Oberlandesgericht Celle:
Beschluss vom 23. Juli 2001
Aktenzeichen: 2 W 41/01

(OLG Celle: Beschluss v. 23.07.2001, Az.: 2 W 41/01)

Tenor

Die sofortigen weiteren Beschwerden der am Verfahren beteiligten Gläubigerinnen gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim vom 15. März 2001 werden nicht zugelassen und als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird - auch für die Vorinstanz unter Änderung der Wertfestsetzung in dem Beschluss des Landgerichts Hildesheim vom 15. März 2001 - auf 1,5 Mio. DM festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde führenden Gläubigerinnen sind Beteiligte eines Bankenpools, die in der Gläubigerversammlung vom 23. November 2000 den vom Insolvenzgericht im Eröffnungsbeschluss bestellten Insolvenzverwalter abgewählt und als neuen Insolvenzverwalter einen anderen Rechtsanwalt gewählt haben. Der neu gewählte Insolvenzverwalter, den das Insolvenzgericht bisher nicht zum Verwalter in diesem Verfahren bestellt hat, war bereits in einem anderen Insolvenzverfahren als Sachverständiger tätig, in dem es um das Vermögen einer Schuldnerin der Insolvenzmasse ging. Ferner hat ein Sozius des neu gewählten Verwalters einen Schuldner der Insolvenzmasse in einem außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren - auch gegenüber der Schuldnerin dieses Verfahrens - vertreten hat.

I.

Nachdem die Abwahlentscheidung getroffen war, hat der ursprünglich bestellte Insolvenzverwalter noch in der Gläubigerversammlung einen Antrag auf Aufhebung der Beschlussfassung der Versammlung nach § 78 InsO wegen einer Verletzung des gemeinsamen Interesses der Insolvenzgläubiger an ihrer bestmöglichen Befriedigung gestellt. Außerdem hat sich neben dem ursprünglichen Insolvenzverwalter eine Gläubigervertreterin ebenfalls in der Gläubigerversammlung gegen die Bestellung des neu gewählten Insolvenzverwalters gewandt, und geltend gemacht, dass dessen Einsetzung durch den Bankenpool "rechtsmissbräuchlich" sei.

Mit Beschluss vom 1. Dezember 2000 hat das Insolvenzgericht den Beschluss der Gläubigerversammlung vom 23. November 2000 über die Abwahl des gerichtlich bestellten Insolvenzverwalters aufgehoben und dazu ausgeführt, dass es der Auffassung nicht folge, dass gegen eine Abwahlentscheidung der Gläubigerversammlung ein Antrag nach § 78 InsO nicht zulässig sei und ausschließlich nach § 57 Satz 2 InsO zu entscheiden sei, ob das Gericht den von der Versammlung gewählten neuen Verwalter bestelle. § 57 Satz 2 InsO stelle keine abschließende Spezialregelung zu § 78 InsO dar, vielmehr werde die Gläubigerautonomie erst durch das Zusammenspiel von § 57 und § 78 InsO gewährleistet. Auf Grund der erheblichen Bedeutung der Eignung des Insolvenzverwalters für die Durchführung des Insolvenzverfahrens müsse auch den Gläubigern die Möglichkeit gegeben sein, die Wirksamkeit der Abwahlentscheidung überprüfen zu lassen. Die Neuwahl des Insolvenzverwalters entspreche hier nicht dem Interesse der Gläubiger an ihrer bestmöglichen gemeinsamen Befriedigung. Da ein Fehlverhalten des vom Gericht bestellten Insolvenzverwalters nicht festzustellen sei, sei die Abwahlentscheidung ohne sachliche Gründe erfolgt und damit unzulässig.

II.

Gegen diese Entscheidung des Insolvenzgerichts haben die am Verfahren beteiligten Gläubigerinnen sofortige Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt, dass die Entscheidung des Insolvenzgerichts vom 1. Dezember 2000 bereits deshalb zu ändern sei, weil dem Insolvenzverwalter kein Antragsrecht nach § 78 InsO zugestanden habe. Gleiches gelte auch für die Antrag der Bevollmächtigten einer Gläubigerin, die ebenfalls im Hinblick auf die abschließende Spezialregelung des § 57 InsO nicht antragsberechtigt gewesen sei.

Nachdem der Senat einen Beschluss des Beschwerdegerichts vom 11. Januar 2001, in dem das Landgericht die Entscheidung des Insolvenzgerichts geändert hatte, zunächst wegen einer fehlenden Sachverhaltsdarstellung aufheben musste, und in diesem Zusammenhang bereits auf die Erheblichkeit der Frage der Eignung des neu gewählten Verwalters im Hinblick auf eine möglicherweise bestehende Interessenkollision hingewiesen hatte, hat das Landgericht mit Beschluss vom 15. März 2001 die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass unabhängig von der Frage, ob § 78 InsO durch § 57 InsO verdrängt werde oder ob ein Antrag nach § 78 InsO trotz der vom Insolvenzgericht nach § 57 Satz 2 InsO zu treffenden Entscheidung über die Bestellung des neu gewählten Verwalters möglich sei, eine Bestellung des von der Gläubigerversammlung neu gewählten Verwalters ohnehin nicht mehr in Betracht komme, weil dieser wegen einer möglichen Interessenkollision, die durch § 45 BRAO vermieden werden solle, ausgeschlossen sei. Zwar bestünden keine Bedenken gegen die fachliche Eignung des neu gewählten Verwalters. Dieser könne jedoch nicht mehr als Insolvenzverwalter bestellt werden, weil er als Gutachter in einem Insolvenzverfahren eines Schuldners der Insolvenzmasse tätig geworden sei und er deshalb von der Vertretung der Schuldnerin gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 BRAO ausgeschlossen sei. Dies müsse zu einem Ausschluss des neu gewählten Verwalters führen, weil er als Insolvenzverwalter dieselbe Aufgabe habe, wie als Gutachter im Verfahren über das Vermögen des Schuldners der Insolvenzmasse. Er müsse sich nämlich mit der Forderung des Schuldners der Masse auseinander setzen und diese prüfen. Ein weiterer Ausschlussgrund bestehe deshalb, weil ein mit dem neu gewählten Insolvenzverwalter soziierter Steuerberater in einem außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren eines Schuldners der Masse tätig geworden sei, in dem es unter anderem ebenfalls um die Prüfung und Befriedigung von Forderungen der Insolvenzmasse gegangen und deshalb insoweit ein Ausschlussgrund nach § 45 Abs. 3 BRAO gegeben sei. Da die Versagungsgründe des § 45 BRAO auch bei der Frage zu beachten seien, ob ein Rechtsanwalt geeignet sei, das Amt des Insolvenzverwalters zu übernehmen, müssten diese Gesichtspunkte hier dazu führen, dass das Insolvenzgericht den neu gewählten Verwalter ohnehin nicht mehr bestellen könne. Die Beschwerden der Gläubigerinnen seien deshalb zurückzuweisen.

III.

Gegen diesen Beschluss wenden sich die Beschwerde führenden Banken mit ihren Anträgen auf Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde, mit denen sie geltend machen, dass § 78 InsO im Verhältnis zu § 57 InsO auch weiterhin nicht anwendbar sei, weil es sich insoweit bei § 57 InsO um eine speziellere Regelung handele. Soweit das Beschwerdegericht § 45 BRAO für anwendbar gehalten habe, komme es auf diese Vorschrift nicht an. Über die Frage des Vorliegens einer Interessenkollision i.S. des § 45 BRAO habe das Insolvenzgericht nicht zu befinden. Derartige Fragen müssten von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer geprüft werden, sie seien deshalb für das Insolvenzverfahren unerheblich. Im Übrigen liege nach Auffassung der beteiligten Gläubigerinnen auch kein Fall des § 45 BRAO vor. Selbst wenn die Gefahr von kollidierenden Interessen bei dem neu gewählten Insolvenzverwalter gegeben sei, könne dieser Gefahr dadurch entgegengetreten werden, dass für die Forderungen der Schuldnerin gegen die Schuldner, für die der neu gewählte Insolvenzverwalter oder ein mit ihm beruflich verbundener Rechtsanwalt schon vor seiner Wahl als Rechtsanwalt tätig geworden sei, Sonderinsolvenzverwalter bestellt würden, die sich mit dieser Forderung auseinander setzten. Die Kosten eines solchen Sonderinsolvenzverwalters wären die beteiligten Gläubigerbanken bereit zu übernehmen, wenn die Person des Sonderinsolvenzverwalters mit ihnen abgestimmt werde.

Der Insolvenzverwalter, der während der Auseinandersetzung um seine Abwahl gegen die am Verfahren beteiligten Gläubigerinnen und eine weitere beteiligte des Pools der Gläubigerbanken eine Anfechtungsklage mit einem Streitwert von 6,2 Mio. DM erhoben hat, hat im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde unter Hinweis auf diese Anfechtungsklage und die fehlende Kooperationsbereitschaft des Bankenpools während des gesamten Insolvenzverfahrens, die schließlich zur Erhebung der Anfechtungsklage geführt habe, vorgetragen, dass es sich bei der Entscheidung des Beschwerdegerichts, die sofortige Beschwerde abzuweisen, weil der neu bestellte Verwalter im Hinblick auf eine mögliche Interessenkollision ohnehin nicht ernannt werden könne, um eine Einzelfallentscheidung handele, die nicht durch das Rechtsbeschwerdegericht zu überprüfen sei. Bei der Entscheidung über die Unparteilichkeit des neu gewählten Verwalters sei im Übrigen auch zu berücksichtigen, dass für eine Parteilichkeit auch die äußeren Umstände der Abwahl sprechen könnten, sofern diese darauf hindeuteten, dass es das Bestreben der Großgläubiger sei, den gerichtlich bestellten Verwalter aus eigennützigen Gründen gegen einen ihnen genehmen neuen Verwalter auszutauschen. Ziel der Verwalterabwahl sei es offensichtlich, die von ihm erhobene Anfechtungsklage zu unterbinden.

IV.

Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim vom 15. März 2001 ist nicht zuzulassen.

Zwar handelt es sich bei der Frage, ob der abgewählte Insolvenzverwalter und ein in der Gläubigerversammlung überstimmter Gläubiger berechtigt sind, Anträge auf Aufhebung der Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Abwahl des vom Insolvenzgericht bestellten Insolvenzverwalters zu stellen, jeweils um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Im Hinblick auf mehrere von der Rechtsauffassung des Insolvenzgerichts abweichende Beschlüsse anderer Rechtsbeschwerdegerichte (s. OLG Naumburg = ZIP 2000, 1394; OLG Zweibrücken, ZInsO 2000, 670 = ZIP 2000, 2173; OLG Zweibrücken, NZI 2001, 204) müsste der Senat die sofortige weitere Beschwerde auch zulassen, wenn es für die Entscheidung auf die Frage ankäme, ob § 78 Abs. 1 InsO durch die speziellere Regelung des § 57 Satz 2 InsO verdrängt wird. Der Senat müsste sich in diesem Fall entweder den Entscheidungen der zuvor genannten Rechtsbeschwerdegerichte anschließen und die Entscheidungen des Insolvenzgerichts und des Beschwerdegerichts aufheben oder die Sache im Verfahren nach § 7 Abs. 2 InsO dem BGH zur Entscheidung vorlegen.

Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde kann jedoch gleichwohl dann unterbleiben, wenn die Entscheidung des Beschwerdegerichts sich schon aus anderen Gründen als zutreffend erweist und demgemäß die angefochtene Entscheidung nicht auf einer möglicherweise festzustellenden Gesetzesverletzung beruht (s. KG, Beschl. v. 17. Dezember 1999 - 7 W 8354/99; Kirchhof, in: Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Aufl., § 7 Rz. 21; Prütting, in: Kübler/Prütting, InsO, § 7 Rz. 27). Von einem solchen Fall, in dem das von den Beschwerdeführern angestrebte Ziel der Bestellung des in der Gläubigerversammlung neu gewählten Verwalters, auf Grund besonderer Umstände ohnehin nicht mehr erreicht werden kann, ist das Beschwerdegericht hier zu Recht ausgegangen. Zwar hat das Insolvenzgericht zunächst nicht über die Bestellung des von der Gläubigerversammlung neu gewählten Verwalters nach § 57 Satz 2 InsO entschieden, sondern mit dem Beschluss vom 1. Dezember 2000 nur die Anträge des abgewählten Insolvenzverwalters und der Gläubigervertreterin auf Aufhebung des Beschlusses der Gläubigerversammlung beschieden. Nachdem sich im Laufe des Beschwerdeverfahrens herausgestellt hat, dass der von der Gläubigerversammlung neu gewählte Verwalter wegen einer möglichen Interessenkollision als Insolvenzverwalter ohnehin nicht mehr bestellt werden kann, ist aber die Grundlage der Abwahlentscheidung der Gläubigerversammlung entfallen. Das Beschwerdegericht durfte es deshalb dahingestellt lassen sein, ob der vom Insolvenzgericht gestellte Verwalter und die Vertreterin der unterlegenen Gläubigerin berechtigt waren, Aufhebungsanträge nach § 78 InsO zu stellen und ob das Insolvenzgericht diese Anträge zutreffend beschieden hat. Hierauf kommt es im Hinblick auf die vom Beschwerdegericht in nicht zu beanstandende Art und Weise festgestellten Interessenkollisionen in der Person des neu gewählten Verwalters nicht mehr an.

Die Gläubigerversammlung hat gemäß § 57 Satz 1 InsO nur in der auf die Bestellung des Insolvenzverwalters folgenden ersten Versammlung das Recht, einen anderen Verwalter zu wählen; eine spätere Neuwahl ist nicht statthaft (vgl. auch Lüke, in: Kübler/Prütting, InsO, § 57 Rz. 4). Hier hat die Versammlung von ihrem Abwahlrecht Gebrauch gemacht, eine nochmalige Wahl ist ausgeschlossen, sodass mit der Feststellung der fehlenden Tauglichkeit des von der Gläubigerversammlung neu gewählten Verwalters der Wahlvorgang abgeschlossen ist und es einer Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags des abgewählten Verwalters und des überstimmten Gläubigers nach § 78 InsO nicht mehr bedarf. Die Wahl eines anderen Insolvenzverwalters kommt ohnehin nicht mehr in Betracht.

Der Senat hat grundsätzlich nicht zu überprüfen, ob die vom Landgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen zur Vorbefasstheit des neu gewählten Insolvenzverwalters ausreichen, um die vom Beschwerdegericht angenommene Interessenkollision zu rechtfertigen. Bei dieser Frage handelt es sich um eine reine tatsächliche Würdigung, die im Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 7 Abs. 1 InsO nicht überprüfbar ist. Die Nichtbestellung eines von der Gläubigerversammlung gewählten Insolvenzverwalters wegen einer möglichen Interessenkollision stellt keine dem Gesetz fremde Entscheidung dar, die auf einer Rechtsverletzung beruhen könnte, sondern ist vielmehr dem Gesetz immanent. Gründe, einen von der Gläubigerversammlung neu gewählten Verwalter nicht zu bestellen, können insbesondere auch Tätigkeitsverbote i.S. des § 45 BRAO sein. Zwar ist den Beschwerdeführerinnen zuzugeben, dass eine unmittelbare Anwendung des § 45 BRAO nicht in Betracht kommt. Gleichwohl ist das Insolvenzgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die in § 45 BRAO niedergelegten Tätigkeitsverbote auch bei der Bestellung eines Insolvenzverwalters zu beachten sind und kein Insolvenzverwalter bestellt werden soll, bei dem Interessenkollisionen i.S. des § 45 BRAO drohen (s. dazu auch Lüke, in: Kübler/Prütting, InsO, § 56 Rz. 10 f.). Der Interessenwiderspruch, der auftreten kann, wenn ein Insolvenzverwalter in mehreren Verfahren auftritt, in denen einander widersprechende Interessen zu berücksichtigen sind, gehört zu den klassischen Fällen, in denen eine Tätigkeit des Verwalters ausgeschlossen ist. Es soll verhindert werden, dass der Verwalter beispielsweise in die Gefahr gerät, dass er die Gläubigerinteressen in den verschiedenen von ihm betreuten Verfahren nicht mehr objektiv vertreten kann, weil er sich möglicherweise in Widerspruch zu seinen eigenen Handlungen und Entscheidungen in den unterschiedlichen Verfahren mit gegenteiligen Interessen setzen müsste. Die Nichtanzeige und Nichtbeachtung von Interessenkollisionen, die auftreten können, wenn sich jemand als Insolvenzverwalter in verschiedenen Verfahren mit gegenläufigen wirtschaftlichen Interessen bestellen lässt, wird deshalb auch als so schwer wiegend angesehen, dass in diesen Fällen eine Entlassung des Verwalters von Amts wegen erfolgen kann (vgl. OLG Zweibrücken, ZInsO 2000, 398). Das Landgericht konnte auf dem Hintergrund dieser Rechtslage ohne Weiteres davon ausgehen, dass die Voraussetzungen für eine Versagung der Ernennung des von der Gläubigerversammlung neu gewählten Verwalters vorlagen. Ein Rechtsfehler, der die Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde rechtfertigen könnte, ist jedenfalls nicht zu erkennen. Die Entscheidung des Landgerichts bewegt sich, soweit es um die fehlende Tauglichkeit des von der Gläubigerversammlung gewählten Verwalters geht, auf rechtlich gesichertem Boden und hätte auch durch das Insolvenzgericht im Fall einer Entscheidung nach § 57 Satz 2 InsO nicht anders getroffen werden können.

Soweit die Beschwerdeführerinnen meinen, das Insolvenzgericht sei verpflichtet gewesen, mögliche Interessenkollisionen des neu gewählten Verwalters dadurch zu verhindern, dass es in Fällen, in denen es um die Forderungen der vom neu gewählten Verwalter und seinen Sozien bereits betreuten Gläubiger geht, einen Sonderinsolvenzverwalter bestellt, greift dieser Gesichtspunkt nicht durch. Zunächst ist es der Insolvenzordnung fremd, dass ein Gläubiger zur Unterstützung einer von ihm durchgesetzten Abwahlentscheidung der Masse die finanziellen Mittel für die Bezahlung eines ihm genehmen Sonderinsolvenzverwalters zur Verfügung stellt, um damit die Abwahlentscheidung durchzusetzen, wie dies von den Beschwerdeführerinnen im Verfahren vorgeschlagen worden ist. Sodann kann zwar im Insolvenzverfahren die Situation eintreten, dass die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters erforderlich wird, weil ursprünglich mögliche Interessenkollisionen nicht erkannt worden sind oder der gerichtlich bestellte Verwalter wegen eines Insichgeschäftes von der Mitwirkung am Verfahren ausgeschlossen ist (dazu Eickmann, in: Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Aufl., § 56 Rz. 19; Lüke, in: Kübler/Prütting, InsO, § 56 Rz. 32). Dass es diese Möglichkeit gibt, bedeutet aber nicht, dass das Insolvenzgericht von vornherein gehalten ist, einen Verwalter zu bestellen, bei dem Interessenkollisionen absehbar sind, um dann in möglichen Kollisionsfällen jedes Mal einen Sonderinsolvenzverwalter bestellen zu müssen. Insoweit ist es primär Aufgabe des Insolvenzgerichts, durch eine entsprechende Auswahl des Verwalters dafür zu sorgen, dass kein Verwalter bestellt wird, bei dem von vornherein Interessenkollisionen drohen. Insbesondere in Fällen der Abwahl des gerichtlich bestellten Verwalters, in denen die Gefahr der fehlenden Gläubigerunabhängigkeit des neu gewählten Verwalters besonders groß ist, hat das Gericht den neu gewählten Verwalter dazu aufzufordern, zu möglichen Interessenkollisionen Stellung zu nehmen und uneingeschränkt offen zu legen, inwieweit er mit dem Verfahren vorbefasst ist und Kontakt zu den Gläubigern oder auch zu anderen Schuldnern, die in dem Verfahren eine Rolle spielen, gehabt hat. Ergibt sich bei dieser Befragung des neu gewählten Verwalters, die zu den Amtspflichten des Insolvenzgerichts gehört, dass Interessenkollisionen drohen, kann das Gericht dem Gewählten im Rahmen des § 57 Satz 2 InsO die Ernennung versagen.

V.

Im Hinblick auf die Nichtzulassung der sofortigen weiteren Beschwerde der Gläubigerinnen hatte der Senat die sofortigen weiteren Beschwerden auf Kosten der Gläubigerinnen (§ 4 InsO, 97 Abs. 1 ZPO) als unzulässig zu verwerfen.

Bei der Festsetzung des Beschwerdewertes, die gemäß §§ 35 GKG, 3 ZPO erfolgen muss, ist der Senat von dem Interesse der am Verfahren beteiligten Gläubigerbanken an der Abwahl des Insolvenzverwalters ausgegangen, das unter anderem auch durch die vom ursprünglichen Insolvenzverwalter erhobene Anfechtungsklage bestimmt wird. Im Hinblick auf den auf 6,2 Mio. DM festgesetzten Wert dieser Anfechtungsklage, über deren Erfolgsaussichten der Senat nicht zu entscheiden hat, ist das Interesse der am Verfahren beteiligten Gläubigerinnen an der Abwahl des Verwalters unter Berücksichtigung der Unwägbarkeiten eines Anfechtungsrechtsstreits auf etwa ein Viertel dieses Wertes zu schätzen. Der Senat hat den Beschwerdewert deshalb sowohl für das Beschwerdeverfahren erster Instanz als auch für die Rechtsbeschwerde nach § 7 Abs. 1 InsO auf 1,5 Mio. DM geschätzt. Die Befugnis des Senats zur Änderung des vom Beschwerdegericht festgesetzten Wertes folgt aus § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG.






OLG Celle:
Beschluss v. 23.07.2001
Az: 2 W 41/01


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/bbf0d0ebec62/OLG-Celle_Beschluss_vom_23-Juli-2001_Az_2-W-41-01




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share