Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 16. Dezember 2011
Aktenzeichen: AnwZ (B) 4/11

(BGH: Beschluss v. 16.12.2011, Az.: AnwZ (B) 4/11)

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17. Juni 2011 wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Mit Bescheid vom 20. Januar 2011 hat die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO i.V.m. § 15 Abs. 3 BRAO widerrufen. Die dagegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof mit am 14. Juli 2011 zugestelltem Urteil vom 17. Juni 2011 abgewiesen. Der Kläger hat beantragt, die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen; mit 1 dem Antragsschreiben und weiteren Schriftsätzen hat er jeweils umfangreiche Anlagenkonvolute "zur gefälligen Kenntnisnahme" übersandt.

II.

1. Der Zulassungsantrag ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 5 Satz 1 VwGO als unzulässig abzulehnen, weil der Kläger die Antragsbegründungsfrist nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO versäumt hat.

Diese beträgt zwei Monate und wird mit der Zustellung des angefochtenen Urteils in Gang gesetzt. Die Begründungsfrist lief hier am 14. September 2011 ab. Die vom Kläger mit verschiedenen Schriftsätzen vorgelegten Anlagenkonvolute genügen den Anforderungen an eine Antragsbegründung nicht. Nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist hierfür die Darlegung der Gründe erforderlich, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Für das Darlegungsgebot gelten im Grundsatz dieselben Anforderungen, wie sie die Rechtsprechung zur Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision entwickelt hat. Die aus Sicht des Antragstellers in Betracht kommenden Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO müssen benannt und hinreichend erläutert werden. Zudem sind die Voraussetzungen des geltend gemachten Zulassungsgrundes substantiiert darzulegen (Senatsbeschluss vom 23. Februar 2011 - AnwZ (Brfg) 4/10 Rn. 4 m.w.N.). Diesen Erfordernissen hat der Kläger nicht ansatzweise entsprochen.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 BRAO.

Kessal-Wulf Roggenbuck Lohmann Wüllrich Stüer Vorinstanz:

AGH Hamm, Entscheidung vom 17.06.2011 - 1 AGH 7/11 - 4






BGH:
Beschluss v. 16.12.2011
Az: AnwZ (B) 4/11


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