Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen:
Beschluss vom 28. Dezember 2010
Aktenzeichen: L 19 AS 1954/10 B

(LSG Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 28.12.2010, Az.: L 19 AS 1954/10 B)

Tenor

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 07.10.2010 wird zurückgewiesen.

Gründe

I. Streitig ist die Höhe der von der Staatskasse zu erstattenden Vergütung einer Rechtsanwältin.

Die Antragstellerin bezieht von der Antragsgegnerin Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Am 06.11.2009 beantragte die Antragstellerin die Gewährung eines Darlehens nach § 22 Abs. 5 SGB II in Höhe von 1.407,66 EUR zwecks Begleichung von Energiekostenrückständen. Diesen Antrag lehnte die Antragsgegnerin durch Bescheid vom 10.12.2009 ab. Hiergegen legte die Antragstellerin, vertreten durch die Beschwerdeführerin, am 17.12.2009 Widerspruch ein. Sie sandte das Widerspruchsschreiben am 17.12.2009 um 18:27 Uhr per Telefax an die Antragsgegnerin ab. Durch Bescheide vom 22.01.2010 bewilligte die Antragsgegnerin der Antragstellerin Darlehen in Höhe von 673,36 EUR nach § 23 Abs. 1 SGB II und von 954,83 EUR nach § 22 Abs. 5 SGB II. Mit weiteren Bescheiden vom 22.01.2010 gewährte sie der Antragstellerin höhere Heizkosten für die Zeit vom 01.07.2007 bis 30.04.2010. Des Weiteren hob sie mit einem Bescheid vom 22.01.2010 den Bescheid vom 10.12.2009 auf und übernahm die notwendigen Kosten der Antragstellerin im Widerspruchsverfahren, einschließlich der Gebühren und Auslagen der Beschwerdeführerin. Die Antragsgegnerin erstatte der Beschwerdeführerin Kosten für das Widerspruchsverfahren in Höhe von 309,40 EUR.

Am 17.12.2009 beantragte die Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, ihr ein Darlehen zur Begleichung ihrer Energiekostenrückstände zu gewähren. Durch Beschluss vom 08.01.2010 bewilligte das Sozialgericht der Antragstellerin Prozesskostenhilfe und ordnete ihr die Beschwerdeführerin bei. Mit Schreiben vom 08.01.2010 teilte die Antragsgegnerin mit, dass sie die offenen Energiekosten an die S darlehensweise übernehmen werde. Mit Schreiben vom 10.11.2010 nahm die Antragstellerin das Anerkenntnis an und erklärte den Rechtsstreit für erledigt.

Mit Schreiben vom 15.01.2010 hat die Beschwerdeführerin beantragt, ihre Vergütung aus der Staatskasse auf 559,30 EUR festzusetzen und zwar in Höhe von:

Verfahrensgebühr gem. Nr. 3102 VV RVG 250,00 EUR Terminsgebühr gem. Nr. 3106 VV RVG 200,00 EUR Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR 19 % MwSt nach Nr. 7008 VV RVG 89,30 EUR

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die Vergütung am 18.02.2010 auf 321,30 EUR festgesetzt und zwar in Höhe von:

Verfahrensgebühr gem. Nr. 3102 VV RVG 250,00 EUR Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR 19 % MwSt gem. Nr. 7008 VV RVG 51,30 EUR

Eine fiktive Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG könne bei Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes schon dem Grunde nach nicht anfallen.

Mit Schreiben vom 11.03.2010 hat die Staatskasse einen Forderungsübergang in Höhe von 321,30 EUR nach § 59 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) gegenüber der Antragsgegnerin aus Kostengrundankenntnis geltend gemacht. Gegen die Höhe der geltend gemachten Verfahrensgebühr hat die Antragsgegnerin Erinnerung eingelegt, die das Sozialgericht Köln mit Beschluss vom 07.04.2010 zurückgewiesen hat.

Gegen die Nichtberücksichtigung einer Terminsgebühr nach Nr. 3106 S. 2 Nr. 3 VV RVG von 200,00 EUR hat die Beschwerdeführerin Erinnerung eingelegt. Sie hat die Auffassung vertreten, dass dieser Gebührentatbestand auch in dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Anwendung findet und dessen Voraussetzungen vorliegen. Durch Beschluss vom 07.10.2010 hat das Sozialgericht Köln die Erinnerung zurückgewiesen.

Gegen den am 18.10.2010 zugestellten Beschluss hat die Beschwerdeführerin am 08.11.2010 Beschwerde eingelegt. Sie verfolgt ihr Begehren weiter. Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II. Über die Beschwerde entscheidet der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern und nicht durch den Einzelrichter gemäß § 56 Abs. 1 S. 1, § 33 Abs. 8 S. 1 HS. 2 RVG, auch wenn der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. § 33 Abs. 8 S. 1 HS. 2 RVG, wonach auch über die Beschwerde der Einzelrichter entscheidet, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen worden ist, findet im sozialgerichtlichen Verfahren keine Anwendung, selbst wenn die angefochtene Entscheidung durch den Kammervorsitzenden allein ergangen ist. § 33 Abs. 8 S. 1 RVG weist die Entscheidung dem Einzelrichter als Mitglied des Gerichts zu. Der Kammervorsitzende des Sozialgerichts entscheidet nicht als einzelnes Mitglied der Kammer, sondern als Kammer in der Besetzung ohne ehrenamtliche Richter, denn diese wirken gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung nicht mit. Die Entscheidung im schriftlichen Verfahren ist daher keine Einzelrichterentscheidung im Sinne des § 33 Abs. 8 S. 1 RVG (vgl. LSG NRW Beschluss vom 16.12.2009 - L 19 B 179/09 AS - mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen; a. A. LSG NRW Beschlüsse vom 21.12.2009 - L 9 B 17/09 AS - und vom 14.07.2010 - L 1 AS 57/10 B -).

A. Die Beschwerde ist zulässig.

Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen eine Erinnerungsentscheidung nach § 56 Abs. 1 S. 1 RVG ist gegeben (vgl. Beschluss des Senats vom 16.12.2009 - L 19 B 178/09 AS - mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen; a. A. LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 24.02.2009 - L 15 SF 9/09 B).

Die Beschwerde ist statthaft. Nach § 56 Abs. 2 S. 1 RVG gilt für die Beschwerde gegen eine Entscheidung über eine Erinnerung nach § 56 Abs. 1 S. 1 RVG die Vorschrift des § 33 Abs. 3 bis 8 RVG entsprechend. Danach findet die Beschwerde gegen eine Entscheidung über eine Erinnerung statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, die Beschwerde zugelassen hat (§ 33 Abs. 3 S. 1 und S. 2 RVG). Der Beschwerdewert bestimmt sich nach der Differenz zwischen der festgesetzten und der mit der Beschwerde geltend gemachten Gebühr zuzüglich Mehrwertsteuer (LSG NRW Beschluss vom 04.06.2008 - L 19 B 5/08 AL -). Vorliegend übersteigt die Beschwer den Betrag von 200,00 EUR. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung einer Vergütung des Beschwerdegegners auf 321,30 EUR und begehrt die Festsetzung einer Vergütung von 559,30 EUR. Die Differenz zwischen festgesetzter und begehrter Vergütung beträgt 238,00 EUR.

Die Beschwerde ist rechtzeitig eingelegt. Zwar wurde die nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 3 RVG geltende Beschwerdefrist von 2 Wochen durch Einlegung der Beschwerde am 08.11.2010 gegen den am 18.10.2010 zugestellten Beschluss nicht gewahrt. Der angefochtene Beschluss vom 07.10.2010 enthält jedoch die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung, dass die Beschwerde binnen eines Monats nach seiner Zustellung einzulegen sei. In diesem Fall ist nach § 66 Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Einlegung des Rechtsbehelfs innerhalb eines Jahres seit Zustellung zulässig. Auch könnte nach §§ 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. 33 Abs. 5 S. 1 RVG (auf Antrag) Wiedereinsetzung gewährt werden, da die Beschwerdeführerin infolge der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung ohne ihr Verschulden verhindert gewesen ist, die gesetzliche Frist einzuhalten. Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (§ 33 Abs. 4 S. 1 RVG).

B. Die Beschwerde ist unbegründet. Der Beschwerdeführerin steht gegenüber der Staatskasse keine höhere Vergütung als die festgesetzte Vergütung aus § 48 Abs. 1 S. 1 RVG zu.

Nach § 45 Abs. 1 S. 1 RVG erhält der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt die gesetzliche Vergütung von der Staatskasse, soweit in Abschnitt 8 des RVG nichts anderes bestimmt ist. Dieser Vergütungsanspruch ist gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 RVG nach seinem Grund und seiner Höhe von dem Umfang der Beiordnung abhängig (Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl. § 48 Rdz. 5 m.w.N.). Der beigeordnete Rechtsanwalt kann sämtliche Gebühren und Auslagen beanspruchen, die sich aus seiner Tätigkeit ab Wirksamwerden seiner Beiordnung und unter der Voraussetzung einer wirksamen Vollmacht des begünstigten Beteiligten ergeben. Vorliegend besteht ein Vergütungsanspruch der Beschwerdeführerin. Zwischen der Antragstellerin und der Beschwerdeführerin hat ein Mandatsverhältnis bestanden, welches durch die Vorlage einer Prozessvollmacht dokumentiert ist. Im Beschluss vom 08.01.2010 über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an die Antragstellerin ist der Beschwerdeführerin beigeordnet worden.

Der beigeordnete Rechtsanwalt kann nach § 48 Abs. 1 S. 1 RVG sämtliche Gebühren und Auslagen beanspruchen, die sich aus seiner Tätigkeit ab Wirksamwerden seiner Beiordnung ergeben. Auch wenn der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beiordnung in dem Beschluss vom 08.01.2010 nicht festgelegt worden ist, ist auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs abzustellen (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 40 Aufl. , § 48 Rn 17 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Der Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin ist mit Vorlage der Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse am 17.12.2009 bewilligungsreif gewesen (vgl. zum Begriff der Bewilligungsreife LSG NRW Beschluss vom 08.10.2008 - L 19 B 11/08 AL).

1. Das Sozialgericht hat zutreffend den Anfall einer Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG verneint. Eine Terminsgebühr nach Nr. 3106 S. 1 VV RVG i.V.m. Vorbemerkung (Vorbem.) 3 Abs. 3 VV RVG in der ab dem 31.12.2006 geltenden Fassung (Zweites Justizmodernisierungsgesetz - 2. JuMOG - vom 22.12.2006, BGBl. I, 3416) ist nicht angefallen. Danach entsteht eine Terminsgebühr für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts. Ein gerichtlicher oder von einem Sachverständigen anberaumter Termin im Sinne der Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG hat vorliegend nicht stattgefunden.

Ebenfalls ist eine fiktive Terminsgebühr nach Nr. 3106 S. 2 Nr. 3 VV RVG nicht angefallen. Danach entsteht eine Terminsgebühr auch, wenn das Verfahren nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet. Der Anwendungsbereich dieses Gebührentatbestandes ist auf Verfahren, in denen eine mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 1 SGG) vorgeschrieben ist, beschränkt. Zwar kann aus dem Wortlaut der Vorschrift der Nr. 3106 S. 2 VV RVG nicht zwingend geschlossen werden, dass im Fall der Erledigung des Verfahrens durch ein angenommenes Anerkenntnis der Anfall der sog. "fiktiven" Terminsgebühr nach Nr. 3106 S. 2 Nr. 3 VV RVG auf Verfahren beschränkt ist, in denen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorgeschrieben ist (vgl. hierzu LSG Schleswig-Holstein Beschluss vom 10.09.2009 - L 1 B 158/09 SK E = nach juris Rn 11). Der Senat schließt sich jedoch der Rechtsprechung an, wonach die Vorschrift der Nr. 3106 S. 2 Ziffer 3 VV RVG aus systematischen, teleologischen und historischen Gründen dahingehend einschränkend auszulegen ist, dass dieser Gebührentatbestand nur in Verfahren, in denen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung obligatorisch ist, Anwendung findet (vgl. LSG NRW Beschlüsse vom 29.11.2010 - L 19 B 91/09 AS und L 19 B 92/09 AS -, vom 09.07.20120 - L 19 B 395/09 AS - und vom 28.05.2010 - L 19 B 286/09 AS - mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). In Verfahren nach § 86b Abs. 2 SGG ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht obligatorisch (§ 124 Abs. 3 SGG).

Auch im Hinblick auf die geänderte Rechtsprechung des 1. Senats (Beschluss vom 14.07.2010 - L 1 AS 57/10 B), wonach eine fiktive Terminsgebühr im einstweiligen Rechtschutzverfahren anfallen kann, sieht der Senat keinen Anlass, seine Rechtsauffassung zu ändern. Der 1. Senat beruft sich darauf, dass die Beschränkung des Gebührentatbestandes der Nr. 3106 S. 2 Nr. 3 VV RVG auf Verfahren, in denen obligatorisch eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, dem Zweck der gesetzlichen Regelung - Förderung einer unstreitigen Erledigung - widerspricht. Die Regelungen der Nr. 3106 S. 2 VV RVG über den Anfall der sog. "fiktiven" Terminsgebühr dienen aber auch wenn kein Termin i.S. der Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG stattgefunden hat, der Entlastung der Gerichte, da vermieden werden soll, dass ein Rechtsanwalt aus Gebühreninteresse auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung besteht (vgl. LSG Schleswig-Holstein Beschluss vom 10.09.2009 - L 1 B 158/09 SK E - juris Rn 11). Es soll die Bereitschaft eines Rechtsanwalts gefördert werden, durch sein prozessuales Verhalten dem Gericht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu ersparen (vgl. BGH Beschluss vom 10.07.2006 - II ZB 28/05 = MDR 2007, 302). Im einstweiligen Rechtschutzverfahren nach § 86b SGG kann aber ein Rechtsanwalt eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch sein prozessuales Verhalten nicht verhindern, da die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht vorgeschrieben, sondern nur fakultativ (§ 124 Abs. 3 SGG) ist. Das Gericht entscheidet nach Ermessen, ob in einem Verfahren nach § 86b SGG eine mündliche Verhandlung oder ein anderer Termin i.S.v. Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG, verbunden mit dem Anfall einer Termingebühr nach Nr. 3106 S. 1 VV RVG, anberaumt wird oder nicht. Des Weiteren soll ein Rechtsanwalt keinen Gebührennachteil dadurch erleiden, dass er das Verfahren im schriftlichen Verfahren so vorbereitet, dass eine Klärung der Sach- und Rechtslage Rahmen einer mündlichen Verhandlung nicht mehr erforderlich ist. Ihm soll eine Vergütung für die besonders gründliche und umfassende schriftliche Vorarbeit zugebilligt werden, die regelmäßig erwartet werden darf, wenn auf Grund einer Ausnahmevorschrift im Einzelfall ohne mündliche Verhandlung entschieden wird (BGH Beschluss vom 24.07.2003 - V ZB 12/03 = NJW 2003, 3133; Müller-Rabe, a.a.O., 3104 VV Rn 10; siehe auch BT-Drs. 15/1971 S. 212, wonach ein besonderer Aufwand vergütet werden soll). Nach dem Willen des Gesetzgebers knüpft die Bestimmung der Nr. 3106 S. 2 VV RVG bzw. der Nr. 3104 Abs. 1 VV RVG über den Anfall einer Terminsgebühr ohne Durchführung eines Termins i.S. v. Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG in gerichtskostenpflichtigen Verfahren an die Regelung des § 35 BRAGO an (BT-Drs. 15/1971 S. 212), wonach eine fiktive Verhandlungsgebühr bei entfallener, aber an sich vorgeschriebener Verhandlung anfallen konnte (vgl. hierzu BGH Beschluss vom 24.07.2003 - V ZB 12/03 - a.a.O.).

2. Nach Wirksamwerden der Beiordnung hat die Beschwerdeführerin Schriftsätze im gerichtlichen Verfahren gefertigt, so dass der Tatbestand der Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 Anlage 1 zum RVG (VV RVG) gegeben ist. Sie hat für die Antragstellerin ein nach § 183 SGG gerichtskostenfreies Verfahren betrieben und ist für sie in einem dem Gerichtsverfahren vorausgegangenen Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren nicht tätig gewesen. Dabei kann dahinstehen, ob der Tatbestand der Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 VV RVG schon gegeben ist, wenn ein Rechtsanwalt vor der Einleitung des gerichtlichen Verfahrens seine Mandanten in derselben Angelegenheit in einem Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren vertreten hat, oder ein Tätigwerden des Rechtsanwalts in einem vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens abgeschlossenen Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren erforderlich ist. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin für die Antragstellerin schon im einstweiligen Rechtschutzverfahren, vor Absendung des Widerspruchs an die Antragsgegnerin um 18.27 Uhr desselben Tages tätig gewesen.

Im Hinblick auf die Unzulässigkeit der reformatio in peius im Beschwerdeverfahren, wonach die Herabsetzung einer Gebühr im Beschwerdeverfahren ausscheidet (vgl. Beschluss des Senats vom 25.10.2010 - L 19 AS 1513/10 B - mit weiteren Rechtsprechungshinweisen), kann dahinstehen, ob die Höhe der Verfahrensgebühr vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zutreffend festgesetzt worden ist. Jedenfalls steht der Beschwerdeführerin keine höhere Verfahrensgebühr als die festgesetzte in Höhe von 250,00 EUR zu.

Der sich aus Nr. 3102 VV RVG ergebende Gebührenrahmen beträgt 40,00 EUR bis 460,00 EUR. Innerhalb dieses Rahmens bestimmt die Beschwerdeführerin als beigeordnete Rechtsanwältin nach § 14 Abs. 1 RVG die Höhe der Verfahrensgebühr unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers, und ihres besonderen Haftungsrisikos (§ 14 Abs. 1 S. 3 RVG). Bei der Bestimmung der Betragsrahmengebühr im konkreten Einzelfall ist von der Mittelgebühr auszugehen, die bei einem Normal-/Durchschnittsfall als billige Gebühr zu Grunde zu legen ist. Unter einem "Normalfall" ist ein Fall zu verstehen, in dem sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts unter Beachtung der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG nicht nach oben oder unten vom Durchschnitt aller sozialrechtlichen Fälle abhebt (BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R= nach juris Rn 24). Ob ein Durchschnittsfall vorliegt, ergibt sich aus dem Vergleich mit den sonstigen bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit anhängigen Streitsachen. Ein Abweichen von der Mittelgebühr ist bei einem Durchschnittsfall nicht zulässig (BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R = nach juris Rn 24; vgl. zur Vorgängervorschrift des § 12 BRAGO: BSG Urteile vom 29.02.1992 - 9a RVs 3/90 - und vom 22.03.1984 - 11 RA 58/83 = SozR 1300 § 63 Nr. 4). Unter Zugrundelegung eines Rahmens von 40,00 EUR bis 460,00 EUR nach Nr. 3102 VV RVG beträgt die Mittelgebühr 250,00 EUR. Bei Abweichungen von einem Durchschnittsfall kann der Rechtsanwalt nach § 14 Abs. 1 S. 1 RVG eine geringere oder höhere Gebühr bis zur Grenze des vorgegebenen Rahmens ansetzen. Hinsichtlich der Überprüfung der Billigkeit einer solchen angesetzten Gebühr billigt die Rechtsprechung dem Rechtsanwalt einen Toleranzrahmen von bis zu 20 % zu (BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R = juris Rn 19 m.w.N).

Nach wertender Gesamtbetrachtung handelt es sich zur Überzeugung des Senats bei der vorliegenden Streitsache nicht um einen Normal-/Durchschnittsfall, sondern eher um einen leicht unterdurchschnittlichen Fall.

Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit im Antragsverfahren ist als leicht unterdurchschnittlich zu bewerten. Bei der Beurteilung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit ist der Arbeits- und Zeitaufwand, den der Rechtsanwalt tatsächlich in der Sache betrieben hat und den er objektiv auch auf die Sache verwenden musste, zu würdigen. Dabei ist der gesamte Arbeits- und Zeitaufwand, den die Beschwerdeführerin im Verfahren aufgewendet hat, in die Beurteilung mit einzubeziehen. Zwar hat die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall eine Antragschrift mit kurzer Antragsbegründung sowie zwei weitere kurze Schriftsätze gefertigt. Auch ist berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin die erforderlichen Erklärungen der Antragstellerin zur Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes - eidesstattliche Versicherung - vorgelegt hat. Weitere Tätigkeiten – wie etwa das Lesen und Auswerten von medizinischen Gutachten, das Verfassen von Schriftsätzen, die sich mit komplexen tatsächlichen oder rechtlichen Fragen auseinandersetzen, die Sichtung und Auswertung von Rechtsprechung, eine Akteneinsicht -, die den Rückschluss auf einen erheblichen Zeit- und Arbeitsaufwand zulassen, sind aber nicht angefallen bzw. nicht belegt. Des Weiteren ist die Vertretung der Antragstellerin in einem einstweiligen Rechtschutzverfahren nach § 86b SGG und einem parallel betriebenen Hauptsacheverfahren - vorliegend Widerspruchsverfahren - , die eine Einarbeitung in die materielle Rechtslage in beiden Verfahren erfordert und deshalb mit einem Rationalisierungs- bzw. Synergieeffekt verbunden gewesen ist, als arbeitserleichternder Umstand in die Wertung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit miteinzubeziehen (LSG NRW Beschluss vom 25.10.2010 - L 19 As 1513/10 B -; BayLSG Beschluss vom 18.01.2007 - L 15 B 224/06 AS KO). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Einleitung eines Widerspruchsverfahrens im Hinblick auf die Erfolgsaussicht des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zwingend erforderlich gewesen ist und für die Tätigkeit im Widerspruchsverfahren eine weitere Gebühr anfällt.

Die Schwierigkeit der Tätigkeit der Beschwerdeführerin ist allenfalls als durchschnittlich einzustufen. Im konkreten Verfahren ist sie im Vergleich zu Tätigkeiten in sonstigen Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zu beurteilen. Dabei sind die qualitativen Anforderungen an die Tätigkeit im konkreten Fall zu berücksichtigen, wobei nicht auf die subjektive Einschätzung des Rechtsanwaltes, insbesondere nicht auf dessen Vorkenntnisse, abzustellen ist (BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R = nach juris Rn 32, 35), sondern es ist eine objektive Betrachtungsweise vorzunehmen. Das Erfordernis des Vorhandenseins von speziellen Kenntnissen und Fertigkeiten in eingeschränktem Umfang für die Bearbeitung des Falls begründet aber nicht schon allein die Annahme einer überdurchschnittlichen Schwierigkeit. Erhebliche, sich üblicherweise nicht stellende (tatsächliche oder juristische) Probleme während des Mandats, die eine überdurchschnittliche Schwierigkeit begründen können (vgl. hierzu BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R = nach juris Rn 33-35), sind in der Akte nicht belegt und werden auch von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Besondere juristische Schwierigkeiten sind nicht ersichtlich. Streitgegenstand des Verfahrens ist die Verpflichtung zur Gewährung eines Darlehens nach § 23 Abs. 1 SGB II bzw. § 22 Abs. 5 SGB II zwecks Begleichung von Energiekostenrückständen zur Wiederherstellung der Stromversorgung gewesen. Es hat sich dabei um eine überschaubare Rechtsfrage gehandelt, zu der unterinstanzliche Rechtsprechung und Literatur existiert.

Die Bedeutung der Angelegenheit ist für die Antragstellerin als überdurchschnittlich zu bewerten. Bei der Beurteilung der Bedeutung einer Angelegenheit ist auf die unmittelbare tatsächliche, ideelle, gesellschaftliche, wirtschaftliche oder rechtliche Bedeutung für den Auftraggeber, nicht aber für die Allgemeinheit abzustellen. Dabei wird Streitigkeiten über Leistungen, die das soziokulturelle Existenzminimum eines Auftraggebers sichern, wie die Streitigkeiten nach dem SGB II, in der Regel überdurchschnittliche Bedeutung beigemessen, unabhängig davon, ob die Leistung dem Grunde nach oder lediglich die Höhe der Leistung umstritten ist (BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R = nach juris Rn 37). Vorliegend ist die Gewährung eines Darlehens zur Begleichung von Energiekostenrückständen zwecks Aufhebung der Stromsperre und damit zur Behebung einer mit dem Verlust einer Wohnung mit drohender Obdachlosigkeit vergleichbaren Notlage der Antragstellerin Streitgegenstand des Verfahrens gewesen. Die Behebung einer Stromsperre mittels Gewährung eines Darlehens zur Deckung der rückständigen Energiekosten begründet in der Regel eine überdurchschnittlich Bedeutung, weil die Versorgung mit Energie nach den heutigen Lebensverhältnissen zum sozialhilferechtlich anerkannten Mindeststandard gehört (vgl. LSG Hessen Beschluss vom 17.05.2010 - L 9 AS 69/09 - m.w.N.). Der Umstand, dass es sich vorliegend um ein Verfahren nach § 86b Abs. 2 SGB II, d. h. um ein einstweiliges Rechtschutzverfahren zum Erlass einer Regelungsanordnung gehandelt hat, mindert nicht die Bedeutung des Verfahrens für die Antragstellerin. Zwar kann die Bedeutung eines Verfahrens nach § 86b SGB II für einen Auftraggeber in Hinblick darauf, dass im Regelfall in einem Verfahren nach § 86b Abs. 2 SGG nur eine vorläufige, zeitlich begrenzte Leistungsverpflichtung im Streit steht, also der endgültige Verbleib der begehrten Leistungen bei einem Auftraggeber offen bleibt, gemindert sein (vgl. hierzu: LSG NRW Beschlüsse vom 25.10.2010 - L 19 AS 1513/10 B - und vom14.07.2010 - L 19 B 349/09 AS -). Vorliegend hat die Antragstellerin in dem Verfahren nach § 86b Abs. 2 SGG jedoch die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung eines Darlehens und damit die Vorwegnahme der Hauptsache begehrt, da sie im Widerspruchverfahren keine weitergehenden Ansprüche gegenüber der Antragsgegnerin verfolgt hat, sondern ihr Begehren sich ebenfalls auf die Gewährung eines Darlehens in bestimmter Höhe zur Begleichung ihrer Energiekostenrückstände zur Wiederherstellung ihrer Stromversorgung beschränkt hat. Damit ist in dem von der Antragstellerin eingeleiteten einstweiligen Rechtschutzverfahren nach § 86b Abs. 2 SGG die Sach- und Rechtlage zwischen den Beteiligten endgültig geklärt worden, so dass aus der Art des Verfahrens keine geminderte Bedeutung des Verfahrens ableiten lässt.

Der überdurchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit für die Antragstellerin stehen ihre unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnisse gegenüber (vgl. zu dem Verhältnis BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R = juris Rn 38). Da die Antragstellerin auf den Bezug von Leistungen nach dem SGB II zur Sicherung ihres soziokulturellen Existenzminimums angewiesen gewesen und ihr deshalb auch Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, sind ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse als erheblich unterdurchschnittlich zu bewerten.

Ein besonderes Haftungsrisiko der Beschwerdeführerin ist nicht erkennbar.

Bei Abwägung aller Kriterien des § 14 RVG, insbesondere auch der Tatsache, dass allein unterdurchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Herabbemessung der Mittelgebühr rechtfertigen können (vgl. BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R = nach juris Rn 38), kommt dem konkreten Verfahren eher eine leicht unterdurchschnittlich als durchschnittliche Bedeutung zu.

3. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Post- und Telekommunikationspauschale von 20,00 EUR (Nr. 7002 VV RVG ) ist erstattungsfähig. Damit steht der Beschwerdeführerin allenfalls unter Berücksichtigung der Umsatzsteuer von 51,30 (19% von 270,00 EUR ) eine Vergütung von 321,30 EUR zu.

Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 56 Abs. 2 S. 2 RVG).

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 56 Abs. 2 S. 3 RVG).

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).






LSG Nordrhein-Westfalen:
Beschluss v. 28.12.2010
Az: L 19 AS 1954/10 B


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Rechtsanwalt Sebastian Höhne, LL.M., LL.M.

29.03.2024 - 13:47 Uhr

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