Landgericht Essen:
Beschluss vom 29. Juni 2007
Aktenzeichen: 45 T 1/07

(LG Essen: Beschluss v. 29.06.2007, Az.: 45 T 1/07)

Tenor

hat die 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen

durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht M.

und den Handelsrichtern Dr. H. und L.

am 29.06.2007 beschlossen:

Auf die Beschwerde vom 25.04.2007 gegen den Beschluss des AG Essen vom 29.03.07 wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und das AG Essen angewiesen, das Verfahren zur Eintragung der Satzungsänderung zu § 9 der Satzung der Beschwerdeführerin mit der Maßgabe fortzusetzen, dass von der Rechtmäßigkeit des in der Hauptversammlung vom 19.01.07 zum TOP 8 gefassten Beschluss auszugehen ist.

Gründe

Die Beschwerdeführerin hat mit ihrem Antrag vom 22.01.2007 die Eintragung der in der Hauptversammlung vom 19.01.07 beschlossenen Änderung des § 9 der Satzung begehrt. Das AG Essen hat das Verfahren zunächst bis zum Ablauf der Anfechtungsfrist am 19.01.07 und dann - nach Bekanntwerden der anhängigen Anfechtungsklagen - durch den angefochtenen Beschluss gemäß § 127 FGG bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Anfechtungsklagen ausgesetzt. Gegen diesen Beschluss hat die Beschwerdeführerin Beschwerde eingelegt. In der Beschwerdeschrift werden die bereits in 1. Instanz vorgetragenen Rechtsansichten weiter ausgeführt.

Die zulässige Beschwerde ist zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung begründet und führt daher zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

Die 5. Kammer für Handelssachen des LG Essen hat inzwischen als erstinstanzliche Kammer durch Urteil die Anfechtungsklagen abgewiesen. Die Kammer hält die gegen die Satzungsänderung ( Gewährung eines Entsenderechtes von 3 Mitgliedern in den 20-köpfigen Aufsichtsrat - darunter 10 Mitglieder der Anteilseigner - bei Innehaltung eines Kapitalanteiles von 25,1% ) erhobenen Anfechtungsgründe für nicht überzeugend.

Ein Entsenderecht von Mitgliedern in den Aufsichtsrat ist in § 101 (2) AktG ausdrücklich normiert. Diese Regelung verstößt auch nicht gegen europäisches Recht, da dieses Sonderrecht nicht durch eine staatliche Gewalt bzw. durch ein Gesetz eingeräumt worden ist. Vielmehr kann dieses Sonderrecht nur durch die Hauptversammlung der AG eingeräumt werden, also nach Prüfung und Wertung durch die Aktionäre. Der Umstand, dass Aktionäre bzw. die Mehrheit der Hauptversammlung auf eigene Rechte ( hier: das Wahlrecht, ein Aufsichtsratsmitglied zu wählen ) verzichten, führt nicht zur Nichtigkeit bzw. Anfechtbarkeit.

Ebenso kann die Nichtigkeit bzw. Anfechtbarkeit nicht dadurch begründet werden, dass der Umfang des Entsenderechtes nicht dem Kapitalanteil des bevorrechtigten Aktionärs entspricht. Abgesehen davon, dass die Stärkung der größten Aktionärin - die Stiftung x ( im Folgenden: Stiftung ) durch den vorliegenden Hauptversammlungsbeschluss nur geringfügig vom Verhältnis Kapitalanteil - Mitgliederanzahl ( 25,1% entsprechen 2,51 Aufsichtsratsmitglieder, 30% entsprechen 3 Aufsichtsratsmitgliedern ) abweicht, ist daraufhin zu weisen, dass der Kapitalanteil der Stiftung nicht proportional in ganze Zahlen bzw. Personen umgerechnet werden kann. Die "Ungleichgewichtung" wäre somit nur dann erheblich, wenn gleichzeitig ein Verstoß gegen § 53 a AktG gegeben wäre. Ein derartiger Verstoß liegt nicht vor, da § 53 a AktG dispositives Recht ist ( Hüffer Aktiengesetz, 7. Aufl. § 53 a AktG ) und die Hauptversammlung durch die Beschlussfassung ihre Rechte aufgegeben hat.

Im Übrigen erscheint eine Bevorzugung der Stiftung gerechtfertigt. Nach ihrer Satzung hat die Stiftung auf die Einheit der AG, auf den Erhalt des Unternehmens hinzuwirken. Sie ist daher mehr als jeder andere Aktionär dem Wohl der AG verpflichtet.

Aus dem Vorstehenden folgt, das auch ein Verstoß gegen § 243(2) AktG nicht gegeben ist. Da die Stiftung für die bisherige Zielsetzung der AG einzutreten hat, kann sich die strittige Satzungsänderung nicht zum Schaden der Gesellschaft auswirken. Auch die einzelnen Aktionäre sind in ihren allgemeinen Rechten nicht beeinträchtigt. Es ist zwar zutreffend, dass sie in einem gewissen Umfang ein eng eingegrenztes Wahlrecht verlieren. Wenn man jedoch das Entsenderecht gemäß den §§ 53 a, 101 AktG für zulässig erachtet, dann kann der Verzicht auf dieses Wahlrecht nicht im Sinne des § 243 (2) AktG einen Schaden für den Aktionär bedeuten.

Die Stiftung unterlag bei der Abstimmung in der Hauptversammlung auch keinem Stimmrechtsverbot. Die im § 136 AktG aufgeführten Fälle, unter deren Voraussetzungen ein Stimmrechtsverbot eintritt, sind nicht gegeben. Eine Analogie zu § 136 AktG verbietet sich. Das Aktiengesetz ist erst vor kurzer Zeit neu normiert worden. Der Gesetzgeber hat hinsichtlich der Annahme eines Stimmrechtsverbotes bewusst auf eine Generalklausel verzichtet und hat lediglich einzelne Fallgruppen normiert.

Auch die weiteren, in den Anfechtungsklagen vorgetragenen formalen Gesichtspunkte greifen nicht durch. Dem Einladungsschreiben lag der Beschlussentwurf im vollen Umfang bei. Wenn in einzelnen Punkten eine kleine Differenz zwischen der Beschlussbegründung und dem Beschlussentwurf gegeben sein sollte, sind diese Differenzen so geringfügig, dass sie das Beschlussverfahren nicht unwirksam oder anfechtbar machen. Im Übrigen hätte man dem Beschlussentwurf den endgültigen Beschlusswortlaut entnehmen können.

Die Aktionäre sind weder durch die Einladung als auch die Berichte und Diskussion in der Hauptversammlung in die Irre geführt worden. Der Beschlussentwurf ist ausgiebig vorgestellt und diskutiert worden. Dass möglicherweise die Rechtsfolgen des Entsendrechtes ( Stichwort: Ewigkeitsrecht ) nicht deutlich dargelegt worden sind, führt nicht zu einem Anfechtungsrecht. Es ist ausreichend, wenn die Tatsachen von der Gesellschaft vorgetragen werden. Eine Bewertung hat jeder Aktionär für sich vorzunehmen, notfalls hat er sich rechtskundig zu machen.

Im Übrigen wird auf das Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des LG Essen vom 29.06.07 ( Az. 45 O 15/07 ) Bezug genommen.

Das Vorstehende ist im Rahmen der Aussetzungsentscheidung nach § 127 FGG mit zu berücksichtigen. Inzwischen ist in 1. Instanz über die Rechtmäßigkeit der Satzungsänderung zugunsten der Beschwerdeführerin entschieden worden. Durch Vornahme der Eintragung vor Rechtskraft des Urteils entstehen dem Rechtsverkehr bzw. dem einzelnen Aktionär keine überaus großen Nachteile. Zwar besteht die Gefahr, dass die Eintragung wieder von Amts wegen zu löschen ist, wenn das 1. instanzliche Urteil aufgehoben wird. Die Nachteile sind jedoch eng begrenzt. Ein Nachteil würde nur dann eintreten, wenn bis zur Rechtskraft der Fall eintreten sollte, dass ein Aufsichtsratsmitglied zu bestellen ist. Dann würde dieses Aufsichtsratsmitglied gegebenenfalls unter später für unwirksam erachteten Voraussetzungen wirksam Mitglied des Aufsichtsrates. Selbst wenn dieser Fall eintreten sollte, ist die Bestimmung des neuen Aufsichtsratsmitgliedes nicht endgültig, sondern könnte zeitnah gemäß § 103 (2) AktG rückgängig gemacht werden. Berücksichtigt man daneben das unstreitig vorliegende große Interesse der Beschwerdeführerin an einer schnellen Eintragung der Satzungsänderung, so ist nach Ansicht der Beschwerdekammer eine Aussetzung des Eintragungsvefahrens zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gerechtfertigt.






LG Essen:
Beschluss v. 29.06.2007
Az: 45 T 1/07


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