Bundespatentgericht:
Beschluss vom 24. September 2001
Aktenzeichen: 6 W (pat) 20/00

(BPatG: Beschluss v. 24.09.2001, Az.: 6 W (pat) 20/00)

Tenor

Das Ruhen des Verfahrens wird angeordnet.

Gründe

I Die Prüfungsstelle für Klasse F 16 C hat die Patentanmeldung 199 05 213.1-24 mit Beschluß vom 26. Januar 2000 gemäß § 48 PatG zurückgewiesen.

Hiergegen hat die Patentanmelderin Beschwerde eingelegt.

Mit Schriftsatz vom 16. August 2001 beantragt sie nunmehr das Ruhen des Verfahrens, bis in der aus einer PCT-Anmeldung (PCT/EP00/00488) hervorgegangenen parallelen europäischen Patentanmeldung, in der auch Deutschland benannt sei, über eine Patenterteilung entschieden ist.

II Soweit das Patentgesetz keine Bestimmungen über das Verfahren vor dem Patentgericht enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden, wenn die Besonderheiten des Verfahrens vor dem Patentgericht dies nicht ausschließen (§ 99 Abs 1 PatG). Unter anderem ist entsprechend anwendbar der das Ruhen des Verfahrens betreffende § 251 ZPO (Schulte, PatG, 6. Aufl, § 99 Rdn 5; Lindenmaier, Das Patentgesetz, 6. Aufl, § 410 Rdn 4). Zwar bezieht sich § 251 ZPO seinem Wortlaut nach nur auf zweiseitige Verfahren; Gründe, warum eine entsprechende Anwendung im patentrechtlichen Erteilungsverfahren nicht in Betracht gezogen werden dürfte, sind jedoch nicht erkennbar.

Ein entsprechender Antrag der Patentanmelderin liegt vor. Zwar ist die Entscheidung des Europäischen Patentamts für das Bundespatentgericht weder vorgreiflich noch sonst von rechtlicher Bedeutung, die Anordnung des Ruhens des Verfahrens erscheint jedoch im Interesse der Verfahrensökonomie angezeigt.

Es erscheint deshalb zweckmäßig, dem Antrag zu entsprechen.

Rübel Heyne Schmidt-Kolb Sperling Cl






BPatG:
Beschluss v. 24.09.2001
Az: 6 W (pat) 20/00


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