Bundespatentgericht:
Beschluss vom 12. März 2009
Aktenzeichen: 6 W (pat) 346/07

(BPatG: Beschluss v. 12.03.2009, Az.: 6 W (pat) 346/07)

Tenor

Das Patent 199 38 368 wird in vollem Umfang aufrechterhalten.

Gründe

I.

Gegen das am 13. August 1999 angemeldete Patent 199 38 368, dessen Erteilung am 13. Mai 2004 veröffentlicht wurde, ist am 29. Juli 2004 per Fax Einspruch erhoben worden.

Mit Schriftsatz vom 2. März 2009 (eingegangen am 3. März 2009) hat die einzige Einsprechende ihren Einspruch zurückgenommen. Die Patentinhaber beantragen, das Patent in vollem Umfang aufrecht zu erhalten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

1. Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung über den vorliegenden Einspruch nach § 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung zuständig geworden und auch nach der ab 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Fassung des § 147 Abs. 3 PatG gemäß dem Grundsatz der perpetuatio fori zuständig geblieben (vgl. hierzu BGH GRUR 2007, 859, 861 f. -Informationsübermittlungsverfahren I; BGH GRUR 2007, 862 f. -Informationsübermittlungsverfahren II; BGH X ZB 6/08 -Ventilsteuerung, Urteil vom 6. Dezember 2008).

2.

Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit des Einspruchs sind nicht ersichtlich. Das Verfahren wird daher von Amts wegen ohne die Einsprechende fortgesetzt (§ 61 Abs. 1 Satz 2; § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG).

3.

Der Senat hält das Patent in vollem Umfang aufrecht. Mit der Rücknahme des Einspruchs ist eine weitere Sachaufklärung hinsichtlich der behaupteten offenkundigen Vorbenutzungen aufgrund fehlender Verfahrensbeteiligung der Einsprechenden auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Amtsermittlung bei gegebener Sachund Rechtslage nicht veranlasst. Die Prüfung der Einspruchsgründe, der Entgegenhaltungen und der geltend gemachten, hinreichend substantiiert dargelegten offenkundigen Vorbenutzungen hat nämlich keine Anhaltspunkte gegeben, das Patent zu beschränken oder zu widerrufen.

Die Entscheidung ergeht gemäß § 147 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 59 Abs. 3, § 47 Abs. 1 Satz 3 sowie § 94 Abs. 2 PatG ohne sachliche Begründung, da nach Rücknahme des einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaber am Verfahren beteiligt sind, deren Antrag durch die getroffene Entscheidung stattgegeben wird. Der Senat folgt insoweit der Vorgehensweise des 11. Senats gemäß Beschluss vom 5. August 2003 (Az.: 11 W (pat) 315/03 in BlPMZ 2004, 60) und macht sich die Begründung hierfür (Seite 3, Abs. 2 ff.) zu eigen.

Lischke Guth Ganzenmüller Küest Cl






BPatG:
Beschluss v. 12.03.2009
Az: 6 W (pat) 346/07


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