Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 14. August 1998
Aktenzeichen: 38 O 100/98

(LG Düsseldorf: Urteil v. 14.08.1998, Az.: 38 O 100/98)

Tenor

1.

Der Verfügungsbeklagte wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 500.00,-- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten untersagt,

im geschäftlichen Verkehr für die Bezeichnung eines Tarifs für den Mobilfunk das Zeichen

E-C

zu benutzen.

2.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Verfügungsbeklagte.

Tatbestand

Die Verfügungsklägerin, die aus der Deutschen Bundespost hervorgegangen ist, bietet Telefondienstleistungen im Festnetz und -über ihre Tochtergesellschaft E- im Mobilfunknetz (U-Netz) an. Sie ist Inhaberin der am 28. Mai 1996 mit Priorität zum 6. April 1996 eingetragenen Wortmarke

"D".

Die Verfügungsklägerin benutzt diese Bezeichnung für einen Spezialtarif "D", der es erlaubt, für einen vorher bestimmten Stadtbereich Tarifeinheiten zu einem günstigen Preis einzukaufen. Dieser Tarif wird von der Verfügungsklägerin seit Januar 1997 in verschiedener Weise beworben (Anlagen W 5 - 8 a).

Die Verfügungsbeklagte bietet in ihrem Netz E Dienstleistungen im Mobilfunk an. Am 13. Juli 1998 ließ sie unter Hinweis auf § 15 des Wertpapierhandelsgesetztes eine Mitteilung veröffentlichen, in der es unter anderem heißt:

"...

Am 28. September 1998 startet O. Mit diesem neuen Tarif telefonieren Handy-Nutzer an ihrem aktuellen Aufenthaltsort besonders günstig...",

Die Verfügungsklägerin wendet sich gegen diese Benutzung der Bezeichnung "E-C", weil hierdurch ihr Recht an der Marke "D" verletzt werde. Zur Begründung ihres auf Unterlassung gerichteten Verfügungsspruches trägt die Verfügungsklägerin im wesentlichen vor:

Die Verfügungsbeklagte benutze die Marke "D" sogar identisch, da die Worte "D" in dem Zeichen der Verfügungsbeklagten unverändert enthalten seien. Es stehe der identischen Benutzung nicht entgegen, daß die Verfügungsbeklagte die Bestandteile "E-Best" hinzugesetzt habe, weil diese Bestandteile nicht als zum Zeichen "D" gehörig angesehen würden. Der angesprochene Verkehr verstehe das Zeichen der Verfügungsbeklagten vielmehr dahin, daß im E-Netz nunmehr eine Dienstleistung "D" angeboten werde, die das Prädikat "C" verdiene.

Jedenfalls bestehe ein Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Zwischen der geschützten Marke und der von der Verfügungsbeklagten benutzten Bezeichnung bestehe Verwechslungsgefahr. Die Kennzeichnungskraft der eingetragenen Marke ergebe sich aus der Kombination der Worte "D" und "Q". Hierbei handele es sich um eine eigentümliches Kunstwort ohne eigenen Sinngehalt. Der von der Verfügungsbeklagten in ihrer Kennzeichnung benutzte und abgesetzte Bestandteil "E" habe für das Gesamtzeichen keine prägende Bedeutung; eine bloße Herstellerangabe trete in der Regel in den Hintergrund, weil Waren und Dienstleistungen nicht nach den Namen des Herstellers unterschieden würden. Das Kürzel "E" gelte im Verkehr als Synonym für die Verfügungsbeklagte und bezeichne diese in ihrer Funktion als Anbieterin von Telekommunikationsleistungen im Bereich des Mobilfunks. Zudem finde sich die Bezeichnung "E" in allen von der Verfügungsbeklagten angebotenen Tarifen wieder. Bei dem Bestandteil "C" in der Bezeichnung der Verfügungsbeklagten handele es sich um eine rein beschreibende Aussage ohne prägende Wirkung.

Die Verfügungsklägerin beantragt,

der Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 500.000,-- DM für jeden Fall der Zuwiderhandlung, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu untersagen,

"im geschäftlichen Verkehr für die Bezeichnung eines Tarifs für den Mobilfunk das Zeichen

"E - C"

zu benutzen."

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

den Antrag auf einstweilige Verfügung zurückzuweisen.

Sie ist der Meinung, die angegriffene Tarifbezeichnung "E-C" sie mit der für die Verfügungsklägerin eingetragenen Marke nicht verwechslungsfähig. Die eingetragene Marke "D" sei äußerst kennzeichnungsschwach. So sei das Wort "D" ein seit Jahrzehnten ein auch in den deutschen Sprachgebrauch aufgenommenes englisches Wort, und auch der Bestandteil "Q" sei dem allgemeinen Sprachgebrauch entlehnt und beschreibender Natur. Aber auch in der Kombination seien die Bestandteile "D" und "Q" von äußerst geringer Kenzeichnungskraft. So seien für die Dienstleistungsklasse Telekommunikation zahlreiche Zeichen eigentragen, die entweder mit "D" oder mit "Q" kombiniert seien.

Zudem bestehe keine Verwechslungsgefahr. Die sich gegenüberstehenden Bezeichnungen seien nicht identisch, es fehle aber auch an einer Zeichenähnlichkeit. Die angegriffene Kennzeichnung werde nicht durch die kennzeichnungsschwachen Bestandteile "DQ" sondern durch den vorangestellten Bestandteil "E-Best" geprägt. Alle Qualitäts- und Gütevorstellungen des angesprochenen Verkehrs konzentrierten sich auf den vorangestellten Zeichenbestanteil "E". Demgegenüber träten die dem allgemeinen Sprachgebrauch entnommenen und rein beschreibende Merkmale des Gesamtzeichens zurück. Jedenfalls sie eine Klärung der Frage der Verwechslungsgefahr nur durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, die aber im Verfügungsverfahren nicht in Betracht komme, möglich.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird gemäß § 313 Abs. 2 ZPO auf die vorbereitenden Schriftsätze und die mit ihnen überreichten Unterlagen Bezug genommen.

Gründe

Der Antrag auf einstweilige Verfügung ist gerechtfertigt. Der Verfügungsanspruch ergibt sich aus § 14 Abs. 5 MarkenG. Die Gefährdung dieses Anspruches ist nach § 25 UWG, der nach ständiger Rechtsprechung der Kammer in Markensachen entsprechend anzuwenden ist (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 19. Aufl., Rdnr. 5 zu § 25 UWG m.w.N.), zu vermuten, ergibt sich im übrigen aber auch aus dem Umstand, daß die Verfügungsbeklagte unstreitig beabsichtigt, die angegriffene Bezeichnung in nächste Zeit (ab 28.09.1998) in Benutzung zu nehmen und dies auch bereits öffentlich angekündigt hat.

Das angegriffene Zeichen ist dem zugunsten der Verfügungsklägerin eingetragenen Zeichen ähnlich und begründet zumindest mittelbare Verwechslungsgefahr. Dabei ist davon auszugehen, daß das Wortzeichen "D" aufgrund der Eintragung in das beim Patentamt geführte Register Schutz genießt (§ 4 Nr. 1 MarkenG). An diese Eintragung ist die Kammer gebunden und hatte nicht zu prüfen, ob ihr etwa absolute Hindernisse nach § 8 MarkenG entgegenstanden.

Allerdings ist der Schutzumfang des eingetragenen Zeichens relativ gering. Seine Bestandteile "D" und "Q", von denen keines für sich allein den Gesamtcharakter prägt, sind für sich gesehen ohne jede Eigentümlichkeit. Indessen ist die Kombination dieser Bestandteile sprachlich ungewöhnlich und ergibt sich aus sich heraus, also ohne Bezug zu einer bestimmten Ware oder Dienstleistung, keinen Sinngehalt. Diese eigenartige Kombination dieser beiden Bestandteile begründet eine gewisse Unterscheidungskraft und den Schutzumfang des Zeichens. Dieser wird auch nicht wesentlich durch sogenannte Drittmarken beeinträchtigt. Die von der Verfügungsbeklagten entgegengehaltene prioritätsältere Marke "CQ" bezieht sich nicht auf Dienstleistungen aus dem Kommunikationsbereich sondern auf Waren gänzlich anderer Art, nämlich auf Anlagen für Verkehrsmittel und Haltestellenansagegeräte.

Der Schutzumfang des für die Verfügungsklägerin eingetragenen Zeichens reicht aus, um die Ähnlichkeit mit der angegriffenen Bezeichnung und die Verwechslungsgefahr u begründen. Dabei stellt die Kammer entscheiden auf die klangliche Ähnlichkeit ab, der ohnehin größere Bedeutung als die schriftbildliche Ähnlichkeit zukommt. (vgl. z. B. Althammer/Ströbele/Klaka, Komm. Zum MarkenG, 2. Aufl., Rdnrn. 78, 90 § 9 MarkenG).

Die phonetische Ähnlichkeit wird durch die im angegriffenen Zeichen enthaltenen Zusätze "E" und/oder "C" nicht ausgeschlossen, weil diese Zusätze keinen prägenden Charakter haben. Sie sind für den Gesamteindruck des angegriffenen Zeichens, der gerade auch phonetisch durch die Wortkombination "D" bestimmt wird, eher zu vernachlässigen.

Der vorangestellte aus einem Buchstaben und eine Zahl zusammengesetzte Teil "E" tritt hinter den übrigen Bestandteilen zurück und ist ohne jede Eigentümlichkeit. Vom Sinngehalt handelt es sich hierbei um eine Beschaffenheitsangabe, mit der das Mobilfunknetz, das die Verfügungsbeklagte benutzt, bezeichnet wird. Es handelt sich hierbei nicht einmal um eine Herstellerangabe, die (wie im Falle des Zeichens "Roth-Händle-Kentucky"; vgl. BGH; GRUR 89; 349) ohne weitere Gedankenarbeit in auffälliger Weise auf die Verfügungsbeklagte hinweist und es deshalb ausnahmsweise rechtfertigen könnte, von dem Grundsatz abzugehen, daß Herstellerangaben für die Bezeichnung des Gesamteindruckes eines Zeichens für den Hintergrund treten (BGH GRUR 73, 314). Die fehlende Unterscheidungskraft des Bestandteils "E" kommt, worauf die Verfügungsklägerin zutreffend hingewiesen hat, nicht zuletzt darin zum Ausdruck, daß die Verfügungsbeklagte diese Angabe selbst stets in Verbindung mit einem bestimmenden Bestandteil benutzt (z. B.: "E-G", "E-D", "E-O").

Aber auch der Zusatz "C" in der Bezeichnung der Verfügungsbeklagten hat keine prägende Kraft. Er bestimmt nicht einmal in gleich starker Weise wie die Kombination "DQ" den Gesamtcharakter. Vielmehr wird "C" als Adjektiv auf die bestimmenden Worte "DQ" bezogen. Sinngemäß wird ein beachtlicher Teil des angesprochenen Verkehrs zu der Auffassung gelangen, es handele sich um das "beste" Angebot des Tarifs "DQ".

Durch die mithin jedenfalls klanglich bestehende Ähnlichkeit der Bezeichnungen wird die Verwechslungsgefahr begründet. Beide Zeichen werden für den gleichen Dienstleistungsbereich benutzt. Der Umstand, daß die Verfügungsklägerin ihre Leistungen im Bereich des Netztelefonierens anbietet, die Verfügungsbeklagte im Bereich des Mobiltelefonierens ist dabei ohne Belang. Abgesehen davon, daß diese Unterscheidung in der Praxis an Bedeutung verliert, handelt es sich jedenfalls um Dienstleistungen ähnlicher Art. Ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs wird annehmen, bei dem Tarif "C" handele es sich um einen Unterfall des Telefontarifs "D", so daß jedenfalls mittelbare Verwechslungsgefahr besteht. Die unterschiedliche Schreibweise "D" und "DQ" wirkt sich phonetisch aus.

Die einstweilige Verfügung war daher mit der Androhung von Ordnungsmitteln gemäß § 890 Abs. 2 ZPO antragsgemäß zu erlassen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.

Eine Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit war nicht zu treffen, da stattgebende Entscheidungen in Verfügungssachen aus sich heraus sofort vollziehbar sind.

Streitwert: 1.000.000,-- DM






LG Düsseldorf:
Urteil v. 14.08.1998
Az: 38 O 100/98


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