Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 5. Juni 1998
Aktenzeichen: 6 U 27/98

(OLG Köln: Urteil v. 05.06.1998, Az.: 6 U 27/98)

1. Beantwortet ein Versicherungsunternehmen Schreiben seiner Versicherungsnehmer, die mit Bezug auf zwischenzeitlich ergangene Urteile des BGH vor Ablauf der vereinbarten Zehnjahreslaufzeit die Kündigung der Verträge erklären mit unzutreffenden Hinweisen auf den angeblichen Inhalt der höchstrichterlichen Rechtsprechung, liegt hierin eine wettbewerbsrechtlich unzulässige Beeinflussung der Versicherungsnehmer.

2. Zum Inhalt, zur Interpretation und zur Reichweite der Entscheidung BGH IV ZR 98/95, auf die sich das Versicherungsunternehmen berufen hat.

Tenor

1.) Auf die Berufung des Klägers wird das am 14.10.1997 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen - 41 O 85/97 - abgeändert und im Hauptausspruch wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihrem Vorstand, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs wie in dem nachfolgend auf den Seiten 3 und 4 dieses Urteils eingeblendeten Schreiben in Bezug auf Versicherungsverträge, die sie mit ihren Versicherungsnehmern vor dem 1.1. 1991 auf die Dauer von 10 Jahren in der Weise abgeschlossen hat, daß das Antragsformular keine vorgedruckten Anga-ben über Beginn und Ende oder die Dauer der Laufzeit enthielt, sondern Beginn und Ende im Einzelfall eingetragen worden sind, gegenüber denjenigen Versicherungsnehmern, die den Vertrag vorzeitig kündigen, in Schreiben, in denen sie die Kündigung zurückweist, folgendes auszuführen:"Bei Verwendung solcher Antragsformulare wird die Laufzeit nicht als allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) vorgegeben. Der Antrag läßt völlig offen, für welche Dauer der Vertrag geschlossen werden soll. Die Laufzeit ist in diesen Fällen individuell vereinbart und wirksam zustandegekommen. Dies hat der BGH inzwischen in seinen Urteilen vom 7.2.1996 - Aktenzeichen: IV ZR 16/95 - und vom 3.4.1996 - Aktenzei-chen: IV ZR 98/95 - festgestellt. ... Der Verbraucherschutzverein Berlin hatte allerdings auch unsere Antragsgestaltung für rechtlich angreifbar gehalten und unser Unternehmen in einem Verbandsprozeß verklagt, weil er der Ansicht war, die 10-Jahres-Laufzeit sei nicht wirksam vereinbart. Mit dieser Auffassung hatte der Verbraucherschutzverein aber keinen Erfolg. Der BGH hat vielmehr unseren Rechtsstandpunkt bestätigt und rechtskräftig entschieden, daß unter Verwendung unserer Antragsformulare die 10jährige Laufzeit nicht zu beanstanden sei."2.) Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat die Beklagte zu tragen.3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.4.) Die Beschwer der Beklagten wird auf 30.000 DM fest-gesetzt.

Tatbestand

Der Kläger ist ein gem. § 13 Abs.2 Ziff.1 AGBG klagebefugter Verband. Er nimmt die Beklagte, eine bekannte Versicherung, auf Unterlassung bestimmter Äußerungen im Zusammenhang mit der Kündigung von Versicherungsverträgen mit 10-jähriger Laufzeit in Anspruch.

Die Beklagte hat zumindest bis zum 1.1.1991, dem Tag des Inkrafttretens von § 8 Abs.3 VVG n.F., der bei einer Vertragsdauer von mehr als 5 Jahren für die im vorliegenden Verfahren betroffenen Versicherungssparten ein Kündigungsrecht vorsieht, mit ihren Kunden Versicherungsverträge mit einer Laufzeit von 10 Jahren geschlossen und dabei vorformulierte Anträge verwendet.

In mehreren von dem Kläger gegen verschiedene Versicherer angestrengten Verfahren hat der BGH durch 5 den Parteien bekannte Urteile vom 13.7.1994, die jeweils unterschiedliche Gestaltungen der (ausfüllungsbedürftigen) Klausel zum Gegenstand hatten, mit im wesentlichen gleichlautender Begründung entschieden, daß derartige Verträge einer Inhaltskontrolle gem. § 9 Abs.1 AGBG nicht standhalten. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird beispielhaft auf die Entscheidung im Verfahren ZR 227/93 (dort S.12) Bezug genommen.

Parallel zu diesen gegen andere Versicherer gerichteten Verfahren hatte der erkennende Senat in dem von dem Kläger gegen die Beklagte des vorliegenden Verfahrens betriebenen Rechtsstreit 6 U 217/92 über die Frage zu befinden, ob eine - unangemessen benachteiligende - Klausel auch dann vorliege, wenn das Formular hinsichtlich der Vertragsdauer so gestaltet war, daß sowohl Anfang und Ende, als auch die Laufzeit nicht vorgegeben waren, sondern individuell eingetragen werden mußten. Der Senat hat dies nach Durchführung einer umfangreichen Beweisaufnahme mit der Begründung bejaht, es habe sich herausgestellt, daß die Vertreter der Beklagten in der Regel entweder, ohne die Laufzeit anzusprechen, die Daten so ausgefüllt haben, daß sich eine 10-jährige Laufzeit ergebe, oder die Laufzeit zwar angesprochen, dabei aber eine 10-jährige Laufzeit als üblich bezeichnet haben. Wegen der Einzelheiten der diesbezüglichen Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Senatsurteils vom 24.3.1995 im Verfahren 6 U 217/92, dort S.9 ff Bezug genommen.

Diese Entscheidung des Senats hat der BGH im Verfahren IV ZR 98/95 mit der Begründung aufgehoben, es sei nicht festgestellt worden, daß die Beklagte als Verwenderin ihre Vertreter in irgendeiner Weise angehalten habe, nur solche Daten in das Formular einzutragen oder durch den künftigen Versicherungsnehmer eintragen zu lassen, die immer eine 10-jährige Vertragsdauer ergäben. Es komme hinzu, daß es sich um eine Verbandsklage handele und bei einer solchen kein Raum für die Frage sei, welche Merkmale in Einzelfällen einen Formularteil zu allgemeinen Geschäftsbedingungen machen könnten. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf S.7 des zwischen den Parteien ergangenen Urteils des BGH verwiesen. In einer Parallelsache IV ZR 16/95 hat der BGH ebenfalls auf diesen letzten Aspekt und im übrigen darauf abgestellt, daß die Laufzeit nicht formularmäßig vorgegeben gewesen sei.

Insbesondere nach Bekanntwerden der soeben zuerst erwähnten, zu Lasten der Versicherer ergangenen Entscheidungen des BGH ist es in einer Vielzahl von Fällen zu Kündigungen durch Kunden gekommen, die sich auf jene Rechtsprechung gestützt haben.

So haben u.a. auch die Versicherungsnehmer M. (diese allerdings zunächst mit einer anderen Begründung), J. und O. ihre Versicherungsverträge unter Berufung auf die erwähnte Rechtsprechung gegenüber der Beklagten gekündigt. Diese antwortete (auch an die weiteren Kunden F. und H.) mit im wesentlichen gleichlautenden, in dem obigen Tenor durch Einblendung beispielhaft wiedergegebenen Schreiben. Die darin enthaltene Darstellung der oben zuletzt erwähnten, zu Gunsten der Versicherer ergangenen BGH-Entscheidungen ist Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.

Der Kläger hält die von der Beklagten gegebene Begründung für gem. § 3 UWG irreführend. Es sei allerdings richtig, daß der BGH seine Verbandsklage abgewiesen und einen Unterlassungsanspruch nach dem AGB-Gesetz verneint habe. Der BGH habe jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Vereinbarung einer 10-jährigen Laufzeit in der beschriebenen Art (also durch individuelles Ausfüllen eines Formularantrages) gem. § 9 AGBG unwirksam sei, wenn das Versicherungsunternehmen seine Vertragspartner planmäßig zu einer Vertragsdauer von 10 Jahren veranlaßt habe. Trotz dieser Möglichkeit habe der BGH die Klage (zu ergänzen: lediglich) deswegen abgewiesen, weil für derartige Feststellungen in einem Verbandsprozeß kein Raum sei. Der BGH habe ausdrücklich darauf hingewiesen, daß anders als im abstrakten Verbandsverfahren in einem Individualverfahren entsprechende Feststellungen getroffen und die Unwirksamkeit hieraus abgeleitet werden könnten. Demgegenüber werde ein Großteil der Versicherungsnehmer, die gekündigt hätten und in der angegriffenen Weise beschieden würden, annehmen, daß eine Unwirksamkeit des Vertrages generell nicht mit Blick auf dessen 10-jährige Laufzeit in Betracht komme. Dies ergebe sich auch aus der abschließenden Formulierung im vorletzen Absatz des Schreibens, wonach rechtskräftig entschieden sei, "daß unter Verwendung unserer Antragsformulare die 10 jährige Laufzeit nicht zu beanstanden sei".

Der Kläger hat b e a n t r a g t,

die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, letztere zu vollziehen an ihrem Vorstand, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Versicherungsnehmern, mit denen sie vor dem 1.1.1991 einen Versicherungsvertrag auf die Dauer von 10 Jahren abgeschlossen hat in der Weise, daß das Antragsformular keinerlei vorgedruckte Angaben über Beginn und Ende oder die Dauer enthält, sondern Beginn und Ende handschriftlich eingetragen werden, und die den Vertrag vorzeitig kündigen, in Schreiben, in denen sie die Kündigung zurückweisen, folgendes auszuführen:

(es folgten die beiden in dem obigen Tenor der vorliegenden Entscheidung wörtlich wiedergebenen Auszüge aus dem beanstandeten Schreiben).

Die Beklagte hat b e a n t r a g t,

die Klage abzuweisen.

Sie hat im wesentlichen vorgetragen, es liege deswegen keine Irreführung vor, weil ihre Antwort rechtlich zutreffend sei. Es verstehe sich insbesondere von selbst, daß eine rechtliche Überprüfung in einem Individualprozeß noch möglich sei. Zudem habe sie ausdrücklich auf den Verbandscharakter der Klage hingewiesen.

Das L a n d g e r i c h t hat die Klage abgewiesen:

Es sei schon zweifelhaft, ob es sich bei den beanstandeten Formulierungen um "Angaben" im Sinne des § 3 UWG handele. Es liege nämlich nahe, sie lediglich als bloße Meinungsäußerung anzusehen. Unabhängig davon habe aber die Beklagte jedenfalls keine unzutreffenden Aussagen gemacht. So sei die Rechtsprechung des BGH zutreffend wiedergegeben worden. Insbesondere habe die Beklagte die beiden Fallgruppen, die zu der unterschiedlichen Rechtsprechung des BGH geführt hätten, dargestellt und die Schlußfolgerungen des BGH daraus vollständig wiedergegeben. Die Beklagte habe auch keinen Anlaß gehabt, auf die gleichwohl bestehende Möglichkeit einer Überprüfung in einem Individualprozeß hinzuweisen. Dies gelte insbesondere deswegen, weil bei den einzelnen Versicherungsnehmern, die gekündigt hätten, keine Anhaltspunkte dafür vorgelegen hätten, daß ein Individualverfahren Aussicht auf Erfolg hätte haben können.

Zur Begründung seiner B e r u f u n g gegen dieses Urteil trägt der Kläger vor:

Entgegen der Auffassung des Landgerichts sie die Aussage irreführend, weil sie unzutreffend sei.

Die Beklagte habe in dem Schreiben allerdings zunächst richtig wiedergegeben, daß der BGH danach differenziere, ob die Laufzeit bereits fest in dem Antragsformular vorgegeben oder von dem Antragsteller individuell einzutragen sei. Unrichtig sei dann aber die an die zweite Alternative anschließende Formulierung: "Die Laufzeit ist in diesen Fällen individuell vereinbart und wirksam zustandegekommen. Dies hat der BGH inzwischen in seinen Urteilen vom 7.2.1996 - Aktenzeichen: IV ZR 16/95 - und vom 3.4.1996 - Aktenzeichen: IV ZR 98/95 - festgestellt."

Diese Aussage erwecke den Eindruck, daß nach der Rechtsprechung des BGH feststehe, daß die Verträge mit der Laufzeit von 10 Jahren wirksam zustandegekommen seien. Das sei aber nicht so, weil der BGH lediglich in einem Verbandsprozeß entschieden habe, und sein Urteil nicht ausschließe, daß in einem Individualverfahren der Nachweis eines Verstosses gegen das AGB-Gesetz geführt werden könne. Aus diesem Grunde sei auch die spätere Formulierung: "Der BGH hat vielmehr unseren Rechtsstandpunkt bestätigt und rechtskräftig entschieden, daß unter Verwendung unserer Antragsformulare die 10jährige Laufzeit nicht zu beanstanden sei" als irreführend zu beanstanden.

Dies gelte umso mehr, als die drei oben namentlich erwähnten Versicherungsnehmer sich zur Begründung ihrer Kündigung gerade auf Umstände berufen hätten, die auch nach der Rechtsprechung des BGH in einem Individualprozeß durchaus mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden könnten. Denn sie hätten erklärt, daß die Vertreter der Beklagten die 10-jährige Laufzeit eingetragen hätten, ohne diese Frage mit ihnen zu erörtern.

Der Kläger b e a n t r a g t,

entsprechend dem obigen Tenor des vorliegenden Urteils zu entscheiden.

Die Beklagte b e a n t r a g t,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die Klage bereits für unzulässig. So erfasse der Antrag sämtliche Verträge mit 10-jähriger Laufzeit, die vor dem 1.1.1991 geschlossen worden seien, obwohl für die große Zahl der bereits abgelaufenen Verträge ein Rechtsschutzbedürfnis nicht bestehe. Überdies sei der Antrag nicht hinreichend präzisiert, weil nicht zwischen einem Verbands- und einem Individualprozeß unterschieden werde. Es fehle insoweit an einer hinreichenden Konkretisierung. Hierfür reiche die - zunächst von dem Kläger verwendete - Formulierung "handschriftlich eingetragen" nicht aus.

Die Klage sei aber auch unbegründet: so hätten die von dem Kläger angeführten Versicherungsnehmer sich bei der Kündigung nicht auf Umstände berufen, deretwegen nach der Rechtsprechung des BGH von einer unwirksamen Klausel hinsichtlich der Laufzeit auzugehen sei.

Der Anspruch scheitere schon daran, daß sie nicht zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt, sondern über die differenzierte Rechtsprechung des BGH informiert habe.

Im übrigen sei die in dem Schreiben gemachte Aussage zutreffend. Tragende Begründung der zu ihren Gunsten ergangenen Entscheidung des BGH sei, daß in dem Berufungsverfahren nicht festgestellt worden sei, daß sie ihre Vertreter dazu angehalten habe, nur solche Daten einzutragen, die eine 10-jährige Laufzeit ergeben. Die weiteren Ausführungen des BGH (also insbesondere diejenigen über die Überprüfungsmöglichkeiten im Verbandsprozeß) seien lediglich obiter dicta. Im übrigen habe die Beweisaufnahme vor dem erkennenden Senat gerade ergeben, daß die von dem BGH angesprochene Weisung nicht bestanden habe. Es liege schließlich auch keine Irreführung darin, daß sie von einem "Verbandsprozeß" gesprochen habe, weil es sich insoweit um einen gängigen Begriff handele. Sie sei mit den Schreiben damit nur ihrer Pflicht nachgekommen, die unbegründeten Kündigungen zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die gewechselten Schriftsätze, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, und die erwähnten, sämtlich den Parteien bekannten Entscheidungen des BGH und des Senats Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Klage zunächst zulässig. Insbesondere fehlt ihr nicht teilweise das Rechtsschutzbedürfnis und ist der Klageantrag - zumindest seit seiner im Termin zur Berufungsverhandlung erfolgten sprachlichen Präzisierung - auch hinreichend konkret gefaßt.

Dem steht zunächst nicht entgegen, daß ein Großteil der vor dem 1.1.1991 mit 10-jähriger Laufzeit abgeschlossenen Verträge - soweit sie nicht verlängert worden sind - inzwischen durch Zeitablauf erledigt ist. Denn diese beendeten Verträge sind deswegen nicht von dem Verbotsantrag umfaßt, weil der Beklagte lediglich untersagt werden soll, in der beanstandeten Weise auf Kündigungen zu reagieren, und Kündigungen nur bei solchen Verträgen in Betracht kommen, die noch nicht beendet sind.

Es trifft auch nicht zu, daß wegen angeblich fehlender Unterscheidung zwischen einem Verbands- und einem Individualprozeß eine Verurteilung auf der Grundlage des Antrages nicht möglich und der Antrag nicht hinreichend konkretisiert wäre. Klageziel des Klägers ist die Untersagung der Versendung des beanstandeten Schreibens an Versicherungsnehmer, die bestimmte Verträge mit 10-jähriger Laufzeit vorzeitig gekündigt haben. Dieses Klageziel macht eine Differenzierung zwischen den beiden angesprochenen Verfahrensarten weder nötig, noch auch nur möglich. Überdies sind die betroffenen Verträge in dem Vorspann durch die Beschreibung des Zeitraumes ihres Zustandekommens und der Eintragung der Daten über ihren Beginn und ihr Ende hinreichend konkretisiert.

Der Kläger ist im übrigen - was die Beklagte auch nicht in Abrede stellt - auch klagebefugt. Das ergibt sich zwar nicht aus § 13 Abs.2 Ziff.1 AGBGB, weil der Kläger sich in vorliegenden Verfahren nicht auf Vorschriften des AGBG, sondern auf § 3 UWG stützt, diesbezüglich ergibt sich seine Klagebefugnis aber ohne weiteres aus § 13 Abs.2 Ziff.3 UWG. Das gilt auch, soweit der Anspruch - worauf sogleich einzugehen ist - aus § 1 UWG herzuleiten ist.

II

Die Klage ist auch begründet.

Dies ergibt sich allerdings nicht aus § 3 i.V.m. § 13 Abs.2 Ziff.3 UWG. Denn die beanstandeten Äußerungen stellen sich nicht als Angaben über geschäftliche Verhältnisse im Sinne dieser Vorschrift dar. Die Beklagte bewirbt mit den Schreiben nämlich nicht ihre gewerbliche Leistung, sondern stellt - wie sogleich darzulegen ist unzutreffende - Behauptungen über die Wirksamkeit bzw. Kündbarkeit bereits bestehender Versicherungsverträge auf.

Der Anspruch ergibt sich aber unter dem Gesichtspunkt der Täuschung aus § 1 i.V.m. § 13 Abs.2 Ziff.3 UWG.

Durch die Versendung der beanstandeten Schreiben, mit denen sie auf Kündigungen einzelner Versicherungsnehmer reagiert, handelt die Beklagte zunächst - was keiner Begründung bedarf - im geschäftlichen Verkehr. Dies geschieht auch zu Zwecken des Wettbewerbs. Denn die Beklagte versucht mit den Schreiben zu verhindern, daß die Versicherungsnehmer sich durch ein Bestehen auf der Beendigung der Verträge die Möglichkeit verschaffen, ihren Versicherungsbedarf bei Wettbewerbern zu decken, zu deren Lasten sich das Schreiben mithin auswirkt.

Das Schreiben stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Täuschung auch als unlauter im Sinne des § 1 UWG dar (vgl. zu diesem Unlauterkeitsmerkmal allgemein Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 19.Aufl., § 1 UWG RZ 5 ff). Die Beklagte hat das Schreiben in der Auseinandersetzung mit Versicherungsnehmern über deren rechtliche Möglichkeit, die Verträge durch einseitige Erklärung zu beenden und sich anderen Versicherungsunternehmen zuzuwenden, versandt. In dieser Auseinandersetzung ist es unlauter, durch unzutreffende Hinweise auf den angeblichen Inhalt höchstrichterlicher Entscheidungen die Versicherungsnehmer zu beeinflussen. Dies bedarf keiner weiteren Begründung, weil die Beklagte selbst das nicht in Abrede stellt.

Entgegen der Auffassung der Beklagten gibt das Schreiben die einschlägige BGH-Rechtsprechung nicht zutreffend wieder. Der BGH hat in der Entscheidung IV ZR 98/95 die Klage mit der Begründung abgewiesen, im Berufungsverfahren sei nicht festgestellt worden, daß die Beklagte ihre Vertreter angehalten habe, nur solche Daten des Versicherungsbeginns oder -endes einzutragen oder durch den künftigen Versicherungsnehmer eintragen zu lassen, die immer eine zehnjährige Vertragsdauer ergeben. Es komme hinzu, daß für Feststellungen dazu, welche Merkmale in Einzelfällen einen Formularteil zu Allgemeinen Geschäfstbedingungen machen könnten, im Verbandsprozeß grundsätzlich kein Raum sei. Diese Fragen hätten bei der vom Einzelfall lösgelösten abstrakten Wirksamkeitsprüfung außer Betracht zu bleiben (S.7 des Urteils).

Diese Entscheidung ist in dem oben erwähnten Verfahren der Parteien des vorliegenden Rechtsstreits auf ein Berufungsurteil des erkennenden Senats (6 U 217/92) ergangen. In seinem Urteil hatte der Senat - wie den Parteien naturgemäß bekannt ist - nicht etwa festgestellt, daß die von dem BGH für maßgeblich angesehene Anweisung nicht erteilt worden sei. Vielmehr hatte der Senat nach Durchführung einer umfangreichen Beweisaufnahme festgestellt, daß die Vertreter der Beklagten tatsächlich in großem Umfange in der vom BGH beschriebenen Weise gehandelt haben, und hatte hierauf - ohne auf die zusätzliche Frage einer Anweisung durch die Beklagte einzugehen - seine Auffassung gestützt, es liege eine - unwirksame - Klausel vor (S.13 des Urteils vom 24.3.1995).

Beide von dem BGH angeführten Gesichtspunkte finden sich auch in seiner weiteren Entscheidung vom 7.2.1996 im Verfahren IV ZR 16/95.

Diese Entscheidungen lassen Raum für die Geltendmachung der Auffassung, ein bestimmter einzelner mit der Beklagten geschlossener Versicherungsvertrag, bei dem Anfang, Ende und Dauer der Laufzeit individuell in ein Antragsformular eingetragen worden seien, verstoße gleichwohl gegen § 9 AGBG, weil auch die Laufzeit als Allgemeine Geschäftsbedingung gestellt worden sei. Denn der BGH hat nicht etwa rechtskräftig festgestellt, daß die Beklagte ihre Vertreter nicht angehalten habe, in der von ihm beschriebenen Weise zu verfahren, die zur Anwendung des AGBG führen würde. Er hat lediglich ausgeführt, daß das Berufungsgericht dies nicht (geprüft und) festgestellt habe. Damit bleibt die Möglichkeit offen, in einem weiteren Verfahren den dahingehenden Beweis zu führen. Das ist zwar nach der Aufassung des BGH nicht mit Aussicht auf Erfolg in einem Verbandsprozeß möglich. Dies steht aber der Geltendmachung in einem Individualprozeß, der im übrigen für den einzelnen Versicherungsnehmer und Empfänger des beanstandeten Schreibens ohnehin nur in Betracht kommt, nicht entgegen. Dabei handelt es sich auch nicht nur um eine theoretische Möglichkeit mit wenig Erfolgsschancen. Ausgehend von den Feststellungen des erkennenden Senats, die der BGH als solche nicht beanstandet hat, liegt es nämlich nahe anzunehmen, daß der übereinstimmenden Verfahrensweise ihrer Vertreter auch eine entsprechende Handlungsanweisung der Beklagten zugrundegelegen hat.

Diese - bezüglich der Möglichkeit eines Vorgehens in einem Individualverfahren auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellte - Rechtslage wird in dem Schreiben durch die beiden im einzelnen beanstandeten Passagen offenkundig unrichtig dargestellt. Das Schreiben erweckt den unzutreffenden Eindruck, daß der BGH die Frage der Kündbarkeit derartiger Verträge rechtskräftig verneint habe und aus diesem Grunde eine Kündigung nicht mit Aussicht auf Erfolg auf die Vereinbarung einer Laufzeit von 10 Jahren gestützt werden könne. So ist schon der klare Wortlaut der Formulierung: "Die Laufzeit ist in diesen Fällen individuell vereinbart und wirksam zustandegekommen. Dies hat der BGH inzwischen in seinen Urteilen vom 7.2.1996 - Aktenzeichen: IV ZR 16/95 - und vom 3.4.1996 - Aktenzeichen: IV ZR 98/95 - festgestellt" zu verstehen. Erst recht gilt das für die ebenfalls angegriffene anschließende Formulierung: "Der BGH hat vielmehr unseren Rechtsstandpunkt bestätigt und rechtskräftig entschieden, daß unter Verwendung unserer Antragsformulare die 10jährige Laufzeit nicht zu beanstanden sei."

Hinsichtlich dieser letzten Formulierung kommt der Beklagten auch nicht zugute, daß in dem voranstehenden Text, auf den sie sich bezieht, zutreffend dargestellt worden ist, daß der BGH in einem Verbandsprozeß zu ihren Gunsten entschieden habe. Dabei kann die von den Parteien erörterte Frage dahinstehen, ob der Adressat unter einem Verbandsprozeß zutreffend eine auf § 13 Abs.2 AGBGB gestützte Klage verstehen wird. Denn hierauf kommt es nicht an. Auch wenn der angeschriebene Versicherungsnehmer den verwendeten Begriff richtig einordnet - was ohnehin nur bei einem geringen Teil der Empfänger der Fall sein wird - , wird er daraus nämlich nicht ableiten, daß ihm trotz des negativen Ausganges jenes Vefahrens noch mit Aussicht auf Erfolg die Möglichkeit offenstehe, einen Individualprozeß zu führen und sich dabei gerade auf die Gesichtspunkte zu stützen, die der BGH in dem angesprochenen Verbandsprozeß angeblich rechtskräftig für nicht durchgreifend befunden hat. Hinzukommt, daß schon die erste Formulierung unzutreffend ist.

Es besteht schließlich auch nicht etwa deswegen ein Recht der Beklagten, das beanstandete Schreiben zu versenden, weil sie ein berechtigtes Interesse an der Aufrechterhaltung der Verträge hätte. Denn ein derartiges Interesse berechtigt sie jedenfalls nicht dazu, zum Nachteil von Wettbewerbern täuschende Erklärungen über die Rechtslage abzugeben.

Die Beklagte hat das Schreiben auch gegenüber Kunden verwendet, die mit der Begründung der Vereinbarung einer 10-jährigen Laufzeit die Kündigung ausgesprochen hatten. Das ergibt sich z.B. hinsichtlich der Versicherungsnehmer J. und O. aus deren aus Bl.89 und 92 ersichtlichen Schreiben. Über die mithin begründete Wiederholungsgefahr hinaus ergibt sich die Begehungsgefahr auch daraus, daß die Beklagte das Schreiben im vorliegenden Verfahren als zutreffend verteidigt.

Angesichts der Vielzahl der in Betracht kommenden Fälle betrifft der geltendgemachte Unterlassungsanspruch schließlich auch im Sinne des § 13 Abs.2 Ziff.3 eine Handlung, die wesentliche Belange der Verbraucher berührt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO. Die Neufassung des Klageantrags im Termin zur mündlichen Berufungsverhandlung hat keine Kostenfolge aus §§ 269 Abs.3, 523 ZPO zu Lasten des Klägers. Sie stellt bei gleichgebliebenem Klageziel lediglich eine sprachliche Präzisierung und keine teilweise Rücknahme des Klageantrages dar.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 713 ZPO.

Die gemäß § 546 Abs.2 ZPO festzusetzende Beschwer der Beklagten entspricht dem Wert ihres Unterliegens im Rechtsstreit.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 30.000 DM






OLG Köln:
Urteil v. 05.06.1998
Az: 6 U 27/98


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/bd40e4d0a369/OLG-Koeln_Urteil_vom_5-Juni-1998_Az_6-U-27-98




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share