Bundespatentgericht:
Beschluss vom 20. Juni 2001
Aktenzeichen: 28 W (pat) 27/00

(BPatG: Beschluss v. 20.06.2001, Az.: 28 W (pat) 27/00)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Zur Eintragung in das Markenregister für die Waren Hydraulische und pneumatische Bauteile für Sitzvorrichtungen; Fahrzeugsitzeist am 28. Mai 1997 als sonstige Markenform angemeldet worden

"Farbkombination bestehend aus:

orange (HKS 8 bzw RAL 2009), grün (HKS 60 bzw RAL 6018), blau (HKS 96 bzw RAL 5005)

im Verhältnis 1:1:1"

Die Markenstelle für Klasse 12 des Deutschen Patent- und Markenamts hat in zwei Beschlüssen die Anmeldung wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Der Erstprüfer hat zusätzlich darauf hingewiesen, daß die Anmeldung mangels Wiedergabe der Marke bereits gegen § 32 Abs 2 Nr 2 MarkenG verstoße und daher nach § 36 Abs 2 MarkenG als nicht eingereicht gelte.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die das Vorliegen von Eintragungshindernissen verneint und Schutz der beanspruchten Farbkombination begehrt, allerdings mit der Maßgabe, daß die für die Farbe blau angegebene HKS-Nummer zu berichtigen sei, denn bei HKS 96 handele es sich um einen Grauton, richtig sei vielmehr die Nummer 39.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Die Anmeldung der abstrakten Farbmarke gilt als nicht eingereicht, da ihr bereits die Mindesterfordernisse für die Zuerkennung eines Anmeldetages nach §§ 36 Abs 2, 32 Abs 2, 33 Abs 1 MarkenG fehlen.

Für den Senat ist nicht feststellbar, was konkret Gegenstand der Anmeldung ist. Begehrt wird eine Farbkombination, die aber von der Anmelderin so unzureichend und widersprüchlich definiert worden ist, daß selbst beim Versuch einer alle Umstände der Anmeldung berücksichtigenden Auslegung im Ergebnis immer noch zumindest 2 unterschiedliche Farbkombinationen als Gegenstand der Anmeldung verbleiben, die indes im Verhältnis eines aliuds zueinander stehen.

Zwar hat der Bundesgerichtshof zur Begründung eines Anmeldetags für ausreichend angesehen, wenn bei Anmeldung einer abstrakten Farbmarke entweder die Einreichung eines Farbmusters oder die Bezugnahme auf ein Farbklassifizierungssystem erfolgt (GRUR 1999, 730 Leitsatz 1). Beschränken sich wie vorliegend die Anmeldeunterlagen auf eine Beschreibung der Farbtöne anhand eines oder mehrerer Farbsysteme, müssen diese Angaben eindeutig und in sich widerspruchsfrei sein. Dies ist hier nicht der Fall. So hat die Anmelderin selbst darauf hingewiesen, daß die für die Farbe blau angegebene HKS-Nummer nicht korrekt sei und es statt des angegebenen Grautons "HKS 96" richtig "HKS 39" heißen müsse. Hinzu kommt, daß nicht angegeben ist, welcher HKS-Farbfächer zugrundegelegt wird, da das HKS-System auf das jeweilige Druckgut abgestellt ist, was durch einen nachgestellten Buchstaben (K, N, E oder Z) definiert werden muß. Letztlich besteht damit ein offener Widerspruch zwischen dem angegebenen Farbton und der Nummer des Farbsystems. Dieser Widerspruch kann auch nicht mit Hilfe des zusätzlich angegebenen RAL-Farbsystems im Wege der Auslegung ausgeräumt werden, wobei es hinsichtlich der RAL-Farbangaben ebenfalls an einem erklärenden Hinweis fehlt, ob es sich hierbei um das 4-stellige "RAL classic"-System oder das "RAL-Design"-System (4-stellig mit vorangestellten 2 bzw 3 Ziffern für die Bezeichnung der Bunttöne) handeln soll.

Die Wiedergabe der Marke muß aber zweifelsfrei erkennen lassen, was Gegenstand des Schutzes sein soll. Das wäre vorliegend nur durch Änderung der HKS-Farbangabe möglich, was sich aber im Eintragungsverfahren verbietet, da die Markenanmeldung eine unveränderliche und unteilbare Einheit darstellt, so daß Widersprüche im Anmeldegegenstand regelmäßig nicht heilbar sind. Anders könnte der Sachverhalt möglicherweise zu beurteilen sein, wenn die Anmelderin zusätzlich zur Beschreibung anhand einer gängigen Farbskala ein Farbmuster mit der Wiedergabe der beanspruchten Farben eingereicht hätte. Das ist im übrigen (entgegen § 12 MarkenV) nicht geschehen.

Von einer Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse und einer Zurückverweisung der Sache an die Markenstelle hat der Senat angesichts des nicht mehr heilbaren Mangels der Anmeldung abgesehen und über die Beschwerde abschließend entschieden, um der Anmelderin Gelegenheit zu geben, möglichst rasch eine Neuanmeldung mit den zutreffend bezeichneten Farbtönen beim Deutschen Patent- und Markenamt einreichen zu können.

Stoppel Martens Grabrucker Bb






BPatG:
Beschluss v. 20.06.2001
Az: 28 W (pat) 27/00


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