizenzvertrages gegen eine - eventuell von der Klägerin nach billigem Ermessen zu bestimmende - Lizenzgebühr hat die Beklagte nicht gemacht. Auf eine Verpflichtung der Klägerin zur Einräumung einer Lizenz kann sie sich deshalb nicht mit Erfolg berufen (vgl. BGH, urteil vom 06.05.2009 - KZR 39/06, BGHZ 180, 312 - Orange-Book-Standard). Ob die Sendeunternehmen gegen das kartellrechtliche Diskriminierungsverbot verstoßen, weil sie den Fernsehzeitungen Nutzungsrechte an Programminformationen seit langem kostenfrei einräumen, den Beklagten eine kostenlose Zustimmung indes versagen und die Klägerin zudem im Wahrnehmungsvertrag nicht zu der Einräumung (kostenfreier) Lizenzen für die Nutzung von Programminformationen in elektronischen Programmführern ermächtigen, ist im vorliegenden Rechtsstreit, an dem die Sendeunternehmen nicht als Partei beteiligt sind, nicht zu entscheiden. Ob die Klägerin und die Sendeunternehmen nach § 36 Abs. 2 GWB als einheitliches Unternehmen anzusehen sind, kann hier ebenfalls dahingestellt bleiben. Die Klägerin als Wahrnehmungsgesellschaft betreibt ihre Geschäftstätigkeit aufgrund einer Erlaubnis des Patentamts (S. 18 Abs. 1 UrhWG). Insofern waren kartellrechtliche Fragen bereits im Rahmen der Erlaubniserteilung (bzw. des Widerrufs der Erlaubnis) nach § 18 Abs. 3 UrhWG im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt oder im Rahmen der laufenden Aufsicht im Benehmen mit dem Bundeskartellamt aufzugreifen, das nach § 50 GWB auch zum Vollzug Europäischen Kartellrechts berechtigt ist (Inmenga/Mestmäcker/Möschel, Wettbewerbsrecht EG, Teil 1, 4. Aufl. 2007, Art. 82 EGV, Rn. 25). Die Aufsichtsbehörde hat die Gründung der Klägerin durch die Fernsehsender, die Satzung der Klägerin, den Wahrnehmungsvertrag mit den Sendeunternehmen und auch die konkrete jahrelange Rechtswahrnehmung unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten nicht beanstandet. Hierin womöglich liegende kartellrechtliche Versäumnisse unterliegen nicht der zivilgerichtlichen Kontrolle und sind jedenfalls im vorliegenden Verbotsprozess nicht zu überprüfen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf S§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 Satz 1, 2 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen; die maßgeblichen rechtlichen Probleme haben mit den zitierten Entscheidungen eine Klärung gefunden. Der Streitwert war nach dem unbeanstandeten Parteivorbringen zu bemessen.






OLG Dresden:
Urteil v. 15.12.2009
Az: 14 U 818/09


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