Oberlandesgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 26. Oktober 2010
Aktenzeichen: I-10 W 13/10

(OLG Düsseldorf: Beschluss v. 26.10.2010, Az.: I-10 W 13/10)

Tenor

Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird auf die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 15) der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf - Rechtspflegerin - vom 08.10.2009 in der Fassung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 11.12.2009 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Aufgrund des Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30.10.2007

(I-23 U 199/06) sind von der Klägerin EUR 17.810,10 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 04.04.2008 an den Beklagten zu 15) zu erstatten. Der weitergehende Festsetzungsantrag wird zurückgewiesen.

Von der Erhebung der Gerichtsgebühr wird weder abgesehen noch wird diese reduziert. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin zu 2% und der Beklagte zu 15) zu 98 %.

Gründe

I.

Die am 28.10.2009 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde des Beklagten zu 15) (Bl. 48ff Sonderband, SB) gegen den ihm am 26.10.2009 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss vom 08.10.2009 (Bl. 30ff, 47 SB) in der abgeänderten Fassung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 11.12.2009 (Bl. 86ff SB) ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO zulässig. Sie hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg, im Übrigen ist sie unbegründet.

Der Beklagte zu 15) will anstelle der zuletzt angesetzten anteiligen Erhöhungsgebühren nach dem RVG (1/27, entsprechend EUR 7.843,85) für das erstinstanzliche Verfahren eine Prozess- und Verhandlungsgebühr nach der BRAGO (EUR 452.112,-) und für das zweitinstanzliche Verfahren eine Verfahrens- und Terminsgebühr nach dem RVG (EUR 40.328,80) angesetzt wissen.

Dem kann nur zu einem geringen Teil entsprochen werden. Der Beklagte zu 15) kann im Rahmen der Kostenfestsetzung nach §§ 103 ff ZPO lediglich den seinem Anteil am Rechtsstreit entsprechenden Bruchteil an den fiktiven Gebühren für die Tätigkeit eines von den in der Sozietät der Beklagten zu 1) verbundenen Beklagten/Streithelfern (namentlich: zu 7 bis 9, 11, 13 bis 16,19 bis 21, 25, 29, 32 bis 35, 41 bis 43, 45, 46, 51, 52, 55, 56, 62) gemeinsam beauftragten Prozessbevollmächtigten verlangen.

1.

Der Beklagte zu 15) war unter Beachtung des Gebots zur Kostengeringhaltung gehalten, sich jedenfalls mit den übrigen in der Sozietät verbundenen Beklagten/Streithelfern durch einen gemeinsamen Anwalt vertreten zu lassen. Ihm kann nicht darin gefolgt werden, dass er sich für eine zweckentsprechende Rechtsverteidigung eigenständig habe vertreten müssen, so dass er von der unterlegenen Klägerin gemäß § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO die vollen Rechtsanwaltsgebühren erstattet verlangen könne.

Es mag dahinstehen, ob der Kostenbeamte durch die Bindung an die richterliche Streitwertfestsetzung auch an die diese tragenden Gründe gebunden und dadurch gehindert ist, im Kostenfestsetzungsverfahren die Frage nach der Erforderlichkeit einer eigenständigen anwaltlichen Vertretung abweichend zu beurteilen. Der Senat teilt jedenfalls mit dem Landgericht und dem ihm folgenden 23. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf (vgl. Bl. 3719 GA) die Auffassung, dass eine getrennte anwaltliche Vertretung der in der Sozietät der Beklagten zu 1) verbundenen Beklagten/Streithelfer nicht erforderlich war

Grundsätzlich folgt aus §§ 61, 91 Abs. 2 S. 3 ZPO das Recht eines jeden Streitgenossen zu einer selbständigen Prozessführung und damit auch zu einer anwaltlichen Selbstvertretung. Allerdings bedeutet dies nicht, dass jeder Streitgenosse die für eine eigenständige Vertretung anfallenden Kosten im Rahmen der Kostenfestsetzung stets auch von dem unterlegenen Prozessgegner erstattet verlangen kann. Vielmehr richtet sich die Frage der Kostenerstattung gemäß § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO danach, welche Kosten für eine zweckentsprechende Rechtsverteidigung notwendig waren. Hierunter fallen nur die Kosten, die eine wirtschaftlich vernünftige Partei in der fraglichen Situation unter Beachtung des Grundsatzes der Kostengeringhaltung für erforderlich halten durfte. Jede Prozesspartei ist verpflichtet, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle ihres Sieges vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt. Insoweit können auch Rechtsanwälte, die als Streitgenossen verklagt werden, unter Kostengesichtspunkten verpflichtet sein, einen gemeinsamen Prozessbevollmächtigten mit ihrer Vertretung zu beauftragen. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn hinsichtlich ihrer Rechtsverteidigung Interessenskonflikte zwischen ihnen weder bestanden noch zu erwarten waren. Sie können mithin nur dann eine getrennte Vergütung für eine eigene Vertretung beanspruchen, wenn für diese Art der Rechtsverteidigung sachliche Gründe vorhanden waren oder wenn sie nicht rechtsmissbräuchlich ist. Im Kostenfestsetzungsverfahren ist die Zweckmäßigkeit der von den verklagten Sozietätsmitgliedern getroffenen Verteidigungsmaßnahmen zu überprüfen (vgl. BGH ZMR 2009, 442; BGH MDR 2007, 1160f; OLG Düsseldorf (24.ZS.) MDR 2007, 747f; OLG Sachsen-Anhalt Beschluss v. 11.08.2005, 12 W 74/05; OLG München AGS 2000,103; OLG Düsseldorf (10.ZS) Beschluss v. 15.01.2008, I-10W 139/07, v. 11.09.2007, I-10 W 97/07 und MDR 1997, 981; Zöller-Herget, ZPO, 27. Aufl., § 91 Rn. 13 "Sozietät").

Ein sachlich rechtfertigender Grund für eine eigenständige Verteidigung liegt etwa vor, wenn zwei Rechtsanwälte als Streitgenossen verklagt werden und nur einer von ihnen das Mandat seinerzeit betreut hat und der andere nach Beendigung des Mandats aus der gemeinsamen Sozietät ausgeschieden ist (OLG Düsseldorf v. 21.12.2009, I-24 W 61/09; OLG Köln, OLGR 2009, 779). Entsprechendes kann hier jedoch nicht festgestellt werden. Der Beklagte zu 15) wendet zwar ein, dass er sich als Beklagter/Streithelfer selbständig habe vertreten müssen, weil er zum 30.06.2004 aus der Kanzlei ausgeschieden sei. Im Rubrum des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 08.09.2006 (Bl. 2514 GA) wird der Beklagte zu 15) jedoch als Gesellschafter der Beklagten zu 1) aufgeführt und eine Berichtigung ist insoweit zu keiner Zeit erfolgt, vgl. Berichtigungsbeschluss des Landgerichts vom 08.12.2006 (Bl. 2851 GA). In ihren Entscheidung gehen sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht davon aus, dass der Beklagte zu 15) nicht vor Klageerhebung aus der Sozietät ausgeschieden ist (vgl. LG-Urteil zur Kostenentscheidung und zum Streitwert, Bl. 2579, 2583 und OLG-Urteil zum Streitwert, Bl. 3719 GA). Hieran ist der Kostenbeamte gebunden.

Entgegen der Auffassung des Beklagten zu 15) folgt ein die eigenständige Vertretung rechtfertigender Grund auch weder aus der Höhe des geltend gemachten Haftungsanspruchs, der eine wirtschaftliche Vernichtung befürchten ließ, noch aus der denkbaren Möglichkeit von späteren gesellschaftsrechtlichen Innenausgleichsansprüchen. Entscheidend ist, dass die in der Sozietät verbundenen Beklagten/Streithelfer mit ihrer Rechtsverteidigung gegenüber der Klägerin gleichgerichtete Interessen verfolgten, namentlich die Abwehr des Schadensersatzanspruchs wegen angeblich mangelhafter Beratung der Anwaltssozietät im Zusammenhang mit der Veräußerung der A. Holding GmbH an die B. S. H.

Der Beklagte zu 15) kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe grundsätzlich einen Anwalt an seinem Wohnort zuziehen dürfen. Zwar wird grundsätzlich die Zuziehung eines am Wohn- und Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwaltes als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig im Sinne von § 91 Abs. 2 S. 1, Halbs. 2 ZPO angesehen. Regelmäßig ist der Rechtsanwalt für eine sachgemäße gerichtliche oder außergerichtliche Beratung und Vertretung auf die Tatsacheninformation der Partei angewiesen; diese kann regelmäßig nur in einem persönlichen mündlichen Gespräch erfolgen. Etwas anderes gilt aber dann, wenn schon im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts feststeht, dass ein eingehendes Mandantengespräch für die Prozessführung nicht erforderlich sein wird (vgl. BGH v. 16.10.2002, VIII ZB 30/02, Rpfleger 2003, S. 98). Dies ist etwa anzunehmen bei gewerblichen Unternehmen, die über eine eigenen Rechtsabteilung verfügen, die die Sache durch qualifizierte Mitarbeiter bearbeitet hat und aufgrund dessen einen auswärtigen Rechtsanwalt mit Mitteln der Telekommunikation ausreichend informieren und instruieren kann (vgl. BGH v. 21.01.2004, IV ZB 32/03; v. 10.04.2003, I ZB 36/02, JurBüro 2003, 370; v. 09.10.2003, VII ZB 10/02; OLG Düsseldorf v. 28.03.2006, 10 W 14/06). Diese Ausnahme ist auch auf den vorliegenden Fall übertragbar. Die umfangreichen von dem Beklagten zu 15) selbst verfassten Schriftsätze belegen, dass der Beklagte zu 15) einen gemeinsamen Anwalt auch mit Mitteln der Telekommunikation hätte instruieren können.

2.

Die Gebühren, die der Beklagte zu 15) für das erstinstanzliche Verfahren erstattet verlangen kann, bestimmen sich nach den Vorschriften des RVG.

a.

Dies gilt selbst dann, wenn man dem Beklagten zu 15) entgegen der hier vertretenen Auffassung eine Eigenvertretung zugestehen würde.

Der Gesetzgeber hat das Übergangsrecht bei dem sich selbst vertretenden Rechtsanwalt nicht ausdrücklich geregelt. Es wird insoweit überwiegend angenommen, es komme nicht auf einen Auftrag oder den inneren Entschluss des Anwalts an, der sich ohnehin einer Überprüfung entzieht, sondern auf den Zeitpunkt des ersten prozessbezogenen Tätigwerdens (vgl. OLG München FamRZ 2006, 355; Gerold/Schmidt-Mayer, RVG, 19. Aufl., § 60 Rn. 8 mwN; Mayer/Kroiß, RVG, § 60 Rn. 11 mwN; Hartmann, Kostengesetze, § 60 Rn. 6). Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte zu 15) vor dem Inkrafttreten des RVG zum 01.07.2004 in Bezug auf das bereits gegen die Beklagten zu 1) bis 6) anhängige Verfahren LG Düsseldorf 13 O 289/04 tätig geworden ist.

Mit Klageschrift vom 17.06.2004 wurde zunächst Klage gegen die Beklagten zu 1) bis 6) erhoben (Bl. 1ff GA), die nach dem 01.07.2004 zugestellt wurde. In der Klageschrift wurde eine Klageerweiterung gegen diejenigen weiteren Gesellschafter vorbehalten, die nicht zum Abschluss der von der Klägerin angebotenen Verjährungsverlängerungsvereinbarung bereit sein würden (Bl. 65 GA). Mit Schriftsatz vom 05.07.2004 wurde die Klage sodann auf die Beklagen zu 7) bis 61) erweitert (Bl. 90ff GA), deren persönliche Inanspruchnahme aber - wie auch bei den Beklagen zu 2) bis 6) - auf EUR 2 Mio beschränkt (Bl. 99 GA). Wegen der diesen Betrag übersteigenden Haftung der Mitgesellschafter aus § 128 HGB analog für sämtliche Verbindlichkeiten der Beklagten zu 1) erklärte der Beklagte zu 15) mit Schriftsatz vom 12.10.2004, dem Streit auf Seiten der Beklagten zu 1) beizutreten (Bl. 388 GA).

Der Beklagte zu 15) trägt vor, den Klageentwurf von der Klägerin vor dem 01.07.2004 erhalten zu haben und der Klägerin mit Schreiben vom 30.06.2004 mitgeteilt zu haben, dass er sich "in dieser Angelegenheit wie auch bei der Wahrnehmung prozessualer Rechte in dem vor dem Landgericht Düsseldorf anhängigen Verfahren bis auf weiteres anwaltlich selbst vertrete" (Bl. 3515 GA). Diese Tätigkeit ist jedoch für ein prozessbezogenes Tätigwerden nicht ausreichend. Es ist zwar davon auszugehen, dass der Beklagte zu 15) mit der Klageschrift ausreichende Kenntnisse über das gegen die Beklagten zu 1) bis 6) anhängige bzw. das ihm drohende Verfahren erlangt hatte. Allerdings gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte zu 15) sich bereits am 30.06.2004 unbedingt entschlossen hatte, sich an dem anhängigen Verfahren zu beteiligen.

Eine prozessbezogene Tätigkeit als späterer Beklagter setzt zumindest voraus, dass die angekündigte Klageerweiterung hinreichend sicher drohte. Dies ist jedoch nicht anzunehmen, da in der Klageschrift gegen die Beklagten 1) bis 6) eine Klage gegen die weiteren Sozien lediglich vorbehalten wurde für den Fall, dass es nicht zu der von der Klägerin angebotenen Verjährungsverlängerungsvereinbarung kommen würde. Eine prozessbezogene Tätigkeit als späterer Nebenintervenient setzt den Entschluss voraus, sich jedenfalls als Streithelfer an dem anhängigen Verfahren beteiligen zu wollen. Dies ist weder vorgetragen noch dem vorgelegten Schreiben vom 30.06.2004 zu entnehmen. Soweit dort eine Selbstvertretung für die "Wahrnehmung prozessualer Rechte in dem vor dem Landgericht Düsseldorf anhängigen Verfahren" angezeigt wird, ist dies unter verständiger Würdigung dahingehend zu verstehen, dass im Fall einer Beteiligung am Prozess eine Selbstvertretung erfolgen werde. Die Ankündigung, sich in einem eventuellen späteren Prozess selbst vertreten zu wollen, stellt aber keine prozessbezogene Handlung dar.

b.

Im Fall der hier gebotenen Beauftragung eines gemeinsamen Anwalts hätten sich die Gebühren für die erste Instanz ebenfalls nach dem RVG berechnet.

Es kommt dabei nicht auf die Frage an, ob sich die Gebührenerhöhung im Falle eines nach dem 01.07.2004 hinzutretenden Auftraggebers nach der BRAGO oder dem RVG bemisst (vgl hierzu Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 19. Aufl., § 60 Rn. 13f mwN). Für die fiktive Beauftragung eines gemeinsamen Anwalts kann nicht davon ausgegangen werden, dass die fraglichen Beklagten/Streithelfer die beklagte Kanzlei beauftragt hätten. Insoweit weist der Beklagte zu 15) zu Recht darauf hin, dass es bei einem Regressprozess von über EUR 430 Mio. weder üblich noch zu erwarten ist, dass die hierfür persönlich haftenden Partner die eigene Kanzlei beauftragen (Schriftsatz v. 11.08.2010, S. 3, Bl. 139 SB). Dass ein Auftrag an einen unabhängigen Anwalt bzw. eine unabhängige Anwaltskanzlei vor dem maßgeblichen Stichtag 01.07.2004 erteilt worden ist, dem sich der Beklagte zu 15) hätte anschließen können, ist weder dargelegt noch ersichtlich.

3.

Der Beklagte zu 15) kann den seinem Anteil am Rechtsstreit entsprechenden Bruchteil an den fiktiven Gebühren für die Tätigkeit eines von den in der Sozietät der Beklagten zu 1) verbundenen Beklagten/Streithelfern gemeinsam beauftragten Prozessbevollmächtigten verlangen. Er wendet sich insoweit mit Erfolg gegen die Zubilligung lediglich eines Anteils an den Erhöhungsgebühren gem. RVG VV-Nr. 1008 für die erste und zweite Instanz.

Wiederholt hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass als notwendige Kosten, die einer Partei entstanden sind und auf deren Erstattung sie nach § 91 Abs. 1 ZPO Anspruch hat, bei Streitgenossen mit nur einem gemeinsamen Prozessbevollmächtigten grundsätzlich für den obsiegenden Streitgenossen nur der seiner Beteiligung am Rechtsstreit entsprechende Bruchteil der Anwaltskosten festgesetzt werden kann (vgl. BGH v. 20.02.2006 - II ZB 3/05; v. 05.07.2005 - VIII ZB 114/04; v. 17.07.2003 - I ZB 13/03; v. 30.04.2003 - VIII ZB 100/02). Dieser Rechtsprechung hat sich der Senat bereits im Beschluss vom 22.01.2004, I-10 W 3/04 angeschlossen und vertritt diese seither in ständiger Rechtsprechung.

4.

Bei Vertretung der zum Zeitpunkt der Klageerhebung in der Sozietät der Beklagten zu 1) verbundenen 27 Beklagten/Streithelfern durch einen gemeinsamen Prozessbevollmächtigten wären - fiktiv - lediglich folgende Kosten entstanden:

1. Instanz: 30 Mio. EUR

Verfahrensgebühr RVG VV-Nr. 3100, EUR 118.944,80

Erhöhungsgebühren RVG VV-Nr. 1008 (höchsten 2,0) EUR 182.992,00

Terminsgebühr RVG VV-Nr. 3104 EUR 109.795,20

Auslagenpauschale EUR 20,00

gesamt: EUR 411.752,00

auf den Beklagten zu 15) entfielen 1/27 EUR 15.250,07.

2. Instanz: 4,3 Mio. EUR

Verfahrensgebühr RVG VV-Nr. 3200, EUR 23.033,60

Erhöhungsgebühren RVG VV-Nr. 1008 (höchsten 2,0) EUR 28.792,00

Terminsgebühr RVG VV-Nr. 3202 EUR 17.275,20

Auslagenpauschale EUR 20,00

gesamt: EUR 69.120,80

auf den Beklagten zu 15) entfielen 1/27 EUR 2.560,03.

Anteilmäßig entfielen damit auf den Beklagten insgesamt EUR 17.810,10.

Die Gebühren für das erstinstanzliche Verfahren sind nach einem Streitwert von EUR 30 Mio. zu bemessen. Dem Beklagten zu 15) kann nicht darin gefolgt werden, dass die Wertgrenze vorliegend gemäß § 22 Abs. 2 S. 2 RVG auf EUR 100 Mio. anzuheben ist. Eine Erhöhung der Wertgrenze setzt voraus, dass die dort als "in derselben Angelegenheit" für die mehreren Auftraggeber bezeichnete anwaltliche Tätigkeit verschiedene Gegenstände betrifft, was vorliegend unstreitig nicht der Fall ist. Würde die Werterhöhung auch eingreifen in einer Angelegenheit mit identischem Gegenstand, bestünde die Gefahr, dass der Prozessbevollmächtigte mehrerer Auftraggeber insgesamt mehr fordern könnte, als ihm alle Auftraggeber nach § 7 Abs. 2 RVG je einzeln schulden würden. Überdies würde dies zu Wertungswidersprüchen führen, da der Rechtsanwalt in einer Angelegenheit bei identischem Gegenstand deutlich mehr an Gebühren erhielte als in einer Angelegenheit mit verschiedenen Gegenständen, bei denen RVG VV-Nr. 1008 nicht zur Anwendung kommt (vgl. BGH v. 02.03.2010, II ZR 62/06; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, § 22 Rn. 8).

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Nr. 2 ZPO sind nicht gegeben. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind bereits höchstrichterlich beantwortet worden, so dass die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

Beschwerdewert: EUR 484.596,95 (= 492.440,80 - 7.843,85)






OLG Düsseldorf:
Beschluss v. 26.10.2010
Az: I-10 W 13/10


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