Kammergericht:
Urteil vom 27. Juni 2003
Aktenzeichen: 5 U 96/03

(KG: Urteil v. 27.06.2003, Az.: 5 U 96/03)

Tenor

Die Berufung der Antragsteller gegen das am 4. März 2003 verkündete Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

Die Antragsteller begehren den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit den Anträgen,

der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen,

1.namens des Antragstellers zu 1): die DVD-Produktion "B € The Best of 68" zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, sofern darin die Musikeinspielung "G" (T) enthalten ist;2.namens der Antragstellerin zu 2): die DVD-Produktion "B € The Best of 70 II" zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, sofern darin die Musikeinspielung "D" (S) enthalten ist;3.namens des Antragstellers zu 3): die DVD-Produktion "B € The Best of 67" zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, sofern darin die Musikeinspielung "L" (F) enthalten ist.Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Auf die tatsächlichen Feststellungen des Urteils wird Bezug genommen.

Gegen das Urteil haben die Antragsteller Berufung eingelegt.

Die Antragsteller beantragen nach teilweiser Zurücknahme der Berufung,

das angefochtene Urteil zu ändern und die einstweilige Verfügung wie nunmehr beantragt zu erlassen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

II.

Die Berufung ist zwar statthaft und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden und somit zulässig. In der Sache ist die Berufung jedoch unbegründet.

1.

Die Antragsteller zu 2) und 3) machen insoweit ihre Rechte als Prozessstandschafter geltend.

Wie der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt hat, seien die im Klagerubrum als gesetzliche Vertreter der Musikgruppen "S" bzw. "F" benannten Antragstellerin zu 2) bzw. der Antragsteller zu 3) jeweils als gesetzliche Prozessstandschafter der genannten Musikgruppen und damit als Partei benannt. Das entspricht der gesetzlichen Regelung gemäß § 80 Abs. 2 UrhG (Schricker/Krüger, UrhG, 2. Aufl., § 80 Rn. 2, 16; Möhring/Nicolini/Kroitzsch, Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl., § 80 Rn. 9; Wandte/Bullinger/Büscher, UrhR, UrhG § 80 Rn. 12), der gemäß §§ 125 Abs. 1, 120 Abs. 2 Nr. 2 UrhG auch auf ausländische Staatsbürger anwendbar ist, nicht zu beanstanden, weil die Antragsteller zu 2) und 3) durch ihre eidesstattliche Versicherungen glaubhaft gemacht haben, dass die Mitglieder der von ihnen repräsentierten Bands sie jeweils zu ihrem Leiter bestellt hätten. Der Antragsteller zu 1) hat die insoweit zunächst in Prozessstandschaft auch für die anderen Mitglieder der Gruppe "T" eingelegte Berufung zurückgenommen, weil er nicht glaubhaft machen konnte, dass er von den Mitgliedern der Gruppe "T" zu ihrem Leiter bestellt wurde. Er macht nach Erklärung seines Verfahrensbevollmächtigten jedoch in diesem Verfahren nunmehr seine eigenen Rechte als ausübender Künstler geltend. Damit bleibt er weiterhin Partei des Verfahrens (vgl. BGH GRUR 1993, 550, 551 € The Doors).

2.

Die von den Antragstellern geltend gemachten Unterlassungsansprüche aus §§ 97, 75 Abs. 2 UrhG bestehen nicht. Zwar hat der ausübende Künstler gemäß § 75 Abs. 2 UrhG in der Fassung vom 30. Juni 1995 das ausschließliche Recht, den Bild- oder Tonträger zu vervielfältigen und zu verbreiten. Die Antragsteller sind jedoch nicht mehr Inhaber der Rechte zur (Vervielfältigung und) Verbreitung der jeweiligen Filme. Diese Rechte sind vielmehr durch die gesetzliche Fiktion des § 137 e Abs. 2 S. 4 UrhG auf Radio Bremen als Filmhersteller übergegangen.

Gemäß § 137 e Abs. 4 S. 2 UrhG in der seit 1995 geltenden Fassung gelten die ausschließlichen Rechte des ausübenden Künstlers, hier das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht gemäß § 75 Abs. 2 UrhG in der Fassung vom 30. Juni 1995, als auf den Filmhersteller übertragen, wenn der ausübende Künstler vor dem 30. Juni 1995 bei der Herstellung eines Filmwerkes mitgewirkt oder in die Benutzung seiner Darbietung zur Herstellung eines Filmwerkes eingewilligt hat. In der Gesetzesbegründung zu § 137 Abs. 4 S. 2 UrhG heißt es:

"Satz 2 bestimmt, gewissermaßen in Fortwirkung des § 92 (alte Fassung), dass eine vor dem Inkrafttreten der Neuregelung stattgefundene Mitwirkung eines ausübenden Künstlers bei einer Filmproduktion zur Fiktion der Rechtsübertragung auf den Filmhersteller führt" (BT-Drcks 13/115 v. 21.12.1994).

a)

Mit dieser Fiktion, die umfassendere rechtliche Folgen als die in § 92 Abs. 1 UrhG n. F. zugunsten des Filmherstellers geregelte widerlegliche Übertragungsvermutung zeitigt, hat sich der Gesetzgeber in Bezug auf Altfälle der Sache nach zulasten der ausübenden Künstler im Ergebnis für eine Weitergeltung der sich aus der früheren strikten Regelung des UrhG ergebenden Rechtslage entschieden, wonach bestimmte Verwertungsrechte der an der Herstellung des Filmwerkes beteiligten ausübenden Künstler gar nicht erst entstanden, um die möglichst ungestörte Verwertung eines Filmwerkes durch den Filmhersteller zu gewährleisten (vgl. zu letzterem Fromm/Nordemann/Hertin, Urheberrecht, 7. Aufl., UrhG § 92 Rn. 2). Soweit nach dem Inkrafttreten des 3. UrhRÄndG vom 30. Juni 1995 und der damit eingeführten Neuregelung des § 75 S. 2 UrhG bei Altfällen ausschließliche Rechte in der Person des ausübenden Künstlers entstehen konnten, wurden diese mit Inkrafttreten des Gesetzes im Wege der Fiktion dem Filmhersteller zugewiesen.

b)

Soweit die Anwendung des § 137 e Abs. 4 S. 2 UrhG die Herstellung eines € vor dem 30.6.1995 € geschaffenen urheberrechtlich geschützten Filmwerkes erfordert, ist diese Voraussetzung bei jedem der 3 in Frage stehenden Filme erfüllt. Radio Bremen hat mit den Aufnahmen zu der Sendung "B" Filmwerke und nicht nur Laufbilder im Sinne des § 95 UrhG, wie die Antragsteller meinen, unter der Leitung des Regisseurs M L hergestellt.

aa)

Filmwerke unterscheiden sich von Laufbildern, § 95 UrhG, dadurch, dass sie auf einer schöpferischen Gestaltung beruhen und ihnen daher die Qualität eines urheberrechtlich geschützten Werkes zuzusprechen ist (Schricker/Katzenberger, aaO, § 95 Rn. 8; Möhring/Nicolini/Lütje, aaO § 95 Rn. 2 a). Diese kommt durch die kollektive Leistung der an der Filmherstellung beteiligten Urheber unter Ausnutzung der filmischen Gestaltungsmöglichkeiten (Handlungsablauf, Regie, Kameraführung, Tongestaltung, Schnitt, Filmmusik usw.) zustande. Das Ergebnis, also der Film, muss sich durch Auswahl, Anordnung und Sammlung des Stoffes sowie durch die Art der Zusammenstellung der einzelnen Bildfolgen als das Ergebnis individuellen geistigen Schaffens darstellen (BGHZ 9, 262, 268 € Lied der Wildbahn; BGH GRUR 1984, 730, 732 € Filmregisseur; Schricker/Loewenheim, aaO, § 2 Rn. 186). Diese Voraussetzungen können auch bei Filmen vorliegen, die darauf abzielen, ein wirkliches Geschehen im Bild festzuhalten (BGH aaO € Filmregisseur). Ein Laufbild entsteht dagegen, wenn ein Film oder ein Filmausschnitt durch die Natur der Sache, den vorgegebenen Gegenstand oder die Zweckbestimmung in einer Weise vorbestimmt und festgelegt wird, dass praktisch jeder, der mit der erforderlichen Qualifikation die Verfilmung vornimmt, im Wesentlichen zum selben Ergebnis kommt (Schricker, GRUR 1991, 563, 567). Typische Formen von Laufbildern sind filmische Aufzeichnungen oder Live-Sendungen von Darbietungen ausübender Künstler (Opernaufführungen, Solodarbietungen einzelner Sänger, Tänzer oder Musiker), bei denen die Leistungen der ausübenden Künstler im Vordergrund stehen und nicht wie bei einem Filmwerk mit anderen schöpferischen Beiträgen verschmelzen (Schricker/Katzenberger, aaO, § 92 Rn. 9). Laufbilder können danach etwa bei Fernsehübertragungen von Bühnenwerken vorliegen, die ohne schöpferische Leistung des Kameramannes (z. B. mit feststehender Kamera oder mit mehreren feststehenden oder lediglich schwenkbaren Kameras aufgenommenen worden sind (Fromm/Nordemann/Hertin, UrhG, 7. Aufl., § 95 Rn. 1 unter Hinweis auf amtl. Begr.).

Für die Einordnung des Werkes als Filmwerk ist der Eindruck bei der Betrachtung des Werkes entscheidend (Wandtke/Bullinger, UrhG, § 2 Rn. 117), nämlich ob eine eigene Prägung erkennbar ist (Fromm/Nordemann/Hertin, aaO). Mit Wandtke/Bullinger/Manegold (aaO, § 92 Rn. 14) ist insbesondere jedes Musikvideo € was den hier streitgegenständlichen Filmen der Art nach vergleichbar ist € im Einzelfall darauf zu prüfen, ob es eigenschöpferische Prägung als Ergebnis individuellen Schaffens aufweist (vgl. BGHZ 9 aaO € Lied der Wildbahn; BGH aaO € Filmregisseur; Schricker/Loewenheim, aaO § 2 Rn. 186). Eine eigenschöpferische Gestaltung im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG kann insbesondere dann zu bejahen sein, wenn die Filme sozusagen die Handschrift des Regisseurs tragen, also das Ergebnis individuellen Schaffens darstellen (vgl. Poll in: Musik und Recht, S. 662, 665, eingereicht als Anl. AG 5).

bb)

Das ist hier, wenn auch in deutlich unterschiedlicher Ausprägung, bei jeder der 3 fraglichen Titel zu bejahen. Zu diesem Ergebnis ist der erkennende Senat durch Augenscheinseinnahme der auf den fraglichen DVDs befindlichen Ausschnitten der musikalischen Darbietungen in der mündlichen Verhandlung gelangt.

Die Filme vermitteln dem Betrachter durch die Kameraführung, die gewählten Schnitte und die eingesetzten technischen Effekte in einem erheblichen Umfang einen das ästhetische Empfinden ansprechenden filmischen Eindruck des musikalischen Geschehens. Die musikalischen Darbietungen der Antragsteller und der Mitglieder der Bands als ausübende Künstler stehen in allen 3 Fällen zwar im Vordergrund. Anders als bei den genannten Übertragungen von (Opern- oder Theater-)Aufführungen begnügen sich die vorliegenden Filme aber nicht mit einer bloßen optischen Wiedergabe des realen Eindrucks. Der jeweilige Bildbestandteil ist bei keinem der 3 Filme als eine bloße Zutat zu den musikalischen Darbietungen zu qualifizieren, der sich bei schlichter Abfilmung der Tätigkeit der Musiker aus der Natur der Sache selbst ergibt und von jedem anderen mit im Wesentlichen gleichen Ergebnis zustande gebracht worden wäre. Vielmehr verschmelzen die musikalischen Darbietungen mit den jeweiligen Bildbestandteilen zu kurzen Filmwerken, wobei die akustische Präsentation mit einer individuell darauf angestimmten eigentümlichen, optischen Präsentation kombiniert wird (vgl. Poll, aaO S. 666). Für die Einordnung als Filmwerke ist allerdings nicht maßgeblich auf den Einsatz besonderer technischer Gestaltungsmittel abzustellen, die der Regisseur L gegen Ende der Sechziger Jahre € insoweit auch von den Antragstellern nicht in Abrede gestellt € innovativ verwendete, sondern auf die mit ihnen erzielte künstlerische Wirkung.

Für die Titel "G" (T, Antragsteller zu 1) und "D" (S, Antragstellerin zu 2) gilt im Besonderen, dass dem Betrachter durch filmische Mittel die Aufbruchsstimmung der späten Sechziger Jahre des 20. Jahrhunderts nahe gebracht wird, wie sie insbesondere in der (Underground-)Musikszene der damaligen Zeit ihren Ausdruck gefunden hat. Die Filme beschränken sich in visueller Hinsicht nicht auf die bloße Wiedergabe der Tätigkeit der Musiker, sondern verstärken die durch die Musik hervorgerufene Stimmung durch Einsatz von damals unbestritten erstmals eingesetzten technischen Effekten. Zudem werden Stichworte der Liedtexte optisch in Szene gesetzt. Diese Regisseurleistungen dienen entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht nur als optischer Zierrat für die musikalische Darbietung. Vielmehr unterstreichen sie die musikalische Aussage eigenständig und hiervon unabhängig und transportieren auf ihre Weise für den Betrachter das damalige Lebensgefühl synchron zu der jeweiligen Musik. Angesichts der intensiven Ansprache verschiedener Wahrnehmungs- und Gefühlsebenen des Betrachters in akustischer und visueller Hinsicht ist die Qualifizierung dieser Filmaufnahmen als Filmwerke gerechtfertigt (vgl. auch OLG München, GRUR 2003, 420, 421 € Alpensinfonie).

(1)

Bei dem Titel "G" (T, Antragsteller zu 1) gilt zusätzlich, dass diese Wirkung auch durch den Einsatz von € entsprechend der Musik € in Underground-Manier tanzenden jungen (Schul-)Mädchen erzielt wird. Schon eine solche, für damalige Verhältnisse provozierende bildhafte Kommentierung des Textes des Musiktitels bildet ein Indiz für das Vorliegen einer eigenen schöpferischen Leistung des Regisseurs. Im Gesamtverlauf des Musiktitels tritt die optische Wahrnehmbarkeit der Musiker durch Überblendungen in den Hintergrund. Sie wird zeitweise über eine erhebliche Länge vollständig ersetzt durch optische Effekte, die durch fast blitzartig wechselnde Sequenzen zwischen verschiedenen grafischen Mustern in Schwarz-Weiß-Kontrast und zwischenzeitlichen Überblendungen mit den tanzenden Mädchen und den Musikern erzielt werden. Die schwarz-weiß fokussierende Darstellung eines übergroßen menschlichen Auges während eines längeren Gitarrensolos hat mit der rein visuellen Abbildung der Musikerleistung schließlich keinerlei Berührungspunkte mehr. Letztere tritt vielmehr zugunsten der visuellen Darstellung bildschirmausfüllender psychedelischer Grafiken in den Hintergrund.

(2)

Ähnliches, wenn auch in schwächerer Ausprägung, gilt für den Titel "D" (S, Antragstellerin zu 2). Die Tätigkeit der Musiker und der musikalische Verlauf des Titels bestimmen hier zwar wesentlich die Kameraführung, die entsprechend zwischen Totale und Einzeleinstellungen wechselt. Für die dem Betrachter vermittelte künstlerische Aussage ist jedoch die während des gesamten Stückes sichtbare Gestaltung des Hintergrundes, vor dem die Musiker spielen, von mitbestimmender Bedeutung. Dieser ist einer farbigen Kulisse vergleichbar, die in intensiven Farbspielen der damaligen Pop-Kultur entsprechend fließende grafische Formumwandlungen wiedergibt, die in der Dynamik ihres Verlaufs dem langsamen Rhythmus der Blues-Musik angepasst sind. Zudem wird die Sängerin, die Antragstellerin zu 2), synchron zur Live-Darbietung als überdimensionaler farbiger Schatten (sog. Blue-Key-Verfahren) wiedergegeben. Auch bei diesem Stück begleiten psychedelische Anspielungen visuell den akustisch vermittelten Inhalt von Musik und Text, die in ihrer Wirkung weit über die reine Abfilmung der musikalischen Darbietung hinausgehen.

(3)

Die Qualifizierung des Titels "S" (F, Antragsteller zu 3.) als Filmwerk lässt sich wenigstens aus der Kameraführung und einem Grafikanteil rechtfertigen, der das ästhetische Empfinden über den rein akustischen Musikgenuss hinaus anspricht. Die Kamera z. B. fährt auf die florale Musterung der Oberbekleidung des Leadsängers zu und benutzt über eine nicht ganz unerhebliche Zeit dieses Dessin als eigenständige bildschirmfüllende grafische Gestaltung der Filmeinstellung, während der die Sänger nicht mehr visuell wahrnehmbar sind, und zwar an einer Stelle des Musiktitels, an der der sonst bestimmende Vokalteil vollständig hinter den Solo-Instrumentalpart zurücktritt. Insofern ist eine gewisse Dramaturgie für die Kameraführung als Regieanweisung erkennbar, die eine Anspielung auf die damalige Flower-Power-Bewegung enthält. Auch hier kann von einem reinen Abfilmen der Musiker bei der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht die Rede sein. Vielmehr macht der Film von den ihm eigenen Mitteln Gebrauch und verschmilzt akustischen und visuellen Anteil zu einer neuen Gestalt, wobei die erforderliche Schöpfungshöhe hier gerade noch erreicht wird.

Zur Beurteilung der Frage, ob jeweils persönlich-geistige Schöpfungen vorliegen, sieht sich der Senat ohne Sachverständigengutachten in der Lage. Es handelt sich insofern um eine Rechtsfrage, die anhand der Schutzvoraussetzungen zu prüfen ist.

c)

Die Antragsteller und die durch sie vertretenen Bandmitglieder haben an der Herstellung eines Filmwerkes iSd § 137 e Abs. 4 S. 2 UrhG mitgewirkt. Sie haben € das ist unstreitig € ihre musikalische Darbietungen auf Bild-Ton-Träger für Rundfunkzwecke aufzeichnen lassen. Ohne Erfolg machen die Antragsteller geltend, sie hätten lediglich einer Aufzeichnung des Auftritts für Sendezwecke zugestimmt, nicht aber Verfilmungszwecken oder einer Filmproduktion. Die Antragsteller haben in der Berufungsinstanz der Auffassung des Landgerichts, nach der Lebenserfahrung sei davon auszugehen, dass die damals im Rahmen des "Beat-Club" auftretenden Künstler, also auch die Antragsteller und die übrigen Bandmitglieder, von den besonderen Regisseur-Qualitäten des M L und seinen "legendären Aufzeichnungen" gewusst hätten und sie hätten gerade deswegen Chancen zum Auftritt in seinen Sendungen wegen dem damit verbundenen Popularitätsgewinn bewusst wahrgenommen, auch nicht widersprochen. Dass die innovativen Regie-Leistungen des M. L nicht nur in Szene-Kreisen, sondern darüber hinaus allgemein bekannt waren und die Popularität der "Beat-Club"-Sendungen begründeten, hat die Antragsgegnerin durch die Vorlage verschiedener Zeitungsausschnitte damaligen Datums (Anlagenkonvolut AG 5) glaubhaft gemacht. Die Antragsteller bestreiten im Übrigen nicht, diese Kenntnis gehabt zu haben. Im Gegenteil lassen sie vortragen, sie hätten diese Arbeit L auch geschätzt. Dann ist aber die Behauptung, sie seien damals von der Entstehung von Laufbildern ausgegangen, nicht nachvollziehbar. Die nach den Aufnahmen stattfindende Postproduktion für die zukünftige Sendung "Beat-Club" dürfte vielmehr angesichts des eigenen Vorbringens der Antragsteller mit im einstweiligen Verfügungsverfahren hinreichender Wahrscheinlichkeit von ihrer Einwilligung in vollem Umfang umfasst und zudem angesichts der großen Werbewirkung für ihre Bands nach der Lebenserfahrung auch ihr Ziel gewesen sein.

d)

Die Antragsteller machen auch ohne Erfolg geltend, sie hätten Radio Bremen keine Rechte zur "Verfilmung" erteilt. Hierauf können sie sich vorliegend nicht stützen. Verfilmung ist die Herstellung eines Films (Filmwerkes oder Laufbildes) unter Benutzung eines anderen, vorher bestehenden urheberrechtlich geschützten Werkes. Der entstehende Film ist regelmäßig eine Bearbeitung dieses Werkes (Wandtke/Bullinger/Manegold, aaO, vor §§ 88 ff UrhG, Rn. 20). Die Antragsteller machen vorliegend aber keine Rechte als Urheber eines vorbestehenden Werkes (der Musiktitel) geltend, die hätten verfilmt werden können, sondern als ausübende Künstler. Ihre künstlerische Darbietung selbst ist aber kein "Werk" im Sinne des § 2 UrhG, das verfilmt werden könnte, insoweit sieht das UrhG lediglich Leistungsschutzrechte vor, die hier jedoch nicht gegeben sind.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.






KG:
Urteil v. 27.06.2003
Az: 5 U 96/03


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