Verwaltungsgericht Hannover:
Gerichtsbeschei vom 3. Januar 2008
Aktenzeichen: 6 A 2468/07

(VG Hannover: Gerichtsbeschei v. 03.01.2008, Az.: 6 A 2468/07)

Tatbestand

Die Beklagten beantragten mit Schreiben vom 16.01.2006, für ihre Tätigkeit im Verfahren 6 A 6714/04 eine Vergütung von insgesamt 441,65 Euro gegen den Kläger festzusetzen. Mit Beschluss vom 22.05.2006 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die vom Kläger an die Beklagten zu zahlende Vergütung auf 441,85 Euro nebst Zinsen fest. Dieser Beschluss wurde dem Kläger mit Postzustellungsurkunde am 24.05.2006 zugestellt. Der Kläger legte gegen den mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehenen Beschluss innerhalb der zweiwöchigen Rechtsbehelfsfrist kein Rechtsmittel ein.

Einen mit Schreiben vom 06.11.2006 gestellten Antrag des Klägers auf Einstellung des Zwangsvollstreckungsverfahrens lehnte die Kammer mit Beschluss vom 07.12.2006 (6 D 8068/06) ab. Wegen der Einzelheiten wird auf die Begründung dieses Beschlusses verwiesen. Der Kläger legte gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel ein.

Am 13.12.2006 hat der Kläger beim Amtsgericht D. (32 C 51/07 (B)) Vollstreckungsabwehrklage hinsichtlich des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses vom 22.05.2006 erhoben und dazu im Wesentlichen geltend gemacht, die Grundlage der Zwangsvollstreckung beruhe auf Betrug und Nichterfüllung des Dienstvertrages durch die Beklagten. Das Amtsgericht D. hat mit Beschluss vom 16.04.2007 - den Beteiligten zugestellt am 25.04. 2007 - den ordentlichen Rechtsweg für unzulässig erklärt und das Verfahren an das Verwaltungsgericht Hannover verwiesen. Der Kläger hat gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel eingelegt.

Der Kläger hatte bereits mit Schreiben vom 20.04.2007 beim Verwaltungsgericht Hannover erneut um vorläufigen Vollstreckungsschutz nachgesucht und dieses Begehren mit Schreiben vom 29.04.2007 wiederholt. Die Kammer hat dieses Begehren mit Beschluss vom 07.05.2007 (6 D 2491/07) abgelehnt. Der Kläger hat gegen diesen Beschluss, auf dessen Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, kein Rechtsmittel eingelegt.

Der Kläger trägt vor: Der Anspruch der Beklagten auf Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG - sei entfallen, weil sie durch ihr Verhalten die Störung des Mandatsverhältnisses herbeigeführt hätten. Das Mandatsverhältnis sei von ihnen mit Schreiben vom 16.01.2006 beendet worden. Die Beklagten hätten sich keine Kenntnis über den Inhalt der Gerichtsakte verschafft, ihn hinsichtlich des Bewertungsspielraumes der Prüfer bei einer Hausarbeit falsch beraten und unangemessen hohe Vorauszahlungen auf die Vergütung verlangt.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die Zwangsvollstreckung aus dem Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 22.05.2006 - 6 A 6714/04 - für unzulässig zu erklären.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie tragen vor: Die vom Kläger ihrem Anspruch entgegen gehaltenen Einwände seien sämtlich vor Erlass des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses vom 22.05.2006 entstanden und hätten deshalb mit einem Rechtsbehelf gegen diesen Beschluss geltend gemacht werden müssen. Im Übrigen habe das Amtsgericht E. den Kläger in einem Parallelverfahren, in dem er inhaltsgleiche Einwände gegen ihre Vergütungsforderung erhoben habe, rechtskräftig zur Zahlung verurteilt.

Gründe

Die Klage, über die nach rechtskräftiger Verweisung des Rechtsstreits durch das Amtsgericht D. mit Beschluss vom 16.04.2007 das Verwaltungsgericht Hannover zu entscheiden hat (§ 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG), hat keinen Erfolg.

Dem Begehren des Klägers, die Zwangsvollstreckung aus dem Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 22.05.2006 für unzulässig zu erklären, steht bereits § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 795, 767 Abs. 2 ZPO entgegen. Danach sind Einwendungen gegen den festgestellten Anspruch nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften der ZPO spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

Der BGH hat dazu bereits wiederholt entschieden, dass diese Vorschrift bei einer Vollstreckungsabwehrklage gegen einen Vergütungsfestsetzungsbeschluss (jetzt § 11 RVG, früher § 19 BRAGO) entsprechend anzuwenden ist und deshalb nur solche Einwendungen in zulässiger Weise geltend gemacht werden können, die nach Erlass des Beschlusses entstanden sind (vgl. BGH, Urt. v. 05.12.1996, NJW 1997, 743; Urt. v. 10.05. 1976, MDR 1976, 914). Derartige Einwände hat der Kläger weder in der Klagebegründung vom 29.04.2007 noch in dem ergänzenden Schriftsatz vom 03.05.2007 geltend gemacht. Er macht vielmehr im Wesentlichen geltend, die Beklagten hätten den abgeschlossenen Dienstvertrag schlecht erfüllt und deshalb keinen Anspruch auf Vergütung nach dem RVG. Die dieser Rechtsbehauptung zugrunde liegenden Vorkommnisse haben sich auch nach dem Vortrag des Klägers sämtlich vor Erlass des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses vom 22.05.2006 ereignet und hätten deshalb spätestens mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 22.05.2006 vorgetragen werden müssen. Darauf ist er bereits in dem Beschlüssen der Kammer vom 07.05.2007 (6 D 2491/07) und vom 07.12.2006 (6 D 8068/06) hingewiesen worden.

Die Kammer hat auch bereits im Beschluss vom 07.12.2006 (6 D 8068/06) ausgeführt, dass kein hinreichender Anlass für die Annahme besteht, der Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 22.05.2006 sei unwirksam. Auf diese Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen, zumal der Kläger im vorliegenden Verfahren auf die im Verfahren 6 D 8068/06 behauptete Unwirksamkeit des Vollstreckungstitels (Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 22.05.2006) nicht mehr zurückgekommen ist.






VG Hannover:
Gerichtsbeschei v. 03.01.2008
Az: 6 A 2468/07


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