Bundespatentgericht:
Beschluss vom 18. Mai 2006
Aktenzeichen: 17 W (pat) 47/04

(BPatG: Beschluss v. 18.05.2006, Az.: 17 W (pat) 47/04)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Auf die am 27. November 1992 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Patentanmeldung P 42 40 002.3 - 53, welche die Priorität einer Anmeldung in Korea vom 19. Februar 1992 in Anspruch nimmt, wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 11 C unter der Bezeichnung

"Halbleiterspeichervorrichtung"

das Patent erteilt und dies am 18. Dezember 1997 veröffentlicht.

Ein gegen das Patent erhobener Einspruch führte zum Widerruf des Patents durch Beschluss der Patentabteilung 55 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. Februar 2004. Als Widerrufsgrund wurde mangelnde Neuheit der Halbleiterspeichervorrichtung nach Anspruch 1 sowohl gemäß Haupt- wie gemäß damaligem einzigen Hilfsantrag gegenüber folgender Druckschrift genannt:

[B1] JP 3 - 214 669 A Diese Schrift wurde von der Einsprechenden vollständig in japanisch sowie als [B2] auszugsweise in englischer Übersetzung vorgelegt.

Gegen den Widerruf hat die Patentinhaberin am 14. April 2004 Beschwerde eingelegt. Sie vertritt die Auffassung, der Gegenstand des Hauptanspruchs sei gegenüber [B1] neu und beruhe auf einer erfinderischen Tätigkeit. Sie beantragt:

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent in der erteilten Fassung aufrechtzuerhalten;

hilfsweise, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent in beschränktem Umfang mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten:

Patentanspruch 1 vom 14. Juni 2004, Patentansprüche 2-9 sowie sonstige Unterlagen wie Hauptantrag;

hilfsweise, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent in beschränktem Umfang mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten:

Patentanspruch 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung, Patentansprüche 2 - 9 sowie sonstige Unterlagen wie Hauptantrag.

Sie regt ferner die Zulassung der Rechtsbeschwerde hinsichtlich der mosaikartigen Teilübersetzung der Entgegenhaltung [B1] an.

Die Einsprechende, die - wie angekündigt - zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, hat schriftlich den Antrag gestellt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Im Einspruchsverfahren hatte sie vorgetragen, dass der Gegenstand des Hauptanspruchs gegenüber [B1] nicht neu sei.

Die geltenden Hauptansprüche lauten:

Hauptantrag (erteilte Fassung):

"Halbleiterspeichervorrichtung, mit

(a) mindestens einer Speicherzellenanordnung (1; 8);

(b) einem jeder Speicherzellenanordnung zugeordneten Bitleitungspaar (BL1, øBL1; BL2, øBL2);

(c) einer mit dem jeweiligen Bitleitungspaar verbundenen Ein/ Auslesevorrichtung (3, 4, 5, 6);

(d) mindestens einer, zwischen der jeweiligen Speicherzellenanordnung (1; 8) und der Ein/Auslesevorrichtung (3, 4, 5, 6) angeordneten, ein Isolations-Taktsignal (ISO1; ISO2) erhaltenden Schalteinrichtung (10; 20) zur wahlweisen Unterbrechung des jeweiligen Bitleitungspaares (BL1, øBL1; BL2, øBL2); und

(e) einer mindestens ein Adresssignal (#1, #2, #3) erhaltenden Schaltungsanordnung (40, 50, 60, 70) zur Erzeugung des Isolations-Taktsignals (ISO1; ISO2), dadurch gekennzeichnet, dass

(f) die Schaltungsanordnung (40, 50, 60, 70) eine gegenüber einer Versorgungsspannung (Vcc) erhöhte Spannung (Vpp) erhält, die durch eine auf einem die Halbleiterspeichervorrichtung tragenden Halbleiterchip angeordnete Ladungspumpenschaltung erzeugt wird; und dass die Schaltungsanordnung (40, 50, 60, 70) umfasst:

(g) eine das mindestens eine Adresssignal (#1, #2, #3) und die erhöhte Spannung (Vpp) erhaltende erste Treibereinrichtung (40) zur Erzeugung eines eine Amplitude gleich der erhöhten Spannung (Vpp) besitzenden Zwischensignals; und

(h) eine das Zwischensignal und die erhöhte Spannung (Vpp) erhaltende zweite Treibereinrichtung (60) zur Erzeugung des Isolations-Taktsignals (ISO1; ISO2)."

Anmerkung: Dabei steht die Schreibweise " øBL1" für das invertierte BL1-Signal, im Streitpatent gekennzeichnet durch einen hier technisch nicht darstellbaren Überstrich über dem Symbol BL1; " øBL2" entsprechend für das invertierte BL2-Signal.

Der geltende Hauptanspruch gemäß Hilfsantrag 1 unterscheidet sich durch folgende ergänzte Fassung von Merkmal (h):

(h) eine das Zwischensignal und die erhöhte Spannung (Vpp) erhaltende zweite Treibereinrichtung (60) zur Erzeugung des Isolations-Taktsignals (ISO1; ISO2) in Abhängigkeit von der Ausgabe des Zwischensignals mit der erhöhten Spannung (Vpp) der ersten Treibereinrichtung (40).

Der geltende Hauptanspruch gemäß Hilfsantrag 2 unterscheidet sich davon durch folgende noch weiter präzisierte Fassung von Merkmal (h):

(h) eine das Zwischensignal und die erhöhte Spannung (Vpp) erhaltende zweite Treibereinrichtung (60) zur Erzeugung des Isolations-Taktsignals (ISO1; ISO2) in Abhängigkeit von der Ausgabe des Zwischensignals mit der erhöhten Spannung (Vpp) der ersten Treibereinrichtung (40), wobei der Signalwert des Zwischensignals und des Isolations-Taktsignals (ISO1; ISO2) übereinstimmt.

Als Aufgabe hat die Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung angegeben, eine Halbleiterspeichervorrichtung der im Oberbegriff des Hauptanspruchs genannten Art so weiterzubilden, dass sie mit höherer Geschwindigkeit betreibbar ist.

Zu den Unteransprüchen und weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg, da der Gegenstand des nachgesuchten Patents nach Haupt- und Hilfsantrag 1 nicht neu ist, nach Hilfsantrag 2 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (§§ 3, 4, 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG).

1. Das Streitpatent betrifft die Erzeugung von sogenannten Isolations-Taktsignalen ISO1, ISO2 in einer Halbleiterspeichervorrichtung. Bereits aus dem Stand der Technik bekannt sind entsprechend Figur 3 des Streitpatents zwei Speicherteile 1 und 8, die beide dieselben Leseverstärker 3 und 6 benutzen, wobei jeweils einer der Speicherteile über die Isolationsstufe 10 bzw. 20 abgetrennt wird. Diese Abtrennung ist auch beim Schreiben erforderlich. In Spalte 2 Zeile 46 ff. der Beschreibung wird erläutert, dass wegen des Spannungsabfalls an den Schalttransistoren (11 ... 12; 21 ... 22) nicht die volle Versorgungsspannung Vcc in die Speicherzellen eingeschrieben werden könne, wodurch der Störabstand sich verschlechtern würde. Um die volle Versorgungsspannung Vcc zur Verfügung stellen zu können, müssten die Schalttransistoren mit einer erhöhten Spannung Vpp betrieben und auch angesteuert werden. Die Ansteuerung erfolgt mittels der Isolations-Taktsignale ISO1 und ISO2. Patentgemäß werden diese über ein "Zwischensignal" (Figur 2 Knoten 101) erzeugt, welches selbst ebenfalls eine Amplitude gleich der erhöhten Spannung Vpp haben soll.

Als Fachmann für die angegebene Aufgabenstellung, eine solche Halbleiterspeichervorrichtung für eine höhere Betriebsgeschwindigkeit auszulegen, ist ein Entwicklungsingenieur für Halbleiterspeicherschaltungen mit Hochschul- oder Fachhochschulausbildung und mehrjähriger Berufserfahrung anzusehen.

2. Zum Hauptantrag Die Halbleiterspeichervorrichtung gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag war aus dem Stand der Technik neuheitsschädlich vorbekannt.

2.1 Die von der Einsprechenden genannte vorveröffentlichte japanische Offenlegungsschrift [B1] zeigt in Figur 42 einen Halbleiterspeicher mit Ein/ Auslesevorrichtungen als Leseverstärker (Sense Amplifier SA), die mit einer Speicherteilschaltung (MAT..) über Isolationstransistoren (ohne Bezeichnung, angesteuert von den Signalen SHR bzw. SHL) und über Bitleitungspaare (complementary data lines) verbunden sind, vgl. englische Übersetzung [B2] ab Seite 15 unten ("Figure 42 is ..."), insbesondere Seite 16 Zeile 13 / 14. SHR und SHL entsprechen somit den beanspruchten Isolations-Taktsignalen [Merkmale (a) - (d) des Hauptanspruchs].

Eine ("zweite") Treibereinrichtung gemäß Figur 41 erzeugt die Signale SHR / SHL aus den Signalen MSH, SRD / SLD, PC, wobei als Betriebsspannungen VCH und VCC zugeführt werden. VCC ist die normale, VCH ist eine erhöhte Betriebsspannung (siehe [B2] Seite 11: VCC ca. 3,3 V, VCH ca. 5,2 V; VCH kann gemäß Figur 68 / Seite 17 durch eine "charge pump" = Ladungspumpenschaltung erzeugt werden) [Merkmal (f) des Hauptanspruchs]. Dabei sollen SHR und SHL ausdrücklich VCH als Betriebsspannung haben, siehe Seite 15 unten; als Grund wird die Vermeidung eines Spannungsabfalls ("without any level loss") angegeben.

Das Eingangssignal MSH entsteht in einer ("ersten") Treibereinrichtung gemäß Figur 40 aus MSIL/R, die beide gemäß Figur 32 / 33 von Adresssignalen (A9, A10, A11) abgeleitet werden. MSH hat ebenfalls VCH als Betriebsspannung, siehe Seite 15 Zeile 8 - 10. MSH kann daher als das beanspruchte Zwischensignal aufgefasst werden [Merkmale (e), (g) und (h) des Hauptanspruchs].

Damit sind alle Merkmale des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag in [B1] funktional zusammenhängend vorbeschrieben.

2.2 Gegen eine solche Beurteilung der Entgegenhaltung [B1] hat die Patentinhaberin mehrere Argumente vorgebracht:

2.2.1 Zunächst führt sie an, dass die Patentansprüche in einer Gesamtwürdigung des technischen Zusammenhangs anhand der Beschreibung zu interpretieren seien. Dabei dürfe nach dem BGH-Urteil "Spannschraube" (in: GRUR 1999, 909) nicht auf eine formale, logischwissenschaftliche Bedeutung verwendeter Begriffe abgestellt werden. Vielmehr komme es auf das Verständnis des unbefangenen Fachmanns an. Dieser werde bei einer sachgerechten Auslegung des geltenden Hauptanspruchs erkennen, dass [B1] eine andere Lehre als die beanspruchte gebe.

Dem ist entgegenzuhalten, dass andererseits nicht deshalb eine einengende Auslegung der angegriffenen Patentansprüche zugrunde gelegt werden darf, weil mit dieser die Schutzfähigkeit eher bejaht werden könnte (für das Nichtigkeitsverfahren: BGH GRUR 2004, 47 "blasenfreie Gummibahn I"; im selben Sinne für das Erteilungsverfahren: BPatG GRUR 2000, 794 "Veränderbare Daten" = 20 W (pat) 20/99).

Im vorliegenden Fall wird der unbefangene Fachmann dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ebenso wie der zugehörigen Beschreibung die unmissverständliche Lehre entnehmen, für die Erzeugung des Isolations-Taktsignals hintereinander eine erste und eine zweite Treibereinrichtung vorzusehen, die beide mit erhöhter Spannung VPP betrieben werden sollen; und zur Erzeugung von VPP eine Ladungspumpenschaltung einzusetzen. Zu einer weitergehenden "Auslegung" des Patentanspruchs 1 hat er keinen Anlass; jede weitere Auslegung verbietet sich geradezu, da diese Lehre für sich bereits klar und verständlich ist (in Übereinstimmung mit 20 W (pat) 20/99 "Veränderbare Daten", s. o.). Insbesondere liefert das gesamte Streitpatent keinen Grund, dem "Zwischensignal" zwischen der ersten und der zweiten Treibereinrichtung eine besondere, engere Bedeutung zuzuordnen. Damit fehlt es aber an dem von der Patentinhaberin behaupteten Unterschied zur Lehre der [B1], wie auch im Folgenden noch deutlich wird.

2.2.2 Im Einzelnen führt die Patentinhaberin an, dass das Signal MSH nicht das beanspruchte Zwischensignal sein könne. Denn gemäß [B1] würden - wie auch beim Streitpatent - zwei sich abwechselnde Isolations-Taktsignale, nämlich SHR für den rechten, SHL für den linken Speicherteil erzeugt; beiden Erzeugungsschaltungen werde nach Figur 41 dasselbe Signal MSH zugeführt, die Unterscheidung erfolge hingegen durch SRD / SLD. MSH habe deshalb nur einen Einschaltcharakter, ähnlich wie die Betriebsspannung - jedoch würden SHR bzw. SHL denselben Logikverlauf haben wie SRD bzw. SLD, daher seien letztere die beanspruchten Zwischensignale; da sie mit normaler Betriebsspannung VCC erzeugt würden, nähmen sie die beanspruchte Lehre gerade nicht vorweg.

Dieses Argument geht deswegen fehl, weil es beim Patentanspruch 1 nach Hauptantrag auf einen bestimmten Logikverlauf des "Zwischensignals" nicht ankommt. Da die das Signal MSH erzeugende Schaltung (Figur 40, Figur 32 / 33) Adresssignale (Figur 33 links: A11; Figur 32 links: A9, A10) erhält, und ferner (Figur 40 Mitte) mit der erhöhten Spannung VCH betrieben wird, versteht sie der Fachmann als Vorwegnahme der beanspruchten "ersten Treibereinrichtung" [Merkmal (g)]. Dass hingegen, wie von der Patentinhaberin unterstellt, das "Zwischensignal" auch den Wechsel der Unterbrechung vom linken zum rechten Bitleitungspaar und zurück steuern müsste, ist offensichtlich nicht Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag und darf auch nicht hineingelesen werden.

2.2.3 Einen weiteren Unterschied sieht die Patentinhaberin darin, dass die Schaltung zur Erzeugung von SHR / SHL nach Figur 41 sieben verschiedene Eingangssignale erhalte, nämlich die Signale MSH, SLD, SRD, PC und drei Betriebsspannungsanschlüsse (VCH, VCC, VSS). Demgegenüber werde gemäß Merkmal (g) des Patentanspruchs 1 nur ein Zwischensignal erzeugt, das der zweiten Treibereinrichtung zugeführt werde zur Erzeugung des Isolations-Taktsignals. Der Fachmann verstehe unter "Treibereinrichtung" in Merkmal (h) eine Schaltung mit nur einem Eingangssignal, dem das Ausgangssignal ohne Veränderung des Logikwertes entsprechen müsse, so wie es mit der Treibereinrichtung (60) in Figur 2 des Streitpatents verwirklicht sei. Demgegenüber werde er die Schaltung von [B1] Figur 41 wegen der zahlreichen Eingangssignale nicht als "Treibereinrichtung" auffassen.

Diesem engen Verständnis des Begriffs "Treibereinrichtung" kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil im Patentanspruch 1 selbst auch von einer ersten Treibereinrichtung (40) die Rede ist, die mindestens ein Adresssignal (Figur 2: drei Signale #1, #2, #3) erhält und außerdem zwei Betriebsspannungsanschlüsse hat, also auch im Sprachverständnis der Patentinhaberin eine "Treibereinrichtung" ist, obwohl mehr als ein Eingangssignal anliegt. Ferner ist im gesamten Streitpatent kein Grund ersichtlich, warum das o. g. "ein" hier als exaktes Zahlwort verstanden werden müsste.

2.2.4 Schließlich liegt nach Ansicht der Patentinhaberin der eigentliche Kern der Erfindung darin, überhaupt erkannt zu haben, dass kapazitive Aufladungsvorgänge die Ursache sind, die einer Geschwindigkeitssteigerung im Wege stehen. Für die patentgemäße Idee, zwei Treiber hintereinander mit erhöhter Versorgungsspannung zu betreiben, um dadurch kapazitive Aufladungsvorgänge zu beschleunigen, sei der [B1] nirgendwo eine Anregung entnehmbar. Vielmehr habe die höhere Betriebsspannung VCH in [B1] ausschließlich den Zweck, den Spannungsabfall über den Schalttransistoren zu kompensieren.

Hierzu ist zum Einen festzustellen, dass in der [B1], wenn man das Signal MSH als "Zwischensignal" versteht (s. o. 2.1), sehr wohl zwei hintereinander geschaltete Treiber mit erhöhter Versorgungsspannung vorbeschrieben wurden. Eine eventuelle spätere Erkenntnis, welche technischen Zusammenhänge den Vorteil gerade dieser Verschaltung ausmachen, gestattet keine neue Patentierung der bekannten Vorrichtung. Dasselbe gilt bei einem vielleicht neuen Zweck (kapazitive Aufladungsvorgänge zu beschleunigen) für eine bekannte Verschaltung, vgl. Busse, PatG, 6. Auflage (2003), § 1 Rdnr. 124, 126.

Zum Anderen findet sich in [B1] bereits als Begründung, das "Zwischensignal" MSH mit erhöhter Spannung VCH zu erzeugen, die dadurch gegenüber vorbekannten Schaltungen erreichbare Beschleunigung, siehe Übersetzung [B2] Seite 15 Zeilen 8 - 15 "As a result, ... operation can be performed faster ... "; ebenso Seite 19 (ganzer Absatz) " ... can be speeded up".

2.3 Zusammenfassend konnte die Patentinhaberin somit zwar verdeutlichen, dass sich die Schaltung des Ausführungsbeispiels nach Figur 2 des Streitpatents von der Schaltung nach [B1] unterscheidet. Da diese Unterschiede aber entweder unerheblich sind oder in der Formulierung des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag keinen Niederschlag gefunden haben, können sie dessen Patentfähigkeit nicht begründen.

Sonach war der Hauptantrag zurückzuweisen, da der Gegenstand seines Patentanspruchs 1 aus [B1] neuheitsschädlich vorbekannt war, und über die Unteransprüche nicht mehr zu befinden war, weil über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann.

3. Zum Hilfsantrag 1 Die ergänzte Fassung von Merkmal (h) des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 (vgl. oben) ist zulässig; sie kann jedoch zu keiner anderen Beurteilung führen, da Ausgangssignale (Isolations-Taktsignal) schon definitionsgemäß immer "in Abhängigkeit von" den Eingangssignalen (Zwischensignal) erzeugt werden. Es besteht ähnlich wie oben unter 2.2.1 dargelegt kein Anlass, der Formulierung "in Abhängigkeit von" eine besondere, auf das Ausführungsbeispiel nach Figur 2 des Streitpatents reduzierte Bedeutung zuzumessen. Der Fachmann wird hier lediglich verstehen, dass die Erzeugung des Isolations-Taktsignals vom Zwischensignal abhängt, ohne dass aber eine bestimmte Art der Abhängigkeit vorausgesetzt werden kann - so wie es bereits bei der Formulierung nach Hauptantrag der Fall war.

Damit kommt aber der geänderten Formulierung nach Hilfsantrag 1 keine in irgendeiner Weise unterschiedliche oder gar einschränkende Bedeutung zu.

Der Hilfsantrag 1 war deshalb mit derselben Begründung wie der Hauptantrag zurückzuweisen.

4. Zum Hilfsantrag 2 4.1 Die ergänzte Fassung von Merkmal (h) des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 (vgl. oben) liegt im Rahmen der Lehre des Streitpatents, sie ergibt sich aus dem Schaltbild nach Figur 2 und ist daher insoweit zulässig.

Wie die Patentinhaberin vortrug, soll dadurch der Unterschied zu [B1] zum Ausdruck kommen, dass die zweite Treibereinrichtung nur ein einziges Eingangssignal hat, was von seinem Signalverlauf her mit dem Ausgangssignal übereinstimmt.

4.2 Ob die Formulierung hinreichend verständlich und eindeutig ist - eine gewisse Signalverfälschung dürfte aufgrund parasitärer Effekte immer stattfinden, so dass offen bleibt, von einer wie großen Übereinstimmung der Anspruch ausgeht - kann dahingestellt bleiben; auch wenn die nunmehr beanspruchte Halbleiterspeichervorrichtung gegenüber [B1] neu sein mag, so beruht sie doch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Denn dass allein die Übereinstimmung des Signalwerts von Zwischensignal und Isolations-Taktsignal irgendeinen Vorteil haben könnte, wurde nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich.

Dass einer ersten Treibereinrichtung fallweise eine zweite Treibereinrichtung nachgeschaltet werden kann, bei der das Ausgangssignal im Signalwert mit dem Eingangsignal übereinstimmt, ist aus

[B6] MEAD, C.; CONWAY, L.: Introduction to VLSI Systems, Addison-Wesley Publishing, 1980, S. 13 nahe gelegt. In dieser Druckschrift ist ausgeführt, dass der optimale Weg zum Treiben großer kapazitiver Lasten darin besteht, einem Inverter als Treibereinrichtung solange einen größeren Inverter nachzuschalten, bis die am Ausgang vorhandene kapazitive Last getrieben werden kann. Der Fachmann erkennt hierbei, dass es bei einer solchen Hintereinanderschaltung von Treibereinrichtungen nicht auf die von den Treibereinrichtungen ausgeführte logische Funktion ankommt, sondern auf die Fähigkeit, am Ausgang immer größere kapazitive Lasten zu treiben. Deshalb war es für ihn nahe liegend, wie in Merkmal (h) ergänzt, zur Ansteuerung einer Speicherzellenanordnung, die eine große kapazitive Last darstellt, eine zweite Treibereinrichtung vorzusehen, bei der der Signalwert des Eingangssignals mit dem des Ausgangssignals übereinstimmt.

Der Hilfsantrag 2 war daher zurückzuweisen, weil der Gegenstand seines Patentanspruchs 1 gegenüber [B1] nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht.

III.

Für die von der Patentinhaberin angeregte Zulassung der Rechtsbeschwerde sieht der Senat keine Veranlassung, da die Zulassungsgründe des § 100 Abs. 2 PatG nicht vorliegen. Insbesondere war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden.

Die Patentinhaberin hat die Frage aufgeworfen, ob sich eine Entscheidung überhaupt auf die nur mosaikartige Teilübersetzung der japanischsprachigen Entgegenhaltung [B1] stützen könne. Denn nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH GRUR 1999, 909 "Spannschraube") sei auf den technischen Gesamtzusammenhang abzustellen, den der Inhalt einer Druckschrift dem Fachmann vermittelt. Nicht die sprachliche oder logischwissenschaftliche Bestimmung der verwendeten Begriffe sei entscheidend, sondern das Verständnis des unbefangenen Fachmanns. Der wesentliche Gesamtzusammenhang könne aber bei einer derart lückenhaften Übersetzung wie vorliegend nicht hergestellt werden. Es bestünden erhebliche Zweifel, ob die technische Lehre der Entgegenhaltung in ihrer Gesamtheit richtig verstanden werden könne.

Unabhängig davon, ob in dieser Frage eine Rechtsfrage zu verstehen ist, fehlt es ihr im vorliegenden Fall jedenfalls an der Entscheidungserheblichkeit. Die Einsprechende hat - wie anhand der Figuren und der Signalbezeichnungen erkennbar - nicht etwa wahllos, sondern gezielt die für das Isolations- und das "Zwischensignal" erheblichen Textstellen für die Übersetzung ausgewählt, und es war damit sowohl der Patentinhaberin wie auch dem Senat möglich, die Funktion der relevanten Schaltungsteile nachzuvollziehen; deshalb besteht keinerlei Anhalt für die Annahme, dass sich dieses Verständnis bei Vorliegen einer vollständigen Übersetzung ändern könnte. Eine nachweisbar falsche oder in die Irre führende Übersetzung hat die Patentinhaberin nicht geltend gemacht. Allein die theoretische Möglichkeit, dass die nicht übersetzten Textteile weitere, vielleicht abweichende Informationen enthalten könnten, reicht nicht aus, um die aus den übersetzten Textteilen und Schaltplänen erkennbare Funktion als zweifelhaft erscheinen zu lassen. Die zwischen der Patentinhaberin und dem Senat bestehende Übereinstimmung bezüglich der Funktion der aus [B1] vorbekannten Schaltung an den relevanten Stellen genügt als Entscheidungsgrundlage.

Sonach konnte die fehlende Vollständigkeit der Übersetzung im vorliegenden Fall für den Beschluss des Senats nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung sein.

IV.

Die Beschwerde war nach alledem vollständig zurückzuweisen.






BPatG:
Beschluss v. 18.05.2006
Az: 17 W (pat) 47/04


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/bb7615ae0d89/BPatG_Beschluss_vom_18-Mai-2006_Az_17-W-pat-47-04




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share