Oberlandesgericht Hamm:
Beschluss vom 25. November 2004
Aktenzeichen: 6 WF 269/04

(OLG Hamm: Beschluss v. 25.11.2004, Az.: 6 WF 269/04)

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 29. Juni 2004 wird der Beschluss des Amtsgerichts Detmold vom 10. Juni 2004 abgeändert.

Dem Beklagten wird weitergehend Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit er sich zum Klageantrag zu Ziffer 2) gegen die Verurteilung zur Vorlage des Steuerbescheids 2002 sowie zum Klageantrag zu Ziffer 5) gegen eine höhere Verurteilung als monatlich 240,48 EUR ab Juli 2003 abzüglich in der Zeit von Juli 2003 bis Mai 2004 monatlich gezahlter 204,52 EUR ver-teidigt.

Dem Beklagten wird im Umfang der bewilligten Prozesskostenhilfe Rechtsanwältin C in X ohne Einschränkung beigeordnet.

Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten

(§ 127 Abs. 4 ZPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist auf die Hälfte zu ermäßigen.

Gründe

Die gem. § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist teilweise begründet.

1.

Das Amtsgericht hat dem Beklagten zu Recht Prozesskostenhilfe verweigert, soweit er sich gegen den Klageantrag zu Ziffer 1) verteidigt. Die Rechtsverteidigung bietet insoweit keine Aussicht auf Erfolg. Der geltend gemachte Auskunftsanspruch ist noch nicht erfüllt. Dies gilt schon deshalb, weil der Kläger Auskunft für die Zeit ab September 2002 begehrt und der Beklagte für das Jahr 2002 bislang keinerlei Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen gemacht hat.

2.

Die Verteidigung gegenüber dem Klageantrag zu Ziffer 2) ist ohne Aussicht auf Erfolg, soweit der Kläger die Vorlage der Gehaltsabrechnungen begehrt. Die Abrechnungen hat der Beklagte bislang nicht vollständig vorgelegt. Die Bescheinigung des Arbeitgebers vom 22.12.2003 ersetzt die Vorlage nicht. Sie bezieht sich nicht auf den Zeitraum, für den die Auskunft verlangt wird. Überdies ist die Bescheinigung nicht aussagekräftig, weil die Abzüge vom Bruttolohn nicht nachvollziehbar sind und auch möglicherweise steuerfrei bezogene Zuschläge nicht ersichtlich sind. Schließlich erstreckt sich die Pflicht zur Vorlage der Gehaltsbescheinigungen auch auf den Nebenverdienst.

Lediglich hinsichtlich der begehrten Vorlage des Steuerbescheides für 2002 hat die Rechtsverteidigung Aussicht auf Erfolg. Der Beklagte macht insoweit geltend, ein solcher Bescheid sei bislang nicht ergangen. Ist das der Fall, ist das Klagebegehren auf eine unmögliche Leistung gerichtet.

3.

Die in Form der Stufenklage angekündigten Klageanträge zu Ziffer 3) und 4) hat der Kläger noch nicht gestellt. Insoweit bedarf es noch keiner Rechtsverteidigung.

4.

Zum vorläufig bezifferten Klageantrag zu Ziffer 5) bietet die Rechtsverteidigung Aussicht auf Erfolg, soweit der Beklagte sich gegen eine höhere Verurteilung als monatlich 240,48 EUR wendet. Auf der Grundlage des bisherigen Erkenntnisstandes ist er zu einem höheren Unterhaltsbeitrag nicht leistungsfähig.

Es ist von Einkünften des Beklagten von monatlich 1.453,09 EUR auszugehen, nämlich in Höhe von 1.304,59 EUR aus seiner Hauptbeschäftigung und 148,50 EUR aus seiner Nebenbeschäftigung.

Davon sind nicht pauschale berufsbedingte Aufwendungen abzusetzen. Derartige Aufwendungen sind auch nach Ziffer 3 der Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle nur dann abzusetzen, wenn entsprechende Anhaltspunkte für berufsbedingten Aufwand vorliegen. Dazu ist hier nichts vorgetragen.

Abzusetzen ist auch nicht die geltend gemachte Kreditrate in Höhe von 51,13 EUR. Das Amtsgericht hat dazu ausgeführt, dass der Kredit schon getilgt wäre, wenn der Beklagte in der Zeit von 1996 bis 2001 regelmäßige Zahlungen erbracht hätte. Dagegen hat die Beschwerde nichts vorgebracht.

Nach Abzug des Selbstbehalts von 840 EUR verbleiben für Unterhaltszwecke demgemäß 613,09 EUR, so dass bei der danach gebotenen Mangelverteilung ein Anspruch des Klägers von 240,48 EUR verbleibt, wie der Kläger zutreffend berechnet hat.

Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts sind im Rahmen der Mangelverteilung nicht die Einsatzbeträge zu Lasten der beiden beim Beklagten lebenden Halbgeschwister des Klägers zu verschieben. Sie haben nicht dadurch einen geringeren Unterhaltsbedarf, dass sie mit dem Beklagten zusammenleben. Vielmehr ist der Barbedarf eines minderjährigen Kindes nach der Tabelle stets so konzipiert, dass das Kind mit einem oder beiden Elternteilen zusammenlebt. Das Zusammenleben mit den Eltern oder mit einem Elternteil führt demgemäß nicht zu einer Verringerung des Barbedarfs.

Auf den hiernach auch nach dem Vorbringen des Beklagten für die Zeit seit Juli 2003 bestehenden Unterhaltsanspruch von 240,48 EUR sind die Zahlungen des Beklagten anzurechnen. Diese Zahlungen belaufen sich auf monatlich 204,52 EUR und sind nach dem gegenwärtigen Sachstand von Juli 2003 bis Mai 2004 erfolgt.

5.

Die Entscheidung über die Anwaltsbeiordnung war abzuändern. Zu Recht beanstandet der Beklagte die eingeschränkte Beiordnung zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts.

a.

Nach der neueren Rechtsprechung des BGH kommt eine solche Einschränkung nur in Betracht, wenn auch sonst nur Kosten eines am Prozessgericht niedergelassenen Anwalts entstehen könnten, weil "besondere Umstände" im Sinne von § 121 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen. Demgemäß ist bei der Entscheidung über die Beiordnung eines nicht am Prozessgericht niedergelassenen Rechtsanwalts stets zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 121 Abs. 4 ZPO vorliegen. Ist das der Fall, kommt eine einschränkende Beiordnung nicht in Betracht (vgl. BGH NJW 2004, 2749 ).

Im Rahmen der hiernach stets erforderlichen Prüfung des § 121 Abs. 4 ZPO ist nach der durch Art 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem allgemeinen Rechtstaatsprinzip gebotenen weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung ihres Rechtsschutzes (BVerfG, NJW 2004, 1789) bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der "besonderen Umstände" auch die neuere Rechtsprechung des BGH zur Erstattung von Kosten für Verkehrsanwälte zu beachten (vgl. BGH a.a.O.). Danach ist im Falle der Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts am Sitz des Gerichts auch die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der auswärtigen Partei ansässigen Verkehrsanwalts regelmäßig als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO anzusehen (BGH, NJW 2003, 898). Denn eine ihre Belange vernünftig und kostenbewusst wahrnehmende Partei darf für das zur Verfolgung ihrer Interessen notwendige persönliche Beratungsgespräch mit einem Rechtsanwalt den für sie einfacheren und nahe liegenden Weg wählen und einen an ihrem Wohn- oder Geschäftsort ansässigen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten beauftragen (BGH, a.a.O. S. 901).

Ferner ist zu beachten, dass bei verfassungsgemäßer Auslegung "besondere Umstände" im Sinne von § 121 Abs. 4 ZPO auch dann vorliegen, wenn die Kosten des weiter beizuordnenden Rechtsanwalts die sonst entstehenden und nach § 126 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BRAGO (seit dem 01. Juli 2004 nach § 46 RVG) zu erstattenden Reisekosten des nicht am Prozessgericht zugelassenen Hauptbevollmächtigten nicht wesentlich übersteigen (BGH, NJW 2004, 2749 ).

b.

Bei Anwendung dieser Maßstäbe ist vorliegend eine uneingeschränkte Beiordnung vorzunehmen. Eine Ausnahme von dem nach der dargestellten Rechtsprechung des BGH auch für unbemittelte Parteien geltenden Grundsatz, dass die Beauftragung eines am Wohnort ansässigen Anwalts eine Maßnahme der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung ist, ist hier nicht ersichtlich. Eine solche Ausnahme liegt selbst dann noch nicht vor, wenn es sich um einen einfach gelagerten Rechtsstreit handelt, der keinen umfangreichen Tatsachenvortrag erfordert (vgl. BGH, NJW 2003, 898 ).

Mit der uneingeschränkten Beiordnung kann die beigeordnete Anwältin nach

§ 126 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BRAGO ihre zur sachgemäßen Wahrnehmung der Interessen erforderlichen Reisekosten vergütet verlangen. (Der Vergütungsanspruch ergibt sich nach neuem Recht unter den gleichen Voraussetzungen aus § 46 RVG). Dabei ist der allgemeine Kostengrundsatz zu berücksichtigen, dass jede Partei und daher auch jeder für sie tätige Anwalt die Kosten und damit auch die Auslagen möglichst niedrig halten müssen (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl., § 46 RVG Rdnr. 14). Daraus folgt, dass die Höhe der erstattungsfähigen Reisekosten begrenzt ist durch die zusätzlichen Kosten, die bei der Inanspruchnahme eines weiteren Anwaltes im Sinne von § 121 Abs. 4 ZPO entstanden wären.

6.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO. Die Gerichtsgebühr ist nach Nr. 1956 Anlage 1 zu § 11 GKG in der vorliegend anwendbaren bis zum 30. Juni 2004 maßgeblichen Fassung auf die Hälfte zu ermäßigen.






OLG Hamm:
Beschluss v. 25.11.2004
Az: 6 WF 269/04


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