Verwaltungsgericht Köln:
Urteil vom 3. November 2014
Aktenzeichen: 4 K 3622/13

(VG Köln: Urteil v. 03.11.2014, Az.: 4 K 3622/13)

Das Verfahren zum Schutz einer Ursprungsbezeichnung von Wein nach Art. 118a ff. VO (EG) Nr. 1234/2007 (neu: Art. 92 ff. VO (EU) Nr. 1308/2013) verlangt nicht, dass alle Erzeuger des abgegrenzten geographischen Gebietes, auf das sich die Ursprungsbezeichnung bezieht, an dem Schutzantrag als Antragsteller zu beteiligen sind.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger und die Beigeladenen sind Eigentümer bzw. Pächter von Weinbergsparzellen in der in die Weinbergsrolle eingetragenen Einzellage Uhlen, die sich im Weinbaugebiet Mosel über die Gemarkungen Winningen und Kobern erstreckt. Der Kläger bringt seine Weine u.a. unter der Bezeichnung "L. Uhlen" in den Verkehr.

Im August/September 2011 beantragten die Beigeladenen bei der Beklagten für bestimmte Weinbauerzeugnisse aus jeweils abgegrenzten Gebieten der Einzellage Uhlen die Eintragung der geographischen Ursprungsbezeichnungen "Uhlen M. ", "Uhlen S. M1. " (Verfahren 4 K 3612/13) und "Uhlen C. M1. " (Verfahren 4 K 4984/13). Mit den Anträgen legten die Beigeladenen jeweils eine Produktspezifikation sowie ein sog. einziges Dokument mit einer Zusammenfassung der Produktspezifikation vor. Die Produktspezifikationen enthielten u.a. Angaben zu den wichtigsten analytischen und organoleptischen Eigenschaften der Weine, zur Abgrenzung des betreffenden geografischen Gebietes, zum Höchstertrag je Hektar, zu den Keltertraubensorten, aus denen die Weine gewonnen werden, sowie zu den geografischen Verhältnissen einschließlich der natürlichen und menschlichen Einflüsse, denen die Weine überwiegend oder ausschließlich ihre Güte oder Eigenschaften verdanken sollen.

In der Produktspezifikation zu "Uhlen M. " werden die Weine, für die die Eintragung der geschützten Ursprungsbezeichnung beantragt wird, wie folgt beschrieben:

"Die Dialektbezeichnung €M. € ist abgeleitet von der geologischen Definition des hier vornehmlich anstehenden Schiefers, den M. -Schichten. Das Gestein ist geprägt von tonigen und schluffigen Sedimenten. Die Bindung der Sand- und Schluffkörner zu Felsen erfolgt hier durch Karbonate, die vorwiegend aus den mächtigen Fossilablagerungen stammen. Die Horizonte der M. haben sich bei großen Sturmereignissen gebildet, bei denen das Meer bis in 15 Metern Tiefe aufgewühlt wurde. Große Mengen an Sand und Schluff wurden dabei aufgewirbelt. Katastrophal für die Meeresbewohner. Brachipoden, Muscheln und Seelilien wurden unter dem Uferschlick begraben. Heute kann man sie als Einschlüsse in den Schiefern der M. bewundern, in denen noch außergewöhnlich viele Kalkschalen erhalten sind. Normalerweise liegt der Kalkgehalt in Schiefern deutlich unter 1%. Mit einem Gehalt von 25 bis 45% gehören die grauen Schiefer der M. daher zu den kalkreichsten Felsen im Rhein- und Moselgebiet. Vielleicht erklärt dies den volleren, weichen Geschmack der hier reifenden Weine. In ein warmes Velours gehüllt faszinieren sie mit enormer Geschmacksfülle und Tiefe. Hier reifen die cremigsten Uhlenweine, die immer eine recht frühe Trinkreife aufweisen."

Das geografische Gebiet wurde in der Produktspezifikation zu "Uhlen M. " wie folgt abgegrenzt:

"Uhlen M. liegt in den Gemarkungen von Kobern und Winningen im Landkreis Mayen-Koblenz des Bundeslandes Rheinland-Pfalz. Das Gebiet beginnt mit den Parzellen 000/000, 0000/000, 0000/000, 0000/0, 0000/0, 0000/0 und endet flussabwärts mit der Parzelle 0000/0. Die Abgrenzung erfolgte durch Dr. Ralf Kröll und basiert auf seiner 1996 an der Bonner Friedrich-Wilhelm-Universität publizierten Dissertation "Zur Stratigraphie, Fazies und Tektonik des Unterdevon zwischen der Untermosel und Boppard."

Beigefügt waren den Anträgen ferner eine Liegenschaftskarte, in der die Parzellen der Beigeladenen farblich markiert sind, sowie entsprechende Auszüge aus der Weinbaukartei.

Die Beklagte veranlasste die Veröffentlichung der Anträge nebst Produktspezifikation und einzigem Dokument im Bundesanzeiger vom 17. November 2011 mit dem Hinweis, dass innerhalb von vier Monaten ab der Veröffentlichung jede Person mit einem berechtigten Interesse, die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen oder ansässig sei, Einspruch einlegen könne.

Der Kläger legte am 14. März 2012 Einspruch gegen die Anträge auf Schutz der geografischen Ursprungsbezeichnungen "Uhlen S. M1. " und "Uhlen M. " ein. Er führte aus, dass er Eigentümer bzw. Pächter sowohl von Rebflächen in der Einzellage "Uhlen" sei, auf die sich der Schutzantrag der Beigeladenen beziehe, als auch von anderen in der Lage "Uhlen" belegenen Rebflächen. Die entsprechenden Flurstücknummern listete er in der Anlage auf. Da er seine Weine in der Regel unter der Bezeichnung "L. Uhlen" vermarkte, habe er an dem Schutz von Bezeichnungen, die das Wort "Uhlen" enthielten, ein Interesse im Sinne des § 22c Abs. 2 WeinG. Er sehe seine Interessen nur als gewahrt an, wenn der Schutz der Bezeichnung "Uhlen M. " die derzeit zulässige Verwendung der Bezeichnung "Uhlen" nicht berühre, er als Antragsteller einbezogen werde und die Anträge eine sichere Grundlage für die Erzeugung und Vermarktung typischer Weine böten. Dies sei jedoch nicht der Fall. Insbesondere seien die Beigeladenen nicht berechtigt, den Schutz einer Bezeichnung für Weine zu beantragen, die nicht auf von ihnen bewirtschafteten Flächen erzeugt würden. Daneben enthalte die Produktspezifikation Fehler und Unbestimmtheiten. Die Anforderungen bezüglich der Pflanzdichte seien den Besonderheiten der Standorte und der dortigen Rebkultur nicht angemessen. Die von den Beigeladenen angegebene Pflanzdichte von durchschnittlich mindestens 7.000 Reben/ha könne zwar bei der traditionellen Einzelpfahlerziehung eingehalten werden. Seit etwa 30 Jahren werde im Gebiet "Uhlen M. " jedoch immer stärker die horizontal ausgerichtete Drahtrahmenerziehung angewandt, bei der die Pflanzdichte nicht so hoch sein könne wie bei der Einzelpfahlerziehung. Insoweit sei eine Pflanzdichte von durchschnittlich mindestens 6.000 Reben/ha angemessen. Bei einer höheren Pflanzdichte werde etwa die Hälfte der Rebflächen von der Verwendungsmöglichkeit der Bezeichnung "Uhlen M. " ausgeschlossen.

Neben dem Kläger legte auch die Hanse Sektkellerei Wismar als Inhaberin einer beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragenen Wortmarke "Uhle" für Weine, Schaumweine und Spirituosen Einspruch gegen die Schutzanträge ein.

Das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten des Landes Rheinland-Pfalz als für den Weinbau zuständige oberste Landesbehörde, dem die Beklagte die Anträge sowie die Einsprüche gemäß § 22c Abs. 3 WeinG zugeleitet hatte, nahm unter dem 16. März 2012 Stellung. Es führte im Wesentlichen aus: Die Abgrenzung des betroffenen Gebietes in Form der Aufzählung einzelner Katasterflurstücke im Grenzbereich sei nicht ausreichend. Es sei eine geschlossene, lückenfreie Abgrenzung erforderlich. In einem Gespräch mit der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz, die ebenfalls auf die Notwendigkeit einer vollständigen und unzweideutigen Gebietsabgrenzung hingewiesen habe, hätten sich die Beigeladenen schon bereit erklärt, mit ihrer Unterstützung sowie mit Unterstützung des Landesamtes für Geologie und Bergbau eine GPS-gestützte Grenzziehung vorzunehmen.

Am 24. April 2012 kam der Fachausschuss "Schutz geografischer Bezeichnungen bestimmter Weinbauerzeugnisse" auf Einladung der Beklagten zu einer (konstituierenden und ersten beratenden) Sitzung zusammen, in der die Schutzanträge der Beigeladenen und die hiergegen erhobenen Einsprüche erörtert wurden. Hinsichtlich des Einspruchs der Hanse-Sektkellerei bestand im Fachausschuss ausweislich des Sitzungsprotokolls Einigkeit, dass die Schutzanträge der Beigeladenen den Schutz der eingetragenen Marke "Uhle" nicht tangieren, da keine Verwechslungsgefahr zu befürchten sei. Das Deutsche Patent- und Markenamt äußerte mit Schreiben vom 27. April 2012 ebenfalls keine Bedenken, da sich die in Rede stehenden Ursprungsbezeichnungen so deutlich von der Marke "Uhle" abhöben, dass eine Irreführung der Verbraucher ausgeschlossen werden könne. Hinsichtlich des Einspruchs des Klägers diskutierte der Fachausschuss verschiedene Aspekte der Produktspezifikationen, insbesondere die Angaben zum Hektarhöchstertrag, die Beschreibung der spezifischen önologischen Verfahren zur Weinbereitung, die Abgrenzung des Gebietes und die Gebräuchlichkeit des Namens. Der Fachausschuss stimmte dabei einzelnen Einwänden des Klägers zu und empfahl den Beigeladenen, ihre Anträge in diesen Punkten anzupassen. Namentlich bezüglich der Bezeichnung "M. " wurde diskutiert, ob es sich um einen schützenswerten Namen handele, da der Begriff eine Gesteinsbildung bezeichne, die nicht auf das von den Beigeladenen benannte Gebiet begrenzt sei. Im Ergebnis hielt der Fachausschuss die Namensgebung "Uhlen M. " jedoch für zulässig. Als Ergebnis der Ausschusssitzung wurde ausweislich des Protokolls ferner festgehalten, dass eine neue Gebietsabgrenzung in Zusammenarbeit mit den zuständigen rheinlandpfälzischen Behörden durchzuführen sei. Wenn der Kläger dem Antrag beitreten wolle, sei er an die Produktspezifikationen der Beigeladenen, insbesondere an die Vorgaben zur durchschnittlichen Pflanzdichte, gebunden.

Mit E-Mail vom 25. Mai 2012 übersandte die Beklagte den Beigeladenen eine Zusammenstellung der Änderungswünsche und bat sie, zusammen mit den angepassten Anträgen aktualisiertes Bild-/Kartenmaterial zur Gebietsabgrenzung sowie eine Bestätigung der zuständigen Landesbehörde vorzulegen, aus der die Zustimmung zu der neuen Gebietsabgrenzung hervorgehe.

Die Beigeladenen legten unter dem 25. März 2013 geänderte Anträge vor. In der Produktspezifikation und dem sog. einzigen Dokument nahmen sie hinsichtlich des exakten Grenzverlaufs des abgegrenzten Gebietes jeweils auf Kartenmaterial des geologischen Landesamtes Rheinland-Pfalz Bezug. Die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz hatte der Beklagten bezüglich des ihr vom geologischen Landesamt zugeleiteten Kartenmaterials bereits mit E-Mail vom 11. Januar 2013 mitgeteilt, dass die Beschreibung der drei Ursprungsgebiete vor Ort nachvollziehbar und die Handhabbarkeit im Verwaltungs- und Kontrollverfahren gegeben sei. Soweit die Beigeladenen in den geänderten Anträgen drei Punkte der Empfehlungen des Fachausschusses nicht umgesetzt hatten, vermerkte die Beklagte nach einem Telefongespräch mit dem Beigeladenen zu 1., dass die Begründungen für die Abweichungen plausibel erschienen und die Anträge nunmehr positiv beschieden werden könnten.

Mit Bescheiden vom 4. April 2013 stellte die Beklagte jeweils fest, dass die Voraussetzungen für eine Eintragung der abgegrenzten Gebiete "Uhlen S. M1. ", "Uhlen M. " und "Uhlen C. M1. " als geschützte Ursprungsbezeichnungen gemäß Art. 118b Buchst. a) der Verordnung (VO) (EG) Nr. 1234/2007 gegeben seien. Die mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheide wurden den Beigeladenen als Adressaten zugesandt. Bezüglich der Ursprungsbezeichnung "Uhlen S. M1. " wurden den Beigeladenen zu 3. und 5. im Verfahren 4 K 3612/13 aufgrund eines Fehlers in der Adressierung unter dem 9. April 2013 entsprechende Änderungsbescheide nachgesandt; ebenso dem Beigeladenen zu 5. im Verfahren 4 K 4984/13 bezüglich der Ursprungsbezeichnung "Uhlen C. M1. ". Der Kläger erhielt eine Ausfertigung der Bescheide einschließlich der Änderungsbescheide in den Verfahren "Uhlen S. M1. " und "Uhlen M. ", in denen er Einspruch eingelegt hatte. Die Bescheide mit den zugehörigen überarbeiteten Schutzanträgen wurden im Bundesanzeiger vom 10. Mai 2013 veröffentlicht. Das in der Produktspezifikation und dem sog. einzigen Dokument in Bezug genommene überarbeitete Kartenmaterial zur Abgrenzung der Gebiete wurde im Bundesanzeiger nicht veröffentlicht.

Der Kläger legte am 3. Mai 2013 Widerspruch gegen die Bescheide über den Schutz der Bezeichnungen "Uhlen S. M1. " und "Uhlen M. " als Ursprungsbezeichnungen ein. Zur Begründung machte er geltend: Seinem Antrag auf Aufnahme als Antragsteller sei nicht stattgegeben worden, obwohl er sein berechtigtes Interesse nachgewiesen habe; der Antrag sei nicht einmal beschieden worden. Die Pflanzdichte von 7.000 Reben/ha entspreche nicht den weinbaulichen Gegebenheiten bzw. Besonderheiten in den geographischen Gebieten "Uhlen S. M1. " und "Uhlen M. ". Auch weitere wesentliche Änderungsvorschläge seinerseits seien nicht berücksichtigt worden.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21. Mai 2013 - zugestellt am 23. Mai 2013 - zurück. Zur Begründung führte sie aus: Die Erteilung eines eigenen Bescheides an den Kläger selbst sei nicht veranlasst gewesen. Der Kläger habe weder einen eigenen Schutzantrag noch einen Antrag auf Beteiligung als interessierte Partei gestellt. Er habe zu keinem Zeitpunkt die zur Stellung eines eigenen Schutzantrages erforderlichen Unterlagen (Produktspezifikation, einziges Dokument) vorgelegt. Die Aufnahme als interessierte Partei gemäß Art. 118e Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 1234/2007 setze voraus, dass diese sich dem eingereichten Schutzantrag anschließe; sie sei insbesondere an die Produktspezifikation der Antragsteller gebunden. Der Kläger hingegen wende sich gerade gegen die von den Beigeladenen eingereichten Schutzanträge. In der Sache seien die den Beigeladenen erteilten Bescheide rechtmäßig. Die Voraussetzungen eines Schutzes nach der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 seien erfüllt. Hinsichtlich der Pflanzdichte von 7.000 Reben/ha sei in der Sitzung des Fachausschusses übereinstimmend festgestellt worden, dass es in der Gestaltungsfreiheit der Beigeladenen liege, innerhalb des gesetzlichen Rahmens Bedingungen für ihre Produktion festzulegen. Im Übrigen seien sämtliche vom Kläger im Rahmen des Einspruchs vorgebrachten Einwendungen in der Sitzung des Fachausschusses erörtert und bei der Entscheidung der Beklagten berücksichtigt worden.

Der Kläger hat am 13. Juni 2013 Klage erhoben. Er trägt vor: Durch die Bescheide der Beklagten, mit denen die Schutzanträge der Beigeladenen für zulässig erklärt worden seien, werde er in seinen Rechten verletzt. Dies ergebe sich bereits daraus, dass das jeweilige abgegrenzte Gebiet der Ursprungsbezeichnungen auch Rebflächen umfasse, auf denen nicht die Beigeladenen, sondern er selbst als Eigentümer bzw. Pächter Wein erzeuge. Der Kläger hätte daher von Anfang an als Antragsteller in das Verfahren einbezogen werden bzw. die Beklagte die Schutzanträge der Beigeladenen insoweit zurückweisen müssen. Eine Teilnahme lediglich als interessierte Partei sei vom Kläger ebenso wenig gewünscht wie die Stellung eines eigenen Schutzantrages. Nur durch eine Einbeziehung aller Erzeuger des abgegrenzten Gebietes von Beginn an könnten gemeinsame Vorgaben für die Produktspezifikation entwickelt werden. Werde ein Teil der Erzeuger hingegen ausgeschlossen, so bliebe diesen nur die Möglichkeit, nach Eintragung der Ursprungsbezeichnung einen Antrag auf Änderung der Produktspezifikation zu stellen. Das danach mögliche Szenario eines "Änderungsantragspingpongs" entspreche offensichtlich nicht dem Sinn und Zweck der Vorschriften.

Durch die Eintragung der geschützten Ursprungsbezeichnungen "Uhlen S. M1. ", "Uhlen M. " und "Uhlen C. M1. " sei der Kläger außerdem gehindert, seine Weine wie bisher unter der Bezeichnung "L. Uhlen" in den Verkehr zu bringen. Hierdurch entstehe ihm ein wirtschaftlicher Schaden von geschätzt 25.000 Euro jährlich. Einer Weiterverwendung der Lagebezeichnung "Uhlen" durch Erzeuger, die keine den Produktspezifikationen der drei Ursprungsbezeichnungen entsprechenden Weine erzeugen, stehe Art. 118m Abs. 1 und 2 VO (EG) Nr. 1234/2007 entgegen, wonach jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung eines geschützten Namens durch vergleichbare Erzeugnisse, die der Produktspezifikation des geschützten Namens nicht entsprächen, unzulässig sei. Der Schutz einer Ursprungsbezeichnung gelte dabei gemäß Art. 19 Abs. 3 VO (EG) Nr. 607/2009 für die gesamte Bezeichnung einschließlich ihrer Bestandteile, sofern diese für sich genommen unterscheidungskräftig seien. Auch das nationale Recht schließe durch § 23 Abs. 2 WeinG eine Weiterverwendung der Bezeichnung "Uhlen" als Lagenamen aus, sobald die geschützten Ursprungsbezeichnungen eingetragen seien.

Gegen die gewählten Namen der Ursprungsbezeichnungen wandte der Kläger ferner ein, dass nach § 39 Abs. 1 Nr. 2 WeinVO dem Namen einer Lage der Name der Gemeinde oder des Ortsteils hinzuzufügen sei; hieran fehle es. Das abgegrenzte Gebiet der Ursprungsbezeichnung "Uhlen C. M1. " erfülle mit einer Größe von 0,8 ha zudem nicht die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 WeinVO an die Mindestgröße einer Lage von 5 ha. Der Name "M. " sei im Zusammenhang mit der Bezeichnung "Uhlen" nicht schutzfähig, da es sich hierbei um die Namen von Gemeinden in Mittelhessen, im Hunsrück und im Landkreis Cochem-Zell ohne räumliche Beziehung zur Lage "Uhlen" handele. In der Lage "Uhlen" könne mit Berechtigung nur von der geologischen Formation "M. -Schichten" gesprochen werden.

Darüber hinaus seien die Produktspezifikationen diskriminierend und nicht hinreichend bestimmt. Die Pflanzdichte von 7.000 Reben/ha werde in mehr als der Hälfte des abgegrenzten Gebietes nicht erreicht. Sie entspreche damit nicht dem prägenden Charakter des Gebietes. Vielmehr bezweckten die Beigeladenen mit der gewählten Pflanzdichte nur, den Kläger von der Verwendung der geschützten Ursprungsbezeichnungen auszuschließen. Die Angaben zum zulässigen Hektarhöchstertrag stünden nicht im Einklang mit den Anforderungen des deutschen Weinrechts. Die Beschränkung der Produktspezifikation auf "süße" Weine sei nicht nachvollziehbar, da in der Lage "Uhlen" auch Spätlese- und Kabinett-Weine erzeugt würden, und zwar auch von einem Teil der Beigeladenen. Ein Grund für den Ausschluss einer Süßung durch Traubenmost sei ebenfalls nicht erkennbar.

Der Kläger bezweifelt schließlich, dass die Beklagte selbst eine ausreichende Prüfung der Schutzanträge und der hiergegen erhobenen Einsprüche vorgenommen und dies nicht dem Fachausschuss überlassen habe.

Der Kläger beantragt,

die den Beigeladenen erteilten Bescheide der Beklagten vom 4. April 2013 und den Widerspruchsbescheid vom 21. Mai 2013 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie nimmt Bezug auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides und trägt ergänzend vor: Die Regelung in Art. 118e Abs. 2 VO (EG) Nr. 1234/2007, wonach die Erzeuger den Schutz nur für von ihnen erzeugte Weine beantragen dürfen, bedeute nicht, dass in dem abgegrenzten geografischen Gebiet keine Rebflächen anderer Erzeuger liegen dürften. Das Gebiet sei hinsichtlich des Zusammenhangs zwischen Ort und Erzeugnis abzugrenzen und nicht nach den Eigentumsverhältnissen einzelner Parzellen. Dass in dem abgegrenzten Gebiet Flächen belegen sein können, die nicht den Antragstellern zuzuordnen seien, sei eine typische Fallkonstellation für die Beteiligung als interessierte Partei. Diese vom gemeinschaftsrechtlichen Gesetzgeber vorgesehene Möglichkeit belege, dass dieser die mögliche Betroffenheit fremder Flächen angedacht und berücksichtigt habe.

Der Kläger könne seine Weine auch nach Eintragung der Ursprungsbezeichnungen "Uhlen S. M1. ", "Uhlen M. " und "Uhlen C. M1. " weiterhin unter der Bezeichnung "L. Uhlen" in den Verkehr bringen. Der Namensbestandteil "Uhlen" in den Ursprungsbezeichnungen sei als Oberbegriff zu verstehen. Er beziehe sich auf die gesamte Lage, aus der die Gebiete der geschützten Ursprungsbezeichnungen jeweils einen Ausschnitt bildeten. Eine Verwechslungsgefahr bestehe nicht.

Die Beigeladenen stellen keine Anträge.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und der Verfahren 4 K 3612/13 und 4 K 4984/13 sowie die in diesen Verfahren jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Die Drittanfechtungsklage des Klägers hat keinen Erfolg. Der Kläger wird durch den Bescheid der Beklagten vom 4. April 2013 und den Widerspruchsbescheid vom 21. Mai 2013, mit denen die Beklagte festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für eine Eintragung der geschützten Ursprungsbezeichnung "Uhlen M. " gemäß Art. 118b Buchst. a) der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gegeben sind, nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 VwGO).

1. Ob der Kläger in seinen Rechten verletzt ist, bemisst sich ausgehend von der Rechtsgrundlage der angegriffenen Bescheide in § 22c Abs. 5 Satz 1 Weingesetz (WeinG). Danach stellt die Beklagte durch Bescheid fest, wenn ein Antrag auf Eintragung einer Ursprungsbezeichnung den Voraussetzungen eines Schutzes nach der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und den zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften entspricht.

a) Dabei legt die Kammer für die weiteren Ausführungen jedenfalls aus Gründen der besseren Verständlichkeit im Grundsatz die Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides zugrunde, d.h. die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und die Vorschriften des Weingesetzes in der vor der zum 15. Oktober 2014 in Kraft getretenen Änderung gültigen Fassung. Dies entspricht im vorliegenden Fall der Drittanfechtung eines Verwaltungsakts auch allgemeinen Grundsätzen.

Vgl. etwa Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage, § 113, Rn. 97 f.,

Vertiefte Überlegungen hierzu sind im Übrigen entbehrlich, da nach Erlass des Widerspruchsbescheides keine entscheidungserhebliche Rechtsänderung zugunsten des Klägers eingetreten ist. Der Verweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist durch das Achte Gesetz zur Änderung des Weingesetzes vom 2. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1586) mit Wirkung ab dem 15. Oktober 2014 durch einen Verweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ersetzt worden, die mit Wirkung ab dem 1. Januar 2014 die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 abgelöst hat. Die Vorschriften zu Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor in Art. 118a ff. VO (EG) Nr. 1234/2007 sind dabei ohne wesentliche Änderungen in Art. 92 ff. VO (EU) Nr. 1308/2013 übernommen worden.

b) Ein Antrag auf Schutz einer Ursprungsbezeichnung von Wein wird gemäß Art. 118f Abs. 1 und 3 sowie Art. 118g Abs. 2 VO (EG) Nr. 1234/2007 einem nationalen Vorverfahren und einer Prüfung durch die Kommission unterzogen. Geprüft wird jeweils, ob der Schutzantrag die Bedingungen des Unterabschnitts der Art. 118b ff. VO (EG) Nr. 1234/2007 erfüllt. Im Sinne dieses Unterabschnitts bezeichnet der Ausdruck "Ursprungsbezeichnung" den Namen einer Gegend, eines bestimmten Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes, der zur Bezeichnung eines Weinbauerzeugnisses dient, das seine Güte oder Eigenschaft überwiegend oder ausschließlich den geografischen Verhältnissen einschließlich der natürlichen und menschlichen Einflüsse verdankt. Es muss in dem geografischen Gebiet ausschließlich aus Weintrauben hergestellt werden, die aus diesem Gebiet stammen (Art. 118b Abs. 1 Buchst. a) VO (EG) Nr. 1234/2007). Mit dem Antrag ist eine Produktspezifikation vorzulegen, die es den Interessenten ermöglicht, die einschlägigen Bedingungen für die Produktion der jeweiligen Ursprungsbezeichnung zu überprüfen (Art. 118c Abs. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 1234/2007). Sie beinhaltet u.a. eine Beschreibung der wichtigsten analytischen und organoleptischen Eigenschaften des Weines, ggfs. die spezifischen önologischen Verfahren zur Weinbereitung sowie die einschlägigen Einschränkungen für die Weinbereitung, die Abgrenzung des betreffenden geografischen Gebiets, den Höchstertrag je Hektar, die Angabe der Keltertraubensorte, aus denen der Wein gewonnen wurde, sowie Angaben, aus denen sich der Zusammenhang zwischen den geografischen Verhältnissen einschließlich der natürlichen und menschlichen Einflüsse und der Güte oder den Eigenschaften des Erzeugnisses ergibt (Art. 118c Abs. 2 Satz 2 VO (EG) Nr. 1234/2007).

c) Der Schutz einer Ursprungsbezeichnung kann gemäß Art. 118e Abs. 1 VO (EG) Nr. 1234/2007 von jeder interessierten Gruppe von Erzeugern oder in Ausnahmefällen von einem Einzelerzeuger beantragt werden. Andere interessierte Parteien können sich an dem Antrag beteiligen. Ein einzelner Erzeuger kann gemäß Art. 2 Abs. 1 DurchführungsVO (EG) Nr. 607/2009 nur Antragsteller sein, wenn nachgewiesen wird, dass es sich bei ihm um den einzigen Erzeuger in dem abgegrenzten geografischen Gebiet handelt, das abgegrenzte geografische Gebiet von Gebieten mit Ursprungsbezeichnungen oder geografischen Angaben umgeben ist und Eigenschaften besitzt, die sich deutlich von denen der umgebenden abgegrenzten Gebiete unterscheiden, oder sich die Eigenschaften des Erzeugnisses von denen der Erzeugnisse aus den umgebenden abgegrenzten Gebieten unterscheiden. Die Erzeuger dürfen den Schutz nur für von ihnen erzeugte Weine beantragen (Art. 118e Abs. 2 VO (EG) Nr. 1234/2007).

d) Bei der Eintragung eines Namens, der ganz oder teilweise mit einer geografischen Angabe gleichlautend ist, die als solche durch die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten geschützt ist, sind die örtlichen und traditionellen Gebräuche und etwaige Verwechslungsgefahren gebührend zu beachten. Die Verwendung eines eingetragenen gleichlautenden Namens ist nur dann zulässig, wenn er in der Praxis deutlich von der nach dem Recht der Mitgliedstaaten geschützten geografischen Angabe zu unterscheiden ist, wobei sichergestellt sein muss, dass die betroffenen Erzeuger gerecht behandelt und die Verbraucher nicht irregeführt werden (Art. 118j Abs. 1 und 2 VO (EG) Nr. 1234/2007). Zu den nach deutschem Recht geschützten geografischen Angaben gehören gemäß § 22b Abs. 1 Nr. 2 WeinG u.a. die Namen von in die Weinbergsrolle eingetragenen Lagen.

e) Geschützte Ursprungsbezeichnungen dürfen von jedem Marktteilnehmer verwendet werden, der einen Wein vermarktet, der der betreffenden Produktspezifikation entspricht (Art. 118m Abs. 1 VO (EG) Nr. 1234/2007). Gegen jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung des geschützten Namens durch vergleichbare Erzeugnisse, die der Produktspezifikation nicht entsprechen, werden geschützte Ursprungsbezeichnungen sowie die diese geschützten Namen in Übereinstimmung mit der Produktspezifikation verwendenden Weine geschützt (Art. 118m Abs. 2 Buchst. a) VO (EG) Nr. 1234/2007). Der Schutz der Ursprungsbezeichnung gilt nach Art. 19 Abs. 3 DurchführungsVO (EG) Nr. 607/2009 für die gesamte Bezeichnung einschließlich ihrer Bestandteile, sofern diese für sich genommen unterscheidungskräftig sind. Ein nicht unterscheidungskräftiger oder ein generischer Bestandteil einer geschützten Ursprungsbezeichnung wird nicht geschützt.

2. Dies zugrundegelegt verletzt der angegriffene Bescheid der Beklagten, der die Zulässigkeit der Eintragung der geschützten Ursprungsbezeichnung "Uhlen M. " feststellt, den Kläger nicht in seinen Rechten.

a) Dass der Kläger nicht als Antragsteller an dem Schutzantrag beteiligt war, stellt keine ihn treffende Verletzung des Art. 118e Abs. 2 VO (EG) Nr. 1234/2007 dar. Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich der Vorschrift nicht entnehmen, dass alle Erzeuger des abgegrenzten Gebietes an einem Antrag auf Schutz einer Ursprungsbezeichnung zu beteiligen sind.

aa) Ausgehend von ihrem Wortlaut ("Die Erzeuger dürfen den Schutz nur für von ihnen erzeugte Weine beantragen.") beinhaltet die Vorschrift im Kern die Aussage, dass der Schutz einer geografischen Ursprungsbezeichnung nur für Weine beantragt werden darf, die die Erzeuger in dem abgegrenzten Gebiet selbst herstellen. Sie knüpft damit an die Anforderungen an, die Art. 118b Abs. 1 Buchst. a) ii) und iii) VO (EG) Nr. 1234/2007 in Bezug auf die Erzeugnisse formuliert, die mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung bezeichnet werden dürfen. Als auf die Antragsteller bezogene Vorschrift besagt Art. 118e Abs. 2 VO (EG) Nr. 1234/2007 insoweit zum einen, dass nur derjenige einen Schutzantrag stellen kann, der in dem abgegrenzten geografischen Gebiet selbst Weinerzeuger ist. Zum anderen ist es nicht zulässig, wenn ein Erzeuger aus dem abgegrenzten Gebiet zugekaufte Weine bzw. Weine aus zugekauften Trauben in den Antrag auf Schutz einer Ursprungsbezeichnung einbezieht.

Das Verständnis des Klägers, dass an einem Schutzantrag alle Erzeuger aus dem abgegrenzten geografischen Gebiet beteiligt sein müssen, ist im Wortlaut der Vorschrift demgegenüber nicht angelegt. Es ist dem System der geschützten Ursprungsbezeichnung vielmehr immanent, dass das abgegrenzte geografische Gebiet auch Flächen anderer Erzeuger umfassen kann, die nicht zu den Antragstellern gehören. Denn die Gebietsabgrenzung kann sich nicht an den Eigentumsverhältnissen orientieren, sondern muss sich zwangsläufig nach den geografischen Verhältnissen richten (vgl. Art. 118b Abs. 1 Buchst. a) i) VO (EG) Nr. 1234/2007). Vor diesem Hintergrund bringt Art. 118e Abs. 2 VO (EG) Nr. 1234/2007 letztlich auch zum Ausdruck, dass die Antragsteller andere Erzeuger aus dem abgegrenzten Gebiet nicht gegen deren Willen in den Antrag mit einbeziehen dürfen. Andere Erzeuger aus dem abgegrenzten geografischen Gebiet haben zwar gemäß Art. 118e Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 1234/2007 die Möglichkeit, sich dem Antrag anzuschließen, sind hierzu aber nicht verpflichtet. Desgleichen dürfen sie ihre Erzeugnisse zwar gemäß Art. 118m Abs. 1 VO (EG) Nr. 1234/2007 unter der geschützten Ursprungsbezeichnung in den Verkehr bringen, wenn sie der Produktspezifikation entsprechen. Es steht ihnen jedoch ebenso frei, ihre Weinbauerzeugnisse weiterhin wie bisher zu produzieren, ohne die geschützte Ursprungsbezeichnung zu verwenden.

bb) Dieses Verständnis des Art. 118e Abs. 2 VO (EG) Nr. 1234/2007 wird durch die Entstehungsgeschichte bestätigt. Die Vorschrift ist offenkundig Art. 5 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 2081/91 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (außerhalb des Weinsektors) nachgebildet. Danach kann eine Vereinigung oder eine natürliche oder juristische Person die Eintragung einer Ursprungsbezeichnung nur für die Agrarerzeugnisse und Lebensmittel beantragen, die sie im Sinne von Art. 2 Abs. 2 a) der Verordnung erzeugt oder gewinnt. Gemeint sind damit Erzeugnisse, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erzeugt, verarbeitet und hergestellt werden und ihre Güte oder Eigenschaften überwiegend oder ausschließlich den geografischen Verhältnissen einschließlich der natürlichen und menschlichen Einflüsse verdanken. Dies entspricht Art. 118b Abs. 1 Buchst. a) i) VO (EG) Nr. 1234/2007.

Die zum Schutz geografischer Ursprungsbezeichnungen außerhalb des Weinsektors ergangene Rechtsprechung bietet keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vorschrift des Art. 5 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 2081/91 im Sinne des Klägers zu verstehen sein könnte und ein Schutzantrag zulässigerweise nur von allen Erzeugern eines abgegrenzten Gebietes gemeinsam gestellt werden kann. Ebenso wie im Weinsektor ist es vielmehr auch hier dem System der geografischen Ursprungsbezeichnung immanent, dass in dem abgegrenzten Gebiet Erzeuger ansässig sein können, die nicht Antragsteller sind.

Vgl. etwa BPatG, Beschluss vom 25.6.2010 - 30 W (pat) 51/08 - ("Nürnberger Bratwürste/Nürnberger Rostbratwürste"), juris, Rn. 26; EuGH, Beschluss vom 30.1.2002 - C-151/01 P - ("Foie Gras du Sud-Ouest"), juris, Rn. 34 ff.

cc) Dass der gemeinschaftsrechtliche Verordnungsgeber zwischen dem abgegrenzten geografischen Gebiet, auf das sich die Ursprungsbezeichnung bezieht, und dem - möglicherweise kleineren - Gebiet, in dem die Antragsteller selbst Wein erzeugen, differenziert, ergibt sich zudem aus Erwägungsgrund (3) Satz 2 der VO (EG) Nr. 607/2009, wonach der Abgrenzung des betreffenden Gebiets - unter Berücksichtigung des Erzeugungsgebiets - und den Eigenschaften des Erzeugnisses besondere Beachtung gewidmet werden soll.

dd) Für das gefundene Ergebnis spricht weiter der systematische Zusammenhang mit Art. 118e Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 1234/2007, wonach sich andere interessierte Parteien an dem Antrag beteiligen können. Hierunter fallen namentlich andere Erzeuger aus dem abgegrenzten geografischen Gebiet. Müssten diese hingegen von vornherein als Antragsteller beteiligt werden, würde die Vorschrift zu einem erheblichen Teil leer laufen.

Ebenso lassen die detailliierten Regelungen zur Zulässigkeit der Antragstellung durch einen Einzelerzeuger in Art. 2 Abs. 1 DurchführungsVO (EG) Nr. 607/2009 den A-contrario-Schluss zu, dass der gemeinschaftliche Gesetzgeber an die Antragstellung durch eine Gruppe von Erzeugern keine besonderen Anforderungen stellen wollte. Insbesondere hat er nicht vorgegeben, dass alle Erzeuger aus dem abgegrenzten Gebiet gemeinsam Antragsteller sein müssen.

ee) Schließlich würde das vom Kläger vertretene Verständnis des Art. 118e Abs. 2 VO (EG) Nr. 1234/2007 dem Sinn und Zweck des gesamten Schutzsystems zuwiderlaufen.

Die Vorschriften zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen dienen gemäß Art. 118a Abs. 2 VO (EG) Nr. 1234/2007 dem Schutz der legitimen Interessen der Verbraucher und der Erzeuger, der Gewährleistung eines reibungslosen Funktionierens des Binnenmarktes für die betreffenden Erzeugnisse sowie der Förderung der Herstellung von Qualitätserzeugnissen. Gerade das zuletzt genannte Ziel würde durch die Auffassung des Klägers, dass nur alle Erzeuger innerhalb des abgegrenzten Gebietes gemeinsam Antragsteller sein und die Produktspezifikation erarbeiten können, konterkariert, liefe dies doch letztlich auf ein Vetorecht des einzelnen Erzeugers hinaus. Den Interessen der nicht zu den (ursprünglichen) Antragstellern zählenden Erzeuger wird durch die Möglichkeit, sich als andere interessierte Partei an dem Antrag zu beteiligen, hinreichend Rechnung getragen.

Das vom Kläger beschriebene Szenario eines "Änderungsantragspingpongs" ist demgegenüber nicht zu befürchten. Denn einen Antrag auf Änderung der Produktspezifikation gemäß Art. 118q Abs. 1 VO (EG) Nr. 1234/2007 kann nach Auffassung der Kammer nur stellen, wer auch im Ausgangsverfahren Antragsteller war.

b) Der feststellende Bescheid der Beklagten, dass die Voraussetzungen für die Eintragung der geschützten Ursprungsbezeichnung "Uhlen M. " erfüllt sind, verletzt den Kläger auch nicht in einer durch das Verfassungsrecht (Art. 14 GG) oder das einfache Recht geschützten eigentumsrechtlichen Rechtsposition.

aa) Der Kläger ist durch die Eintragung der geschützten Ursprungsbezeichnung "Uhlen M. " nicht gehindert, auf seinen innerhalb des abgegrenzten Gebietes gelegenen Weinbergsparzellen weiterhin Weine zu erzeugen, die der Produktspezifikation nicht entsprechen. Denn wie bereits ausgeführt ist er zwar berechtigt (vgl. Art. 118m Abs. 1 VO (EG) Nr. 1234/2007), aber nicht verpflichtet, die geschützte Ursprungsbezeichnung auch für seine Weine zu nutzen.

bb) Die Eintragung der geschützten Ursprungsbezeichnung "Uhlen M. " hindert den Kläger auch nicht daran, seine Weine weiterhin unter der Bezeichnung "L. Uhlen" in den Verkehr zu bringen.

Zwar wird eine geschützte Ursprungsbezeichnung durch Art. 118m Abs. 2 lit. a) VO (EG) Nr. 1234/2007 gegen jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung des geschützten Namens durch vergleichbare Erzeugnisse, die der Produktspezifikation des geschützten Namens nicht entsprechen, geschützt, wobei der Schutz gemäß Art. 19 Abs. 3 DurchführungsVO (EG) Nr. 607/2009 für die gesamte Bezeichnung einschließlich ihrer Bestandteile gilt, es sei denn, es handelt sich um einen nicht unterscheidungskräftigen oder einen generischen Bestandteil. Gleichwohl ist der Kläger nicht gehindert, den Lagennamen "Uhlen", der Bestandteil der geschützten Ursprungsbezeichnung ist, weiterhin zur Bezeichnung der von ihm erzeugten Weine aus der Lage "Uhlen" unter Hinzufügung des Namens der Gemeinde ("L. Uhlen") zu verwenden. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

Der Name "Uhlen" als Name einer in die Weinbergsrolle eingetragenen Lage ist über § 22b Abs. 1 Nr. 2 WeinG als geografische Bezeichnung durch das nationale Recht geschützt. Den Konflikt zwischen einer nach dem Recht der Mitgliedstaaten geschützten geografischen Angabe und einem mit dieser Angabe ganz oder teilweise gleichlautenden Namen, für den ein Antrag auf Schutz einer Ursprungsbezeichnung gestellt wird, hat das Gemeinschaftsrecht gesehen und durch Art. 118j Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 VO (EG) Nr. 1234/2007 geregelt. Danach ist der ganz oder teilweise Gleichlaut des Namens einer geschützten Ursprungsbezeichnung (hier: Uhlen M. ) und einer nach dem nationalen Recht geschützten geografischen Angabe (hier: der Lage Uhlen) nicht generell unzulässig, sondern nur dann, wenn sich die beiden Namen in der Praxis nicht deutlich unterscheiden oder der Verbraucher (sonst) irregeführt wird. Für das Gericht ausschlaggebend ist hier insoweit, dass dem Namen der Lage nach nationalem Recht gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 2 WeinVO zur Bezeichnung des Weins der Name der Gemeinde oder des Ortsteils hinzuzufügen ist. Dass sich vor diesem Hintergrund die Namen "Uhlen M. " einerseits und "L. Uhlen" andererseits in der Praxis deutlich unterscheiden und keine Gefahr einer Irreführung der Verbraucher besteht, liegt - nicht zuletzt mit Blick auf die Stellungnahme des Deutschen Patent- und Markenamtes, das eine Verwechslungsgefahr mit der Marke "Uhle" für ausgeschlossen hält - auf der Hand und bedarf keiner weiteren Begründung.

Art. 19 Abs. 3 DurchführungsVO (EG) Nr. 607/2009 führt in einem solchen Fall, in dem der Name einer Lage im Sinne des deutschen Weinrechts als Teilbestandteil in dem Namen einer geschützten Ursprungsbezeichnung enthalten ist, deren abgegrenztes Gebiet einen Teilbereich der Lage umfasst, zu keiner anderen Beurteilung. Der Lagenname ist in dieser Konstellation als generischer Bestandteil der geschützten Ursprungsbezeichnung im Sinne eines geografischen Oberbegriffs anzusehen. Anderenfalls liefe die Vorschrift des Art. 118j Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 VO (EG) Nr. 1234/2007 weitgehend leer. Dies widerspräche dem Verhältnis zwischen Durchführungsverordnung und eigentlicher Verordnung.

§ 23 Abs. 2 WeinG in der bis zum 14. Oktober 2014 gültigen Fassung steht einer Weiterverwendung der Bezeichnung "L. Uhlen" durch den Kläger nach Eintragung der geschützten Ursprungsbezeichnung "Uhlen M. " ebenfalls nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift ist die Verwendung des Namens einer Lage, sofern er in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen eingetragen ist, zur Kennzeichnung eines anderen Weines nicht (mehr) zulässig. Dieses Verbot erfasst nach dem eindeutigen Wortlaut - anders als Art. 118j VO (EG) Nr. 1234/2007 - aber nur Formulierungen, die insgesamt und nicht nur teilweise identisch sind.

Vgl. Rathke/Boch, Weinrecht, Kommentar, § 23 WeinG, Rn. 13.

Das Verbot ist im Übrigen durch das Achte Gesetz zur Änderung des Weingesetzes mit Wirkung ab dem 15. Oktober 2014 gestrichen worden.

cc) Ob der Kläger selbst - ggfs. gemeinsam mit anderen Erzeugern - zukünftig einen Antrag auf Eintragung einer geschützten Ursprungsbezeichnung stellen könnte, deren abgegrenztes Gebiet mit dem Gebiet der Ursprungsbezeichnung "Uhlen M. " ganz oder teilweise identisch ist, kann dahinstehen. Aus Sicht des Gerichts spricht hierfür grundsätzlich zwar Einiges. Selbst wenn dies nicht zulässig sein sollte und für die innerhalb des abgegrenzten Gebiets der Ursprungsbezeichnung "Uhlen M. " gelegenen Flächen des Klägers damit keine (weitere) Ursprungsbezeichnung beantragt und eingetragen werden könnte, würde dies den Kläger jedoch nicht in eigenen Rechten verletzen. Die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG erfasst nur Rechtspositionen, die einem Rechtssubjekt bereits zustehen, nicht aber in der Zukunft liegende Chancen und Verdienstmöglichkeiten. Auch das Grundrecht der Berufsfreiheit vermittelt keinen Anspruch auf Erfolg im Wettbewerb und auf Sicherung künftiger Erwerbsmöglichkeiten.

Vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 26.06.2002 - 1 BvR 558/91, 1 BvR 1428/91 -, juris, Rn. 43 und 77.

c) Die weiteren Einwände des Klägers sind von vornherein nicht geeignet, seine Verletzung in eigenen Rechten durch die angegriffenen Bescheide der Beklagten zu begründen. Dies gilt insbesondere bezüglich seiner Einwände gegen den Inhalt und die Bestimmtheit der Produktspezifikation. Denn es liegt allein im öffentlichen Interesse, dafür Sorge zu tragen, dass die Spezifikation nur sachlich berechtigte Nutzungsbedingungen enthält.

Vgl. BPatG, Beschluss vom 27.6.2013 - 30 W (pat) 47/11 -, juris, Rn. 56.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO.

Die Kammer lässt die Berufung nach § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zu. Die Frage, inwieweit sich ein Erzeuger im Wege der Drittanfechtungsklage gegen einen stattgebenden Bescheid der Beklagten im Rahmen des nationalen Vorverfahrens nach § 22c Abs. 5 Satz 1 WeinG zur Zulässigkeit der Eintragung einer geschützten Ursprungsbezeichnung wenden kann, ist in der Rechtsprechung bislang nicht geklärt. Mit Blick darauf, dass es sich vorliegend - soweit ersichtlich - um das erste Verfahren nach dieser Vorschrift handelt, liegt eine Klärung dieser Rechtsfrage im allgemeinen Interesse.






VG Köln:
Urteil v. 03.11.2014
Az: 4 K 3622/13


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