Bundespatentgericht:
Beschluss vom 20. September 2000
Aktenzeichen: 29 W (pat) 211/99

(BPatG: Beschluss v. 20.09.2000, Az.: 29 W (pat) 211/99)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die (farbige) Wort- Bildmarkesiehe Abb. 1 am Endesoll für die Dienstleistungenin das Markenregister eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wegen eines fehlenden Freihaltungsbedürfnisses und fehlender Unterscheidungskraft mit der Begründung zurückgewiesen, die angemeldete Marke bestehe aus den Inhalt der angemeldeten Dienstleistungen beschreibenden Wortbestandteilen sowie einem werbeüblichen bildlichen Hinweis rein beschreibenden Inhalts, der die Schutzfähigkeit nicht begründen könne.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Die angemeldete Marke sei schon wegen der phantasievollen graphischen Ausgestaltung schutzfähig, was insbesondere durch die Form und die farbliche künstlerische Gestaltung sowie die ellipsenförmige Darstellung der CD begründet sei. Nach der Rechtsprechung könnten schon relativ geringfügige graphische Zutaten die Schutzfähigkeit von Marken begründen. Der Anmelder beantragt, die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde des Anmelders ist zulässig. Insbesondere ist sie fristgerecht eingelegt, so daß die vom Anmelder vorsorglich angesprochene Frage der Wiedereinsetzung im vorliegenden Fall nicht stellt. Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

1. Die Erinnerung gegen den Beschluß des Erstprüfers konnte schon deshalb keinen Erfolg haben, weil sie unzulässig war. Anmelder ist R... persönlich, auch wenn Zustelladresse die C...-GmbH war, deren Ge- schäftsführer Herr R... ist. Die Erinnerung ist jedoch mit einem Schriftsatz eingelegt worden, der den Briefkopf "I...-B..." trägt Im Briefkopf befindet sich außerdem der graphisch hervorgehobene Schriftzug "CSH", in der Fußzeile der Firmenname C... GmbH samt Anschrift, über der Unterschrift des Anmelders steht "Mit freundlichem Gruß C...GmbH" Im Schriftsatz findet sich die Formulierung: "Wir legen gegen diesen Beschluß Erinnerung ein.".

Damit hat nicht der Anmelder und Verfahrensbeteiligte Erinnerung eingelegt, sondern die nicht am Verfahren beteiligte C... GmbH.

2. Jedenfalls ist die angemeldete Marke für sämtliche angemeldeten Dienstleistungen freihaltungsbedürftig und es fehlt ihr jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 2, 1 MarkenG).

2.1 Der Anmelder bestreitet nicht ernsthaft, daß es sich - wie die Markenstelle zu Recht ausgeführt hat - bei den Wortbestandteilen um Angaben handelt, die zur Beschreibung der Dienstleistungen, nämlich als Hinweis auf den Inhalt, den Gegenstand oder die Bestimmung der Dienstleistungen oder die Art ihrer Erbringung dienen können und die darum gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG schutzunfähig sind. Aber auch die graphische Ausgestaltung kann - entgegen der Ansicht des Anmelders - die Schutzfähigkeit nicht begründen, denn ihr fehlt ein Mindestmaß an gestalterischer Eigentümlichkeit. Es ist in der Werbung üblich, durch einfache graphische Darstellungen Sachhinweise zu geben, wobei meist die Ware oder bei Dienstleistungen mit diesen eng zusammenhängende Waren oder Symbole verwendet werden. Gerade auf Sektoren, die mit Telekommunikation, Internet, Datenverarbeitung etc. in Zusammenhang stehen, ist die Verwendung von farblich und graphisch auffälligen, stilisierten Abbildungen - etwa auf Websites, in Zeitschriften und Prospekten, auf Flugblättern, auf Verpackungen - sehr verbreitet. Besonders bei Abbildungen von Geräten oder CDs bieten sich perspektivische Darstellungen, die kreisförmige Objekte als Ellipsen abbilden, geradezu an, kommen deshalb häufig vor und sind nicht ungewöhnlich. Das auf der CD sichtbare Interferenzmuster stellt ebenfalls ein naheliegendes, werbeübliches Gestaltungselement dar. Bei spiegelnden und/oder farbig schillernden Flächen wie CDs drängt sich die Wiedergabe von farbigen Reflexen und/oder Interferenzmustern, wie sie sich bei Beleuchtung ergeben, als gefällige Ausgestaltung auf. Daß es sich im vorliegenden Fall um eine rein werbeübliche graphische Ausgestaltung handelt, wird auch deutlich, wenn man die Bilder zu Artikeln sowie die Aufmachung von Werbeanzeigen für CD-Rohlinge, CD-Brenner, bespielte CDs, Computerprogramme usw. betrachtet, wie sie etwa in Computer- oder Internetzeitschriften (z. B. "PC WELT" oder "TOMORROW") zu finden sind. Derartige werbeübliche graphische Elemente und Ausgestaltungen beseitigen darum das Freihaltungsbedürfnis nicht (vgl. zur Rspr. Althammer, § 8 Rn. 108, 106; Ingerl/Rohnke § 8 Rn. 57). Auch die Anordnung der einzelnen Elemente der Marke ist werbeüblich.

2.2 Der angemeldeten Marke fehlt auch jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

Da die Wortbestandteile als reine Sachangaben für die angemeldeten Dienstleistungen wirken und sich die graphische Ausgestaltung sowie die Anordnung der Zeichenelemente nicht von werbeüblichen Gestaltungen abheben, wird der Verkehr in der Marke keinen Hinweis auf die Herkunft der Dienstleistungen aus einem bestimmten Ursprungsbetrieb sehen (vgl. dazu Althammer/Ströbele/Klaka, Markengesetz, 5. Aufl., § 8 Rn. 26, 28; Ingerl/Rohnke § 8 Rn. 42, 45 f.).

3. Diesem Ergebnis können nicht die vom der Anmelder genannten eingetragenen Marken mit dem Bestandteil "Immo-Börse" (33 W (pat) 125/99) und "NEW MAN" (BGH GRUR 1991, 136, 137 f.) entgegengehalten werden. Die zitierte Entscheidung des 33. Senats "Immobörse" stellt entscheidend auf die speziellen Gepflogenheiten auf dem Gebiet der Immobilienvermittlung ab und ist auf dem Gebiet der hier angemeldeten Dienstleistungen schon aus diesem Grund nicht einschlägig. Das Zeichen "NEW MAN" wies eine unübliche graphische Ausgestaltung auf, weil auch der "auf dem Kopf stehende" Bestandteil ebenfalls als "NEW MAN" gelesen werden konnte. Eine derartige phantasievolle Ausgestaltung fehlt aber bei der hier angemeldeten Marke. Im übrigen ist die Frage der Schutzfähigkeit nicht anhand eingetragener Drittzeichen zu beurteilen. Eine Bindung des Gerichts besteht selbst bei einer abweichenden Eintragungspraxis nicht (vgl. BGH GRUR 1989, 420, 421 "KSÜD"; BlPMZ 1998, 248 "Today").

Meinhardt Pagenberg Guth Cl Abb. 1 http://agora/bpatg2/docs/29W(pat)211-99.3.gif






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Az: 29 W (pat) 211/99


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