Bundespatentgericht:
Beschluss vom 6. Februar 2007
Aktenzeichen: 21 W (pat) 310/04

(BPatG: Beschluss v. 06.02.2007, Az.: 21 W (pat) 310/04)

Tenor

Nach Prüfung des Einspruchs wird das Patent 101 44 957 aufrechterhalten.

Gründe

I.

Auf die am 12. September 2001 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Patentanmeldung ist das Patent 101 44 957 mit der Bezeichnung "Vorrichtung für die submentale Elektrostimulation der suprahyoidalen Muskulatur am Mundboden" erteilt und die Erteilung am 23. Oktober 2003 veröffentlicht worden. Gegen das Patent hat Herr Dr. A.... am 23. Januar 2004 Einspruch erho- ben.

Mit Schriftsatz vom 22. Januar 2007 (eingegangen am 23. Januar 2007) hat der Einsprechende seinen Einspruch zurückgenommen.

Die Patentinhaber haben mit Schriftsatz vom 16. März 2004, eingegangen am 19. März 2004 beantragt, den Einspruch als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise den Einspruch als unbegründet zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für die Entscheidung über den Einspruch ergibt sich aus § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG in der bis einschließlich 30. Juni 2006 gültigen Fassung, da vorliegend die Einspruchsfrist nach dem 1. Januar 2002 zu laufen begonnen hat, der Einspruch vor dem 1. Juli 2006 eingelegt worden ist und das Bundespatentgericht auch nach Ablauf der befristeten Zuständigkeitsregelung des § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG durch das "Gesetz zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes" vom 26. Juni 2006 (BGBl 2006, Teil I, Seite 1318) mangels einer ausdrücklichen entgegenstehenden Regelung für die in dem bezeichneten befristeten Zeitraum zugewiesenen Einspruchsverfahren nach dem allgemeinen Rechtsgrundsatz der fortwirkenden Zuständigkeit "perpetuatio fori" zuständig bleibt (vgl hierzu ausführlich BPatG Beschl. v. 19. Oktober 2006 - 23 W (pat) 327/04).

Der Senat hält das Patent aufrecht.

Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist zulässig, denn die für die Beurteilung des u. A. behaupteten Widerrufsgrundes, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe, maßgeblichen tatsächlichen Umstände sind vom Einsprechenden innerhalb der gesetzlichen Frist unter Bezugnahme auf Entgegenhaltungen (D1 und D2) aus dem Prüfungsverfahren im Einzelnen so dargelegt worden, dass die Patentinhaber und der Senat daraus abschließende Folgerungen für das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen eines Widerrufsgrundes ohne eigene Ermittlungen ziehen können.

Das Einspruchsverfahren war nach Rücknahme des zulässigen Einspruchs von Amts wegen ohne den Einsprechenden fortzusetzen (§ 61 Abs. 1 Satz 2 PatG i. V. m. § 147 Abs. 3 Satz 1 PatG). Die Prüfung des Einspruchsgrundes der mangelnden Patentfähigkeit nach § 21 Abs. 1 Satz 1 PatG und der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen hat keinen Anlass gegeben, das Patent zu widerrufen.

Diese Entscheidung ergeht gemäß § 47 Abs. 1 Satz 3 PatG i. V. m. § 59 Abs. 3 und § 147 Abs. 3 Satz 2 PatG ohne weitere sachliche Begründung, da nach Rücknahme des einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaber beteiligt sind und deren Antrag auf Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben wird. Der Senat folgt insoweit der Vorgehensweise des 11. Senats gemäß Beschluss vom 5. August 2003 (Az.: 11 W (pat) 315/03, BIPMZ 2004, 60) und macht sich die Begründung hierfür zu eigen.






BPatG:
Beschluss v. 06.02.2007
Az: 21 W (pat) 310/04


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