Bundespatentgericht:
Beschluss vom 17. Juli 2001
Aktenzeichen: 33 W (pat) 237/00

(BPatG: Beschluss v. 17.07.2001, Az.: 33 W (pat) 237/00)

Tenor

Kosten werden nicht auferlegt.

Gründe

I Gegen die Eintragung der beim Patentamt am 4. Dezember 1996 angemeldeten, am 2. April 1997 für die Dienstleistungen

"Werbung; Marketing; PR; Meinungsforschung; Marktforschung; Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen"

eingetragenen und 10. Juni 1997 bekanntgemachten Marke

"Nazar-Marketing"

ist auf Grund der Marke 2 018 858 siehe Abb. 1 am Endefür die Dienstleistungen

"Organisation, Vermittlung und Veranstaltung von Reisen; Durchführung von Flugreisen als Veranstalter; Flugzeugcharter und Flugzeugvermittlung; Vermittlung von Ferienhäusern und Immobilien"

Widerspruch erhoben worden.

Die Markenstelle für Klasse 35 hat durch Beschluß vom 9. August 2000 auf Grund des Widerspruchs eine Teillöschung der angegriffenen Marke für die Dienstleistungen "Werbung, Marketing, PR" angeordnet und im übrigen den Widerspruch zurückgewiesen.

Gegen den am 21. August 2000 zugestellten Beschluß hat die Markeninhaberin Beschwerde eingelegt, die am 22. September 2000 bei Gericht eingegangen ist. Bezüglich der Versäumung der Beschwerdefrist haben die anwaltschaftlichen Vertreter der Markeninhaberin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Sie haben einen Sendebericht vom 21. September 2000 vorgelegt und vorgetragen, daß die Beschwerde zu diesem Zeitpunkt per Fax übersandt worden sei. Dieser Bericht ist mit "Sendefehlerbericht" überschrieben. Aus ihm ergibt sich, daß bei der Übersendung auf Seite 1 ein Fehler aufgetreten ist.

Das Gericht hat die Markeninhaberin darauf hingewiesen, daß Bedenken hinsichtlich der Erfolgsaussichten des Wiedereinsetzungsantrages bestehen.

Die Markeninhaberin hat daraufhin die Beschwerde zurückgenommen.

Nunmehr beantragt die Widersprechende, der Anmelderin die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

Sie hat diesen Antrag nicht begründet. Die Markeninhaberin hat sich zu diesem Antrag in der Sache nicht geäußert.

II Der Kostenantrag der Widersprechenden ist unbegründet. Der Senat sieht keinen Anlaß, der Anmelderin Verfahrenskosten ganz oder teilweise aus Billigkeitsgründen aufzuerlegen. Das Markengesetz geht, ausdrücklich hervorgehoben durch die Regelungen der §§ 63 Abs 1 Satz 3, 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG, von dem Grundsatz aus, daß jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt. Eine Kostenauferlegung bedarf daher stets besonderer Umstände, die in erster Linie dann gegeben sind, wenn das Verhalten eines Beteiligten mit der prozessualen Sorgfalt nicht zu vereinbaren ist (BGH GRUR 1996, 399, 401 - Schutzverkleidung; BGH GRUR 1972, 600, 601 - Levapur).

Zwar ist die Beschwerde im vorliegenden Fall wegen nicht fristgerechter Einlegung unzulässig und der insoweit gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung unbegründet gewesen, weil die Beschwerdefrist nicht ohne Verschulden versäumt worden ist. Aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten "Sendefehlerbericht" ergibt sich, daß bei der Übersendung der Beschwerde ein Fehler aufgetreten war. Nach gefestigter Rechtsprechung gehört es zu einer wirksamen Ausgangskontrolle, einen Sendebericht erstellen zu lassen und auf Übermittlungsstörungen zu überprüfen (BGH NJW 1993, 1655 und BGH NJW 1994, 1879). Dieses Fehlverhalten der anwaltschaftlichen Vertreter der Beschwerdeführerin stellt jedoch keine im Rahmen des § 71 Abs 1 Satz 1 erforderliche grobe Verletzung prozessualer Sorgfaltspflichten oder gar Mutwilligkeit bei der Rechtsverfolgung dar.

Auch kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Beschwerde so aussichtslos war, daß allein in ihrer Einlegung eine Mutwilligkeit bei der Rechtsverfolgung gesehen werden kann. Dies gilt allein deshalb, weil die Marken selbst von einander abweichen und auch die beanspruchten Dienstleistungen nicht identisch sind.

Winkler Schwarz-Angele Dr. Hock Cl Abb. 1 Grafik der Marke 2018858






BPatG:
Beschluss v. 17.07.2001
Az: 33 W (pat) 237/00


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