Bundespatentgericht:
Beschluss vom 12. Oktober 2004
Aktenzeichen: 33 W (pat) 32/02

(BPatG: Beschluss v. 12.10.2004, Az.: 33 W (pat) 32/02)

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 1 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 22. März 1999 und 26. Oktober 2001 wirkungslos sind, soweit die Löschung der angegriffenen Marke aufgrund der Widersprüche aus den IR-Marken 2R 194 336 und 2R 160 562 angeordnet worden ist.

Gründe

Mit Beschluss vom 22. März 1999 hat die Markenstelle für Klasse 1 des Deutschen Patent- und Markenamtes die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und den Widerspruchsmarken gem. § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bejaht und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.

Die Erinnerung der Inhaberin der angegriffenen Marke hat sie mit Beschluss vom 26. Oktober 2001 zurückgewiesen.

Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Sie hat in der mündlichen Verhandlung vom 27. Juli 2004 die Einschränkung des Warenverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der o.g. Marke zurückgenommen. Die angefochtenen Beschlüsse sind demzufolge hinsichtlich der angeordneten Löschung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 Marken G iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "PUMA").

Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidungen von Amts wegen, zumal das Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird (vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl, Rdn 46 zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58).

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass, § 71 Abs 1 und 4 MarkenG.

Winkler Kätker Pagenberg Cl






BPatG:
Beschluss v. 12.10.2004
Az: 33 W (pat) 32/02


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