Bundespatentgericht:
Beschluss vom 29. März 2000
Aktenzeichen: 26 W (pat) 92/99

(BPatG: Beschluss v. 29.03.2000, Az.: 26 W (pat) 92/99)

Tenor

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 21 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. April 1998 und 29. Dezember 1998 aufgehoben.

Gründe

I.

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die Bezeichnung

"topmop"

für die Waren

"Putzgeräte, Reinigungsgeräte, mit Reinigungsmitteln imprägnierte Reinigungs- und Putztücher, nicht imprägnierte Reinigungs-, Wisch- und Putztücher, Staubtücher, Wischmop, Flachmop; Faserstoffe für Reinigungstücher; Vliestücher für Putzzwecke"

zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 21 des DPMA hat diese Anmeldung als freihaltebedürftige, nicht unterscheidungskräftige Angabe von der Eintragung zurückgewiesen. Der Verkehr werde dem angemeldeten Begriff im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren einen Sachhinweis entnehmen. Die angemeldete Bezeichnung sei aus Trivialwörtern der englischen Sprache zusammengesetzt, die bereits in die deutsche Sprache eingegangen seien, und werde im Sinne eines Spitzenprodukts eines Mops verstanden. Daß die angemeldete Wortkombination lexikalisch nicht nachweisbar sei, rechtfertige keine andere Beurteilung, da nicht alle in der deutschen Sprache denkbaren Kombinationen eines Adjektivs mit einem Substantiv lexikalisch erfaßt seien. Da die Mitbewerber nicht daran gehindert werden dürften, den Charakter ihrer Waren unmittelbar zu beschreiben, sei zumindest ein zukünftiges Freihaltebedürfnis anzunehmen. Da der Verkehr die angemeldete Bezeichnung lediglich als eine Beschaffenheitsangabe ansehe, fehle ihr auch jegliche Unterscheidungskraft.

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie bestreitet die Bedeutungsgehalte der einzelnen Wortelemente "top" und "mop" nicht, hält jedoch die Gesamtbezeichnung für schutzfähig. Diese sei vom Sprachrhythmus und Sprachklang sowie von den Bedeutungsinhalten her völlig unüblich. Sie weise auch eine hinreichende Unterscheidungskraft auf, da sie wegen ihrer gleichen Endungen in den beiden Silben einen reimartigen Anklang habe.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß, die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 21 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. April 1998 und 29. Dezember 1998 aufzuheben.

In der mündlichen Verhandlung hat sie auf die Waren "Wischmop, Flachmop" verzichtet.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Nach Ansicht des Senats stehen der angemeldeten Bezeichnung jedenfalls nach Einschränkung des Warenverzeichnisses keine Eintragungshindernisse im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG entgegen.

Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind nur Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren dienen können und die deshalb zugunsten der Mitbewerber der Anmelderin freizuhalten sind. Dabei ist eine Bezeichnung nur dann als freihaltebedürftig zu erachten, wenn ihre Eintragung tatsächlich ernsthafte Beeinträchtigungen der Mitbewerber bei der ungehinderten Verwendung dieser Bezeichnung als beschreibende Angabe befürchten läßt oder hinreichende Anhaltspunkte für eine derartige künftige Behinderung vorliegen (BGH GRUR 1995, 408, 409 - PROTECH). Zu den nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG vom Markenschutz ausgeschlossenen Angaben zählen allerdings nicht nur die dort ausdrücklich angeführten, sondern auch solche, die für den Warenverkehr wichtige und für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame Umstände mit konkretem Bezug auf die betreffenden Waren selbst beschreiben (BGH Mitt 1998, 143 - BONUS; GRUR 1998, 813, 814 - CHANGE; BlPMZ 1999, 410, 411 FOR YOU). Eine solche konkret und unmittelbar warenbeschreibende Aussage läßt sich der angemeldeten Bezeichnung - jedenfalls nach Einschränkung des Warenverzeichnisses - nicht mehr entnehmen. Die Warenangabe "Mop", worunter ein "Staubbesen mit langen Fransen" verstanden wird, ist nämlich nach Streichung der Waren "Wischmop, Flachmop" nicht mehr beansprucht. Dabei kann dahinstehen, inwieweit die im Warenverzeichnis verbliebenen Erzeugnisse den genannten "Mops" nahekommen, denn jedenfalls ist die angemeldete Bezeichnung insoweit nicht mehr eindeutig und konkret beschreibend. Hinzu kommt, daß sich der angemeldeten Wortzusammensetzung anders als bei bereits bestehenden Wortzusammensetzungen mit dem Adjektiv "top" nicht entnehmen läßt, auf welche Eigenschaften der so gekennzeichneten Waren sich die Konkretisierung "top" beziehen soll. Das Adjektiv "top" kann sich beispielsweise auf die Form, die Funktion, den Preis oder die Qualität beziehen. Zudem ist eine Verwendung der Bezeichnung gegenwärtig nicht nachweisbar und sind hinreichend konkrete Anhaltspunkte für die Annahme eines zukünftigen Freihaltebedürfnisses nicht ersichtlich.

Der angemeldeten Bezeichnung kann auch nicht jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG abgesprochen werden. Unterscheidungskraft besitzt eine Marke dann, wenn sie geeignet ist, die Waren eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Einer Marke kann aber dann nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden, wenn ihr kein für die in Frage stehenden Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsgehalt zugeordnet werden kann und es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (BGH BlPMZ 1999, 408 - YES). Die angemeldete Marke ist jedoch, wie bereits festgestellt, nicht unmittelbar beschreibend. Der Senat hat auch keine Feststellungen zu treffen vermocht, die das angemeldete Wort als gebräuchliches Wort der Alltagssprache ausweist, das vom Verkehr allein und stets als solches aufgenommen und nur in seinem Ursprungssinn verstanden wird. Im übrigen ist zu berücksichtigen, daß der Verkehr erfahrungsgemäß wenig geneigt ist, eine Warenbezeichnung begrifflich zu analysieren und eine solche Bezeichnung in der Regel so annimmt, wie sie ihm entgegentritt (BGH GRUR 1992, 515 - Vamos; aaO - PROTECH), wenn sie markenmäßig verwendet wird (BGH BlPMZ 2000, 53, 55 - FÜNFER). Dies gilt im vorliegenden Fall um so mehr, als der in der angemeldeten Bezeichnung enthaltene Wortreim eine Annahme als Marke zusätzlich nahelegt. Soweit der Verkehr die Anmeldung als werbemäßige, schlagwortartige Anpreisung wertet, die Aufmerksamkeit wecken soll ("Spitzen-Mop"), verbietet die Annahme zusätzlich, dem Zeichen jegliche Unterscheidungskraft abzusprechen (vgl. BGH aaO - FOR YOU).

Die angefochtenen Beschlüsse waren mithin aufzuheben.

Kraft Reker Ederprö






BPatG:
Beschluss v. 29.03.2000
Az: 26 W (pat) 92/99


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