Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen:
Beschluss vom 31. Juli 2001
Aktenzeichen: 15 E 546/01

(OVG Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 31.07.2001, Az.: 15 E 546/01)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 31. Juli 2001 mit dem Aktenzeichen 15 E 546/01 besagt, dass die Beschwerde abgelehnt wird. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf die niedrigste Streitwertstufe bis zu 600,-- DM festgesetzt.

Die Beschwerde ist unzulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 400,-- DM nicht übersteigt. Der Wert des Beschwerdegegenstandes bemisst sich nach den Gebühren und Auslagen des Bevollmächtigten, die er für seine Tätigkeit im Vorverfahren erhalten kann. Dabei kommt es nur auf den Teil des Vorverfahrensgegenstandes an, der später Streitgegenstand im gerichtlichen Verfahren wurde. Wenn dem Ausgangsbescheid im Widerspruchsverfahren abgeholfen wurde, gelten weiterhin die Kostenregelungen des Verwaltungsverfahrens, soweit vorhanden.

Der notwendige Wert des Beschwerdegegenstandes ist nicht erreicht, da der gerichtliche Streitwert, nach dem sich die maßgebliche Vorverfahrenstätigkeit des Bevollmächtigten richtet, 4.000,-- DM nicht überschreitet. Bei einem solchen Streitwert kann der Bevollmächtigte maximal 353,80 DM erhalten. Die Streitwertfestsetzung basiert auf den entsprechenden gesetzlichen Regelungen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

OVG Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 31.07.2001, Az: 15 E 546/01


Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf die niedrigste Streitwertstufe (bis zu 600,-- DM) festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 400,-- DM nicht übersteigt (vgl. § 146 Abs. 3 VwGO). Der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Beschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO bemisst sich nach den Gebühren und Auslagen des Bevollmächtigten, die dieser für seine Tätigkeit im Vorverfahren erhalten kann, wobei es alleine auf den Teil des Vorverfahrensgegenstandes ankommt, der später Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens geworden ist. Soweit dem Ausgangsbescheid im Widerspruchsverfahren abgeholfen wurde, verbleibt es bei den verwaltungsverfahrensrechtlichen Kostenerstattungsregelungen, soweit solche vorhanden sind.

Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. März 1991 - 8 S 625/91 -, NVwZ-RR 92, 54.

Nach diesen Maßstäben ist der notwendige Wert des Beschwerdegegenstandes nicht erreicht, weil der gerichtliche Streitwert, nach dem sich die hier maßgebliche Vorverfahrenstätigkeit des Bevollmächtigten richtet (§ 9 Abs. 1 BRAGO), 4.000,-- DM nicht überschreitet. Bei einem solchen Streitwert kann der Bevollmächtigte allenfalls 353,80 DM erlangen (eine 10/10 Gebühr nach § 118 BRAGO in Höhe von 265,-- DM, 40,-- DM Kommunikationskosten nach § 26 BRAGO und 16 % Mehrwertsteuer in Höhe von 48,80 DM nach § 25 Abs. 2 BRAGO), mithin nicht mehr als 400,-- DM.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 14 Abs. 1 Satz 1, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.






OVG Nordrhein-Westfalen:
Beschluss v. 31.07.2001
Az: 15 E 546/01


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